TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/24 L503 2282952-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2024
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Entscheidungsdatum

24.06.2024

Norm

AlVG §33
AlVG §38
AlVG §7
AlVG §9
B-VG Art133
  1. AlVG Art. 2 § 33 heute
  2. AlVG Art. 2 § 33 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  3. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  6. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999
  8. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.10.1998 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.04.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  11. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.04.1998 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/1998
  12. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  13. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  14. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.07.1992 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 2 § 7 heute
  2. AlVG Art. 2 § 7 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  4. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  15. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  16. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. AlVG Art. 2 § 9 heute
  2. AlVG Art. 2 § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  3. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  7. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L503 2282952-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Steyr vom 27.9.2023 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2023, GZ: XXXX , und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.6.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid des AMS Steyr vom 27.9.2023 zur Versicherungsnummer römisch XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2023, GZ: römisch XXXX , und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.6.2024, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit (hier nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des AMS vom 13.7.2020 und einer diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 3.8.2020 wurde der Bezug der Notstandshilfe durch den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) mangels Arbeitswilligkeit ab 1.7.2020 eingestellt. Begründend wurde hierzu insbesondere ausgeführt, der BF habe laut seinen persönlichen Ergänzungen im Antragsformular vom 20.3.2020 ausdrücklich angegeben, dass er sich nicht zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren Beschäftigung bereit halte. Darüber hinaus habe er die Passage im Antragsformular, wonach er das AMS beauftragt, bei der Suche nach einer solchen Beschäftigung behilflich zu sein, zur Ganze händisch durchgestrichen.

2. Am 11.9.2023 beantragte der BF neuerlich Notstandshilfe.

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.9.2023 gab das AMS dem Antrag des BF vom 11.9.2023 auf Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 33 Abs 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7 und 9 Abs 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.9.2023 gab das AMS dem Antrag des BF vom 11.9.2023 auf Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38,, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge.

4. Mit Schreiben vom 9.10.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 27.9.2023. In seiner Beschwerde führte der BF insbesondere aus, er könne es nicht ganz nachvollziehen, warum ihm „scheinbar aufgrund von einem Fall in 2020“ nun keine Notstandshilfe gewährt wird, obwohl er alle erhaltenen Vermittlungsvorschläge bis dato sofort innerhalb von 24 Stunden bearbeitet und auch Rückmeldung gegeben habe. Aus seiner Sicht sei dies der Beweis, dass er arbeitswillig sei.

5. Mit Schreiben vom 13.10.2023 gewährte das AMS dem BF Parteiengehör. Darin führte das AMS aus, mit Bescheid vom 01.07.2020 sei die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden. Am 11.09.2023 habe der BF erneut Notstandshilfe beantragt. Er könne seit dem Tag der Bezugseinstellung keinen Tag einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachweisen. Sein letztes Dienstverhältnis habe laut Abfrage beim Hauptverband im Jahr 2017 stattgefunden. Der BF werde, um die wiedererlangte Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen, aufgefordert, eine Übersicht von allen potentiellen Dienstgebern nachzureichen, bei denen er sich seit 11.09.2023, also seit dem Tag der neuerlichen Antragstellung, beworben habe. Diese Liste müsse näher dargelegte Inhalte aufweisen bzw. müssten näher dargelegte Fragen beantwortet werden. Darüber hinaus merkte das AMS an, dass näher genannte Stellenzuweisungen im Zeitraum von 14.09.2023 bis 22.09.2023 aus Sicht des § 9 AlVG zumutbar seien, auch wenn der BF in seinen Bewerbungsrückmeldungen eingewendet hat, die Stellen „entsprechen nicht der Qualifikation/bzw. Vereinbarung“. Damit dürfte er offenbar die Betreuungsvereinbarung meinen, wonach er bei der Suche nach einer Stelle als Einzelhandelskaufmann bzw. Außendienstmitarbeiter unterstützt wird. Um ein rechtlich verbindliches Dokument handle es sich bei der Betreuungsvereinbarung allerdings nicht. Insofern könne aus diesem auch nicht der Anspruch auf alleinige Vermittlung im angeführten Bereich abgeleitet werden, da für Stellenzuweisungen des AMS die Zumutbarkeitskriterien gelten würden. Für Personen, die sich im Leistungsbezug befinden oder diesen – wie im Fall des BF – anstreben, gelte daher: Ist eine Stelle zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, so habe die arbeitslose Person diese anzunehmen bzw. ein aktives, sofortiges und zielgerichtetes Verhalten (Bewerbung usw.) an den Tag zu legen. Der BF könne dazu bis 27.10.2023 schriftlich Stellung nehmen.5. Mit Schreiben vom 13.10.2023 gewährte das AMS dem BF Parteiengehör. Darin führte das AMS aus, mit Bescheid vom 01.07.2020 sei die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden. Am 11.09.2023 habe der BF erneut Notstandshilfe beantragt. Er könne seit dem Tag der Bezugseinstellung keinen Tag einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachweisen. Sein letztes Dienstverhältnis habe laut Abfrage beim Hauptverband im Jahr 2017 stattgefunden. Der BF werde, um die wiedererlangte Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen, aufgefordert, eine Übersicht von allen potentiellen Dienstgebern nachzureichen, bei denen er sich seit 11.09.2023, also seit dem Tag der neuerlichen Antragstellung, beworben habe. Diese Liste müsse näher dargelegte Inhalte aufweisen bzw. müssten näher dargelegte Fragen beantwortet werden. Darüber hinaus merkte das AMS an, dass näher genannte Stellenzuweisungen im Zeitraum von 14.09.2023 bis 22.09.2023 aus Sicht des Paragraph 9, AlVG zumutbar seien, auch wenn der BF in seinen Bewerbungsrückmeldungen eingewendet hat, die Stellen „entsprechen nicht der Qualifikation/bzw. Vereinbarung“. Damit dürfte er offenbar die Betreuungsvereinbarung meinen, wonach er bei der Suche nach einer Stelle als Einzelhandelskaufmann bzw. Außendienstmitarbeiter unterstützt wird. Um ein rechtlich verbindliches Dokument handle es sich bei der Betreuungsvereinbarung allerdings nicht. Insofern könne aus diesem auch nicht der Anspruch auf alleinige Vermittlung im angeführten Bereich abgeleitet werden, da für Stellenzuweisungen des AMS die Zumutbarkeitskriterien gelten würden. Für Personen, die sich im Leistungsbezug befinden oder diesen – wie im Fall des BF – anstreben, gelte daher: Ist eine Stelle zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG, so habe die arbeitslose Person diese anzunehmen bzw. ein aktives, sofortiges und zielgerichtetes Verhalten (Bewerbung usw.) an den Tag zu legen. Der BF könne dazu bis 27.10.2023 schriftlich Stellung nehmen.

