TE Bvwg Beschluss 2024/6/24 L503 2291063-1

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Veröffentlicht am 24.06.2024
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Entscheidungsdatum

24.06.2024

Norm

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 3 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 3 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  3. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  4. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L503 2291063-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 26.2.2024, OB XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 26.2.2024, OB römisch XXXX , beschlossen:

A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, zurückverwiesen.A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, zurückverwiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 1.6.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

Vorgelegt wurden von der BF eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. U. D., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 27.3.2023 (Diagnose: unter anderem eine Somatisierungsstörung F 45.0) sowie eine Bestätigung („Ärztlicher Befundbericht“) von Dr. M. T., Arzt für Allgemeinmedizin, vom 31.5.2023 (Diagnose unter anderem art. Hypertonie).

2. Darauf holte das SMS ein Sachverständigengutachten (lediglich) aufgrund der Aktenlage ein, welches am 19.1.2024 von Dr. H. H., Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie, auf Basis der erwähnten fachärztlichen Stellungnahme von Dr. U. D. und der Bestätigung von Dr. M. T. erstellt wurde.

Als Ergebnis der durchgeführten „Begutachtung“ wurde wie folgt festgehalten:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Depression-Somatisierungsstörung.

Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 50 %-Mittelgradige depressive Störung mit Somatisierungsstörung (Schmerzen).

03.06.02

50 vH

02

Arterielle Hypertonie.

Einstufung der Erkrankung mit dem Fixsatz laut EVO von 10 %-Monotherapie zur Erzielung einer Normotonie ist ausreichend.

05.01.01

10 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

 

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, die Position 1 als Hauptdiagnose – Depression - ergebe auch den Gesamtgrad der Behinderung von insgesamt 50 %. Position 2 habe keinen weiteren funktionellen Einfluss auf die Hauptdiagnose und steigere daher den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.

3. Mit Schreiben vom 19.1.2024 übermittelte das SMS der BF das Aktengutachten von Dr. H. H. vom 19.1.2024 und wies darauf hin, dass der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgesetzt worden sei und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gegeben seien. Die BF könne dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung nehmen.

Eine Stellungnahme wurde seitens des BF nicht abgegeben.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 26.2.2024 stellte das SMS auf Grund des Antrages der BF vom 1.6.2023 fest, dass sie ab 1.6.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und dass der Grad der Behinderung 50 vom Hundert betrage.

5. Mit Schreiben vom 15.4.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 26.2.2024. In ihrer Beschwerde führte die BF aus, dass seit Erlassung des Bescheids neue medizinische Befunde vorliegen würden, „die eine aktualisierte Bewertung ihrer Behinderung erforderlich machen“ würden. Die neuen Befunde, welche sie anbei übermittle, würden eine Veränderung ihres Gesundheitszustandes seit der letzten Bewertung dokumentierten. Diese neuen Erkenntnisse sollten bei der Neubewertung ihres Grades der Behinderung unbedingt berücksichtigt werden.

Beigelegt wurden der Beschwerde folgende Befunde:

-        MRT-Befund vom 3.10.2023, Diagnose: Deutlich progrediente große mediane Bandscheibenprotrusion in LWK 4/5 mit Spinalkanalstenose und Stenose der Recessus. Hochgradige Einengung der Neuroforamina. Deutliche Bandscheibenextrusion auch in LWK 1/2 rechts paramedian)

-        Laborbefund vom 20.10.2023

-        Ambulanzbefund Uniklinikum S., neurochirurgische Ambulanz, vom 7.12.2023 (Im MRT der LWS vom 3.10.2023 zeigt sich im Segment L4/5 ein breitbasiger median ausladender großer Diskusprolaps mit konsekutiver Stenosierung des Spinalkanals … die lumbalen Schmerzen beeinträchtigen die Patientin in ihrer Lebensqualität)

-        Befund Fuß-Röntgen vom 3.10.2023 (Hochgradig abgeflachtes Längsgewölbe beidseits sowie bilaterale Verbreiterung des Quergewölbes bei rechtsbetonter Hallux valgus-Stellung. Mittelgradige Großzehengrundgelenksarthrosen bilateral rechtsbetont).

6. Am 26.4.2024 legte das SMS den Akt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückverweisung

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs 2 BEinstG durch den Senat. Gemäß § 19b Abs 6 erster Satz BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs 2 BEinstG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG durch den Senat. Gemäß Paragraph 19 b, Absatz 6, erster Satz BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise:

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]

3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Im gegenständlich vom SMS eingeholten, äußerst knappen Aktengutachten von Dr. H. H. vom 19.1.2024 wurden (abgesehen von einer offensichtlich nicht weiter relevanten arteriellen Hypertonie) lediglich die psychiatrischen Leiden der BF eingeschätzt. In diesem Sinne lagen der Einschätzung ausschließlich die fachärztliche Stellungnahme von Dr. U. D., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 27.3.2023 (Diagnose: unter anderem eine Somatisierungsstörung F 45.0) sowie eine Bestätigung („Ärztlicher Befundbericht“) von Dr. M. T., Arzt für Allgemeinmedizin, vom 31.5.2023 (Diagnose unter anderem art. Hypertonie) zugrunde.

