Entscheidungsdatum
13.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W151 2292660-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von Dr. XXXX , geb. am XXXX vertreten durch G. DENK Wirtschaftstreuhand GmbH und UMGEHER Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 25.03.2024, VSNR/Abt.: XXXX wegen Feststellung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 4 Abs. 1 FSVG:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von Dr. römisch XXXX , geb. am römisch XXXX vertreten durch G. DENK Wirtschaftstreuhand GmbH und UMGEHER Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 25.03.2024, VSNR/Abt.: römisch XXXX wegen Feststellung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, FSVG:
A)
Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines rechtswirksamen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 22.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer bevollmächtigten Steuerberatung, G. DENK bzw. UMGEHER Wirtschaftstreuhand GmbH bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) einen Antrag auf Stellungnahme bzw. Erlassung eines Bescheides über die Auszahlung der Pension, da diese ohne Krankenversicherungsbeiträge erfolgte. Am 26.02.2024 übermittelte die SVS eine Stellungnahme, in der sie darüber informierte, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit der aktiven Selbstständigkeit als Fachärztin nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert gewesen sei und damit nicht in die GSVG-Krankenversicherung einbezogen werden könne. Mit erneut durch die steuerliche Vertretung eingebrachter Eingabe vom 08.03.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Bescheides.
2. Mit Bescheid vom 25.03.2024 stellte die SVS fest, dass die Beschwerdeführerin als FSVG-Pensionistin nicht der Krankenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 FSVG unterliege. Der Bescheid wurde durch die SVS ausschließlich an die Beschwerdeführerin adressiert und wurde dieser am 28.03.2024 zugestellt.2. Mit Bescheid vom 25.03.2024 stellte die SVS fest, dass die Beschwerdeführerin als FSVG-Pensionistin nicht der Krankenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, FSVG unterliege. Der Bescheid wurde durch die SVS ausschließlich an die Beschwerdeführerin adressiert und wurde dieser am 28.03.2024 zugestellt.
3. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin selbst fristgerecht Beschwerde.
4. Die SVS legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes samt einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2024 zur Entscheidung vor.
5. Mit hg. Schreiben vom 03.06.2024 wurde der SVS aufgetragen, dem erkennenden Gericht binnen einer Woche mitzuteilen, wann, ob bzw. wie der gegenständliche Bescheid an die steuerliche Vertretung zugestellt wurde und den diesbezüglichen Nachweis zu erbringen. Eine Rückmeldung durch die SVS erfolgte lediglich telefonisch am 13.06.2024. Darin teilte die SVS mit, dass der Bescheid nur der Beschwerdeführerin zugestellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom 25.03.2024 stellte die SVS über Antrag der Beschwerdeführerin durch deren steuerliche Rechtsvertretung, G. DENK bzw. UMGEHER Wirtschaftstreuhand GmbH, fest, dass diese als FSVG-Pensionistin nicht der Krankenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 FSVG unterliegt.1.1. Mit Bescheid vom 25.03.2024 stellte die SVS über Antrag der Beschwerdeführerin durch deren steuerliche Rechtsvertretung, G. DENK bzw. UMGEHER Wirtschaftstreuhand GmbH, fest, dass diese als FSVG-Pensionistin nicht der Krankenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, FSVG unterliegt.
1.2. Der Bescheid wurde durch die belangte Behörde ausschließlich an die Beschwerdeführerin adressiert und an diese versandt, und wurde dieser am 28.03.2024 durch Übernahme durch einen Mitbewohner/in zugestellt. Der Bescheid wurde nicht der bevollmächtigten steuerlichen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zugestellt, obgleich diese bereits im behördlichen Verfahren auftrags der Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 22.05.2024 und 08.03.2024 an die SVS eingeschritten ist und die belangte Behörde von einer Bevollmächtigung nach § 77 Abs. 11 WTBG 2017 auszugehen hatte.1.2. Der Bescheid wurde durch die belangte Behörde ausschließlich an die Beschwerdeführerin adressiert und an diese versandt, und wurde dieser am 28.03.2024 durch Übernahme durch einen Mitbewohner/in zugestellt. Der Bescheid wurde nicht der bevollmächtigten steuerlichen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zugestellt, obgleich diese bereits im behördlichen Verfahren auftrags der Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 22.05.2024 und 08.03.2024 an die SVS eingeschritten ist und die belangte Behörde von einer Bevollmächtigung nach Paragraph 77, Absatz 11, WTBG 2017 auszugehen hatte.
