Entscheidungsdatum
18.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W169 2281554-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch RAe Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2023, Zl. 1276845208-231476814, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, vertreten durch RAe Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2023, Zl. 1276845208-231476814, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 55,, 58 Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. – IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch II. – römisch IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Indien, reiste aufgrund eines ihr von der Österreichischen Botschaft in Neu-Delhi ausgestellten D-Visums, gültig vom 04.11.2021 bis 15.03.2022, im November 2021 in Österreich ein und stellte am 24.02.2022 bei der örtlichen Niederlassungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 NAG, welcher ihr letztlich nach einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 23.03.2023 verwehrt wurde.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Indien, reiste aufgrund eines ihr von der Österreichischen Botschaft in Neu-Delhi ausgestellten D-Visums, gültig vom 04.11.2021 bis 15.03.2022, im November 2021 in Österreich ein und stellte am 24.02.2022 bei der örtlichen Niederlassungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG, welcher ihr letztlich nach einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 23.03.2023 verwehrt wurde.
2. Am 01.08.2023 stellte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005, wobei sie angab, in Österreich bei ihrer Schwiegertochter zu leben. Dem Antrag beigelegt wurden – jeweils in Kopie – der Reisepass, die eCard, der Mietvertrag, ein Einkommenssteuerbescheid, ein Vorauszahlungsbescheid und eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe jeweils ihrer Schwiegertochter, die Geburtsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis ihrer Enkelin, eine Leistungsmitteilung der Pensionsversicherungsanstalt bezüglich der Mutter ihrer Schwiegertochter, sowie der Reisepass, eine amtsärztliche Untersuchung, ein Antrag auf Gesundheitsvorsorge, ein Meldezettel und ein indisches Leumundszeugnis der Beschwerdeführerin. Vorgelegt wurde zudem eine Haftungserklärung der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin.2. Am 01.08.2023 stellte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, wobei sie angab, in Österreich bei ihrer Schwiegertochter zu leben. Dem Antrag beigelegt wurden – jeweils in Kopie – der Reisepass, die eCard, der Mietvertrag, ein Einkommenssteuerbescheid, ein Vorauszahlungsbescheid und eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe jeweils ihrer Schwiegertochter, die Geburtsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis ihrer Enkelin, eine Leistungsmitteilung der Pensionsversicherungsanstalt bezüglich der Mutter ihrer Schwiegertochter, sowie der Reisepass, eine amtsärztliche Untersuchung, ein Antrag auf Gesundheitsvorsorge, ein Meldezettel und ein indisches Leumundszeugnis der Beschwerdeführerin. Vorgelegt wurde zudem eine Haftungserklärung der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin.
3. Mit Schreiben vom 28.08.2023 erteilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung einen originalen und gültigen Reisepass und eine originale Geburtsurkunde vorzulegen, und wurde über die Möglichkeit der Antragszurückweisung belehrt. Der Beschwerdeführerin wurde zudem Gelegenheit gegeben, Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen zu beantworten.
4. Nach Gewährung einer Fristverlängerung beantwortete die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 28.09.2023 die ihr gestellten Fragen. Demnach sei die Beschwerdeführerin in Indien nach dem Tod ihres Ehemannes von ihrer Schwiegermutter aus dem Haus geworfen worden und sie habe die letzten drei Jahre vor ihrer Einreise bei ihrem Bruder in Indien gewohnt, womit dieser nicht zufrieden gewesen sei und wodurch das Verhältnis zwischen ihnen von da an massiv gelitten habe. Diese Zeit sei sehr zulasten des mentalen und psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gegangen. Die Beschwerdeführerin sei Anfang November 2021 aufgrund eines Touristenvisums in Österreich eingereist und halte sich seither hier auf. In Österreich habe sie ihren volljährigen Sohn, welcher mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und einen Aufenthaltstitel besitze, sowie ihre rund dreijährige Enkelin. Ihr Sohn und ihre Schwiegertochter würden die Lebenserhaltungskosten und jene der Versicherung der Beschwerdeführerin bestreiten. Sie sei seit März 2023 privat kranken- und unfallversichert. Es bestehe keine Unterhaltspflicht ihr gegenüber. Sie gehe keiner Arbeit nach. Sie lebe auf ca. 160 m² im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn, ihrer Schwiegertochter und deren Mutter, sowie ihrer Enkelin. Die Beschwerdeführerin habe im Bundesgebiet keine Ausbildung abgeschlossen und sei nicht ehrenamtlich tätig. Eine Auflistung ihrer Freunde werde nachgereicht. Sie