Entscheidungsdatum
18.04.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G308 2288100-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Sascha FLATZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, Zahl: XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot und Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit: Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Sascha FLATZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, Zahl: römisch XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot und Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 31.01.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 31.01.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich zumindest seit 08.02.2018 im Bundesgebiet aufhalte und seit 31.10.2018 über eine Anmeldebescheinigung verfüge. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er sei weiters Student in Österreich und auch sozialversichert erwerbstätig. Ein maßgebliches Privat- und Familienleben liege in Österreich nicht vor. Die Eltern und der Bruder würden in Deutschland leben. Er sei in Österreich wegen des Verbrechens der pornografischen Darstellung Minderjähriger und der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, wobei 21 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Weiters sei gegen den Beschwerdeführer gemäß § 220b StGB auf unbestimmte Zeit ein Tätigkeitsverbot erlassen worden, da er durch seine sportwissenschaftliche Ausbildung in der Lage wäre, engen bis hin zu freundschaftlichen Kontakt zu Minderjährigen herzustellen. Dieser Umstand berge die große Gefahr, dass er erneut seine schädliche Neigung auslebe und überdies ein mögliches Autoritätsverhältnis ausnutzen könnte. Es handle sich gegenständlich um Verbrechen gegen die sexuelle Integrität von minderjährigen Kindern und handle es sich dabei um ein besonders schweres Verbrechen iSd. höchstgerichtlichen Judikatur. Die Wiederholungsgefahr sei aufgrund der Neigungen des Beschwerdeführers besonders hoch einzuschätzen, zumal er in Deutschland einschlägig vorbestraft sei. Es werde nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer bereits in therapeutischer Behandlung befinde. Ein nachhaltiger Sinneswandel sei aber nicht dargetan worden. Angesichts des langen Zeitraumes des Fehlverhaltens sei auch eine entsprechend lange Zeit des Aufenthaltsverbotes erforderlich, um von einer maßgeblichen Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten sei. Dem Beschwerdeführer sei daher kein Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich zumindest seit 08.02.2018 im Bundesgebiet aufhalte und seit 31.10.2018 über eine Anmeldebescheinigung verfüge. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er sei weiters Student in Österreich und auch sozialversichert erwerbstätig. Ein maßgebliches Privat- und Familienleben liege in Österreich nicht vor. Die Eltern und der Bruder würden in Deutschland leben. Er sei in Österreich wegen des Verbrechens der pornografischen Darstellung Minderjähriger und der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, wobei 21 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Weiters sei gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 220 b, StGB auf unbestimmte Zeit ein Tätigkeitsverbot erlassen worden, da er durch seine sportwissenschaftliche Ausbildung in der Lage wäre, engen bis hin zu freundschaftlichen Kontakt zu Minderjährigen herzustellen. Dieser Umstand berge die große Gefahr, dass er erneut seine schädliche Neigung auslebe und überdies ein mögliches Autoritätsverhältnis ausnutzen könnte. Es handle sich gegenständlich um Verbrechen gegen die sexuelle Integrität von minderjährigen Kindern und handle es sich dabei um ein besonders schweres Verbrechen iSd. höchstgerichtlichen Judikatur. Die Wiederholungsgefahr sei aufgrund der Neigungen des Beschwerdeführers besonders hoch einzuschätzen, zumal er in Deutschland einschlägig vorbestraft sei. Es werde nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer bereits in therapeutischer Behandlung befinde. Ein nachhaltiger Sinneswandel sei aber nicht dargetan worden. Angesichts des langen Zeitraumes des Fehlverhaltens sei auch eine entsprechend lange Zeit des Aufenthaltsverbotes erforderlich, um von einer maßgeblichen Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten sei. Dem Beschwerdeführer sei daher kein Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung vom 31.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 31.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 07.02.2024 zugestellt.
2. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 05.03.2024, beim Bundesamt am 06.03.2024 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen, sowie dem Beschwerdeführer sowohl den Durchsetzungsaufschub als auch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass durch das Aufenthaltsverbot in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK eingegriffen werde, Der Beschwerdeführer sei rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und habe sich immer rechtmäßig hier aufgehalten. Er habe eine Freundin in Österreich und einen großen Freundeskreis, sodass ein hoher Integrationsgrad vorliege. Das in Österreich geführte Privatleben würde im Fall einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers gänzlich zum Erliegen kommen, zumal sich der Beschwerdeführer in Österreich auch beruflich integriert habe und seit 2018 erwerbstätig sei. Er habe auch bereits ein Bachelorstudium in Österreich abgeschlossen und absolviere gerade sein Masterstudium. Ursächlich für die Straftaten des Beschwerdeführers seien seine sexuellen Neigungen hin zu jungen Frauen gewesen, wobei er sich bereits seit April 2022 in klinisch-psychologischer Therapie befinde. Ein Abbruch der Therapie oder Therapeutenwechsel wäre ein schwerwiegender Einschnitt in seine Behandlung. Der Beschwerdeführer habe sich seit der Verbüßung seiner Strafe wohlverhalten und stelle daher auch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Wiederholungsgefahr liege aufgrund der Therapie ebenfalls nicht vor. Die freiwillig fortgeführte Therapie sei jedenfalls als Wohlverhalten zu werten und könne daraus eine positive Prognose für die Zukunft abgeleitet werden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass durch das Aufenthaltsverbot in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK eingegriffen werde, Der Beschwerdeführer sei rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und habe sich immer rechtmäßig hier aufgehalten. Er habe eine Freundin in Österreich und einen großen Freundeskreis, sodass ein hoher Integrationsgrad vorliege. Das in Österreich geführte Privatleben würde im Fall einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers gänzlich zum Erliegen kommen, zumal sich der Beschwerdeführer in Österreich auch beruflich integriert habe und seit 2018 erwerbstätig sei. Er habe auch bereits ein Bachelorstudium in Österreich abgeschlossen und absolviere gerade sein Masterstudium. Ursächlich für die Straftaten des Beschwerdeführers seien seine sexuellen Neigungen hin zu jungen Frauen gewesen, wobei er sich bereits seit April 2022 in klinisch-psychologischer Therapie befinde. Ein Abbruch der Therapie oder Therapeutenwechsel wäre ein schwerwiegender Einschnitt in seine Behandlung. Der Beschwerdeführer habe sich seit der Verbüßung seiner Strafe wohlverhalten und stelle daher auch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Wiederholungsgefahr liege aufgrund der Therapie ebenfalls nicht vor. Die freiwillig fortgeführte Therapie sei jedenfalls als Wohlverhalten zu werten und könne daraus eine positive Prognose für die Zukunft abgeleitet werden.
Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:
- Dienstvertrag vom 15.01.2019 (AS 287 ff);
- Konvolut Lohn-/Gehaltsabrechnungen von April bis Dezember 2018 (AS 295 ff);
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 11.03.2024 ein.
4. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2024, G308 2288100-1/2Z, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen, die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
5. Der Beschwerdeführer reiste am 09.04.2024 nachweislich aus dem Bundesgebiet aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Privat- und Familienleben:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 15.04.2024 und dort angeführte Ausweisdaten; aktenkundige Kopie seines deutschen Reisepasses, OZ 3).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 15.04.2024 und dort angeführte Ausweisdaten; aktenkundige Kopie seines deutschen Reisepasses, OZ 3).
Es wurde ihm am 31.10.2018 eine Anmeldebescheinigung zum Zweck „Ausbildung“ ausgestellt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 15.04.2024; sowie Kopie der Anmeldebescheinigung, AS 199). Er war im Bundesgebiet ununterbrochen von 08.02.2018 bis 01.04.2024 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt keine Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet vor (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.04.2024).Es wurde ihm am 31.10.2018 eine Anmeldebescheinigung zum Zweck „Ausbildung“ ausgestellt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 15.04.2024; sowie Kopie der Anmeldebescheinigung, AS 199). Er war im Bundesgebiet ununterbrochen von 08.02.2018 bis 01.04.2024 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt keine Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet vor vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.04.2024).
Während seines Aufenthalts in Österreich ging der Beschwerdeführer nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.04.2024):Während seines Aufenthalts in Österreich ging der Beschwerdeführer nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.04.2024):
? 14.04.2018 bis 14.04.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 16.04.2018 bis 16.04.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 20.04.2018 bis 30.04.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 23.04.2018 bis 23.04.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 25.04.2018 bis 25.04.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 02.05.2018 bis 17.08.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 15.05.2018 bis 31.05.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 01.06.2018 bis 30.06.2018 Arbeiter
? 01.07.2018 bis 31.07.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 01.08.2018 bis 31.08.2018 Arbeiter
? 01.09.2018 bis 30.11.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 01.12.2018 bis 31.12.2018 Arbeiter
? 01.01.2019 bis 31.01.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 12.02.2019 bis 28.02.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 07.03.2019 bis 31.03.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 01.04.2019 bis 31.05.2019 Arbeiter
? 01.06.2019 bis 30.06.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 01.07.2019 bis 30.09.2019 Arbeiter
? 01.10.2019 bis 30.11.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 01.12.2019 bis 31.12.2020 Arbeiter
? 02.01.2020 bis 24.01.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 11.01.2021 bis 31.12.2021 Arbeiter
? 02.01.2022 bis 22.03.2024 Arbeiter
Er war dabei überwiegend bei einem Unternehmen für Arbeitskräfteüberlassung beschäftigt und als Servicemitarbeiter im Eventbereich tätig. Er brachte dabei netto rund EUR 1.300,00 monatlich ins Verdienen (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 18.12.2023, AS 85 ff; aktenkundige Kopien der Dienstverträge, AS 147 ff & AS 287 ff). Er war dabei überwiegend bei einem Unternehmen für Arbeitskräfteüberlassung beschäftigt und als Servicemitarbeiter im Eventbereich tätig. Er brachte dabei netto rund EUR 1.300,00 monatlich ins Verdienen vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 18.12.2023, AS 85 ff; aktenkundige Kopien der Dienstverträge, AS 147 ff & AS 287 ff).