6. Mit Stellungnahme vom 17.10.2023 verwies der BF auf näher dargelegte Bewerbungen seinerseits. Seine Arbeitswilligkeit sei dadurch manifestiert. Abschließend führte der BF wörtlich wie folgt aus: „Wenn es in Ihrem Sinne ist, dass ich mich bei allen Stellen bewerben soll, die ich vom AMS zugesendet bekomme und die aus dessen Sicht und des AIVG zumutbar sind, obwohl die entsprechende Qualifikation aber nicht passt, dann kann ich das selbstverständlich gerne tun. Es kann aber für die Unternehmen wo man sich bewirbt sehr seltsam wirken, wenn das AMS Menschen, ohne entsprechende Qualifikationen, an sie vermittelt werden. Nur weil ich eine Lehre als Einzelhandelskaufmann gemacht habe, heißt das aus meiner Sicht nicht, dass ich für den Lebensmittelhandel, oder Kleiderhandel qualifiziert bin, das hatte ich, wie oben ersichtlich, schon vor dem Antrag auf Notstandhilfe versucht und ständig eine Absage erhalten, daher wollte ich mich dann beim AMS melden, weil ich gemerkt habe, dass geht nicht so schnell mit einem Job, wie ich mir das vorgestellt hätte damit ich dann entsprechend meiner Qualifikation einen Beruf finden kann. Ich hoffe, Sie erkennen daraus, dass ich Arbeitswillig bin und verbleibe.“

7. In weiterer Folge holte das AMS Stellungnahmen jener Firmen ein, bei denen sich der BF beworben habe (siehe hierzu die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung weiter unten) und gewährte hierzu mit Schreiben vom 15.11.2023 Parteiengehör (Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.11.2023).

8. Mit Bescheid vom 30.11.2023 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 27.9.2023 – nach Abgabe einer weiteren Stellungnahme durch den BF am 24.11.2023 - im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Seitens des AMS wurden folgende Feststellungen getroffen: Das letzte vollversicherte Dienstverhältnis des BF sei von 01.05.2013 bis 31.12.2017 gewesen. Der BF sei seit dem 31.12.2017 nicht mehr in einem Dienstverhältnis gestanden. Der BF habe das AMS – mangels Nachweis von ernsthaften und zielgerichteten Anstrengungen – nicht davon überzeugen können, dass er die Arbeitswilligkeit ab dem 11.09.2023 wiedererlangt habe.

Beweiswürdigend wurde insbesondere auf die vom BF ins Treffen geführten Bewerbungsaktivitäten verwiesen, wobei das AMS hierzu wörtlich wie folgt ausführte:

XXXX : römisch XXXX :

Die Firma gibt folgende Auskunft per Mail: „(…) Ja, Herr D. hat sich per mail am 14. Sept. gemeldet … Bewerbung hat genau so ausgesehen … und es ist zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen … Ich kann mich an irgendwelche Probleme erinnern … aber genau kann ich es Ihnen leider nicht sagen … (…)“ Sie nehmen per Schreiben vom 23.11.2023 darauf Stellung und geben an, keine Rückmeldung erhalten zu haben. Sie würden hingegen „nichts von irgendwelchen Problemen die es gegeben haben soll“ wissen. Dazu ist zu sagen, dass Sie es sind, welcher die Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung anstrebt. Der Ansprechpartner der Firma kann sich zwar noch „an irgendwelche Probleme“ erinnern – welche ihn vermutlich veranlasst haben, sich gar nicht bei Ihnen zu melden, die Details sind ihm jedoch entfallen. Aufgrund des ermittelten Bewerbungsverhaltens erachtet das AMS es als wahrscheinlich, dass Sie vermutlich im Bewerbungsschreiben eine Anstellung für rund 15 Wochenstunden angestrebt haben und der Dienstgeber dies als „Problem, da keine Stelle für so wenig Stunden vakant“ ohne weitere Rückmeldung verworfen hat. Es gibt für den potentiellen Dienstgeber jedenfalls keine logische Erklärung, warum er diese Antwort per Mail geben sollte, wenn er dies so in Erinnerung hat. Der Dienstgeber hätte nichts davon, diese Antwort aus Jux und Tollerei einfach zu erfinden - dass Sie hingegen angeben (müssen), es habe keine Probleme gegeben, um Ihre Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen, liegt auf der Hand. Der Angabe des Dienstgebers wird daher Glauben geschenkt.

