Entscheidungsdatum
12.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W208 2284150-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der REVISORIN beim Oberlandesgericht WIEN gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.06.2020, Zl XXXX , betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der REVISORIN beim Oberlandesgericht WIEN gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes römisch XXXX vom 23.06.2020, Zl römisch XXXX , betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 20 Abs 1 GebAG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit aufgehoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, GebAG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. In einem am Bezirksgericht XXXX (in Folge: BG) geführten Verfahren zu XXXX wurde XXXX , ein selbstständiger Orthopäde, mit Ladung vom 11.12.2019 für den 30.01.2020 um 09:30 Uhr als Zeuge geladen und in der mündlichen Tagsatzung einvernommen.1. In einem am Bezirksgericht römisch XXXX (in Folge: BG) geführten Verfahren zu römisch XXXX wurde römisch XXXX , ein selbstständiger Orthopäde, mit Ladung vom 11.12.2019 für den 30.01.2020 um 09:30 Uhr als Zeuge geladen und in der mündlichen Tagsatzung einvernommen.
2. In der Folge machte der Zeuge am 13.02.2020 in seinem Antrag auf Gebührenbestimmung fristgerecht eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form eines Einkommensentganges iHv € 2.500,00 geltend. Dazu legte er eine Bestätigung der Privatklinik XXXX in XXXX bei, aus welcher hervorging, dass er als Orthopäde jeden Donnerstag von 07:00 bis 11:00 Uhr eine Fixreservierung in einem OP habe, dieser Block wöchentlich ausgelastet sei, jedoch aufgrund des Gerichtstermins am 30.01.2020 die zweite OP von 09:00 bis 11:00 Uhr storniert worden sei. Weiters wurde eine Honorarliste für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.01.2020 vorgelegt.2. In der Folge machte der Zeuge am 13.02.2020 in seinem Antrag auf Gebührenbestimmung fristgerecht eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form eines Einkommensentganges iHv € 2.500,00 geltend. Dazu legte er eine Bestätigung der Privatklinik römisch XXXX in römisch XXXX bei, aus welcher hervorging, dass er als Orthopäde jeden Donnerstag von 07:00 bis 11:00 Uhr eine Fixreservierung in einem OP habe, dieser Block wöchentlich ausgelastet sei, jedoch aufgrund des Gerichtstermins am 30.01.2020 die zweite OP von 09:00 bis 11:00 Uhr storniert worden sei. Weiters wurde eine Honorarliste für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.01.2020 vorgelegt.
3. Mit Schriftsatz vom 04.03.2020 wurde der Zeuge vom BG aufgefordert, einen Nachweis vorzulegen, dass die geplante Operation, welche für den 30.01.2020 von 09:00 bis 11:00 Uhr terminiert war, nicht verschiebbar gewesen sei.
4. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 01.04.2020 führte der Zeuge durch seinen Rechtsvertreter aus, dass der relevante OP-Saal für etliche Monate im Voraus für bereits gebuchte Operationen des Zeugen reserviert sei und sämtliche OP-Blöcke ausgefüllt seien. Es gebe keine freien OP-Blöcke an anderen Tagen für allfällige Verschiebungswünsche. Dies bedeute, dass der Zeuge die hier gegenständliche Operation mangels verfügbarem OP-Saales monatelang nicht durchführen hätte können, weshalb sie storniert worden sei, da die Patientin nicht so lange auf ihre Operation warten habe wollen und abgesagt habe.