Der Beschwerdeführer hat zudem in Österreich erfolgreich von März 2018 bis 16.02.2022 das Bachelorstudium Sportwissenschaften abgeschlossen und im Anschluss daran das Masterstudium begonnen (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 18.12.2023, AS 85 ff, samt Beilage ./1 und Beilage ./8).Der Beschwerdeführer hat zudem in Österreich erfolgreich von März 2018 bis 16.02.2022 das Bachelorstudium Sportwissenschaften abgeschlossen und im Anschluss daran das Masterstudium begonnen vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 18.12.2023, AS 85 ff, samt Beilage ./1 und Beilage ./8).
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Er ist in Deutschland aufgewachsen und hat dort seine gesamte Schulbildung bis zum Abitur absolviert (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 18.12.2023, AS 85 ff; Feststellungen Landesgericht für Strafsachen, AS 21; Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.04.2024).Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Er ist in Deutschland aufgewachsen und hat dort seine gesamte Schulbildung bis zum Abitur absolviert vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 18.12.2023, AS 85 ff; Feststellungen Landesgericht für Strafsachen, AS 21; Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.04.2024).
Er hat in Österreich seit etwa 2020 eine Freundin, darüber hinaus leben aber seine Eltern und sein Bruder in Deutschland, die der Beschwerdeführer regelmäßig besucht. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 18.12.2023, AS 85 ff).Er hat in Österreich seit etwa 2020 eine Freundin, darüber hinaus leben aber seine Eltern und sein Bruder in Deutschland, die der Beschwerdeführer regelmäßig besucht. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 18.12.2023, AS 85 ff).
Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2019 Mitglied in einem Handballclub und spielt dort im Team Handball. Schon aufgrund seiner Aufenthaltsdauer von insgesamt sechs Jahren ist von einem entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis auszugehen (vgl. etwa schriftliche Stellungnahme vom 18.12.2023, AS 89).Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2019 Mitglied in einem Handballclub und spielt dort im Team Handball. Schon aufgrund seiner Aufenthaltsdauer von insgesamt sechs Jahren ist von einem entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis auszugehen vergleiche etwa schriftliche Stellungnahme vom 18.12.2023, AS 89).
1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2023, wurde der Beschwerdeführer wegen den Verbrechen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger gemäß §§ 207a Abs. 2 erster Fall, 15 StGB, wegen des Vergehens der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2 fünfter Fall und den Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, davon 21 Monate bedingte auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 220b Abs. 1 StGB für unbestimmte Zeit die Ausübung der Erziehung, Ausbildung und Beaufsichtigung Minderjähriger, insbesondere basierend auf seinem Sportstudium, untersagt.1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch XXXX vom römisch XXXX .2023, römisch XXXX , rechtskräftig am römisch XXXX .2023, wurde der Beschwerdeführer wegen den Verbrechen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger gemäß Paragraphen 207 a, Absatz 2, erster Fall, 15 StGB, wegen des Vergehens der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, fünfter Fall und den Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, davon 21 Monate bedingte auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 220 b, Absatz eins, StGB für unbestimmte Zeit die Ausübung der Erziehung, Ausbildung und Beaufsichtigung Minderjähriger, insbesondere basierend auf seinem Sportstudium, untersagt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer pornografische Darstellungen minderjähriger Personen zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten zwischen XXXX .2016 bis XXXX .2022 zum Zweck der Verbreitung herstellte bzw. herzustellen versuchte, indem er heimlich Bilder und Videos von unmündigen und mündigen Minderjährigen anfertigte, die sich in Umkleidekabinen nackt auszogen, wobei er danach trachtete vor allem den Genitalbereich der Minderjährigen zu filmen, um