TE Bvwg Beschluss 2024/4/22 L519 2265098-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.04.2024

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L519 2265098-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.4.2024, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX StA. Türkei, vertreten durch RA. Dr. KLAMMER: :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.4.2024, Zl. römisch XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch XXXX StA. Türkei, vertreten durch RA. Dr. KLAMMER: :

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.




Text


Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.3.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der Erstbefragung gab er zum Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass er in der Türkei als Kurde keine Rechte habe, beschimpft und als Terrorist bezeichnet würde

2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der BF am 28.9.2022 zum Ausreisegrund zusammengefasst an, dass er als Kurde keine Rechte habe, seine Sprache nicht sprechen dürfe, ungerecht behandelt und diskriminiert worden sei. Beim Militärdienst sei er von türkischen Soldaten diskriminiert und als PKK-Anhänger abgestempelt worden. Der Onkel des BF sei Mitglied der TDKP gewesen, weshalb der BF an der Universität von Zivilpolizisten befragt worden sei. Polizisten und Studenten seien gewaltbereit gegenüber Kurden gewesen. Die Polizei habe den BF schikaniert und kontrolliert. Bei den Wahlen 2016 und bei den Präsidentenwahlen habe der BF für die HDP gearbeitet, indem er Menschen in den Dörfern angeworben habe. Er habe deswegen aber keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. HDP-Mitglied sei er aber nicht gewesen.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft vorgebracht habe. Weiter wurde festgestellt, dass dem BF auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletzte nicht das Recht auf Privat- und Familienleben. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG würden ebenfalls nicht vorliegen.Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft vorgebracht habe. Weiter wurde festgestellt, dass dem BF auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletzte nicht das Recht auf Privat- und Familienleben. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG würden ebenfalls nicht vorliegen.

4. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.2.2023 mit Erkenntnis vom 17.5.2023, L507 2265098-1, in allen punkten als unbegründet abgewiesen wurde. Beweiswürdigend wurde wie folgt ausgeführt:

„Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung und vor dem BFA zunächst vor, dass er als Kurde immer wieder beschimpft und beschuldigt worden sei, PKK-Mitglied bzw. Terrorist zu sein. Er habe Probleme gehabt eine Wohnung zu finden und während des Militärdienstes nicht Kurdisch sprechen zu dürfen. Die Beschimpfungen, Diskriminierungen und Unterstellungen hätten sein Studium sowie die Militärzeit in größeren Städten erschwert, weshalb er letztlich wieder in sein Heimatdorf gezogen sei.

Während seines Studiums sei der Beschwerdeführer auch einmal von der türkischen Polizei zu seinem Onkel, einem Mitglied der TDKP, befragt worden. Die Polizisten hätten nach dem Aufenthaltsort seines Onkels gefragt und dem Beschwerdeführer angeboten, als Spion zu arbeiten.

Der Beschwerdeführer und seine gesamte Familie seien auch Anhänger der HDP, jedoch nie Mitglieder dieser Partei gewesen. Der Beschwerdeführer habe 2016 als Wahlhelfer gearbeitet und sei im Rahmen dessen von Haus zu Haus gegangen, um die Leute über die HDP zu informieren. Zudem habe er Seminare der HDP besucht und einmal auch bei einer Präsidentenwahl als Wahlhelfer gearbeitet. Vor dem BFA bestätigte der Beschwerdeführer aber, dass er wegen seiner Tätigkeiten für die HDP nie Probleme mit den staatlichen

Behörden gehabt habe (AS 43) und brachte dahingehend auch in der mündlichen Verhandlung keine Schwierigkeiten vor.

Er deutete in der mündlichen Verhandlung zwar an, dass von Polizisten Druck auf ihn ausgeübt worden sei, räumte letztlich aber ein, dass ihm nichts getan worden sei und ihm von den Polizisten angeboten worden sei, als Spion zu arbeiten, um seinen Onkel auszuspionieren. Seinen Angaben folgend, haben sich für den Beschwerdeführer aber auch in dieser Hinsicht letztlich keine Probleme ergeben. Sein Onkel sei im Übrigen freigesprochen worden und kann eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Mitgliedschaft seines Onkels bei der TDKP auch deshalb ausgeschlossen werden, zumal die Mutter und vier Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt in der Türkei leben und von keiner „Sippenhaft“ betroffen sind. Darüber hinaus blieb sein diesbezügliches Vorbringen unsubstantiiert.