5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.06.2020 bestimmte die Kostenbeamtin des BG die Gebühren für die Teilnahme des Zeugen an der Verhandlung vom 30.01.2020 gemäß Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit einer Entschädigung für Zeitversäumnis in Form eines Einkommensentganges iHv € 2.500,00 gemäß § 18 Abs 1 Z 1 2 lit b GebAG und führte begründend im Wesentlichen aus, dass sich die Entscheidung mit den Bestimmungen des GebAG idgF decke. 5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.06.2020 bestimmte die Kostenbeamtin des BG die Gebühren für die Teilnahme des Zeugen an der Verhandlung vom 30.01.2020 gemäß Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit einer Entschädigung für Zeitversäumnis in Form eines Einkommensentganges iHv € 2.500,00 gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 Litera b, GebAG und führte begründend im Wesentlichen aus, dass sich die Entscheidung mit den Bestimmungen des GebAG idgF decke.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 26.06.2020 fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Revisorin beim Oberlandesgericht Wien (in Folge: BF). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem vom Zeugen vorgelegten Schreiben lediglich hervorgehen würde, dass die Operation verschoben worden sei. Laut Anmerkung 6 zu § 18 GebAG3, SDG-GebAG, Krammer/Schmidt, sei jedoch bei selbstständigen Erwerbstätigen, deren Betrieb oder Unternehmen unabhängig von einer relativ kurzfristigen Abwesenheit mehr oder weniger unverändert weiterlaufe, der durch die Befolgung der Zeugenpflicht entstehende Vermögensnachteil allenfalls auch dem Grunde nach zu bescheinigen. Darüber hinaus stelle das GebAG auf das im konkreten Fall tatsächlich entgangene Einkommen ab. Der Zeuge habe keine tauglichen Bescheinigungen darüber vorgelegt, dass er einen konkreten Schade erlitten habe, sei es in Form einer Operationsvertretung oder Kosten der Berechnung der stornierten Operation. Außerdem sei unter Hinweis auf § 20 Abs 1 GebAG anzumerken, dass die Vorsteherin des BG für die Bestimmung der Zeugengebühren zuständig sei. Mit Vorstandsverfügung seien die Kostenbeamten ermächtigt worden die Bestimmung der Gebühren für Inlandszeugen in deren Namen („für die Vorsteherin des BG“) zu erledigen. Der Zeugenbescheid vom 23.06.2020 sei von einem unzuständigen Verwaltungsorgan erlassen worden und enthalte auch nicht den Briefkopf der Vorsteherin des BG. 6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 26.06.2020 fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Revisorin beim Oberlandesgericht Wien (in Folge: BF). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem vom Zeugen vorgelegten Schreiben lediglich hervorgehen würde, dass die Operation verschoben worden sei. Laut Anmerkung 6 zu Paragraph 18, GebAG3, SDG-GebAG, Krammer/Schmidt, sei jedoch bei selbstständigen Erwerbstätigen, deren Betrieb oder Unternehmen unabhängig von einer relativ kurzfristigen Abwesenheit mehr oder weniger unverändert weiterlaufe, der durch die Befolgung der Zeugenpflicht entstehende Vermögensnachteil allenfalls auch dem Grunde nach zu bescheinigen. Darüber hinaus stelle das GebAG auf das im konkreten Fall tatsächlich entgangene Einkommen ab. Der Zeuge habe keine tauglichen Bescheinigungen darüber vorgelegt, dass er einen konkreten Schade erlitten habe, sei es in Form einer Operationsvertretung oder Kosten der Berechnung der stornierten Operation. Außerdem sei unter Hinweis auf Paragraph 20, Absatz eins, GebAG anzumerken, dass die Vorsteherin des BG für die Bestimmung der Zeugengebühren zuständig sei. Mit Vorstandsverfügung seien die Kostenbeamten ermächtigt worden die Bestimmung der Gebühren für Inlandszeugen in deren Namen („für die Vorsteherin des BG“) zu erledigen. Der Zeugenbescheid vom 23.06.2020 sei von einem unzuständigen Verwaltungsorgan erlassen worden und enthalte auch nicht den Briefkopf der Vorsteherin des BG.
7. In Reaktion auf eine daraufhin ergangene Beschwerdemittelung des BG, brachte der Zeuge durch seinen Rechtsvertreter am 16.07.2020 eine Stellungnahme ein, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass eine bloße Verschiebung der Operation nicht möglich gewesen sei, zumal er nur einen begrenzten Vorrat an „Operation-Slots“ nutzen könne und jener vom 30.01.2020 ersatzlos entfallen sei. Dazu wurde noch in Ergänzung zu den bereits vorgelegten Unterlagen ein Schreiben des Zeugen über die spezielle Situation als Wahlarzt und Orthopäde in Bezug auf geplante Operationen sowie ein Kostenvoranschlag der betreffenden Operation beigelegt.