Wie sich aus den von der BF in ihrer Beschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt, leidet sie unzweifelhaft darüber hinaus an Erkrankungen des Bewegungsapparats (so bestehe im Segment L4/5 ein breitbasiger median ausladender großer Diskusprolaps mit konsekutiver Stenosierung des Spinalkanals – siehe den MRT-Befund vom 3.10.2023 und den Ambulanzbefund Uniklinikum S., neurochirurgische Ambulanz, vom 7.12.2023); darüber hinaus liegen auch Einschränkungen an ihren Füßen vor (vgl. den Befund Fuß-Röntgen vom 3.10.2023).Wie sich aus den von der BF in ihrer Beschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt, leidet sie unzweifelhaft darüber hinaus an Erkrankungen des Bewegungsapparats (so bestehe im Segment L4/5 ein breitbasiger median ausladender großer Diskusprolaps mit konsekutiver Stenosierung des Spinalkanals – siehe den MRT-Befund vom 3.10.2023 und den Ambulanzbefund Uniklinikum S., neurochirurgische Ambulanz, vom 7.12.2023); darüber hinaus liegen auch Einschränkungen an ihren Füßen vor vergleiche den Befund Fuß-Röntgen vom 3.10.2023).

Es erhellt zwar nicht, warum die BF diese Unterlagen erst in ihrer Beschwerde vorgelegt hat und kann dem SMS insofern auch kein Vorwurf gemacht werden. Dennoch stellt sich der vorliegende Sachverhalt in Anbetracht der von der BF nunmehr vorgelegten Unterlagen in objektiver Hinsicht als grob mangelhaft dar, leidet die BF doch offensichtlich an (erheblichen) Einschränkungen ihres Bewegungsapparates, die im vorliegenden Gutachten von Dr. H. H. vom 19.1.2024 in keiner Weise eingeschätzt wurden. Es sei auch darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des VfGH das Verbot, im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen (§ 19 Abs 1 BeinstG), erst ab der Vorlage der Beschwerde an das BVwG gilt (vgl. VfGH 14.12.2021, G225/2021), sodass die BF im Rahmen ihrer Beschwerde noch zur Vorlage entsprechender Unterlagen befugt war.Es erhellt zwar nicht, warum die BF diese Unterlagen erst in ihrer Beschwerde vorgelegt hat und kann dem SMS insofern auch kein Vorwurf gemacht werden. Dennoch stellt sich der vorliegende Sachverhalt in Anbetracht der von der BF nunmehr vorgelegten Unterlagen in objektiver Hinsicht als grob mangelhaft dar, leidet die BF doch offensichtlich an (erheblichen) Einschränkungen ihres Bewegungsapparates, die im vorliegenden Gutachten von Dr. H. H. vom 19.1.2024 in keiner Weise eingeschätzt wurden. Es sei auch darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des VfGH das Verbot, im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen (Paragraph 19, Absatz eins, BeinstG), erst ab der Vorlage der Beschwerde an das BVwG gilt vergleiche VfGH 14.12.2021, G225/2021), sodass die BF im Rahmen ihrer Beschwerde noch zur Vorlage entsprechender Unterlagen befugt war.

Das BVwG vermag aufgrund mangelnder Fachkenntnisse nicht selbst eine ergänzende Einschätzung aufgrund der (nunmehr) vorliegenden Befunde vorzunehmen. Vielmehr erscheint dem BVwG zur Klärung der – bislang völlig unberücksichtigt gebliebenen – Beschwerden der BF hinsichtlich ihres Bewegungsapparates die Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens – idealerweise durch einen facheinschlägigen Arzt (Orthopädie) - als erforderlich, wobei auch eine persönliche Untersuchung der BF, wie in vergleichbaren Verfahren üblich, indiziert ist.

Dem BVwG liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor. Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal das SMS die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Das SMS wird im Folgeverfahren ein fachärztliches Gutachten einzuholen haben, das sich eingehend auch mit den orthopädischen Leiden der BF auseinandersetzt und in dem eine nachvollziehbare Einschätzung sämtlicher Leiden nach der Einschätzungsverordnung vorgenommen wird.Dem BVwG liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor. Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht entgegen, zumal das SMS die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Das SMS wird im Folgeverfahren ein fachärztliches Gutachten einzuholen haben, das sich eingehend auch mit den orthopädischen Leiden der BF auseinandersetzt und in dem eine nachvollziehbare Einschätzung sämtlicher Leiden nach der Einschätzungsverordnung vorgenommen wird.

Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß mit einer Behebung und Zurückverweisung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung; vgl. etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung; vergleiche etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Schlagworte

Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L503.2291063.1.00

Im RIS seit

03.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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