XXXX Verkäufer XXXX : römisch XXXX Verkäufer römisch XXXX :

Dem AMS war es durch Recherche nicht möglich, die Mailadresse des XXXX in XXXX herauszufinden, was Ihnen per Parteiengehör vom 15.11.2023 mitgeteilt wurde. Sie haben dazu Stellung genommen und angegeben, sich beim Lagerhaus XXXX beworben zu haben. Jedoch hat sich durch Ihre (per Schreiben vom 23.11.2023 nachgereichte) Mailkorrespondenz herausgestellt, dass Sie eine Bewerbung per Mail samt Lebenslauf am 14.09.2023 an „ XXXX “ gesendet haben. Im Betreff haben Sie angegeben, sich als „Mitarbeiter im Verkauf in XXXX zu bewerben. Wie sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens jedoch herausstellte, vergibt die XXXX ihre Mailadressen nach zusammengehöriger Region unter folgender Logik: „Vorname.Nachname@ XXXX “. Dies hat sich dadurch erwiesen, dass die Ansprechperson des Lagerhaus XXXX dem AMS eine schriftliche Stellungnahme samt Anhängen unter der Adresse „Vorname.Nachname@ XXXX “ gesendet hat. Somit ist Ihre Bewerbung an „bewerbung@ XXXX “ aufgrund der Zugehörigkeit zur selben Region (Inn-Traun) sowohl für das Lagerhaus XXXX als auch für das Lagerhaus XXXX berücksichtigt worden. Es ist somit in Summe eine Bewerbung an die Lagerhausgenossenschaft gesendet worden. Bezüglich Bewerbungsverhalten wird weiter unten unter „ XXXX “ noch im Detail eingegangen.Dem AMS war es durch Recherche nicht möglich, die Mailadresse des römisch XXXX in römisch XXXX herauszufinden, was Ihnen per Parteiengehör vom 15.11.2023 mitgeteilt wurde. Sie haben dazu Stellung genommen und angegeben, sich beim Lagerhaus römisch XXXX beworben zu haben. Jedoch hat sich durch Ihre (per Schreiben vom 23.11.2023 nachgereichte) Mailkorrespondenz herausgestellt, dass Sie eine Bewerbung per Mail samt Lebenslauf am 14.09.2023 an „ römisch XXXX “ gesendet haben. Im Betreff haben Sie angegeben, sich als „Mitarbeiter im Verkauf in römisch XXXX zu bewerben. Wie sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens jedoch herausstellte, vergibt die römisch XXXX ihre Mailadressen nach zusammengehöriger Region unter folgender Logik: „Vorname.Nachname@ römisch XXXX “. Dies hat sich dadurch erwiesen, dass die Ansprechperson des Lagerhaus römisch XXXX dem AMS eine schriftliche Stellungnahme samt Anhängen unter der Adresse „Vorname.Nachname@ römisch XXXX “ gesendet hat. Somit ist Ihre Bewerbung an „bewerbung@ römisch XXXX “ aufgrund der Zugehörigkeit zur selben Region (Inn-Traun) sowohl für das Lagerhaus römisch XXXX als auch für das Lagerhaus römisch XXXX berücksichtigt worden. Es ist somit in Summe eine Bewerbung an die Lagerhausgenossenschaft gesendet worden. Bezüglich Bewerbungsverhalten wird weiter unten unter „ römisch XXXX “ noch im Detail eingegangen.

XXXX Sie geben an „passt nicht zur Qualifikation bzw. Vereinbarung“ und beziehen sich auf die Betreuungsvereinbarung. Das AMS hat Sie per Schreiben vom 13.10.2023 erstmalig darauf hingewiesen, dass es sich bei der schriftlichen Betreuungsvereinbarung, auf welche Sie sich stützen, nicht um ein rechtlich verbindliches Dokument handelt und sämtliche zugewiesenen Stellen den Zumutbarkeitsaspekten des § 9 AlVG entsprechen. Sie reagieren am 17.10.2023 und am 23.11.2023 mit derselben Antwort und schildern, dass Sie sich gerne bewerben, wenn Sie dies müssen. Sie sind jedoch der Ansicht, die Stellen würden auch nicht zu Ihrer Qualifikation passen. Das AMS hat Sie von oben genannten Stellen abgebucht und hat nicht weiter auf einer Bewerbung bestanden, weshalb diese Stellen bei der Betrachtung außer Acht gelassen werden können. römisch XXXX Sie geben an „passt nicht zur Qualifikation bzw. Vereinbarung“ und beziehen sich auf die Betreuungsvereinbarung. Das AMS hat Sie per Schreiben vom 13.10.2023 erstmalig darauf hingewiesen, dass es sich bei der schriftlichen Betreuungsvereinbarung, auf welche Sie sich stützen, nicht um ein rechtlich verbindliches Dokument handelt und sämtliche zugewiesenen Stellen den Zumutbarkeitsaspekten des Paragraph 9, AlVG entsprechen. Sie reagieren am 17.10.2023 und am 23.11.2023 mit derselben Antwort und schildern, dass Sie sich gerne bewerben, wenn Sie dies müssen. Sie sind jedoch der Ansicht, die Stellen würden auch nicht zu Ihrer Qualifikation passen. Das AMS hat Sie von oben genannten Stellen abgebucht und hat nicht weiter auf einer Bewerbung bestanden, weshalb diese Stellen bei der Betrachtung außer Acht gelassen werden können.

XXXX Sie haben sich am 12.09.2023 online beworben und die Absage per Mail vom 18.09.2023 vorgelegt. römisch XXXX Sie haben sich am 12.09.2023 online beworben und die Absage per Mail vom 18.09.2023 vorgelegt.

