Entscheidungsdatum
14.06.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W294 2290854-2/26E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (gegen die Abschiebung von XXXX , geb. XXXX StA. Indien):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (gegen die Abschiebung von römisch XXXX , geb. römisch XXXX StA. Indien):
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der indische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: DH), reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.09.2023 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ihm wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde DH am 26.09.2023 persönlich zugestellt. Der Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs am 25.10.2023 in Rechtskraft erster Instanz. Der indische Staatsangehörige römisch XXXX , geb. römisch XXXX (im Folgenden: DH), reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.09.2023 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ihm wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde DH am 26.09.2023 persönlich zugestellt. Der Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs am 25.10.2023 in Rechtskraft erster Instanz.
DH kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.
Das BFA erließ daraufhin am 09.11.2023 gegen DH einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen). Das BFA erließ daraufhin am 09.11.2023 gegen DH einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen).
DH wurde am 05.03.2024 auf der Straße einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt. Er wurde am selben Tag von der Polizei niederschriftlich einvernommen und unter anderem gefragt, ob er in Österreich über einen Vertreter verfüge oder einer Person oder Organisation Zustellvollmacht eingeräumt habe, was er verneinte. Er könnte bei seiner Verlobten namens XXXX wohnen, die in Österreich aufhältig sei. DH wurde am 05.03.2024 auf der Straße einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt. Er wurde am selben Tag von der Polizei niederschriftlich einvernommen und unter anderem gefragt, ob er in Österreich über einen Vertreter verfüge oder einer Person oder Organisation Zustellvollmacht eingeräumt habe, was er verneinte. Er könnte bei seiner Verlobten namens römisch XXXX wohnen, die in Österreich aufhältig sei.
Der indische Reisepass von DH wurde von seiner Verlobten am 05.03.2024 bei der Landespolizeidirektion (LPD) abgegeben und eine Sicherstellungsbestätigung ausgefolgt.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.03.2024 wurde über DH das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Er habe sich beginnend mit 07.03.2024 jeden Donnerstag bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden. Dieser Bescheid wurde von DH am 06.03.2024 persönlich übernommen und er wurde am selben Tag aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.
Am 14.03.2024 fand ein Rückkehrberatungsgespräch statt; dem Rückkehrberatungsprotokoll zufolge erklärte sich DH für nicht rückkehrwillig.
Am 28.03.2024 wurde DH vom BFA auf einen Flug nach Indien für den 25.04.2024 gebucht.
Das BFA erließ am 15.04.2024 einen Abschiebeauftrag betreffend DH.
Das BFA erließ ebenfalls am 15.04.2024 einen Festnahmeauftrag an die LPD gegen DH gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Das BFA erließ ebenfalls am 15.04.2024 einen Festnahmeauftrag an die LPD gegen DH gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung.
DH wurde am 23.04.2024 um 08:30 Uhr auf Basis dieses Festnahmeauftrages von Organen der LPD an seiner Wohnadresse festgenommen und ihm wurde eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 25.04.2024 übergeben, was er mit seiner Unterschrift bestätigte. Er wurde in ein PAZ überstellt.
DH befand sich von 23.04.2024 um 08:30 Uhr bis 25.04.2024 um 20:52 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft. Er wurde am 25.04.2024 unbegleitet auf dem Luftweg nach Indien abgeschoben.
Am 26.04.2024 wurde vom BFA der Festnahmeauftrag vom 15.04.2024 widerrufen, da die Abschiebung vollzogen worden sei.
Am 24.04.2024, 20:14 Uhr, wurde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine Beschwerde bzw. ein „schriftlicher Antrag auf Verhinderung bei der Abschiebung“ durch die Verlobte XXXX (im Folgenden: die Einschreiterin) für DH per E-Mail eingebracht. Eine Vollmacht wurde dieser E-Mail nicht beigelegt.Am 24.04.2024, 20:14 Uhr, wurde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine Beschwerde bzw. ein „schriftlicher Antrag auf Verhinderung bei der Abschiebung“ durch die Verlobte römisch XXXX (im Folgenden: die Einschreiterin) für DH per E-Mail eingebracht. Eine Vollmacht wurde dieser E-Mail nicht beigelegt.
