TE Bvwg Beschluss 2024/7/1 I413 2292110-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2024
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Entscheidungsdatum

01.07.2024

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §13 Abs3
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 01.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  3. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  9. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I413 2292110-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Vorsitzender und den Richter Mag Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX für XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 08.05.2024, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Vorsitzender und den Richter Mag Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX für römisch XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 08.05.2024, Zl. römisch XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

XXXX stellte am 16.01.2024 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO. römisch XXXX stellte am 16.01.2024 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.

Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen ab.

Gegen diesen Bescheid erhob XXXX für seinen Vater Beschwerde. Dieser habe viele Arztbesuche und schaffe es nicht aufgrund seiner COPD-Erkrankung zu öffentlichen Verkehrsmitteln zu gehen. Es falle ihm nach dem Herzinfarkt schwerer zu gehen. Gegen diesen Bescheid erhob römisch XXXX für seinen Vater Beschwerde. Dieser habe viele Arztbesuche und schaffe es nicht aufgrund seiner COPD-Erkrankung zu öffentlichen Verkehrsmitteln zu gehen. Es falle ihm nach dem Herzinfarkt schwerer zu gehen.

Nach Vorlage der Beschwerde und des Verwaltungsakts führte das Bundesverwaltungsgericht eine Mängelbehebung durch und forderte XXXX auf, die nach § 9 Abs 1 VwGVG erforderlichen Angaben nachzuholen und die Bevollmächtigung nachzuweisen. Nach Vorlage der Beschwerde und des Verwaltungsakts führte das Bundesverwaltungsgericht eine Mängelbehebung durch und forderte römisch XXXX auf, die nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG erforderlichen Angaben nachzuholen und die Bevollmächtigung nachzuweisen.

Diesem Mängelbehebungsauftrag kam XXXX nicht nach. Diesem Mängelbehebungsauftrag kam römisch XXXX nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Für XXXX wurde durch XXXX am 14.05.2024 Beschwerde erhoben. Ein urkundlicher Nachweis der Bevollmächtigung des Beschwerdeführers wurde nicht erbracht. Für römisch XXXX wurde durch römisch XXXX am 14.05.2024 Beschwerde erhoben. Ein urkundlicher Nachweis der Bevollmächtigung des Beschwerdeführers wurde nicht erbracht.

Der Eingabe vom 14.05.2024 nicht zu entnehmen, gegen welche Entscheidung sich die Beschwerde richtet und welche Behörde belangte Behörde im Verfahren ist. Es fehlen Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, weiters ein Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist.

Im Mängelbehebungsauftrag wurde auf die Konsequenzen einer Nichtbefolgung hingewiesen. Diesem Mängelbehebungsauftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs 1 AVG haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen lautende Vollmacht auszuweisen, sofern sie nicht berufsmäßige Parteienvertreter sind. Dieser urkundliche Nachweis wurde mit der Beschwerde nicht vorgelegt und auch nicht nachgereicht, sodass das Bevollmächtigungsverhältnis zwischen XXXX und XXXX nicht nachgewiesen ist. XXXX ist von der Entscheidung der belangten Behörde nicht betroffen, sodass er selbst durch die Entscheidung der belangten Behörde nicht beschwert ist. Mangels Nachweises des Bevollmächtigungsverhältnisses vermag die Beschwerde auch keine Wirkungen für den Bescheidadressaten XXXX zu entfalten, sodass bereits aus diesem Grund die Beschwerde mangels erfolgter Verbesserung zurückzuweisen war. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AVG haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen lautende Vollmacht auszuweisen, sofern sie nicht berufsmäßige Parteienvertreter sind. Dieser urkundliche Nachweis wurde mit der Beschwerde nicht vorgelegt und auch nicht nachgereicht, sodass das Bevollmächtigungsverhältnis zwischen römisch XXXX und römisch XXXX nicht nachgewiesen ist. römisch XXXX ist von der Entscheidung der belangten Behörde nicht betroffen, sodass er selbst durch die Entscheidung der belangten Behörde nicht beschwert ist. Mangels Nachweises des Bevollmächtigungsverhältnisses vermag die Beschwerde auch keine Wirkungen für den Bescheidadressaten römisch XXXX zu entfalten, sodass bereits aus diesem Grund die Beschwerde mangels erfolgter Verbesserung zurückzuweisen war.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,).

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).

Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht zu entnehmen. Nachdem die Frist zur Verbesserung ungenützt verstreichen ist und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht zu entnehmen. Nachdem die Frist zur Verbesserung ungenützt verstreichen ist und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß Paragraphen 17, VwGVG, 13 Absatz 3, AVG die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Fristablauf Mängelbehebung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Vollmacht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I413.2292110.1.00

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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