XXXX -Verkäufer XXXX römisch XXXX -Verkäufer römisch XXXX

Sie haben sich am 07.09.2023 online beworben und die Absage per Mail vom 12.09.2023 vorgelegt.

XXXX – Manager römisch XXXX – Manager

Sie haben sich am 15.09.2023 online beworben und die Absage per Mail vom 21.09.2023 vorgelegt.

Lagerhaus XXXX – Baustoffeverkäufer im Innen- und Außendienst:Lagerhaus römisch XXXX – Baustoffeverkäufer im Innen- und Außendienst:

Diesbezüglich wurde Ihnen per Schreiben vom 15.11.2023 folgender Aktenvermerkt zur Stellungnahme vorgehalten: „Telefonat mit Ansprechperson der Filiale XXXX am 23.10.2023 um 09:40: „Es stimmt, Herr D. war am 11.10.2023 bei uns zum Vorstellungsgespräch. Wir haben ausgemacht, dass er heute, am 23.10.2023 einen Probearbeitstag wahrnimmt. Ich wollte ihn mir unbedingt einmal für einen Tag anschauen, damit ich weiß, wie er arbeitet. Aber er hat am Wochenende ein Mail geschrieben, dass er leider krank ist und daher nicht kommen kann heute. Er hat geschrieben, er meldet sich, wenn er wieder gesund ist. Telefonat mit Ansprechperson der Filiale XXXX am 30.10.2023 um 10:45: „Ich habe Herrn D. eine Mail geschrieben und ihn gefragt, wann er jetzt zum Probearbeiten kommt.“ Telefonat mit Ansprechperson der Filiale XXXX am 06.11.2023 um 11:01: „Herr D. hat mir letzten Donnerstag per Mail geantwortet, dass er es sich überlegt hat und er nicht zum Probearbeiten kommt. Die Stelle ist nichts für ihn, weil er in den nächsten 3 Monaten von XXXX wegziehen will.“ Per Stellungnahme vom 23.11.2023 gehen Sie darauf ein und bringen vor, dass Sie am 23.10.2023 einen Probearbeitstag gehabt haben, welchen Sie aufgrund Krankheit abgesagt haben. Weiter bringen Sie vor, dass es nicht richtig ist, dass die Person aktiv an Sie herangetreten sei, um Sie zum Probearbeitstag einzuladen. Folgende Richtigstellung möchte das AMS an dieser Stelle vornehmen: Aktenvermerk zu Telefonat mit dem Lagerhaus XXXX , am 29.11.2023 um 08:05 „Herr D. hat mir ein Mail geschrieben, in welchem er mich fragt, wann ich ihm angeblich ein Mail geschrieben habe und gefragt haben soll, wann er (nach dem Krankenstand) denn jetzt Probearbeiten kommt. Ich habe das heute Früh (29.11.2023) gesehen und bin aus allen Wolken gefallen. Ich habe dieses Mail nicht geschrieben, das muss ich richtigstellen. Ich weiß, dass ich mit Ihnen vom AMS darüber geredet habe. Ich bin dann aber noch in mich gegangen und habe mir gedacht, ich lasse es doch bleiben und laufe ihm nicht nach. Er soll sich melden, wenn er Probearbeiten will. (…) Mir ist auch noch etwas Anderes eingefallen, ich weiß aber nicht mehr, ob ich das beim Vorstellungsgespräch mit ihm geredet habe oder am Telefon: er hat mir gesagt, 20 Stunden Arbeit sind ihm ohnehin Zuviel, er würde gerne weniger machen.“ Festhalten möchte das AMS an dieser Stelle auch, dass Sie mit dem XXXX überwiegend per SMS und nicht per Mail kommuniziert haben. Der SMS-Verlauf wurde dem AMS zur Verfügung gestellt. Sie haben sich also vollkommen unstrittig beworben, schlagen aber direkt im Anschluss daran eine hervorragende Gelegenheit aus, um ein Dienstverhältnis anzubahnen, indem Sie am 01.11.2023 folgende Absage per SMS erteilen: „(…) leider bin ich noch immer nicht ganz gesund, es hat mich ziemlich erwischt. Aber unabhängig davon haben meine Freundin und ich entschieden, von XXXX wieder weg zu ziehen. Daher macht es leider auch keinen Sinn mehr, hier eine langfristige Arbeitsstelle zu suchen. Ich suche jetzt nur etwas Kurzfristiges für max. 3 Monate. Daher muss ich leider absagen (…)“ Per Schreiben des AMS vom 15.11.2023 wurde Ihnen unter anderem vorgeworfen, dass Sie einen Probearbeitstag ausgeschlagen haben, welcher eine einmalige Gelegenheit ist, Ihre seit 2017 bestehende Absenz vom Arbeitsmarkt zu beenden. Mit einem einzigen Probearbeitstag haben Sie nichts verloren, sondern ganz im Gegenteil eine Option für die Zukunft eröffnet: wenn ein Dienstverhältnis zustande gekommen wäre und Sie hätten dieses aufgrund Ihres Umzuges beenden müssen, so würde Ihnen zunächst offenstehen, eine einvernehmliche Lösung mit dem Dienstnehmer zu suchen oder das Dienstverhältnis auf drei Monate zu befristen, sodass es automatisch mit Zeitablauf enden würde. Somit würden die Rechtsfolgen des § 11 AlVG bei Kündigung durch den Dienstnehmer gar nicht erst geprüft werden. Sollte der Dienstgeber jedoch auf eine Kündigung durch Sie, Dienstnehmer, bestehen, so steht Ihnen immer noch die Möglichkeit einer Nachsicht der Rechtsfolgen des § 11 AlVG offen: stellt sich heraus, dass Sie derart weit wegziehen, dass Ihnen die Erreichbarkeit des Dienstortes nicht mehr zumutbar ist (Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG), so würde Nachsicht von den Rechtsfolgen des § 11 AlVG gewährt werden. Das AMS kann nicht nachvollziehen, warum Sie diese sich bietende Gelegenheit nicht genutzt haben, um Ihre behauptete wiedererlange Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen. Ihr Bewerbungsverhalten dem Lagerhaus XXXX gegenüber stellt aus Sicht des AMS recht unmissverständlich dar, dass Sie doch nicht gewillt sind, jegliche sich bietende Möglichkeit zu nutzten, um wieder am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. All dies wurde Ihnen per Parteiengehör vom 15.11.2023 vorgehalten. Sie antworten am 23.11.2023 sinngemäß, dass Sie ehrlich mit potentiellen Arbeitgebern umgehen möchten und Ihr Gewissen es Ihnen verbiete, wichtige Tatsachen wie einen Umzug zu verschweigen. Dieses Vorbringen erscheint grundsätzlich durchaus lobenswert, jedoch erklärt es nicht, warum Sie deshalb einen eintägigen Probearbeitstag ausschlagen oder die Aufnahme eines befristeten Dienstverhältnisses. Denkbar wäre unter anderem