Am 24.04.2024, 23:13 Uhr, erfolgte durch den in Kanada aufhältigen Bruder von DH per E-Mail (Betreff: „konform bezüglich des vermissten Bruders“) eine weitere Eingabe an das BVwG. Auch dieser E-Mail wurde keine Vollmacht beigelegt.
Am 25.04.2024, 11:08 Uhr, erfolgte durch die Einschreiterin per E-Mail (Betreff: "Schubhaftbeschwerde" Re: schriftlicher Antrag auf Verhinderung bei der Abschiebung) eine weitere Eingabe an das BVwG, in welcher um eine Antwort gebeten wurde. Dieser E-Mail wurde neuerlich keine Vollmacht beigelegt.
Zu den drei genannten E-Mails wurde vom BVwG ein Akt zur Zahl W288 2290854-1 angelegt und das Verfahren mit Aktenvermerk vom 25.04.2024 geschlossen. Darin wurde ausgeführt, E-Mails seien keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der BVwG-EVV. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz entfalte keine Rechtswirkungen. Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen gelte als nicht eingebracht. Es sei kein Verbesserungsauftrag notwendig, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen Eingabe erforderlich sei. Die Einschreiterin sei telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen seien und das Anbringen deshalb nicht in Behandlung genommen werde. Es sei nichts weiter zu veranlassen und das Verfahren sei mit Aktenvermerk zu schließen, zumal die Entscheidungspflicht des BVwG mangels rechtmäßiger Einbringung nicht ausgelöst worden sei. Dem BFA wurden die eingelangten E-Mails informationshalber weitergeleitet.
Am 25.04.2024 um 14:45 Uhr langte beim BVwG erstmalig eine Fax-Nachricht der Einschreiterin ein. Wenig später langte weiters ein Fax des Bruders von DH ein, mit der Bitte, sich für Informationen an die Verlobte, die Einschreiterin, zu wenden. In der Folge langten am 25.04.2024 von 15:13 Uhr bis 20:26 Uhr zahlreiche weitere Fax-Nachrichten von der Einschreiterin beim BVwG ein, alle mit demselben Inhalt, die meisten davon waren unvollständig und die Übertragung wurde abgebrochen. Zwischenzeitig langte am 25.04.2024 um 19:06 Uhr erneut ein E-Mail der Einschreiterin ein. In Kopie beigelegt waren eine Flugbuchung und eine Bestätigung der indischen Botschaft in Portugal, die Unterlagen wurden später nochmals per Fax geschickt. Ein weiteres E-Mail folgte am selben Tag um 22:53 Uhr. Die Eingaben der Einschreiterin richten sich gegen die Abschiebung von DH. Eine Vollmacht war keiner der Fax-Nachrichten oder E-Mails angeschlossen.
Mit Verbesserungsauftrag vom 17.05.2024 forderte das BVwG die Einschreiterin auf, die näher genannten Mängel der Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beseitigen (fehlende Vollmacht, die Einschreiterin wurde darauf hingewiesen, sie möge eine schriftliche, von DH eigenhändig unterschriebene Vollmacht im Original übermitteln; zudem anzugeben, ob sich die Beschwerde (auch) gegen die Anhaltung von DH in Verwaltungsverwahrungshaft richte; nochmals im Einzelnen die Gründe anzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme(n) stütze; und ein Begehren anzugeben). Die Einschreiterin wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde, sollte dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen werden.
Der Verbesserungsauftrag wurde der Einschreiterin am 24.05.2024 mittels RSa zugestellt und auch dem BFA zur Kenntnis übermittelt. Das BFA nahm dazu nicht Stellung und legte lediglich die Verwaltungsakten vor. Kostenersatz wurde nicht beantragt.