8. Mit Schreiben vom 10.09.2020 (beim BVwG erst verzögert am 26.01.2024 eingelangt) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.
9. In der Folge wurde die Beschwerde den weiteren Parteien des Verfahrens vom BVwG im Rahmen der Beschwerdemitteilung vom 23.04.2024 zur Kenntnis gebracht und eine Frist für Stellungnahmen von 2 Wochen ab Zustellung eingeräumt. Es langten bis dato keine Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid trägt in der Kopfzeile den Schriftzug:
"REPUBLIK ÖSTERREICH
BEZIRKSGERICHT XXXX "BEZIRKSGERICHT römisch XXXX "
Die Fertigungsklausel lautet:
"Bezirksgericht XXXX , Abteilung 4,"Bezirksgericht römisch XXXX , Abteilung 4,
Wien, 23. Juni 2020
XXXX , Kostenbeamtin" römisch XXXX , Kostenbeamtin"
[Unterschrift] XXXX [Unterschrift] römisch XXXX
Fest steht damit, dass der angefochtene Bescheid von der Kostenbeamtin des BG und nicht von bzw im Namen der Leiterin/Vorsteherin des BG erlassen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der angefochtene Bescheid wurde von der Kostenbeamtin des BG unterfertigt und der Bescheid enthält keinen Hinweis darauf, dass die Kostenbeamtin im Namen der Leiterin (Vorsteherin) dieses Bezirksgerichtes (etwa mit der Fertigungsklausel: "für die Leiterin bzw. Vorsteherin") unterschrieben hat. Auch wird im Kopf des angefochtenen Bescheides (anders als in der Beschwerdevorlage) unter "Bezirksgericht XXXX " nicht "Die Vorsteherin" angeführt.Der angefochtene Bescheid wurde von der Kostenbeamtin des BG unterfertigt und der Bescheid enthält keinen Hinweis darauf, dass die Kostenbeamtin im Namen der Leiterin (Vorsteherin) dieses Bezirksgerichtes (etwa mit der Fertigungsklausel: "für die Leiterin bzw. Vorsteherin") unterschrieben hat. Auch wird im Kopf des angefochtenen Bescheides (anders als in der Beschwerdevorlage) unter "Bezirksgericht römisch XXXX " nicht "Die Vorsteherin" angeführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die maßgebliche Bestimmung des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr 136/1975 idgF, § 20 Abs 1 GebAG lautet: Die maßgebliche Bestimmung des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, idgF, Paragraph 20, Absatz eins, GebAG lautet:
„Bestimmung der Gebühr
§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten. [...]“Paragraph 20, (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten. [...]“
Gemäß § 20 Abs 1 GebAG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung BGBl I Nr 190/2013 ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Seit Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 44/2019 mit 01.07.2019 ist ein solches Vorgehen auch bei aus dem Ausland geladenen Zeugen möglich, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag € 300,00 nicht übersteigt.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GebAG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013, ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Seit Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2019, mit 01.07.2019 ist ein solches Vorgehen auch bei aus dem Ausland geladenen Zeugen möglich, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag € 300,00 nicht übersteigt.