In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Beschwerdeführer die Vorkommnisse während seiner Studienzeit noch insoweit, als er behauptete, dass seine Identität einen Monat lang überprüft worden sei und ihm immer Steine in den Weg gelegt worden seien. Der Aufforderung konkreter anzugeben, was der Beschwerdeführer damit gemeint habe, konnte er aber nicht nachkommen und vermeinte sehr vage, dass bei Gesprächen über das geplante Masterstudium mit Gelehrten an der Universität nach seinem Bachelorabschluss von diesen behauptet worden sei, dass er als Kurde anders denke, wobei er unmittelbar daran auf seinen Militärdienst und ziviles Leben verwies, wo er „ausgeschlossen“ worden sei.

Da es dem Beschwerdeführer möglich war, ein Bachelorstudium abzuschließen und er nur vage und unsubstantiiert behauptete, dass ihm beim Studium Steine in den Weg gelegt worden seine, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm als Kurden ein Studium in der Türkei verweigert worden sei oder er dort asylrelevanten Verfolgungen ausgesetzt war.

Zur Ausreise entschlossen habe sich der Beschwerdeführer seinen Angaben folgend aber ohnehin nicht wegen der ihm gegenüber erfolgten Diskriminierungen, sondern wegen des Vorfalles mit seiner Mutter, die im Jahr 2016 in einem Krankenhaus eine Behandlung nicht erhalten habe und beschimpft worden sei, weil sie nur Kurdisch gesprochen habe (AS 41) sowie der Politik von Erdogan (AS 43).

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich die behaupteten, Beschimpfungen, Unterstellungen (PKK Mitglied, Terrorist) und Diskriminierungen (Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche, längere Identitätsprüfung beim Studium) nachvollziehbar vorgebracht hat, welche jedoch nicht die für die Annahme einer Verfolgung erforderliche erhebliche Intensität aufweisen (vgl. dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich die behaupteten, Beschimpfungen, Unterstellungen (PKK Mitglied, Terrorist) und Diskriminierungen (Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche, längere Identitätsprüfung beim Studium) nachvollziehbar vorgebracht hat, welche jedoch nicht die für die Annahme einer Verfolgung erforderliche erhebliche Intensität aufweisen vergleiche dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).

Der Beschwerdeführer behauptete in der Beschwerde erstmals, dass er sich in Österreich über einen der HDP nahestehenden kurdischen Verein für die kurdische Sache einsetzte und sich politisch engagiere. Aufgrund der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement in einem kurdischen Verein und in sozialen Netzwerken oder auf Internetseiten der HDP, wonach er Kritik an der Hilfe des türkischen Staates für die Erdbebenopfer veröffentlicht habe, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in das Visier der türkischen Behörden geraten ist. Der Beschwerdeführer ist erst seit September 2022 Mitglied dieses Vereines und geht dort zweimal Mal im Monat hin, was bedeutet, dass bisher erst ca. 14 bis 16 Besuche stattgefunden haben. Er hat auch lediglich an einer vereinsinternen Veranstaltung im Vereinslokal sowie an einer Veranstaltung eines anderen kurdischen Vereines (Besuch eines HDP Abgeordneten) als Gast teilgenommen. Zudem hat er bei der Organisation von einem Newroz-Fest, an einer Veranstaltung am Weltfrauentag und an einer Spendenaktion für Erdbebenopfer in der Türkei mitgewirkt und eine monatliche Zeitschrift an Vereinsmitglieder ausgeteilt.

Für eine beachtliche wahrscheinliche Verfolgungsgefahr ist darauf abzustellen, ob die im Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten als untergeordnete Handlungen eingestuft werden, die dem Betreffenden nicht als ernsthaften und gefährlichen

Regimegegner in Erscheinung treten lassen oder umgekehrt. Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig "regimekritisch" in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte (VwGH 14.01.2003, 2001/01/0398 mwN). In das Blickfeld der Sicherheitskräfte können zwar exponierte Personen geraten, nicht jedoch Personen, die Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung verrichten (exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils). Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählen unter anderem wohl die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von

Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Ordnertätigkeit bei Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Helfertätigkeit bei Informations- und Bücherständen, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in Zeitschriften [vgl. Judikatur Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 273/04.A. vom 19.04.2005; OVG Münster, Urteil vom 27.06.2002, Az.: 15. A 373/01.A, die – mit Blick auf die vielfach unionsrechtlich determinierte Rechtslage (vgl. z. B. die Richtlinie 2011/95/EU) – auch gegenständlich anwendbar erscheint]. Der Beschwerdeführer ist angesichts dessen nicht als durch sein geschildertes politisches Engagement „exponiert“ und aus der großen Masse hervorstechend und daher auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Ziel besonderer behördlicher Maßnahmen zu qualifizieren.
Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Ordnertätigkeit bei Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Helfertätigkeit bei Informations- und Bücherständen, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in Zeitschriften [vgl. Judikatur Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 273/04.A. vom 19.04.2005; OVG Münster, Urteil vom 27.06.2002, Az.: 15. A 373/01.A, die – mit Blick auf die vielfach unionsrechtlich determinierte Rechtslage vergleiche z. B. die Richtlinie 2011/95/EU) – auch gegenständlich anwendbar erscheint]. Der Beschwerdeführer ist angesichts dessen nicht als durch sein geschildertes politisches Engagement „exponiert“ und aus der großen Masse hervorstechend und daher auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Ziel besonderer behördlicher Maßnahmen zu qualifizieren.

In Anbetracht dieser Umstände war daher davon auszugehen, dass eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bloß wegen seiner einfachen Mitgliedschaft in einem der HDP nahestehenden kurdischen Verein nicht anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer hat keine exponierte bzw. herausragende Stellung eingenommen und ist mit seinem Engagement nicht aus der Masse regimekritischer Kurden herausgetreten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der türkische Staat sämtliche Aktivitäten türkischer Staatsbürger in kurdischen Vereinen im Ausland überwacht und dazu die faktischen Möglichkeiten hat. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat auch nicht vorverfolgt verlassen, war dort kein Mitglied der HDP, hat sich in keiner Weise exponiert und kann aufgrund des bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass er im

Rückkehrfall in den Fokus der türkischen Behörden geraten oder für diese von irgendeinem Interesse sein könnte.

Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass er Kritik an der türkischen Politik im Internet veröffentlicht habe, weshalb zwei Twitter-Konten von ihm geschlossen worden seien. Er berief sich darauf, dass der türkische Staat einen Betrieb namens „Troller“ geründet habe, um Personen zu verfolgen, welche gegen den Staat handeln würden. Dieser Betrieb habe die Macht und Möglichkeiten, bei Twitter in der Türkei Seiten zu sperren. Die Sperrung eines seiner Twitter-Konten sei bereits ca. ein Jahr vor seiner Ausreise erfolgt und das zweite Konto im Dezember 2022, was die Frage aufwirft, weshalb er die erste Schließung nicht bereits im Zuge der Erstbefragung oder der Einvernahme vor dem BFA erwähnt hat, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Aktivitäten im Internet selbst nicht als besonders relevant einstufte oder es nie zur einer staatlich angeordneten Schließung seiner Twitter-Konten gekommen ist. Zudem widerspricht sich der Beschwerdeführer zu den Benutzernamen zu seinen Twitterkonten. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass der Benutzername seines ersten Kontos sein eigener Name gewesen sei und das zweite Konto den Benutzernamen „Gökhan49“ gehabt habe. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung vermeinte der Beschwerdeführer aber auch, dass ein Jahr vor seiner Ausreise das Konto mit dem Benutzernamen „Gökhan49“ gesperrt worden sei. Der Beschwerdeführer kann sohin nicht gleichlautend angeben, wann er ein Twitter-Konto mit seinem Klarnamen und wann mit einem Internet-Spitznamen (Nickname) eröffnet hat, hat es nicht für notwendig erachtet eine staatlich angeordnete Schließung im Zuge seiner Befragung vor dem BFA zu seinen Asylgründen anzugeben und konnte auch keine Nachweise für die Existenz eines Betriebes namens „Troller“ erbringen. Zudem geht die Existenz eines solchen staatliche Betriebes auch nicht aus den Länderberichten hervor, weshalb dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubwürdig vorzubringen, dass zwei seiner Twitter-Konten auf Anordnung des türkischen Staates geschlossen worden seien.

Generell ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen sonstigen Veröffentlichungen im Internet auch nicht von politischen Aktivitäten auf einem hohen Niveau auszugehen, zumal er sich im Wesentlichen auf die Kritik an der Organisation von Hilfsgüter für die Erdbebenopfer beschränkte und beanstandete, dass Kurden und alevitischen Dörfern viel zu spät geholfen worden sei bzw. Erdogan die Hilfe zu spät geschickt habe.