Bis dato hat sich die Einschreiterin hinsichtlich einer Verbesserung nicht geäußert, insbesondere wurde dem BVwG auch keine Vollmacht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Der indische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , wurde am 23.04.2024 um 08:30 Uhr auf Basis eines vom BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und wurde von 23.04.2024 um 08:30 Uhr bis 25.04.2024 um 20:52 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Er wurde am 25.04.2024 unbegleitet auf dem Luftweg nach Indien abgeschoben.Der indische Staatsangehörige römisch XXXX , geb. römisch XXXX , wurde am 23.04.2024 um 08:30 Uhr auf Basis eines vom BFA gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und wurde von 23.04.2024 um 08:30 Uhr bis 25.04.2024 um 20:52 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Er wurde am 25.04.2024 unbegleitet auf dem Luftweg nach Indien abgeschoben.
Mit mehreren Eingaben brachte die Verlobte von DH, die Einschreiterin, Beschwerdeschriften ein, die sich gegen die Abschiebung von DH richten. Zunächst erfolgte eine Einbringung per E-Mail. Die Einschreiterin wurde telefonisch darauf hingewiesen, dass es sich dabei um keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen handle und das Anbringen deshalb nicht in Behandlung genommen werde. Das erste Verfahren wurde mit Aktenvermerk vom 25.04.2024 zur Zahl W288 2290854-1 geschlossen. Sodann folgten am 25.04.2024 zum gegenständlichen Verfahren W294 2290854-2 zahlreiche Fax-Nachrichten von der Einschreiterin sowie weitere E-Mails, die sich ebenfalls gegen die Abschiebung von DH richten.
Den Fax-Nachrichten und E-Mails der Einschreiterin wurde kein Nachweis über das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses mit dem oben genannten indischen Staatsangehörigen angeschlossen.
In den vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten findet sich ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines derartigen Vertretungsverhältnisses.
Dem Verbesserungsauftrag des BVwG vom 17.05.2024, welcher – unter Beifügung der Maßnahmenbeschwerde und Anführung des Hinweises, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde, sollte dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen werden – am 24.05.2024 zugestellt wurde, kam die Einschreiterin nicht innerhalb der gesetzten Frist bzw. auch bis dato nicht nach.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben angeführte für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Einsicht genommen wurde weiters in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Aus dem Akteninhalt, dabei insbesondere aus dem Polizeibericht vom 23.04.2024 sowie aus dem Festnahmeauftrag des BFA vom 15.04.2024 ist ersichtlich, dass DH am 23.04.2024 auf Basis des vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde. Die Feststellung betreffend die Anhaltung von DH in Verwaltungsverwahrungshaft ergibt sich aus der Anhaltedatei und dem damit übereinstimmenden Festnahmeauftrag des BFA und der Festnahmemeldung der Polizei. Auch die erfolgte Abschiebung ist der Anhaltedatei zu entnehmen und deckt sich mit dem im Akt befindlichen Abschiebebericht vom 25.04.2024.
