Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
AVG §10 Abs1Spruch
I413 2292110-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Vorsitzender und den Richter Mag Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX für XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 08.05.2024, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Vorsitzender und den Richter Mag Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX für römisch XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 08.05.2024, Zl. römisch XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX stellte am 16.01.2024 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO. römisch XXXX stellte am 16.01.2024 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen ab.
Gegen diesen Bescheid erhob XXXX für seinen Vater Beschwerde. Dieser habe viele Arztbesuche und schaffe es nicht aufgrund seiner COPD-Erkrankung zu öffentlichen Verkehrsmitteln zu gehen. Es falle ihm nach dem Herzinfarkt schwerer zu gehen. Gegen diesen Bescheid erhob römisch XXXX für seinen Vater Beschwerde. Dieser habe viele Arztbesuche und schaffe es nicht aufgrund seiner COPD-Erkrankung zu öffentlichen Verkehrsmitteln zu gehen. Es falle ihm nach dem Herzinfarkt schwerer zu gehen.
Nach Vorlage der Beschwerde und des Verwaltungsakts führte das Bundesverwaltungsgericht eine Mängelbehebung durch und forderte XXXX auf, die nach § 9 Abs 1 VwGVG erforderlichen Angaben nachzuholen und die Bevollmächtigung nachzuweisen. Nach Vorlage der Beschwerde und des Verwaltungsakts führte das Bundesverwaltungsgericht eine Mängelbehebung durch und forderte römisch XXXX auf, die nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG erforderlichen Angaben nachzuholen und die Bevollmächtigung nachzuweisen.
Diesem Mängelbehebungsauftrag kam XXXX nicht nach. Diesem Mängelbehebungsauftrag kam römisch XXXX nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Für XXXX wurde durch XXXX am 14.05.2024 Beschwerde erhoben. Ein urkundlicher Nachweis der Bevollmächtigung des Beschwerdeführers wurde nicht erbracht. Für römisch XXXX wurde durch römisch XXXX am 14.05.2024 Beschwerde erhoben. Ein urkundlicher Nachweis der Bevollmächtigung des Beschwerdeführers wurde nicht erbracht.
Der Eingabe vom 14.05.2024 nicht zu entnehmen, gegen welche Entscheidung sich die Beschwerde richtet und welche Behörde belangte Behörde im Verfahren ist. Es fehlen Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, weiters ein Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist.
Im Mängelbehebungsauftrag wurde auf die Konsequenzen einer Nichtbefolgung hingewiesen. Diesem Mängelbehebungsauftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs 1 AVG haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen lautende Vollmacht auszuweisen, sofern sie nicht berufsmäßige Parteienvertreter sind. Dieser urkundliche Nachweis wurde mit der Beschwerde nicht vorgelegt und auch nicht nachgereicht, sodass das Bevollmächtigungsverhältnis zwischen XXXX und XXXX nicht nachgewiesen ist. XXXX ist von der Entscheidung der belangten Behörde nicht betroffen, sodass er selbst durch die Entscheidung der belangten Behörde nicht beschwert ist. Mangels Nachweises des Bevollmächtigungsverhältnisses vermag die Beschwerde auch keine Wirkungen für den Bescheidadressaten XXXX zu entfalten, sodass bereits aus diesem Grund die Beschwerde mangels erfolgter Verbesserung zurückzuweisen war. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AVG haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen lautende Vollmacht auszuweisen, sofern sie nicht berufsmäßige Parteienvertreter sind. Dieser urkundliche Nachweis wurde mit der Beschwerde nicht vorgelegt und auch nicht nachgereicht, sodass das Bevollmächtigungsverhältnis zwischen römisch XXXX und römisch XXXX nicht nachgewiesen ist. römisch XXXX ist von der Entscheidung der belangten Behörde nicht betroffen, sodass er selbst durch die Entscheidung der belangten Behörde nicht beschwert ist. Mangels Nachweises des Bevollmächtigungsverhältnisses vermag die Beschwerde auch keine Wirkungen für den Bescheidadressaten römisch XXXX zu entfalten, sodass bereits aus diesem Grund die Beschwerde mangels erfolgter Verbesserung zurückzuweisen war.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,).
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).
Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht zu entnehmen. Nachdem die Frist zur Verbesserung ungenützt verstreichen ist und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht zu entnehmen. Nachdem die Frist zur Verbesserung ungenützt verstreichen ist und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß Paragraphen 17, VwGVG, 13 Absatz 3, AVG die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Fristablauf Mängelbehebung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Vollmacht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I413.2292110.1.00Im RIS seit
04.07.2024Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024