Angesicht dessen brachte der Beschwerdeführer zwar ein politisches Anliegen zum Ausdruck, es findet sich darin aber keine Aufforderungen zu gewaltsamen oppositionellen oder gar zu terroristischen Aktivitäten. Den Länderfeststellungen folgend ist für die türkischen Behörden nur relevant, ob sich politisch aktive Personen maßgeblich für die Entwicklung und Umsetzung der politischen Strategien im Hintergrund erweisen und als Meinungsbildner und Redner im Vordergrund oppositioneller Vereinigungen auftreten, zumal alleine diesen auch ein möglicher indirekter Einfluss auf die politische Landschaft innerhalb der Türkei und damit ein mögliches Gefahrenpotential aus Sicht der türkischen Behörden zuzuschreiben wäre.

Für Aktivitäten im Internet gilt im Übrigen derselbe Maßstab wie für sonstige exilpolitische Tätigkeiten. Alle Aktivitäten sind im Zusammenhang zu würdigen. Untergeordnete exilpolitische Tätigkeiten, die nicht geeignet sind, auf die Verhältnisse im Heimatland ernsthaft einzuwirken, und aus der Sicht des türkischen Staates keine Gefahr begründen, können mit dem Gefährdungspotenzial türkeiinterner Systemkritik via Internet nicht verglichen werden. Mit Internetauftritten auf Seiten der HDP und regimekritischen Beiträgen oder Bildern (beschränkt auf die Erdbebenhilfe) in sozialen Medien hebt sich der Beschwerdeführer nicht aus der Masse der kurdischen Asylwerber hervor, die im Internet präsent sind. Schon die Masse der Internetportale, Blogs und sonstiger Seiten von kurdischen Regimegegner spricht gegen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit durch türkische Sicherheitsbehörden mit maßgebender Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Bedrohung identifiziert und qualifiziert worden ist und dass wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht. Eine Überwachung der Internetveröffentlichungen des Beschwerdeführers und eine Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.“

5. Der VfGH hat mit Beschluss vom 19.9.2023, E 1953/2023-7, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene ao. Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 26.1.2024, Ra 2023/19/0464-8 zurückgewiesen.

6. Am 12.3.2024 brachte der BF den ggst. 2. Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend führte er im Rahmen der Erstbefragung zusammengefasst aus, dass seine Mutter vor. ca. 2 Wochen in Mus Varto gewesen sei, als sie von Militärbeamten angesprochen worden sei, welche anscheinend seit längerer Zeit auf der Suche nach dem BF gewesen seien. Sie hätten ein Schriftstück in der Hand gehalten, welches vermutlich für den BF gewesen sei. Sie hätten zur Mutter gesagt, dass der BF dieses persönlich abholen müsse und verweigerten die Herausgabe an die Mutter. Weiter hätten sie der Mutter des BF mitgeteilt, dass die Soldaten in der Türkei einberufen würden, um diese nach Syrien zu schicken. Der BF wolle nicht am Krieg teilnehmen und gegen syrische Kurden kämpfen. Er habe Angst um sein Leben.

Einem Einvernahmetermin am 4.4.2024 blieb der BF unentschuldigt fern.

7. Bei der EAST West gab er anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 10.4.2024 zum Grund der neuerlichen Asylantragstellung zusammengefasst an, dass er Kontakt mit seiner Mutter aufgenommen habe, welche ihm mitgeteilt habe, dass ihm die Militärpolizei eine Nachricht nach Hause gebracht habe. Sie hätten nach dem BF gefragt und seiner Mutter einen Brief gezeigt. Als die Mutter nach dem Inhalt des Briefes fragte, hätten sie ihr gesagt, dass der BF wieder zum Militär müsse. Der BF hätte sich bis 31.3.2024 bei der Rekrutierungsstelle melden sollen. Die Mutter habe gefragt, ob sie den Brief haben könne, Sie hätten geantwortet, dass der Brief persönlich zugestellt wird, weil sie die Unterschrift des BF brauchen würden. Über Nachfragen gab der BF weiter an, dass sie vor einer Woche wieder bei seiner Mutter gewesen seien und gefragt hätten, weshalb sich der BF nicht bei der Rekrutierungsstelle gemeldet habe. Er sei vor 2 Jahren legal aus der Türkei ausgereist und habe einen Ausreisestempel in seinen Reisepass bekommen. Einen diesbezüglichen WhatsApp-Chatverlauf mit seiner Mutter könne er nicht vorlegen, mit seinen 3 Brüdern habe er das Thema nicht besprochen. Er habe auch keine Beweismittel, wie zB Medienberichte, aus denen hervorgeht, dass aktuell türkische Männer im wehrfähigen Alter eingezogen und an eine Kriegsfront beordert würden. Er könne nicht beweisen, dass er zum Wehrdienst eingezogen wird.