diesen schließlich reißerisch verzerrt und in Form von auf sich selbst reduzierten und von anderen Lebensäußerungen losgelösten Abbildungen darzustellen, die der sexuellen Erregung dienen und diese Dateien anschließend in einem „Trade Ordner“ abspeicherte, der dazu diente, die Bilder in einschlägigen Foren zu verbreiten und zwar hergestellt ein Video in der Länge von 1:45 Minuten mit einem näher angeführten Dateinamen, das ein unmündiges Mädchen nackt beim Umkleiden zeigt, wobei die Kamera mehrfach auf den nackten Genitalbereich fokussiert ist, der bei Minute 1:43 auch mit gespreizten Beinen dargestellt ist; Bilddateien, zeigend den Genitalbereich eines unmündigen Mädchens bei welchen durch ein Loch in einer Trennwand gefilmt wurde und bei denen ein klarer Fokus auf die Vagina der Minderjährigen besteht; weiters herzustellen versucht und zwar drei Bild- und insgesamt sechs Videodateien von unmündigen Minderjährigen, wobei die Genitalien nicht oder nur teilweise zu sehen sind und daher nicht in reißerisch verzerrter Form dargestellt werden können. Er hat pornografische Darstellungen minderjähriger Personen im Juli 2021 auch anderen zugänglich gemacht, indem er zumindest einige der genannten Dateien auf die Plattform „ XXXX “ hochgeladen hat und mittels E-Mail in Form von Links an einen Mann über die näher angeführte E-Mail-Adresse weiterleitete. Schließlich hat er zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt bis XXXX 03.2022 zumindest 480 Videodateien und zumindest 7.600 Bilddateien mündiger und unmündiger Minderjähriger, auf denen wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend der Unmündigen bzw. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung mit oder an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst zu sehen waren, besessen, indem er diese in wiederholten Angriffen auf diversen Datenträger abspeicherte.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer pornografische Darstellungen minderjähriger Personen zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten zwischen römisch XXXX .2016 bis römisch XXXX .2022 zum Zweck der Verbreitung herstellte bzw. herzustellen versuchte, indem er heimlich Bilder und Videos von unmündigen und mündigen Minderjährigen anfertigte, die sich in Umkleidekabinen nackt auszogen, wobei er danach trachtete vor allem den Genitalbereich der Minderjährigen zu filmen, um diesen schließlich reißerisch verzerrt und in Form von auf sich selbst reduzierten und von anderen Lebensäußerungen losgelösten Abbildungen darzustellen, die der sexuellen Erregung dienen und diese Dateien anschließend in einem „Trade Ordner“ abspeicherte, der dazu diente, die Bilder in einschlägigen Foren zu verbreiten und zwar hergestellt ein Video in der Länge von 1:45 Minuten mit einem näher angeführten Dateinamen, das ein unmündiges Mädchen nackt beim Umkleiden zeigt, wobei die Kamera mehrfach auf den nackten Genitalbereich fokussiert ist, der bei Minute 1:43 auch mit gespreizten Beinen dargestellt ist; Bilddateien, zeigend den Genitalbereich eines unmündigen Mädchens bei welchen durch ein Loch in einer Trennwand gefilmt wurde und bei denen ein klarer Fokus auf die Vagina der Minderjährigen besteht; weiters herzustellen versucht und zwar drei Bild- und insgesamt sechs Videodateien von unmündigen Minderjährigen, wobei die Genitalien nicht oder nur teilweise zu sehen sind und daher nicht in reißerisch verzerrter Form dargestellt werden können. Er hat pornografische Darstellungen minderjähriger Personen im Juli 2021 auch anderen zugänglich gemacht, indem er zumindest einige der genannten Dateien auf die Plattform „ römisch XXXX “ hochgeladen hat und mittels E-Mail in Form von Links an einen Mann über die näher angeführte E-Mail-Adresse weiterleitete. Schließlich hat er zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt bis römisch XXXX 03.2022 zumindest 480 Videodateien und zumindest 7.600 Bilddateien mündiger und unmündiger Minderjähriger, auf denen wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend der Unmündigen bzw. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung mit oder an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst zu sehen waren, besessen, indem er diese in wiederholten Angriffen auf diversen Datenträger abspeicherte.
