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L82000 BauordnungBeachte
Rechtssatz
Schon der Wortlaut des § 2 Abs. 11 Tir BauO 2022, der das für die Ermittlung der mittleren Wandhöhe der dem Nachbargrundstück zugekehrten Wand heranzuziehende Geländeniveau mit der Bauführung in Zusammenhang bringt und Regelungen für den Fall einer Veränderung des Geländeniveaus durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung trifft, macht deutlich, dass der Gesetzgeber vom Geländeniveau des Bauplatzes ausgeht, weil nur am Baugrundstück Veränderungen durch die Bauführung stattfinden können. Eine solche Regelung betreffend das Geländeniveau enthält auch § 6 Abs. 1 Tir BauO 2022 in seinen letzten drei Sätzen. Nach dem Willen des Tiroler Landesgesetzgebers entspricht diese Bestimmung inhaltlich jener des § 2 Abs. 11 Tir BauO 2022 (vgl. die Erläuterungen des Tiroler Landesgesetzgebers zur 4. Bauordnungsnovelle, in denen der Tiroler Landesgesetzgeber zu § 2 Abs. 11 Tir BauO 1998 auf seine Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Tir BauO 1998 verweist). Die demnach zur Auslegung des § 2 Abs. 11 Tir BauO 2022 heranzuziehenden Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Tir BauO 1998 machen deutlich, dass der Tiroler Landesgesetzgeber wiederholt Geländeveränderungen lediglich insoweit berücksichtigt als diese mit einer Bauführung oder einer beabsichtigten Bauführung im Zusammenhang stehen (vgl. RV 223/2001, BlgLT 13. GP, 19. Sitzung, S. 10 f). Damit bringt der Tiroler Landesgesetzgeber im Einklang mit dem Ergebnis der Auslegung des Wortsinns des § 2 Abs. 11 Tir BauO 2022 unmissverständlich seine Intention zum Ausdruck, dass zu der in Rede stehenden Berechnung der mittleren Wandhöhe das Geländeniveau des Bauplatzes und nicht jenes des Nachbargrundstückes heranzuziehen ist.Schon der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 11, Tir BauO 2022, der das für die Ermittlung der mittleren Wandhöhe der dem Nachbargrundstück zugekehrten Wand heranzuziehende Geländeniveau mit der Bauführung in Zusammenhang bringt und Regelungen für den Fall einer Veränderung des Geländeniveaus durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung trifft, macht deutlich, dass der Gesetzgeber vom Geländeniveau des Bauplatzes ausgeht, weil nur am Baugrundstück Veränderungen durch die Bauführung stattfinden können. Eine solche Regelung betreffend das Geländeniveau enthält auch Paragraph 6, Absatz eins, Tir BauO 2022 in seinen letzten drei Sätzen. Nach dem Willen des Tiroler Landesgesetzgebers entspricht diese Bestimmung inhaltlich jener des Paragraph 2, Absatz 11, Tir BauO 2022 vergleiche die Erläuterungen des Tiroler Landesgesetzgebers zur 4. Bauordnungsnovelle, in denen der Tiroler Landesgesetzgeber zu Paragraph 2, Absatz 11, Tir BauO 1998 auf seine Erläuterungen zu Paragraph 6, Absatz eins, Tir BauO 1998 verweist). Die demnach zur Auslegung des Paragraph 2, Absatz 11, Tir BauO 2022 heranzuziehenden Erläuterungen zu Paragraph 6, Absatz eins, Tir BauO 1998 machen deutlich, dass der Tiroler Landesgesetzgeber wiederholt Geländeveränderungen lediglich insoweit berücksichtigt als diese mit einer Bauführung oder einer beabsichtigten Bauführung im Zusammenhang stehen vergleiche RV 223/2001, BlgLT 13. GP, 19. Sitzung, S. 10 f). Damit bringt der Tiroler Landesgesetzgeber im Einklang mit dem Ergebnis der Auslegung des Wortsinns des Paragraph 2, Absatz 11, Tir BauO 2022 unmissverständlich seine Intention zum Ausdruck, dass zu der in Rede stehenden Berechnung der mittleren Wandhöhe das Geländeniveau des Bauplatzes und nicht jenes des Nachbargrundstückes heranzuziehen ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023060006.L01Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024