auch, dass Sie sich derart gut beim Lagerhaus XXXX schlagen, dass Sie mit besten Empfehlungen in einen Lagerhausstandort des neuen Wohnortes übernommen werden.Diesbezüglich wurde Ihnen per Schreiben vom 15.11.2023 folgender Aktenvermerkt zur Stellungnahme vorgehalten: „Telefonat mit Ansprechperson der Filiale römisch XXXX am 23.10.2023 um 09:40: „Es stimmt, Herr D. war am 11.10.2023 bei uns zum Vorstellungsgespräch. Wir haben ausgemacht, dass er heute, am 23.10.2023 einen Probearbeitstag wahrnimmt. Ich wollte ihn mir unbedingt einmal für einen Tag anschauen, damit ich weiß, wie er arbeitet. Aber er hat am Wochenende ein Mail geschrieben, dass er leider krank ist und daher nicht kommen kann heute. Er hat geschrieben, er meldet sich, wenn er wieder gesund ist. Telefonat mit Ansprechperson der Filiale römisch XXXX am 30.10.2023 um 10:45: „Ich habe Herrn D. eine Mail geschrieben und ihn gefragt, wann er jetzt zum Probearbeiten kommt.“ Telefonat mit Ansprechperson der Filiale römisch XXXX am 06.11.2023 um 11:01: „Herr D. hat mir letzten Donnerstag per Mail geantwortet, dass er es sich überlegt hat und er nicht zum Probearbeiten kommt. Die Stelle ist nichts für ihn, weil er in den nächsten 3 Monaten von römisch XXXX wegziehen will.“ Per Stellungnahme vom 23.11.2023 gehen Sie darauf ein und bringen vor, dass Sie am 23.10.2023 einen Probearbeitstag gehabt haben, welchen Sie aufgrund Krankheit abgesagt haben. Weiter bringen Sie vor, dass es nicht richtig ist, dass die Person aktiv an Sie herangetreten sei, um Sie zum Probearbeitstag einzuladen. Folgende Richtigstellung möchte das AMS an dieser Stelle vornehmen: Aktenvermerk zu Telefonat mit dem Lagerhaus römisch XXXX , am 29.11.2023 um 08:05 „Herr D. hat mir ein Mail geschrieben, in welchem er mich fragt, wann ich ihm angeblich ein Mail geschrieben habe und gefragt haben soll, wann er (nach dem Krankenstand) denn jetzt Probearbeiten kommt. Ich habe das heute Früh (29.11.2023) gesehen und bin aus allen Wolken gefallen. Ich habe dieses Mail nicht geschrieben, das muss ich richtigstellen. Ich weiß, dass ich mit Ihnen vom AMS darüber geredet habe. Ich bin dann aber noch in mich gegangen und habe mir gedacht, ich lasse es doch bleiben und laufe ihm nicht nach. Er soll sich melden, wenn er Probearbeiten will. (…) Mir ist auch noch etwas Anderes eingefallen, ich weiß aber nicht mehr, ob ich das beim Vorstellungsgespräch mit ihm geredet habe oder am Telefon: er hat mir gesagt, 20 Stunden Arbeit sind ihm ohnehin Zuviel, er würde gerne weniger machen.“ Festhalten möchte das AMS an dieser Stelle auch, dass Sie mit dem römisch XXXX überwiegend per SMS und nicht per Mail kommuniziert haben. Der SMS-Verlauf wurde dem AMS zur Verfügung gestellt. Sie haben sich also vollkommen unstrittig beworben, schlagen aber direkt im Anschluss daran eine hervorragende Gelegenheit aus, um ein Dienstverhältnis anzubahnen, indem Sie am 01.11.2023 folgende Absage per SMS erteilen: „(…) leider bin ich noch immer nicht ganz gesund, es hat mich ziemlich erwischt. Aber unabhängig davon haben meine Freundin und ich entschieden, von römisch XXXX wieder weg zu ziehen. Daher macht es leider auch keinen Sinn mehr, hier eine langfristige Arbeitsstelle zu suchen. Ich suche jetzt nur etwas Kurzfristiges für max. 3 Monate. Daher muss ich leider absagen (…)“ Per Schreiben des AMS vom 15.11.2023 wurde Ihnen unter anderem vorgeworfen, dass Sie einen Probearbeitstag ausgeschlagen haben, welcher eine einmalige Gelegenheit ist, Ihre seit 2017 bestehende Absenz vom Arbeitsmarkt zu beenden. Mit einem einzigen Probearbeitstag haben Sie nichts verloren, sondern ganz im Gegenteil eine Option für die Zukunft eröffnet: wenn ein Dienstverhältnis zustande gekommen wäre und Sie hätten dieses aufgrund Ihres Umzuges beenden müssen, so würde Ihnen zunächst offenstehen, eine einvernehmliche Lösung mit dem Dienstnehmer zu suchen oder das Dienstverhältnis auf drei Monate zu befristen, sodass es automatisch mit Zeitablauf enden würde. Somit würden die Rechtsfolgen des Paragraph 11, AlVG bei Kündigung durch den Dienstnehmer gar nicht erst geprüft werden. Sollte der Dienstgeber jedoch auf eine Kündigung durch Sie, Dienstnehmer, bestehen, so steht Ihnen immer noch die Möglichkeit einer Nachsicht der Rechtsfolgen des Paragraph 11, AlVG offen: stellt sich heraus, dass Sie derart weit wegziehen, dass Ihnen die Erreichbarkeit des Dienstortes nicht mehr zumutbar ist (Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG), so würde Nachsicht von den Rechtsfolgen des Paragraph 11, AlVG gewährt werden. Das AMS kann nicht nachvollziehen, warum Sie diese sich bietende Gelegenheit nicht genutzt haben, um Ihre behauptete wiedererlange Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen. Ihr Bewerbungsverhalten dem Lagerhaus römisch XXXX gegenüber stellt aus Sicht des AMS recht unmissverständlich dar, dass Sie doch nicht gewillt sind, jegliche sich bietende Möglichkeit zu nutzten, um wieder am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. All dies wurde Ihnen per Parteiengehör vom 15.11.2023 vorgehalten. Sie antworten am 23.11.2023 sinngemäß, dass Sie ehrlich mit potentiellen Arbeitgebern umgehen möchten und Ihr Gewissen es Ihnen verbiete, wichtige Tatsachen wie einen Umzug zu verschweigen. Dieses Vorbringen erscheint grundsätzlich durchaus lobenswert, jedoch erklärt es nicht, warum Sie deshalb einen eintägigen Probearbeitstag ausschlagen oder die Aufnahme eines befristeten Dienstverhältnisses. Denkbar wäre unter anderem auch, dass Sie sich derart gut beim Lagerhaus römisch XXXX schlagen, dass Sie mit besten Empfehlungen in einen Lagerhausstandort des neuen Wohnortes übernommen werden.