1.3. Da der Bescheid nicht der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde und damit nicht in der rechtlich gebotenen Weise dem richtigen Empfänger zugekommen ist, liegt ein Zustellungsmangel vor. Der Bescheid der belangten Behörde ist daher nie erlassen worden und damit rechtlich nicht zustande gekommen, weshalb die Beschwerde dagegen mangels Vorliegens eines rechtswirksamen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang und die relevanten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere dem Rückschein des Bescheides vom 28.03.2024.
2.2. Die Feststellungen zum Einschreiten der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren ergibt sich aus den aktenkundigen Eingaben vom 22.05.2024 und 08.03.2024 (Aktenummer 7 und 23).
2.3. Im ergänzend durch das erkennende Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde der SVS aufgetragen, dem erkennenden Gericht binnen einer Woche mitzuteilen, wann, ob bzw. wie der gegenständliche Bescheid an die steuerliche Vertretung zugestellt wurde und den diesbezüglichen Nachweis zu erbringen. In ihrer Rückmeldung teilte die SVS mit, dass der Bescheid lediglich der Beschwerdeführerin übermittelt wurde. Somit liegt keine Zustellung an die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin vor. Auch ist eine Zustellung an diese aus dem vorgelegten Akt nicht ersichtlich.
Es ist ferner anzumerken, dass die SVS im bekämpften Bescheid selbst vom Vorliegen einer Bevollmächtigung im Verfahren ausging („Im Mail von 22.02.2024 beantragte Ihre bevollmächtigte Steuerberaterin …“, Bescheid vom 25.03.2024, S. 1).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.3. Gemäß § 77 Abs. 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 ersetzt die Berufung eines Berufsberechtigten im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, den urkundlichen Nachweis.3.3. Gemäß Paragraph 77, Absatz 11, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 ersetzt die Berufung eines Berufsberechtigten im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, den urkundlichen Nachweis.
Gemäß § 21 AVG und § 1 Zustellgesetz (ZustG), StF: BGBl. Nr. 200/1982, sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß § 5 ZustG hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (§ 2 Z 1 ZustG).Gemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, Zustellgesetz (ZustG), StF: Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß Paragraph 5, ZustG hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG).
Nach § 7 ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger - somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) - "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt nicht (vgl. etwa VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103; 24.3.2015, Ro 2014/05/0013) (VwGH vom 17.10.2019, Ra 2018/08/0004).Nach Paragraph 7, ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger - somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vergleiche VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) - "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt nicht vergleiche etwa VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103; 24.3.2015, Ro 2014/05/0013) (VwGH vom 17.10.2019, Ra 2018/08/0004).
Bezeichnet also die Behörde fälschlich nicht den zustellbevollmächtigten Vertreter einer Verfahrenspartei, sondern die Partei selbst als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der keiner Heilung zugänglich ist. Auf ein Verschulden der belangten Behörde kommt es dabei nicht an.
Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid nur an die Beschwerdeführerin adressiert und auch nur an diese, und nicht an die bevollmächtigte Vertretung zugestellt. Der Bescheid der belangten Behörde ist daher nie erlassen worden und damit rechtlich nicht zustande gekommen.
Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 09.03.1982, 81/07/0212; vom 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 09.03.1982, 81/07/0212; vom 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten.
Mangels Erlassung des Bescheides vom 25.03.2024 ist die Beschwerde dagegen also zurückzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand Rechtsvertreter Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung Zustellbevollmächtigter ZustellmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W151.2292660.1.00Im RIS seit
03.07.2024Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024