RS Vwgh 2024/5/29 Ra 2023/06/0006

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Veröffentlicht am 29.05.2024
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Tir 1998 §6 Abs1
BauO Tir 2022 §2 Abs11
BauO Tir 2022 §6 Abs4 lita
BauRallg
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/06/0007

Rechtssatz

Schon der Wortlaut des § 2 Abs. 11 Tir BauO 2022, der das für die Ermittlung der mittleren Wandhöhe der dem Nachbargrundstück zugekehrten Wand heranzuziehende Geländeniveau mit der Bauführung in Zusammenhang bringt und Regelungen für den Fall einer Veränderung des Geländeniveaus durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung trifft, macht deutlich, dass der Gesetzgeber vom Geländeniveau des Bauplatzes ausgeht, weil nur am Baugrundstück Veränderungen durch die Bauführung stattfinden können. Eine solche Regelung betreffend das Geländeniveau enthält auch § 6 Abs. 1 Tir BauO 2022 in seinen letzten drei Sätzen. Nach dem Willen des Tiroler Landesgesetzgebers entspricht diese Bestimmung inhaltlich jener des § 2 Abs. 11 Tir BauO 2022 (vgl. die Erläuterungen des Tiroler Landesgesetzgebers zur 4. Bauordnungsnovelle, in denen der Tiroler Landesgesetzgeber zu § 2 Abs. 11 Tir BauO 1998 auf seine Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Tir BauO 1998 verweist). Die demnach zur Auslegung des § 2 Abs. 11 Tir BauO 2022 heranzuziehenden Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Tir BauO 1998 machen deutlich, dass der Tiroler Landesgesetzgeber wiederholt Geländeveränderungen lediglich insoweit berücksichtigt als diese mit einer Bauführung oder einer beabsichtigten Bauführung im Zusammenhang stehen (vgl. RV 223/2001, BlgLT 13. GP, 19. Sitzung, S. 10 f). Damit bringt der Tiroler Landesgesetzgeber im Einklang mit dem Ergebnis der Auslegung des Wortsinns des § 2 Abs. 11 Tir BauO 2022 unmissverständlich seine Intention zum Ausdruck, dass zu der in Rede stehenden Berechnung der mittleren Wandhöhe das Geländeniveau des Bauplatzes und nicht jenes des Nachbargrundstückes heranzuziehen ist.Schon der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 11, Tir BauO 2022, der das für die Ermittlung der mittleren Wandhöhe der dem Nachbargrundstück zugekehrten Wand heranzuziehende Geländeniveau mit der Bauführung in Zusammenhang bringt und Regelungen für den Fall einer Veränderung des Geländeniveaus durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung trifft, macht deutlich, dass der Gesetzgeber vom Geländeniveau des Bauplatzes ausgeht, weil nur am Baugrundstück Veränderungen durch die Bauführung stattfinden können. Eine solche Regelung betreffend das Geländeniveau enthält auch Paragraph 6, Absatz eins, Tir BauO 2022 in seinen letzten drei Sätzen. Nach dem Willen des Tiroler Landesgesetzgebers entspricht diese Bestimmung inhaltlich jener des Paragraph 2, Absatz 11, Tir BauO 2022 vergleiche die Erläuterungen des Tiroler Landesgesetzgebers zur 4. Bauordnungsnovelle, in denen der Tiroler Landesgesetzgeber zu Paragraph 2, Absatz 11, Tir BauO 1998 auf seine Erläuterungen zu Paragraph 6, Absatz eins, Tir BauO 1998 verweist). Die demnach zur Auslegung des Paragraph 2, Absatz 11, Tir BauO 2022 heranzuziehenden Erläuterungen zu Paragraph 6, Absatz eins, Tir BauO 1998 machen deutlich, dass der Tiroler Landesgesetzgeber wiederholt Geländeveränderungen lediglich insoweit berücksichtigt als diese mit einer Bauführung oder einer beabsichtigten Bauführung im Zusammenhang stehen vergleiche RV 223/2001, BlgLT 13. GP, 19. Sitzung, S. 10 f). Damit bringt der Tiroler Landesgesetzgeber im Einklang mit dem Ergebnis der Auslegung des Wortsinns des Paragraph 2, Absatz 11, Tir BauO 2022 unmissverständlich seine Intention zum Ausdruck, dass zu der in Rede stehenden Berechnung der mittleren Wandhöhe das Geländeniveau des Bauplatzes und nicht jenes des Nachbargrundstückes heranzuziehen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023060006.L01

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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