TE Bvwg Beschluss 2024/6/13 W151 2286444-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2024
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Entscheidungsdatum

13.06.2024

Norm

ASVG §252
AVG §68
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §1
ZustG §5
ZustG §7
  1. ASVG § 252 heute
  2. ASVG § 252 gültig ab 01.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2014
  3. ASVG § 252 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  4. ASVG § 252 gültig von 01.06.2012 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. ASVG § 252 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  6. ASVG § 252 gültig von 01.09.2002 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  7. ASVG § 252 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  8. ASVG § 252 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 1 heute
  2. ZustG § 1 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 1 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 1 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. ZustG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. ZustG § 1 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. ZustG § 1 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch


W151 2286444-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV), gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 18.01.2024, GZ XXXX wegen Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV), gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 18.01.2024, GZ römisch XXXX wegen Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus:

A)

Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines rechtswirksamen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1.       Am 31.10.2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus. Am 07.11.2023 erstattet die PVA eine Stellungnahme, woraufhin die Beschwerdeführerin, hierbei vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV), mit einer Stellungnahme vom 22.12.2023 replizierte. Beigelegt war eine dem KOBV eingeräumte (Zustell-)Vollmacht.

2.       Mit Bescheid vom 18.01.2024 wies die PVA den Antrag vom 31.10.2023 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Der Bescheid wurde an die Beschwerdeführerin adressiert.2.       Mit Bescheid vom 18.01.2024 wies die PVA den Antrag vom 31.10.2023 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Der Bescheid wurde an die Beschwerdeführerin adressiert.

3.       Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin selbst fristgerecht Beschwerde.

4.       Die PVA legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes samt einer Stellungnahme am 22.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5.       Mit hg. Schreiben vom 25.04.2024 wurde der PVA aufgetragen, dem erkennenden Gericht binnen einer Woche mitzuteilen, wann, ob bzw. wie der gegenständliche Bescheid an die Rechtsvertretung zugestellt wurde und den diesbezüglichen Nachweis zu erbringen.

6.       Mit Schreiben vom 29.04.2024 gab die PVA bekannt, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid mit Schreiben vom 18.01.2024 auch an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übermittelt worden sei. Der Ausdruck und die Übergabe des Schriftstückes an die Post AG sei durch einen externen Dienstleister erfolgt. Üblicherweise würden Schriftstücke am Tag nach der Erstellung (= Datum des Bescheides) beim externen Dienstleister gedruckt und am Tag nach dem Druck an die Post AG übergeben werden. Ein Nachweis über die Zustellung könne – mangels nachweislicher Zustellung – nicht erbracht werden.

Beigelegt war das entsprechende Schreiben an den KOBV samt einer als „Zweitschrift“ bezeichneten Ausfertigung des Bescheides.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom 18.01.2024 wies die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.10.2023 auf Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück.1.1. Mit Bescheid vom 18.01.2024 wies die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.10.2023 auf Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück.

1.2. Das Original des Bescheides wurde durch die PVA ausschließlich an die Beschwerdeführerin versandt und dieser übermittelt. Der zustellbevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, dem Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV), wurde lediglich eine als „Zweitschrift“ bezeichnete und mit einem entsprechenden Wasserzeichen versehene Kopie des Bescheides übermittelt.

1.3. Der Bescheid wurde nicht im Original der zustellbevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übermittelt. Es liegt daher ein Zustellungsmangel vor.

1.4. Der Bescheid der belangten Behörde ist daher nie erlassen worden und ist folglich rechtlich nicht zustande gekommen, weshalb die Beschwerde dagegen mangels Vorliegens eines rechtswirksamen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen ist.

2.       Beweiswürdigung:

2.1. Die relevanten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Insbesondere ergibt sich die Zustellvollmacht des KOBV aus einem aktenkundigen Schreiben vom 22.12.2023, mit dem die Vollmacht gegenüber der PVA bekannt gegeben wurde.

2.2. Im ergänzend durch das erkennende Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde der PVA mit Schreiben vom 25.04.2024 aufgetragen, dem erkennenden Gericht binnen einer Woche mitzuteilen, wann, ob bzw. wie der gegenständliche Bescheid an die Rechtsvertretung zugestellt wurde und den diesbezüglichen Nachweis zu erbringen. Mit Schreiben vom 29.04.2024 gab die PVA bekannt, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid mit Schreiben vom 18.01.2024 auch an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übermittelt worden sei. Aus der Beilage des Schreibens ergibt sich jedoch, dass der Rechtsvertretung lediglich eine als „Zweitschrift“ bezeichnete und mit einem entsprechenden Wasserzeichen versehene Kopie des Bescheides übermittelt wurde.

Daraus folgt, dass der Bescheid im Original lediglich der Beschwerdeführerin selbst, nicht jedoch deren zustellbevollmächtigter Rechtsvertretung zugestellt wurde.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.3. Gemäß § 21 AVG und § 1 Zustellgesetz (ZustG), StF: BGBl. Nr. 200/1982, sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß § 5 ZustG hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (§ 2 Z 1 ZustG).3.3. Gemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, Zustellgesetz (ZustG), StF: Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß Paragraph 5, ZustG hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG).

Nach § 7 ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger - somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) - "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt nicht (vgl. etwa VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103; 24.3.2015, Ro 2014/05/0013) (VwGH vom 17.10.2019, Ra 2018/08/0004).Nach Paragraph 7, ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger - somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vergleiche VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) - "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt nicht vergleiche etwa VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103; 24.3.2015, Ro 2014/05/0013) (VwGH vom 17.10.2019, Ra 2018/08/0004).

Bezeichnet also die Behörde fälschlich nicht den zustellbevollmächtigten Vertreter einer Verfahrenspartei, sondern die Partei selbst als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der keiner Heilung zugänglich ist. Auf ein Verschulden der belangten Behörde kommt es dabei nicht an.

Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid im Original nur an die Beschwerdeführerin adressiert und nur dieser, und nicht an die zustellbevollmächtigte Rechtsvertretung zugestellt. Der zustellbevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde lediglich eine als „Zweitschrift“ bezeichnete und mit einem entsprechenden Wasserzeichen versehene Kopie des Bescheides zugestellt. Wie oben bereits ausgeführt, genügt die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie – jedoch nicht. Der Bescheid der belangten Behörde ist daher aufgrund des fehlerhaften Zustellvorganges nie erlassen worden und damit nicht rechtswirksam zustande gekommen.

Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 09.03.1982, 81/07/0212; vom 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 09.03.1982, 81/07/0212; vom 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten.

Mangels Erlassung des Bescheides vom 18.01.2024 ist die Beschwerde dagegen also zurückzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anfechtungsgegenstand Rechtsvertreter Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung Zustellbevollmächtigter Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W151.2286444.2.00

Im RIS seit

03.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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