Aus den Entscheidungsgründen des Landesgerichtes ergibt sich zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei ledig, habe in Deutschland seine Schulbildung bis zur Reifeprüfung absolviert und sei seit 2018 Student in Österreich. Weiters sei er bei einer Personalvermittlungsfirma in der Event-Gastronomie als Teilzeitkraft angestellt und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 1.200,00. Er habe keine Sorgepflichten, verfüge über kein nennenswertes Vermögen und habe auch keine Schulden. In Österreich sei der Beschwerdeführer bisher strafgerichtlich unbescholten, jedoch in Deutschland schon einschlägig vorverurteilt. Er sei mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .02.2017 zu AZ XXXX zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die bis 05.02.2020 zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Die Verurteilung sei wegen der Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Schriften in 23 tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit Verbreitung kinderpornografischer Schriften, Verbreiten von kinderpornografischen Schriften in 28 Tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit jugendpornografischen Schriften sowie wegen unerlaubten Besitz kinderpornografischer Schriften in 23 tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit Verbreitung kinderpornografischer Schriften, Verbreiten kinderpornografischer Schriften in 28 tateinheitlichen Fällen, Verbreiten kinderpornografischer Schriften in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Verbreiten jugendpornografischer Schriften sowie dem unerlaubten Besitz kinderpornografischer Schriften in 23.955 Fällen erfolgt. Weiters sei gegen den Beschwerdeführer ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung von Jugendlichen ausgesprochen worden. Kurz nach seiner Verurteilung in Deutschland sei der Beschwerdeführer nach Österreich gezogen, wo er 2018 begonnen habe, Sportwissenschaften zu studieren. Die aufgrund seiner Verurteilung in Deutschland verordnete psychologische Behandlung habe er in Österreich nicht langfristig fortgesetzt und nur vereinzelt Sitzungen bei Psychologen besucht. Im Rahmen des Umzuges nach Österreich habe er ein Speichermedium mit älteren Dateien über pornografische Darstellungen mündiger und unmündiger Minderjähriger entdeckt. Dies habe rasch nach der Verurteilung in Deutschland wieder den Drang ausgelöst, ungeachtet der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe und der Therapie in seinem Heimatland, neuerlich zur Befriedigung seines Sexualtriebes Dateien derartiger pornografischer Darstellungen zu konsumieren. Er habe daher begonnen, über diverse Internetseiten Video- und Bilddateien mündiger und unmündiger Minderjähriger zu suchen. Dabei habe er viele verschiedene Plattformen als Bezugsquelle herangezogen. Er habe über den Instand-Messaging-Dienst „ XXXX “ insgesamt 395 Konversationen mit einschlägig benannten Chatgruppen geführt bzw. sei diesen Gruppen beigetreten, in denen entsprechendes Material von Dritten angeboten worden sei. Auch der Beschwerdeführer selbst habe Dritten pornografische Darstellungen angeboten und Tauschgeschäfte vollzogen. Auch auf einem weiteren Messenger-Dienst habe er einschlägige Dateien bezogen und über verschiedene Accounts verfügt. Hauptsächliche Bezugsquelle sei aber die einschlägig bekannte Plattform „ XXXX “ gewesen. Der Beschwerdeführer sei sowohl mittels Laptop als auch mittels Smartphone äußerst aktiv auf der Plattform gewesen und habe auch über diese Plattform Tauschgeschäfte mit pornografischen Darstellungen Minderjähriger getätigt. Insgesamt habe der Beschwerdeführer sich im festgestellten Zeitraum bis zum XXXX .2022 pornografische Darstellungen mündiger und unmündiger Minderjähriger, und zwar zumindest 480 Videodateien und zumindest 7.600 Bilddateien verschafft, auf denen die Genitalien auf reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensumständen losgelöste Weise, Oral-, Anal-, Vaginal- und Handverkehr von und mit mündigen sowie unmündigen Personen abgebildet seien, indem er diese größtenteils aus dem Internet heruntergeladen hat und auf genannten Datenträgern abspeicherte. Auf den heruntergeladenen und gespeicherten Dateien seien Fotos und Videos minderjähriger Mädchen zu sehen, teils nackt mit gespreizten Beinen, teils beim Oral-, Anal- oder Vaginalverkehr mit volljährigen Personen oder untereinander, wobei die dargestellten Minderjährigen zu großen Teilen als mündig einzustufen seien. Die Dateien würden aber auch eine größere Anzahl von Abbildungen augenscheinlich unmündiger Minderjähriger beinhalten, die auf dieselbe Weise dargestellt wären. Weiters habe der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt begonnen, unter Verwendung seines Smartphones zumindest 135 Videoaufnahmen im Stile einer „versteckten Kamera“ zu produzieren, wobei er dazu spezielle Apps verwendet habe, welche durch das Tippen auf den schwarzen (und vermeintlich ausgeschalteten) Bildschirm des Smartphones Videos produzieren könnten und so von Dritten nicht bemerkt würden. Insbesondere habe er unmündige Mädchen durch Spalten oder Löcher in Trennwänden, oder über Trennwände von Umkleidekabinen gefilmt, als diese ihre Badebekleidung gewechselt hätten. Er habe diese Dateien zum Teil auch anderen Personen zugänglich gemacht. Wenige Tage nach einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer am XXXX .2022 habe er sich freiwillig ab dem XXXX .2022 aufgrund seiner sexuellen Präferenzstörung (Pädophilie/Hebephilie) in klinisch-psychologische Behandlung begeben. Die Sitzungen würden in 14-tägigem Abstand stattfinden und bis dato andauern. Es bestünden beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine etwaige „Kernpädophilie“. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Taten noch beabsichtigt, im Bereich Trainingstherapie zu arbeiten, was auch intensive Kontakte mit Minderjährigen miteingeschlossen hätte. Es bestünde im Hinblick auf die Taten des Beschwerdeführers und seinen diagnostizierten Neigungen die Gefahr im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit, wobei bei realistischer Betrachtung mit ihrer Aktualität als naheliegend zu rechnen sei, dass er zukünftig unter Ausnützung von ihm durch Tätigkeiten, die intensiven Kontakt mit Minderjährigen beinhalten, gebotenen Gelegenheit weitere strafbare Handlungen, insbesondere gegen die sexuelle Integrität unmündiger Minderjähriger, wie die heimliche Aufnahme von Videodateien in Umkleidekabinen, begehen werde, die bei Entdecken auch zu traumatischen Folgen bei den Opfern führen könnten. Aus den Entscheidungsgründen des Landesgerichtes ergibt sich zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei ledig, habe in Deutschland seine Schulbildung bis zur Reifeprüfung absolviert und sei seit 2018 Student in Österreich. Weiters sei er bei einer Personalvermittlungsfirma in der Event-Gastronomie als Teilzeitkraft angestellt und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 1.200,00. Er habe keine Sorgepflichten, verfüge über kein nennenswertes Vermögen und habe auch keine Schulden. In Österreich sei der Beschwerdeführer bisher strafgerichtlich unbescholten, jedoch in Deutschland schon einschlägig vorverurteilt. Er sei mit Urteil des Amtsgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX .02.2017 zu AZ römisch XXXX zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die bis 05.02.2020 zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Die Verurteilung sei wegen der Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Schriften in 23 tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit Verbreitung kinderpornografischer Schriften, Verbreiten von kinderpornografischen Schriften in 28 Tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit jugendpornografischen Schriften sowie wegen unerlaubten Besitz kinderpornografischer Schriften in 23 tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit Verbreitung kinderpornografischer Schriften, Verbreiten kinderpornografischer Schriften in 28 tateinheitlichen Fällen, Verbreiten kinderpornografischer Schriften in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Verbreiten jugendpornografischer Schriften sowie dem unerlaubten Besitz kinderpornografischer Schriften in 23.955 Fällen erfolgt. Weiters sei gegen den Beschwerdeführer ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung von Jugendlichen ausgesprochen worden. Kurz nach seiner Verurteilung in Deutschland sei der Beschwerdeführer nach Österreich gezogen, wo er 2018 begonnen habe, Sportwissenschaften zu studieren. Die aufgrund seiner Verurteilung in Deutschland verordnete psychologische Behandlung habe er in Österreich nicht langfristig fortgesetzt und nur vereinzelt Sitzungen bei Psychologen besucht. Im Rahmen des Umzuges nach Österreich habe er ein Speichermedium mit älteren Dateien über pornografische Darstellungen mündiger und unmündiger Minderjähriger entdeckt. Dies habe rasch nach der Verurteilung in Deutschland wieder den Drang ausgelöst, ungeachtet der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe und der Therapie in seinem Heimatland, neuerlich zur Befriedigung seines Sexualtriebes Dateien derartiger pornografischer Darstellungen zu konsumieren. Er habe daher begonnen, über diverse Internetseiten Video- und Bilddateien mündiger und unmündiger Minderjähriger zu suchen. Dabei habe er viele verschiedene Plattformen als Bezugsquelle herangezogen. Er habe über den Instand-Messaging-Dienst „ römisch XXXX “ insgesamt 395 Konversationen mit einschlägig benannten Chatgruppen geführt bzw. sei diesen Gruppen beigetreten, in denen entsprechendes Material von Dritten angeboten worden sei. Auch der Beschwerdeführer selbst habe Dritten pornografische Darstellungen angeboten und Tauschgeschäfte vollzogen. Auch auf einem weiteren Messenger-Dienst habe er einschlägige Dateien bezogen und über verschiedene Accounts verfügt. Hauptsächliche Bezugsquelle sei aber die einschlägig bekannte Plattform „ römisch XXXX “ gewesen. Der Beschwerdeführer sei sowohl mittels Laptop als auch mittels Smartphone äußerst aktiv auf der Plattform gewesen und habe auch über diese Plattform Tauschgeschäfte mit pornografischen Darstellungen Minderjähriger getätigt. Insgesamt habe der Beschwerdeführer sich im festgestellten Zeitraum bis zum römisch XXXX .2022 pornografische Darstellungen mündiger und unmündiger Minderjähriger, und zwar zumindest 480 Videodateien und zumindest 7.600 Bilddateien verschafft, auf denen die Genitalien auf reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensumständen losgelöste Weise, Oral-, Anal-, Vaginal- und Handverkehr von und mit mündigen sowie unmündigen Personen abgebildet seien, indem er diese größtenteils aus dem Internet heruntergeladen hat und auf genannten Datenträgern abspeicherte. Auf den heruntergeladenen und gespeicherten Dateien seien Fotos und Videos minderjähriger Mädchen zu sehen, teils nackt mit gespreizten Beinen, teils beim Oral-, Anal- oder Vaginalverkehr mit volljährigen Personen oder untereinander, wobei die dargestellten