Die Rechtslage zum GebAG vor dem 01.01.2014 sah vor, dass die Gebühr im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten des Gerichtes zu bestimmen ist und dagegen ein Rechtsmittel an den Leiter bzw die Leiterin des Gerichtes zulässig ist. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012 ist dieser administrative Instanzenzug jedoch nicht mehr zulässig. § 20 Abs 1 GebAG idF BGBl I Nr 190/2013 sieht daher explizit vor, dass die für die Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem GebAG und somit für eine Justizverwaltungsaufgabe zuständige Behörde der Leiter bzw die Leiterin des Gerichtes ist. Zwar kann er bzw sie einen Bediensteten oder eine Bedienstete mit dieser Aufgabe betrauen, doch bleibt die behördliche Zuständigkeit weiterhin beim Leiter bzw der Leiterin des Gerichtes und kann der Bedienstete oder die Bedienstete lediglich in seinem bzw ihren Namen (für ihn bzw sie) entscheiden.Die Rechtslage zum GebAG vor dem 01.01.2014 sah vor, dass die Gebühr im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten des Gerichtes zu bestimmen ist und dagegen ein Rechtsmittel an den Leiter bzw die Leiterin des Gerichtes zulässig ist. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, ist dieser administrative Instanzenzug jedoch nicht mehr zulässig. Paragraph 20, Absatz eins, GebAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013, sieht daher explizit vor, dass die für die Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem GebAG und somit für eine Justizverwaltungsaufgabe zuständige Behörde der Leiter bzw die Leiterin des Gerichtes ist. Zwar kann er bzw sie einen Bediensteten oder eine Bedienstete mit dieser Aufgabe betrauen, doch bleibt die behördliche Zuständigkeit weiterhin beim Leiter bzw der Leiterin des Gerichtes und kann der Bedienstete oder die Bedienstete lediglich in seinem bzw ihren Namen (für ihn bzw sie) entscheiden.
Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich, dass die Frage, ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw welcher Behörde sie zuzurechnen ist, anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfs, des Spruchs, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist (VwGH 09.11.2016, Ro 2014/10/0055).
Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (VwGH 28.06.2011, 2010/17/0176).
3.3. Anwendung auf den konkreten Fall
Im gegenständlichen Fall wird in der Beschwerde zwar aufgezeigt, dass mit Vorstandsverfügung die Kostenbeamtin ermächtigt worden sei die Bestimmungen der Gebühren der Inlandszeugen in deren Namen („für die Vorsteherin des BG“) zu erledigen. Dass von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde, war dem angefochtenen Bescheid jedoch gerade nicht zu entnehmen, zumal dies in der Fertigungsklausel hätte Ausdruck finden müssen.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch - wie oben gezeigt - nicht ersichtlich, dass die Kostenbeamtin im Namen der Leiterin des Gerichts (für sie) entschieden hat. Auch aus dem Kopf des Bescheides, in welchem – anders als bei der Beschwerdevorlage – nur das BG und nicht die Vorsteherin enthalten ist, spricht nichts für eine im Namen der Leiterin des BG ergangene Erledigung.
Wie oben ausgeführt, geht aus dem angefochtenen Bescheid eindeutig hervor, dass die Kostenbeamtin die Entscheidung „im eigenen Namen“ getroffen hat.
Der angefochtene Bescheid wurde daher nicht von der zuständigen Behörde erlassen. Da aus dieser Unzuständigkeit Rechtswidrigkeit folgt und das BvwG eine Unzuständigkeit von Amts wegen – noch vor einer inhaltlichen Überprüfung – wahrzunehmen hat, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Über den Gebührenanspruch des Zeugen muss somit neu und diesmal von der zuständigen Behörde entschieden werden. Dabei wird die Behörde die von dem Zeugen mit Schreiben vom 01.04.2020 und 16.07.2020 vorgelegten Unterlagen, mit denen er bescheinigt, dass die gegenständliche Operation nicht nachgeholt werden konnte (vgl Verwaltungsakt, Beilagen II bis VI) zu berücksichtigen haben.Über den Gebührenanspruch des Zeugen muss somit neu und diesmal von der zuständigen Behörde entschieden werden. Dabei wird die Behörde die von dem Zeugen mit Schreiben vom 01.04.2020 und 16.07.2020 vorgelegten Unterlagen, mit denen er bescheinigt, dass die gegenständliche Operation nicht nachgeholt werden konnte vergleiche Verwaltungsakt, Beilagen römisch II bis römisch VI) zu berücksichtigen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Bescheidbehebung Einkommensentgang Gebührenbestimmung - Gericht Kostenbeamter Unzuständigkeit Zeitversäumnis ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2284150.1.00Im RIS seit
03.07.2024Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024