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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, in der Beschwerdesache des H in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen die Erledigung des Akademischen Senates der Universität Wien vom 18. März 1993, Zl. 82/9-1991/92, betreffend die Zurückweisung einer Berufung i. A.
Akteneinsicht, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Student der Rechtswissenschaften an der Universität Wien.
Hinsichtlich des näheren Sachverhaltes wird zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1995, Zlen. 93/12/0038, 0108, 0109, hingewiesen.
Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung entschied der Akademische Senat der Universität Wien dahin, daß die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Zweiten Diplomprüfungskommission für das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien vom 13. Mai 1992 wegen Akteneinsicht gemäß § 43 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 306/1992, als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Diese als Bescheid bezeichnete Erledigung ist bescheidmäßig gegliedert und erfüllt auch sonst alle Voraussetzungen eines Bescheides mit Ausnahme der Fertigungsklausel, die folgendes Bild zeigt:
"Der Rektor als Vorsitzender des Akamischen Senates unleserliche Unterschrift."
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.
Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 des im Beschwerdefall anwendbaren AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Die Vorschriften des § 18 Abs. 4 AVG gelten gemäß § 58 Abs. 3 AVG auch für Bescheide.
Die dem Beschwerdeführer zugekommene, dem Verwaltungsgerichtshof in einer offenkundig vollständigen Ablichtung vorgelegte Ausfertigung der angefochtenen Erledigung vom 18. März 1993 enthält keine leserliche Unterschrift.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die grundsätzliche Forderung des Gesetzgebers, für die Parteien eines Verfahrens müsse die Identität des Genehmigenden erkennbar sein, durch die AVG-Novelle, BGBl. Nr. 199/1982, noch insofern verdeutlicht, als seither gefordert wird, daß sich aus der Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben muß; sollte daher eine Unterschrift unleserlich sein, so muß in anderer wesentlicher Form dessen Name der Erledigung entnehmbar sein. Fehlt es an einer Unterschrift im Sinne des Gesetzes und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, also scheint auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid vor. Die Angabe der Funktion reicht bei Unleserlichkeit der Unterschrift des Genehmigenden nicht aus, dem gesetzlichen Erfordernis der leserlichen Beifügung des Namens zu genügen: In diesem Fall geht nämlich aus der Erledigung selbst nicht der Name dessen hervor, der die Erledigung genehmigt hat. Die mit der Funktionsangabe eröffnete Möglichkeit, den Namen des genehmigenden Organwalters zu ermitteln, vermag nicht die nach dem Gesetz geforderte, im Fall der unleserlichen Unterschrift (bzw. des Fehlens einer Unterschrift im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG) für das Zustandekommen des Bescheides unabdingbare Namensnennung des Genehmigenden zu ersetzen (vgl. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0116, mit weiterer Rechtsprechung).
§ 18 Abs. 4 AVG unterscheidet nicht zwischen monokratischen Behörden und Kollegialbehörden, sondern gilt für die Ausfertigung jeder schriftlichen Willensäußerung einer Behörde. Es ist daher für die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Folgen einer fehlerhaften Ausfertigung ohne Bedeutung, daß bei Kollegialbehörden mit der "Genehmigung" im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 1 AVG beurkundet wird, daß das dazu berufene Kollegialorgan den der ausgefertigten Erledigung zugrunde liegenden Beschluß getroffen hat (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0115, und vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0315, sowie den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1989, B 3/87, zur Bedeutung der Unterschrift des "Genehmigenden" in der Ausfertigung einer Erledigung, die auf der Willensbildung eines Kollegialorganes beruht und den Folgen des Fehlens der Unterschrift).
Da der vorliegenden Beschwerde daher kein gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid zugrunde liegt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Vorliegens einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Allgemein Behördenbezeichnung Behördenorganisation Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120132.X00Im RIS seit
27.11.2000