Am 18.4.2024 wurde dem BF der nunmehr verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, verkündet.Am 18.4.2024 wurde dem BF der nunmehr verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, verkündet.

Beweiswürdigend führte die EAST West im Wesentlichen aus, dass sich der BF wie bereits im 1. Verfahren auf eine nachteilige Behandlung als Kurde stütze. Anders als im Vorverfahren stütze sich der BF aber nunmehr nicht mehr auf eine Diskriminierung als Kurde und auf eine vermutete behördliche Verfolgung wegen seines politischen Internetaktivismus, sondern darauf, dass ihm im Rahmen einer Mobilisierung des türkischen Militärs ein Kampeinsatz gegen andere Kurden in Syrien drohe. Dies begründe er damit, dass die türkische Militärpolizei kürzlich versucht habe, ihm an der Wohnadresse der Mutter einen Einberufungsbefehl zuzustellen. Obwohl der Mutter die Übernahme des Schreibens verweigert worden sei, sei sie über den Inhalt aufgeklärt worden.

Der BF sei aber nicht in der Lage gewesen, der Behörde Beweise vorzulegen, welche sein Vorbringen stützen könnten. So sei er gefragt worden, ob er irgendwelche Medienberichte gesehen habe, welche eine Mobilisierung des türkischen Militärs bestätigen, was der BF aber verneinte. Dem BF sei daraufhin vorgehalten worden, dass, wenn es tatsächlich eine solche Mobilisierung gäbe und türkische Kampftruppen nach Syrien entsendet würden, dies der Öffentlichkeit durch die internationalen Medien bekannt wäre. Der BF meinte dazu, dass das türkische Militär das Ganze geheim halten wolle. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass derartige länderübergreifende Militäroperationen wohl in der Öffentlichkeit nicht geheim gehalten werden können. Mehrere Versuche, im Internet derartige Berichte zu finden, seien ebenfalls ergebnislos geblieben. Auch in den aktuellen Länderberichten und aktualisierten Kurzberichten finde sich darüber nichts. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF einer Fehlinformation unterliegt oder bewusst die Unwahrheit sagt.

Verwiesen werde an dieser Stelle auch auf das Erkenntnis des BVwG, L519 2261074-1, worin eine Mobilmachung der türkischen Armee und Entsendung türkischer Kurden an eine Front in Syrien, um gegen Kurden zu kämpfen, als haltlos erachtet wurde.

Der BF habe auch keinerlei Beweis für die Existenz eines Einberufungsbefehls vorlegen können.

Die Schilderung, wie er zur Information über den Einberufungsbefehl und dessen Inhalt gelangt wäre, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Er behauptete einerseits, dass seiner Mutter die Übernahme verweigert worden sei, andererseits aber, dass die Militärpolizei die Mutter über den Inhalt informiert habe. Plausibler wäre, dass der vertrauliche Inhalt der Mutter nicht preisgegeben worden wäre, oder das der Brief zur Weiterleitung an den BF an seine Mutter übergeben worden wäre. Eine Nichtaushändigung mit gleichzeitiger Bekanntgabe des Inhaltes erscheine jedenfalls nicht schlüssig.

Auch erscheine es wenig plausibel, dass der BF zwar über WhatsApp mit vielen Personen in der Türkei in Kontakt steht, aber keinen einzigen Chatverlauf vorweisen konnte, in welchem irgendein Bezug zum behaupteten Sachverhalt aufscheint. Laut eigener Aussage habe der BF ausschließlich mit seiner Mutter darüber gesprochen. Es sei lebensfremd, dass er nicht etwa auch mit Freunden über ein derart wichtiges und aktuelles Thema gesprochen hätte.

Im neuerlichen Asylverfahren seien somit keine glaubhaften asylrelevanten Gründe vorgebracht worden bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben und sei dieser Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Rechtlich ging die belangte Behörde davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG vorliegen, weshalb der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.Rechtlich ging die belangte Behörde davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vorliegen, weshalb der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.