Minderjährigen zu großen Teilen als mündig einzustufen seien. Die Dateien würden aber auch eine größere Anzahl von Abbildungen augenscheinlich unmündiger Minderjähriger beinhalten, die auf dieselbe Weise dargestellt wären. Weiters habe der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt begonnen, unter Verwendung seines Smartphones zumindest 135 Videoaufnahmen im Stile einer „versteckten Kamera“ zu produzieren, wobei er dazu spezielle Apps verwendet habe, welche durch das Tippen auf den schwarzen (und vermeintlich ausgeschalteten) Bildschirm des Smartphones Videos produzieren könnten und so von Dritten nicht bemerkt würden. Insbesondere habe er unmündige Mädchen durch Spalten oder Löcher in Trennwänden, oder über Trennwände von Umkleidekabinen gefilmt, als diese ihre Badebekleidung gewechselt hätten. Er habe diese Dateien zum Teil auch anderen Personen zugänglich gemacht. Wenige Tage nach einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer am römisch XXXX .2022 habe er sich freiwillig ab dem römisch XXXX .2022 aufgrund seiner sexuellen Präferenzstörung (Pädophilie/Hebephilie) in klinisch-psychologische Behandlung begeben. Die Sitzungen würden in 14-tägigem Abstand stattfinden und bis dato andauern. Es bestünden beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine etwaige „Kernpädophilie“. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Taten noch beabsichtigt, im Bereich Trainingstherapie zu arbeiten, was auch intensive Kontakte mit Minderjährigen miteingeschlossen hätte. Es bestünde im Hinblick auf die Taten des Beschwerdeführers und seinen diagnostizierten Neigungen die Gefahr im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit, wobei bei realistischer Betrachtung mit ihrer Aktualität als naheliegend zu rechnen sei, dass er zukünftig unter Ausnützung von ihm durch Tätigkeiten, die intensiven Kontakt mit Minderjährigen beinhalten, gebotenen Gelegenheit weitere strafbare Handlungen, insbesondere gegen die sexuelle Integrität unmündiger Minderjähriger, wie die heimliche Aufnahme von Videodateien in Umkleidekabinen, begehen werde, die bei Entdecken auch zu traumatischen Folgen bei den Opfern führen könnten.
Im Zuge der Strafbemessung führte das Landesgericht aus, es sei von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Als erschwerend sei die einschlägige Vorstrafe in Deutschland, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit mehreren Verbrechen und der rasche Rückfall, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis, das positive Nachtatverhalten durch selbstständigen Therapieantritt sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, zu werten gewesen. Eine geringere Strafe wäre im Hinblick auf den raschen Rückfall und darauf, dass ihn bereits eine Verurteilung nicht von der neuerlichen Tatbegehung habe abhalten können, nicht mehr geeignet, den Beschwerdeführer von der zukünftigen Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Vor allem durch die Handlungen im Zusammenhang mit der in Verbreitungsabsicht vollzogenen Herstellung pornografischen Materials Minderjähriger sei eine erhebliche kriminelle Energie, gerade auch in Bezug auf die sexuelle Integrität Unmündiger, abzuleiten. Aufgrund der geständigen Verantwortung und des positiven Nachtatverhaltens durch den selbstständigen Therapieantritt sei es möglich, den Vollzug eines Teils der Strafe von 21 Monaten für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachtzusehen, da angenommen werden könne, dass der bloße Vollzug eines Teils der Strafe genügen werden, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen zu führen und ihn von der weiteren Begehung solcher Handlungen abzuhalten. Ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt, nämlich dass der Beschwerdeführer Sportwissenschaft studiert und im Tatzeitpunkt beabsichtigte habe, zukünftig im Bereich der Trainingstherapie tätig zu werden, bestehe ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit, dass der Täter erneut Handlungen gegen die sexuelle Integrität Minderjähriger setze. Auch wenn er seinen Berufswunsch nunmehr wegen der begangenen Straftaten geändert habe und einen Beruf in der Trainingsbetreuung von Spitzensportlern anstrebe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er auch in dieser Sparte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erziehung, Ausbildung und Beaufsichtigung Minderjähriger aufnehmen werde. Der Beschwerdeführer wäre gerade durch die sportwissenschaftliche Ausbildung in der Lage, engen bis hin zu freundschaftlichen Kontakt mit Minderjährigen herzustellen. Dieser Umstand berge die große Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut in seine schädlichen Neigungen zurückfalle und ein mögliches Autoritätsverhältnis ausnütze. Dementsprechend sei ein Tätigkeitsverbot auf unbestimmte Zeit gemäß § 220b StGB zu erlassen, dass nach fünf Jahren erstmalig überprüft werden wird.Im Zuge der Strafbemessung führte das Landesgericht aus, es sei von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Als erschwerend sei die einschlägige Vorstrafe in Deutschland, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit mehreren Verbrechen und der rasche Rückfall, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis, das positive Nachtatverhalten durch selbstständigen Therapieantritt sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, zu werten gewesen. Eine geringere Strafe wäre im Hinblick auf den raschen Rückfall und darauf, dass ihn bereits eine Verurteilung nicht von der neuerlichen Tatbegehung habe abhalten