Norm
IO §70Rechtssatz
Der antragstellende Gläubiger hat seine Eigenschaft als Insolvenzgläubiger sowie die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sowohl zu behaupten als auch zu bescheinigen. Die hierzu erforderlichen Bescheinigungsmittel sind bereits mit dem Insolvenzeröffnungsantrag vorzulegen. Ein bloßer Verweis auf die Aktenzahlen von gegen den Schuldner geführten Zivil- und Exekutionsverfahren ist nicht ausreichend, vielmehr sind die relevanten Aktenbestandteile vorzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001076Im RIS seit
04.07.2024Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024