XXXX Filialleitung und XXXX stv. Filialleitung: römisch XXXX Filialleitung und römisch XXXX stv. Filialleitung:

Sie geben an, sich per Mail beworben zu haben und nochmals per Online-Portal. Dazu ist auszuführen, dass eine allgemeine Mailadresse der Filialen nicht gefunden werden konnte. Das AMS hat dazu auch Kontakt mit dem Kundenservice von XXXX aufgenommen. Folgende Antwort wurde dem AMS erteilt: „Leider ist es nicht möglich unseren Filialen eine E-Mail zu schreiben.“ Die Nachweise des Chatprotokolls wurden Ihnen zur Stellungnahme vorgehalten. Sie sind im Schreiben vom 23.11.2023 nicht zum Bewerbungsverhalten bei XXXX eingegangen.Sie geben an, sich per Mail beworben zu haben und nochmals per Online-Portal. Dazu ist auszuführen, dass eine allgemeine Mailadresse der Filialen nicht gefunden werden konnte. Das AMS hat dazu auch Kontakt mit dem Kundenservice von römisch XXXX aufgenommen. Folgende Antwort wurde dem AMS erteilt: „Leider ist es nicht möglich unseren Filialen eine E-Mail zu schreiben.“ Die Nachweise des Chatprotokolls wurden Ihnen zur Stellungnahme vorgehalten. Sie sind im Schreiben vom 23.11.2023 nicht zum Bewerbungsverhalten bei römisch XXXX eingegangen.

XXXX – Verkäufer – XXXX : römisch XXXX – Verkäufer – römisch XXXX :

Die Firma gibt folgende Auskunft per Mail: „(…) Auf unserer Bewerbungsplattform liegt keine Bewerbung für den erwähnten Bewerber auf. Bezieht sich auf XXXX . Es fand kein Bewerbungsgespräch statt. (…) Marktleitung / Store Manager“ Sie haben in Ihrem Schreiben vom 23.11.2023 dazu keine Stellung bezogen.Die Firma gibt folgende Auskunft per Mail: „(…) Auf unserer Bewerbungsplattform liegt keine Bewerbung für den erwähnten Bewerber auf. Bezieht sich auf römisch XXXX . Es fand kein Bewerbungsgespräch statt. (…) Marktleitung / Store Manager“ Sie haben in Ihrem Schreiben vom 23.11.2023 dazu keine Stellung bezogen.