Die von der Einschreiterin zunächst per E-Mail eingebrachten Eingaben wurden zum Akt zur Zahl W288 2290854-1 protokolliert. Einem Aktenvermerk des BVwG vom 25.04.2024 ist zu entnehmen, dass der Einschreiterin telefonisch mitgeteilt wurde, dass E-Mails keine gültige Form der Einbringung beim BVwG darstellen und ihr Anbringen daher nicht in Behandlung genommen werde. Weiters wurde der Einschreiterin bekanntgegeben, dass eine ordnungsgemäße Einbringung schriftlich per Post oder per Fax möglich wäre, wobei dem Schreiben auch eine schriftliche Vollmacht von DH beigelegt werden müsse. Die Einschreiterin wurde also bereits vor der Einbringung per Fax darauf hingewiesen, dass eine Vollmacht nötig ist. Wie einem weiteren Aktenvermerk vom 25.04.2024 zur Zahl W288 2290854-1 zu entnehmen ist, wurde dieses Verfahren mit diesem Aktenvermerk geschlossen. Darin wurde ausgeführt, gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV seien E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz entfalte keine Rechtswirkungen. Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen gelte als nicht eingebracht. Es sei kein Verbesserungsauftrag notwendig, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen Eingabe erforderlich sei. Die Einschreiterin sei telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen seien und das Anbringen deshalb nicht in Behandlung genommen werde. Es sei nichts weiter zu veranlassen und das Verfahren sei mit Aktenvermerk zu schließen, zumal die Entscheidungspflicht des BVwG mangels rechtmäßiger Einbringung nicht ausgelöst worden sei. Dem BFA wurden die eingelangten E-Mails informationshalber weitergeleitet.Die von der Einschreiterin zunächst per E-Mail eingebrachten Eingaben wurden zum Akt zur Zahl W288 2290854-1 protokolliert. Einem Aktenvermerk des BVwG vom 25.04.2024 ist zu entnehmen, dass der Einschreiterin telefonisch mitgeteilt wurde, dass E-Mails keine gültige Form der Einbringung beim BVwG darstellen und ihr Anbringen daher nicht in Behandlung genommen werde. Weiters wurde der Einschreiterin bekanntgegeben, dass eine ordnungsgemäße Einbringung schriftlich per Post oder per Fax möglich wäre, wobei dem Schreiben auch eine schriftliche Vollmacht von DH beigelegt werden müsse. Die Einschreiterin wurde also bereits vor der Einbringung per Fax darauf hingewiesen, dass eine Vollmacht nötig ist. Wie einem weiteren Aktenvermerk vom 25.04.2024 zur Zahl W288 2290854-1 zu entnehmen ist, wurde dieses Verfahren mit diesem Aktenvermerk geschlossen. Darin wurde ausgeführt, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV seien E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz entfalte keine Rechtswirkungen. Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen gelte als nicht eingebracht. Es sei kein Verbesserungsauftrag notwendig, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen Eingabe erforderlich sei. Die Einschreiterin sei telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen seien und das Anbringen deshalb nicht in Behandlung genommen werde. Es sei nichts weiter zu veranlassen und das Verfahren sei mit Aktenvermerk zu schließen, zumal die Entscheidungspflicht des BVwG mangels rechtmäßiger Einbringung nicht ausgelöst worden sei. Dem BFA wurden die eingelangten E-Mails informationshalber weitergeleitet.
In der Folge brachte die Einschreiterin am 25.04.2024, nunmehr protokolliert zum gegenständlichen Verfahren, zahlreiche Fax-Nachrichten sowie weitere E-Mails ein, die sich ebenfalls gegen die Abschiebung von DH richten. Dabei handelt es sich insgesamt um knapp 20 Eingaben, wobei die meisten der Fax-Nachrichten unvollständig übermittelt wurden und die Übertragung abgebrochen wurde.
Eine Durchsicht des gesamten Akteninhaltes des BVwG zeigt, dass den Fax-Nachrichten und E-Mails der Einschreiterin kein ausreichender Nachweis über das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses mit DH angeschlossen wurde.
In den vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten findet sich ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines derartigen Vertretungsverhältnisses. DH wurde anlässlich seiner ersten Festnahme am 05.03.2024 am selben Tag von der Polizei niederschriftlich einvernommen und unter anderem gefragt, ob er in Österreich über einen Vertreter verfüge oder einer Person oder Organisation Zustellvollmacht eingeräumt habe, was er verneinte.
Mit Verbesserungsauftrag vom 17.05.2024 forderte das BVwG die Einschreiterin auf, die näher genannten Mängel der Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beseitigen (fehlende Vollmacht, die Einschreiterin wurde darauf hingewiesen, sie möge eine schriftliche, von DH eigenhändig unterschriebene Vollmacht im Original übermitteln; zudem anzugeben, ob sich die Beschwerde (auch) gegen die Anhaltung von DH in Verwaltungsverwahrungshaft richte; nochmals im Einzelnen die Gründe anzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme(n) stütze; und ein Begehren anzugeben). Die Einschreiterin wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde, sollte dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen werden.
