Norm
UGB §30Rechtssatz
Das Fehlen einer Gewerbeberechtigung indiziert ein Erlöschen der Firma und ist vom Firmenbuchgericht zum Anlass zu nehmen, die Eintragung zu aktualisieren. Das Firmenbuch hat auf die Richtigstellung der Eintragung durch Löschung zu dringen. Die in § 30 UGB angeordneten Anmeldungen können durch Zwangsstrafen erzwungen werden (§ 24 FBG).Das Fehlen einer Gewerbeberechtigung indiziert ein Erlöschen der Firma und ist vom Firmenbuchgericht zum Anlass zu nehmen, die Eintragung zu aktualisieren. Das Firmenbuch hat auf die Richtigstellung der Eintragung durch Löschung zu dringen. Die in Paragraph 30, UGB angeordneten Anmeldungen können durch Zwangsstrafen erzwungen werden (Paragraph 24, FBG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001075Im RIS seit
04.07.2024Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024