XXXX Die Firma gibt folgende Auskunft per Mail: „(…) Ja er hat sich bei uns beworben, das stimmt. Da er sich aber für 20 Std Teilzeit beworben hat, habe ich ihm abgesagt, da wir Vollzeit suchen! (…)“ Dazu ist auszuführen, dass Ihnen diese Stelle vom AMS zugewiesen wurde. Der Stellenzuweisung war zu entnehmen, dass es sich um eine Vollzeitstelle handelte. Somit haben Sie sich nicht in geeigneter Weise beworben, da nirgends hervorgeht, dass die Stelle in Teilzeit zu besetzen wäre. Das AMS hat Sie mit diesem Vorwurf per Schreiben vom 15.11.2023 konfrontiert, Sie sind darauf aber am 23.11.2023 nicht eingegangen. römisch XXXX Die Firma gibt folgende Auskunft per Mail: „(…) Ja er hat sich bei uns beworben, das stimmt. Da er sich aber für 20 Std Teilzeit beworben hat, habe ich ihm abgesagt, da wir Vollzeit suchen! (…)“ Dazu ist auszuführen, dass Ihnen diese Stelle vom AMS zugewiesen wurde. Der Stellenzuweisung war zu entnehmen, dass es sich um eine Vollzeitstelle handelte. Somit haben Sie sich nicht in geeigneter Weise beworben, da nirgends hervorgeht, dass die Stelle in Teilzeit zu besetzen wäre. Das AMS hat Sie mit diesem Vorwurf per Schreiben vom 15.11.2023 konfrontiert, Sie sind darauf aber am 23.11.2023 nicht eingegangen.

XXXX - Verkäufer 4411 XXXX römisch XXXX - Verkäufer 4411 römisch XXXX

Sie geben an, dass Sie sich online am 14.10.2023 via Portal beworben hätten und haben dies durch einen Screenshot, nachgereicht am 23.11.2023, nachgewiesen. Aus diesem geht hervor, dass Sie sich am 16.10.2023 für die Stelle als „Verkaufsberater*in (w/m/d) XXXX befristet“ beworben haben. Ob Ihnen zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst war, dass Sie Anfang 2024 umziehen werden, kann nicht geklärt werden. Jedoch erscheint es dem AMS recht befremdlich, dass Sie zum einen zwar eine befristete Arbeitsstelle – hier über Weihnachten – aktiv anstreben, jedoch im Umkehrschluss nicht andenken, die Chance beim Lagerhaus XXXX zu ergreifen und befristet auf einige Monate zu beginnen.Sie geben an, dass Sie sich online am 14.10.2023 via Portal beworben hätten und haben dies durch einen Screenshot, nachgereicht am 23.11.2023, nachgewiesen. Aus diesem geht hervor, dass Sie sich am 16.10.2023 für die Stelle als „Verkaufsberater*in (w/m/d) römisch XXXX befristet“ beworben haben. Ob Ihnen zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst war, dass Sie Anfang 2024 umziehen werden, kann nicht geklärt werden. Jedoch erscheint es dem AMS recht befremdlich, dass Sie zum einen zwar eine befristete Arbeitsstelle – hier über Weihnachten – aktiv anstreben, jedoch im Umkehrschluss nicht andenken, die Chance beim Lagerhaus römisch XXXX zu ergreifen und befristet auf einige Monate zu beginnen.

Zusammengefasst wurde seitens des AMS betont, der BF habe zwar einige Eigenbewerbungen nachgewiesen, allerdings sei der überwiegende Teil davon unmittelbar vor bzw. um die Antragstellung vom 11.09.2023 getätigt worden, offenbar um die behauptete wiedererlangte Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen. Das vorliegende Gesamtbewerbungsverhalten reiche nicht dafür aus, die Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit nachzuweisen. Der BF habe das AMS nicht davon überzeugen können, dass er seine Arbeitswilligkeit ab 11.09.2023 wiedererlangt hat. Es hätten zwar unstrittig einige Eigenbewerbungen um den 11.09.2023 stattgefunden, jedoch auch einige Nichtbewerbungen bzw. Vereitelungen. Vor allem reiche es nicht aus, eine Hand voll Bewerbungen zu senden, wenn er schon im nächsten Schritt (Probearbeitstag) einen Rückzieher mache und wesentliche Vereitelungshandlungen setze.

In rechtlicher Hinsicht subsumierte das AMS – näher dargelegt -, dass dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe mangels nachgewiesener Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit nicht Folge zu geben sei.

9. Mit Schreiben vom 12.12.2023 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er zusammengefasst monierte, es würden keine Beweise vorliegen, dass er Vereitelungshandlungen gesetzt bzw. Rückzieher gemacht habe.

10. Am 19.12.2023 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

11. Mit Stellungnahme an das BVwG vom 27.12.2023 brachte der BF insbesondere vor, es sei unrichtig, dass er nur um seinen Antrag auf Notstandshilfe herum Bewerbungen getätigt oder etwa hinsichtlich eines Probearbeitstags einen Rückzieher gemacht habe. Beigefügt wurde eine „Erklärung unter Eid“, wonach er vor und nach seinem Antrag die Absicht habe, einen Job zu finden, unterfertigt mit seinem Fingerabdruck, „so erklärt am siebenundzwanzigsten Tag des zwölften Monats Anno Domini zweitausenddreiundzwanzig zu XXXX “.11. Mit Stellungnahme an das BVwG vom 27.12.2023 brachte der BF insbesondere vor, es sei unrichtig, dass er nur um seinen Antrag auf Notstandshilfe herum Bewerbungen getätigt oder etwa hinsichtlich eines Probearbeitstags einen Rückzieher gemacht habe. Beigefügt wurde eine „Erklärung unter Eid“, wonach er vor und nach seinem Antrag die Absicht habe, einen Job zu finden, unterfertigt mit seinem Fingerabdruck, „so erklärt am siebenundzwanzigsten Tag des zwölften Monats Anno Domini zweitausenddreiundzwanzig zu römisch XXXX “.