können, nicht mehr geeignet, den Beschwerdeführer von der zukünftigen Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Vor allem durch die Handlungen im Zusammenhang mit der in Verbreitungsabsicht vollzogenen Herstellung pornografischen Materials Minderjähriger sei eine erhebliche kriminelle Energie, gerade auch in Bezug auf die sexuelle Integrität Unmündiger, abzuleiten. Aufgrund der geständigen Verantwortung und des positiven Nachtatverhaltens durch den selbstständigen Therapieantritt sei es möglich, den Vollzug eines Teils der Strafe von 21 Monaten für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachtzusehen, da angenommen werden könne, dass der bloße Vollzug eines Teils der Strafe genügen werden, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen zu führen und ihn von der weiteren Begehung solcher Handlungen abzuhalten. Ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt, nämlich dass der Beschwerdeführer Sportwissenschaft studiert und im Tatzeitpunkt beabsichtigte habe, zukünftig im Bereich der Trainingstherapie tätig zu werden, bestehe ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit, dass der Täter erneut Handlungen gegen die sexuelle Integrität Minderjähriger setze. Auch wenn er seinen Berufswunsch nunmehr wegen der begangenen Straftaten geändert habe und einen Beruf in der Trainingsbetreuung von Spitzensportlern anstrebe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er auch in dieser Sparte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erziehung, Ausbildung und Beaufsichtigung Minderjähriger aufnehmen werde. Der Beschwerdeführer wäre gerade durch die sportwissenschaftliche Ausbildung in der Lage, engen bis hin zu freundschaftlichen Kontakt mit Minderjährigen herzustellen. Dieser Umstand berge die große Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut in seine schädlichen Neigungen zurückfalle und ein mögliches Autoritätsverhältnis ausnütze. Dementsprechend sei ein Tätigkeitsverbot auf unbestimmte Zeit gemäß Paragraph 220 b, StGB zu erlassen, dass nach fünf Jahren erstmalig überprüft werden wird.
1.2.2. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.
1.2.3. Wie sich bereits aus Punkt 1.2.1. ergibt, ist der Beschwerdeführer zudem in Deutschland einschlägig vorbestraft: Er wurde mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2017 zu AZ XXXX zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die bis 05.02.2020 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verurteilung erfolgte wegen der Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Schriften in 23 tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit Verbreitung kinderpornografischer Schriften, Verbreiten von kinderpornografischen Schriften in 28 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit jugendpornografischen Schriften sowie wegen unerlaubten Besitz kinderpornografischer Schriften in 23 tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit Verbreitung kinderpornografischer Schriften, Verbreiten kinderpornografischer Schriften in 28 tateinheitlichen Fällen, Verbreiten kinderpornografischer Schriften in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Verbreiten jugendpornografischer Schriften sowie dem unerlaubten Besitz kinderpornografischer Schriften in 23.955 Fällen. Weiters sei gegen den Beschwerdeführer ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung von Jugendlichen ausgesprochen worden (vgl. Feststellungen österreichisches Strafurteil vom XXXX .2023, AS 21 mwN).1.2.3. Wie sich bereits aus Punkt 1.2.1. ergibt, ist der Beschwerdeführer zudem in Deutschland einschlägig vorbestraft: Er wurde mit Urteil des Amtsgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX .2017 zu AZ römisch XXXX zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die bis 05.02.2020 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verurteilung erfolgte wegen der Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Schriften in 23 tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit Verbreitung kinderpornografischer Schriften, Verbreiten von kinderpornografischen Schriften in 28 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit jugendpornografischen Schriften sowie wegen unerlaubten Besitz kinderpornografischer Schriften in 23 tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit Verbreitung kinderpornografischer Schriften, Verbreiten kinderpornografischer Schriften in 28 tateinheitlichen Fällen, Verbreiten kinderpornografischer Schriften in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Verbreiten jugendpornografischer Schriften sowie dem unerlaubten Besitz kinderpornografischer Schriften in 23.955 Fällen. Weiters sei gegen den Beschwerdeführer ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung von Jugendlichen ausgesprochen worden vergleiche Feststellungen österreichisches Strafurteil vom römisch XXXX .2023, AS 21 mwN).
1.2.4. Der Beschwerdeführer reiste am 09.04.2024 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Deutschland aus (vgl. Fremdenregisterauszug vom 15.04.2024; Ausreisebestätigung, OZ 3).1.2.4. Der Beschwerdeführer reiste am 09.04.2024 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Deutschland aus vergleiche Fremdenregisterauszug vom 15.04.2024; Ausreisebestätigung, OZ 3).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie seines deutschen Reisepasses.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Fremdenregister, das Strafregister und in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Das genannte strafgerichtliche Ur