Der Verbesserungsauftrag wurde der Einschreiterin am 24.05.2024 mittels RSa zugestellt (Rückschein bzw. Beurkundung der Zustellung durch einen Postbediensteten, OZ 25) und auch dem BFA zur Kenntnis übermittelt. Das BFA nahm dazu nicht Stellung und legte lediglich die Verwaltungsakten vor. Kostenersatz wurde nicht beantragt.
Bis dato hat sich die Einschreiterin hinsichtlich einer Verbesserung nachweislich nicht geäußert, insbesondere wurde dem BVwG auch keine Vollmacht vorgelegt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
Die §§ 10 und 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise:Die Paragraphen 10 und 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise:
Vertreter
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10, (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
[…]
Anbringen
§ 13. […]Paragraph 13, […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Behörde gegenüber tätig wird (VwGH 04.07.1989, 88/08/0290). Eine Eingabe ist bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sodass der Mängelbehebungsauftrag an diesen zu richten und ihm zuzustellen ist (VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208).
Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat (§ 10 Abs. 1 zweiter Satz AVG). Nach der im Schrifttum zu(m insoweit gleichlautenden) § 83 Abs. 1 BAO vertretenen Auffassung bedeutet dies, dass die Vollmacht im Original zu den Akten zu geben oder zumindest vorzuweisen (und dies in einem Aktenvermerk festzuhalten) ist. Unter „Vollmacht“ ist in diesem Zusammenhang nicht das zugrunde liegende Rechtsgeschäft (die Willensäußerung, mit der Vollmacht eingeräumt wird), sondern das Schriftstück, mit dem die Vollmachtserteilung beurkundet wird (= Vollmachtsurkunde), zu verstehen. Für das Erfordernis der Schriftlichkeit ist § 1005 iVm § 886 ABGB maßgeblich, sodass die Vollmachtsurkunde vom Beteiligten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter (Organ) eigenhändig unterschrieben sein muss. Da nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ein Telefax dieser Anforderung nicht entspricht, ist eine auf diesem Weg eingebrachte Vollmachtsurkunde schon deshalb als mangelhaft anzusehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 8, Stand 1.1.2014, rdb.at).Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat (Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz AVG). Nach der im Schrifttum zu(m insoweit gleichlautenden) Paragraph 83, Absatz eins, BAO vertretenen Auffassung bedeutet dies, dass die Vollmacht im Original zu den Akten zu geben oder zumindest vorzuweisen (und dies in einem Aktenvermerk festzuhalten) ist. Unter „Vollmacht“ ist in diesem Zusammenhang nicht das zugrunde liegende Rechtsgeschäft (die Willensäußerung, mit der Vollmacht eingeräumt wird), sondern das Schriftstück, mit dem die Vollmachtserteilung beurkundet wird (= Vollmachtsurkunde), zu verstehen. Für das Erfordernis der Schriftlichkeit ist Paragraph 1005, in Verbindung mit Paragraph 886, ABGB maßgeblich, sodass die Vollmachtsurkunde vom Beteiligten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter (Organ) eigenhändig unterschrieben sein muss. Da nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ein Telefax dieser Anforderung nicht entspricht, ist eine auf diesem Weg eingebrachte Vollmachtsurkunde schon deshalb als mangelhaft anzusehen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 8, Stand 1.1.2014, rdb.at).
Gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Nach h.A. sind sowohl das gänzliche Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen (z.B. einer Berufung) verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel der vorgelegten Urkunde (z.B. Fehlen der Unterschrift [= mangelnde Schriftlichkeit]) einem Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG zugänglich. In beiden Fällen hat die Behörde den Vertreter zunächst zuzulassen und diesem (nicht dem angeblich Vertretenen) mittels Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG und § 7 Abs. 1 VwGVG die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen. Bringt der Vertreter innerhalb dieser Frist eine mangelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde ein, so gilt die Verfahrenshandlung als rechtzeitig gesetzt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9, Stand 1.1.2014, rdb.at). Kommt der Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist zur Gänze nach, so ist die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 30, Stand 1.1.2014, rdb.at).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. Nach h.A. sind sowohl das gänzliche Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen (z.B. einer Berufung) verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel der vorgelegten Urkunde (z.B. Fehlen der Unterschrift [= mangelnde Schriftlichkeit]) einem Verbesserungsauftrag iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich. In beiden Fällen hat die Behörde den Vertreter zunächst zuzulassen und diesem (nicht dem angeblich Vertretenen) mittels Verfahrensanordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG und Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen. Bringt der Vertreter innerhalb dieser Frist eine mangelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde ein, so gilt die Verfahrenshandlung als rechtzeitig gesetzt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 9, Stand 1.1.2014, rdb.at). Kommt der Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist zur Gänze nach, so ist die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 30, Stand 1.1.2014, rdb.at).