verbringe hier viel Zeit mit der Familie und der Enkelin. Sie leide seit mehreren Jahren an einer unbehandelten depressiven Entwicklung. In Indien habe sie keine Schule besucht und könne ihre Muttersprache Punjabi weder lesen noch schreiben. In Indien habe sie ihren Bruder, ihre Schwägerin, ihren Neffen und ihre Mutter, alle wohnhaft an einer näher angeführten Adresse. Die Beschwerdeführerin beabsichtige nicht, das Bundesgebiet zu verlassen und wieder nach Indien zurückzukehren. Es bestehe eine besonders zu schützende Nahebeziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Enkelkind und ein damit zusammenhängendes besonders zu schützendes Kindeswohl. Ihre Enkelin, welche sie seit mittlerweile nahezu zwei Jahren aufwachsen sehe, habe bereits eine einer Mutter-Kind-Beziehung ähnlichen ausgeprägte Nahebeziehung zu ihr entwickelt. Mit der Stellungnahme vorgelegt wurde ein ärztliches Attest, im Übrigen werde auf die bereits bei der Antragstellung vorgelegten Urkunden hingewiesen.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Indien festgestellt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von „0“ Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Indien festgestellt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von „0“ Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass der gegenständliche Antrag mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original und mangels Mängelheilungsantrags zurückzuweisen sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich, das der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstünde, und sei ihre Abschiebung nach Indien mangels entgegenstehender Gründe zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte das Bundesamt aus, dass der gegenständliche Antrag mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original und mangels Mängelheilungsantrags zurückzuweisen sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich, das der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstünde, und sei ihre Abschiebung nach Indien mangels entgegenstehender Gründe zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
12. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin, dass ihr bei einer Rückkehr nach Indien die Lebensgrundlage entzogen wäre. Das familiäre Verhältnis zu den Angehörigen in Indien sei gebrochen. Der Beschwerdeführerin sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Erlernung der deutschen Sprache in Wort und Schrift aufgrund der vorgelegten amtsärztlichen Untersuchung derzeit nicht möglich und zumutbar. Die Einholung eines entsprechenden Gutachtens werde beantragt. Die belangte Behörde habe zudem die sozialen und familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich nicht berücksichtigt und werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Schwiegertochter, des Sohnes und der Mutter der Schwiegertochter beantragt. Die Behörde hätte sich einen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin verschaffen müssen, welcher insbesondere bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen von besonderer Bedeutung sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt werden müssen. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
13. Am 22.01.2024 brachte die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass ihre Schwiegertochter zwischen 2019 und 2021 in Deutschland mehrmals unternehmerisch tätig gewesen sei und sohin ihre Personenfreizügigkeit in Anspruch genommen habe. Da der Beschwerdeführerin von ihr der Unterhalt gewährt werde, komme auch ihr ein davon abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugute. Zum Beweis legte die Beschwerdeführerin Unternehmensunterlagen ihrer Schwiegertochter vor.
14. Am 27.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Lebensverhältnissen in Österreich sowie in ihrem Herkunftsstaat befragt (s. Verhandlungsprotokoll). Sie legte ihren Reisepass sowie jenen ihres Neffen und ihrer Schwiegertochter, den (bereits abgelaufenen) Aufenthaltstitel ihres Sohnes und einen Kontoauszug vor (Beilagen ./A - ./E).
15. Mit Eingabe vom 10.04.2024 legte die Beschwerdeführerin in Kopie einen gültigen Aufenthaltstitel und Reisepass ihres in Österreich wohnhaften Sohnes sowie ein neuropsychiatrisches Gutachten betreffend die Mutter ihrer Schwiegertochter vom Juli 2017, wonach diese an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome leide, vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Indien und stammt aus dem Bundesstaat Punjab. Ihre Muttersprache ist Punjabi. Sie besuchte in Indien zehn Jahre die Grundschule. Nach dem Tod ihres Ehemannes lebte sie von 2016 bis zu ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet im November 2021 wieder in ihrem Elternhaus bei ihrem Vater, ihrer Mutter, ihrem Bruder, ihrer Schwägerin und ihrem Neffen. Ihr Vater verstarb im Jahr 2020, ihr Neffe reiste 2023 nach Österreich aus. Die Beschwerdeführerin hat zwei Söhne, von denen der eine 2010 nach England und anschließend 2019 nach Österreich, der andere 2018 nach Kanada auswanderte.