12. Am 17.6.2024 führte das BVwG im Beisein des BF und einer Behördenvertreterin eine Beschwerdeverhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid des AMS vom 13.7.2020 und einer diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 3.8.2020 wurde der Bezug der Notstandshilfe durch den BF mangels Arbeitswilligkeit ab 1.7.2020 rechtskräftig eingestellt. Ausschlaggebend war hierfür insbesondere, dass der BF laut seinen persönlichen Ergänzungen im Antragsformular vom 20.3.2020 ausdrücklich angegeben hat, dass er sich nicht zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren Beschäftigung bereit halte und wonach er das AMS nicht beauftrage, ihm bei der Suche nach einer solchen Beschäftigung behilflich zu sein.

1.2. Das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis des BF hat mit 31.12.2017 geendet. Der BF ist seither nicht mehr in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden. Seit 15.3.2024 übt er eine geringfügige Beschäftigung aus.

1.3. Ungeachtet der neuerlichen Beantragung der Notstandshilfe am 11.9.2023 war bzw. ist weiterhin keine Arbeitswilligkeit des BF im Hinblick auf die Ausübung einer zumutbaren, vollversicherungspflichtigen Beschäftigung gegeben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS sowie vor allem durch die Beschwerdeverhandlung vom 17.6.2024.

2.2. Die unter Punkt 1.1. und 1.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt wie der Beschwerdevorentscheidung vom 3.8.2020 und entsprechenden Datenbankauszügen.

2.3. Was die Frage der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit des BF anbelangt, so hat das AMS – basierend auf sehr umfangreichen Ermittlungsschritten (siehe diesbezüglich die oben dargestellten Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung) – bereits nachvollziehbar dargelegt, dass der BF zwar in formeller Hinsicht einige Bewerbungen nachzuweisen vermag, dass aus diesen aber dennoch nicht auf eine wiedererlangte Arbeitswilligkeit zu schließen ist, ging doch aus den Rückmeldungen der potentiellen Dienstgeber teilweise sehr deutlich hervor, dass das tatsächliche Engagement des BF zu wünschen übrig ließ bzw. dass er Handlungen gesetzt hat, die als Vereitelungshandlungen zu werten wären.

2.4. Unabhängig von diesen Umständen hat sich aber dem erkennenden Senat in der Beschwerdeverhandlung und dem daraus vom BF gewonnenen, persönlichen Eindruck klar gezeigt, dass der BF weder zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung am 11.9.2023, noch aktuell arbeitswillig im Hinblick auf die Ausübung einer zumutbaren, vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ist:

So gab der BF in der Beschwerdeverhandlung zunächst an, er habe bis zum Juli 2023 tatsächlich keine Beschäftigung gesucht, da er seine Besitztümer verkauft und davon gelebt habe. Allerdings habe er schließlich keine finanziellen Mittel mehr gehabt und habe eine Stelle im Sozialbereich angestrebt und, als ihm klar geworden sei, dass dies länger dauere, Notstandshilfe beantragt, wobei er auch entsprechende Bewerbungen getätigt habe (Verhandlungsschrift S. 3). Diese Umstände sind nicht unplausibel und würden per se betrachtet eine Arbeitswilligkeit ab 11.9.2023 durchaus für möglich erscheinen lassen. Allerdings hat sich das Bild in der Beschwerdeverhandlung dann rasch geändert, als der BF betonte, er habe sich Ende Jänner 2024 beim AMS abgemeldet und sei derzeit nicht arbeitssuchend; er habe am 15.3.2024 die von ihm stets angestrebte geringfügige Beschäftigung gefunden (Verhandlungsschrift S. 5):

RI: Bedeutet Ihre Abmeldung Ende Jänner 2024, dass Sie nunmehr also nicht mehr dazu bereit sind?

BF: Aktuell suche ich keine weitere Anstellung, weil ich mit der geringfügigen Tätigkeit auskomme zurzeit. Falls ich wieder eine weitere Anstellung suchen würde, wäre ich auch bereit mich entsprechend bei der Suche vom AMS unterstützen zu lassen.

RI: Das heißt, dass Sie derzeit keinen Anspruch auf Leistung haben, ist Ihnen klar. Worauf zielt dann Ihre Beschwerde ab?

BF: Meine Beschwerde zielt darauf ab, dass ich zum Zeitpunkt des Antrages auf Notstandshilfe eine Arbeit gesucht habe, die ich jetzt gefunden habe, damit meine ich meine geringfügige Beschäftigung. Gesucht habe ich für 25 Stunden die Woche maximal.

RI: Warum nur für maximal 25 Wochenstunden: Sie haben keine Betreuungspflichten und keine gesundheitlichen Einschränkungen.

BF: Weil ich damit leicht über die Runden komme und gerne sehr viel Freizeit habe. Ich denke nicht, dass man dazu verpflichtet ist 40 Stunden zu arbeiten. Das würde ja gegen die freie Berufswahl sprechen, nach meinem Verständnis.

RI: Das heißt, Sie hätten niemals eine Beschäftigung angetreten, deren Ausmaß 25 Stunden übersteigt?

P: Es hätte eine Ausnahme gegeben, wenn ich eine Anstellung in einer Führungsposition erhalten hätte. Dazu gibt es auch einige Bewerbungen.

Insofern kann bereits aus diesen Angaben klar abgeleitet werden, dass der BF – mit Ausnahme einer (offenbar wenig realistischen) Führungsposition – niemals (und nicht erst seit seiner Abmeldung beim AMS Ende Jänner 2024) bereit war, eine Arbeit mit vollem Beschäftigungsausmaß anzunehmen, und d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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