Im vorliegenden Fall hat sich die Einschreiterin vor dem BVwG nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht ausgewiesen. Es handelt sich bei ihr auch um keine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, bei welcher eine Berufung auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ersetzen würde. Auch der Tatbestand des § 10 Abs. 4 AVG ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Einschreiterin nicht gerichtsbekannt ist. Den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sind, wie bereits oben ausgeführt, ebenfalls keine Hinweise auf ein bestehendes Bevollmächtigungsverhältnis zu entnehmen.Im vorliegenden Fall hat sich die Einschreiterin vor dem BVwG nicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AVG durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht ausgewiesen. Es handelt sich bei ihr auch um keine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, bei welcher eine Berufung auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG ersetzen würde. Auch der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz 4, AVG ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Einschreiterin nicht gerichtsbekannt ist. Den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sind, wie bereits oben ausgeführt, ebenfalls keine Hinweise auf ein bestehendes Bevollmächtigungsverhältnis zu entnehmen.
Der Einschreiterin wurde daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit Verbesserungsauftrag vom 17.05.2024 aufgetragen, die näher genannten Mängel ihrer Eingaben innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu beseitigen (primär: fehlende Vollmacht; zudem anzugeben, ob sich die Beschwerde (auch) gegen die Anhaltung von DH in Verwaltungsverwahrungshaft richte; nochmals im Einzelnen die Gründe anzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme(n) stütze; und ein Begehren anzugeben). Die Einschreiterin wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde, sollte dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen werden.Der Einschreiterin wurde daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit Verbesserungsauftrag vom 17.05.2024 aufgetragen, die näher genannten Mängel ihrer Eingaben innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu beseitigen (primär: fehlende Vollmacht; zudem anzugeben, ob sich die Beschwerde (auch) gegen die Anhaltung von DH in Verwaltungsverwahrungshaft richte; nochmals im Einzelnen die Gründe anzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme(n) stütze; und ein Begehren anzugeben). Die Einschreiterin wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde, sollte dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen werden.
Die Frist für die Verbesserung der Eingabe und Vorlage eines Nachweises des Bevollmächtigungsverhältnisses ist ungenützt verstrichen, die Mängel wurden bis zum heutigen Tag nicht verbessert, weshalb das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen ist.Die Frist für die Verbesserung der Eingabe und Vorlage eines Nachweises des Bevollmächtigungsverhältnisses ist ungenützt verstrichen, die Mängel wurden bis zum heutigen Tag nicht verbessert, weshalb das Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen ist.
Zum Kostenersatz
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Gemäß Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.
Im gegenständlichen Verfahren ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Der Verbesserungsauftrag wurde auch dem BFA zur Kenntnis übermittelt. Das BFA nahm dazu nicht Stellung und legte lediglich die Verwaltungsakten vor. Die belangte Behörde hätte als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz, hat jedoch keine Kosten beantragt. Auch von der Gegenseite wurden keine Kosten beantragt. Daher konnte ein Abspruch über einen allfälligen Aufwandersatz unterbleiben.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aufgrund Akten- bzw. Rechtslage, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aufgrund Akten- bzw. Rechtslage, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Abschiebung Befehls- und Zwangsgewalt Fristablauf Mängelbehebung Maßnahmenbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Vollmacht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W294.2290854.2.00Im RIS seit
03.07.2024Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024