Ein erster Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Visums D zur Einreise in Österreich im Jahr 2021 von der Österreichischen Botschaft in Neu-Delhi mit der Begründung unglaubhafter Angaben und einer nicht feststellbaren Wiederausreiseabsicht abgewiesen. Einem weiteren Antrag gab die Botschaft statt und erteilte der Beschwerdeführerin ein vom 04.11.2021 bis 15.03.2022 gültiges Visum D, aufgrund dessen sie Anfang November 2021 in Österreich einreiste. Sie stellte am 24.02.2022 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 NAG, welcher ihr letztlich aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 23.03.2023 versagt wurdeEin erster Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Visums D zur Einreise in Österreich im Jahr 2021 von der Österreichischen Botschaft in Neu-Delhi mit der Begründung unglaubhafter Angaben und einer nicht feststellbaren Wiederausreiseabsicht abgewiesen. Einem weiteren Antrag gab die Botschaft statt und erteilte der Beschwerdeführerin ein vom 04.11.2021 bis 15.03.2022 gültiges Visum D, aufgrund dessen sie Anfang November 2021 in Österreich einreiste. Sie stellte am 24.02.2022 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG, welcher ihr letztlich aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 23.03.2023 versagt wurde
Die Beschwerdeführerin wohnt seit ihrer Einreise mit ihrem aufenthaltsberechtigten Sohn, ihrer österreichischen Schwiegertochter, ihrer etwa dreijährigen Enkelin und der Mutter ihrer Schwiegertochter im gemeinsamen Haushalt in einem gemieteten, ca. 160 m² großen Haus. Die Beschwerdeführerin hilft bei der Erziehung ihrer Enkelin mit. Sie geht hier keiner Erwerbstätigkeit nach, ist nicht ehrenamtlich tätig und ist auch sonst nicht mit der österreichischen Gesellschaft verbunden. Sie ist seit März 2023 privat kranken- und unfallversichert. Ihre Schwiegertochter gab im März 2023 eine notariell beglaubigte Haftungserklärung für sie ab. Die Beschwerdeführerin ist physisch und psychisch gesund. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin erhielt zwischen Ende August 2017 und Ende März 2022 am 21.11.2017, 20.03.2018 und 05.04.2018 von ihrem damals in England aufhältigen Sohn Geldüberweisungen von gesamt 300.000,- Rupien (ca. 3.300,- Euro). Am 22.10.2020 erhielt sie eine Überweisung von ihrer österreichischen Schwiegertochter in Höhe von etwa 260.000,- (ca. 2.900,- Euro) Rupien. Zwischen Ende August 2017 und Anfang November 2021 gingen im Übrigen diesen beiden nicht zuordenbare Zahlungen in Höhe von etwa 1.330.000,- Rupien (ca. 14.800,- Euro) und zwischen Anfang November 2021 und Ende März 2022 weitere Zahlungen von etwa 530.000,- Rupien (ca. 5.900,- Euro) auf ihr Konto ein. Zwischen Ende August 2017 und Anfang November 2021 überwies die Beschwerdeführerin wiederum etwa 200.000,- Rupien (ca. 2.200,- Euro) insbesondere an ihren Neffen, aber auch an ihre beiden Söhne. Der Kontostand der Beschwerdeführerin betrug nach der letzten Überweisung ihres in Österreich wohnhaften Sohnes am 05.04.2018 etwa 275.000,- Rupien, erhöhte sich bis zum 21.10.2020 auf etwa 770.000,- Rupien, betrug nach der Überweisung ihrer Schwiegertochter am folgenden Tag etwa 1.030.000,- Rupien und belief sich zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Indien am 02.11.2021 auf etwa 920.000,- Rupien.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführerin, zu ihrer Muttersprache und zu ihren Verhältnissen im Herkunftsstaat konnten grundsätzlich aufgrund der gleichbleibenden und plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin – zumal auch im Vorverfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG – getroffen werden. Falschangaben machte sie jedoch zu ihrem Bildungsgrad. Während sie nämlich nach ihrer Einreise in Österreich im Zuge ihres Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) am 16.08.2022 vor einem Amtsarzt behauptete, eine Analphabetin zu sein und nie die Schule besucht zu haben, weshalb sie letztlich vom Nachweis von Deutschkenntnissen befreit wurde, und sie dies auch im Zuge der gegenständlichen Antragstellung geltend machte (AS 35), gab sie im gegenständlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2024 plötzlich bekannt, dass sie in Indien zehn Jahre lang die Grundschule besucht habe und neben Punjabi auch Hindi sowie ein wenig Englisch beherrsche (Verhandlungsprotokoll S. 3). Die Beschwerdeführerin machte somit mit dem Ziel und dem Zweck, die österreichischen Behörden zu täuschen, bis dahin wissentlich Falschangaben über ihren eigenen Hintergrund, wodurch ihre persönliche Glaubwürdigkeit massiv angeschlagen ist.
Die Feststellungen zu den Visumsanträgen, der Einreise und dem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ waren aufgrund eines eingeholten Fremdenregisterauszugs, des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 06.12.2022 und des Erkenntnisses de