9. Der vollständige Verfahrensakt der EAST West wurde der GA L 519 am 22.4.2024 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Hinsichtlich der Lage in der Türkei ist gegenüber dem Erkenntnis des BVwG vom 17.5.2023 bzw. dem angefochtenen Bescheid keine maßgebliche Änderung oder gar Verschlechterung eingetreten.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, alevitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Landkreis Varto in der Provinz Mus.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, alevitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er stammt aus dem Dorf römisch XXXX im Landkreis Varto in der Provinz Mus.

Der Beschwerdeführer besuchte bis zur Matura die Schule in XXXX und hat anschließend in XXXX Archäologie studiert. Seinen Lebensunterhalt hat sich der Beschwerdeführer als Kassier in einem Restaurant sowie als Arbeiter in einer Textilfabrik neben dem Studium und zuletzt als Hirte in seinem Heimatdorf verdient.
Der Beschwerdeführer besuchte bis zur Matura die Schule in römisch XXXX und hat anschließend in römisch XXXX Archäologie studiert. Seinen Lebensunterhalt hat sich der Beschwerdeführer als Kassier in einem Restaurant sowie als Arbeiter in einer Textilfabrik neben dem Studium und zuletzt als Hirte in seinem Heimatdorf verdient.

Ab Oktober 2010 leistete der Beschwerdeführer fünfzehn Monate seinen Militärdienst in XXXX .
Ab Oktober 2010 leistete der Beschwerdeführer fünfzehn Monate seinen Militärdienst in römisch XXXX .

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In der Türkei leben nach wie vor seine

Mutter, eine Schwester und drei Brüder. Ein Bruder und eine Schwester leben in Izmir. Zwei

Brüder des Beschwerdeführers sowie die Mutter leben nach wie vor im Heimatdorf und sind als Hirten tätig. Die Schafe gehören der Mutter des Beschwerdeführers. Der in Izmir wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers ist als Restaurantleiter tätig.

Der Beschwerdeführer steht mit seinen Verwandten in der Türkei in Kontakt.

Am 09.03.2022 hat der Beschwerdeführer die Türkei legal verlassen und ist im März 2022 illegal im Bundesgebiet eingereist. Seither hält sich der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf (Zwischen 19.7.2023 und 10.8.2023 war der BF nicht im Bundesgebiet gemeldet). Die aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 17.5.2023 resultierende Ausreiseverpflichtung hat der BF bisher ebenso wie die Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates beharrlich verweigert.

Der Beschwerdeführer ist seit 01.12.2022 Mitarbeiter in einem Kebab-Imbiss.

Der Beschwerdeführer ist gesund, in Österreich strafrechtlich unbescholten und spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache.

Seit September 2022 ist der Beschwerdeführer Mitglied in einem kurdischen Verein, den er ca. zweimal im Monat besucht. Zudem hat er in Wien die Veranstaltung eines HDP Abgeordneten besucht, Geld im Rahmen einer Spendenaktion für Erdbebenopfer in der Türkei gesammelt und eine Monatszeitung an Vereinsmitglieder verteilt. Am 15.08.2022 hat der Beschwerdeführer an einer vereinsinternen Veranstaltung teilgenommen. Er hilft auch bei er Organisation von Demonstrationen und Veranstaltungen (zB Weltfrauentag, NewrozFest 21. März) mit.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vom türkischen Militär gesucht wird, weil er erneut eingezogen werden sollte, um in Syrien gegen Kurden zu kämpfen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer solchen ausgesetzt wäre.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei geht das Gericht in Übereinstimmung mit der EAST West davon aus, dass in der Türkei von einer relativ stabilen Sicherheitslage auszugehen und der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die allgemeine Menschenrechtslage davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf den BF ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Herkunftsregion des BF die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung – wenn auch auf niedrigem Niveau - besteht, die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft reintegriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer bietet. Überdies verfügt der BF in der Türkei über ein umfangreiches familiäres Netzwerk in Form seiner Mutter und seiner 4 Geschwister. Eine Unterkunftsmöglichkeit besteht sowohl bei der Mutter als auch bei den beiden Geschwistern in Izmir.

Beim volljährigen BF handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt er aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört er keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es dem BF auch vor dem Verlassen des Herkunftsstaates möglich, dort sein Leben zu meistern.

Der BF kam nach der im Erstverfahren rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung seiner gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern setzte seinen Aufenthalt nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise rechtswidrigerweise fort. Mit der nunmehrigen Antragstellung soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt offensichtlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus dem Gerichtsakt im Vorverfahren.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag und den amtswegigen Ermittlungen ergibt sich – wie die Behörde bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat blieb gegenüber dem ohnedies erst am 17.5.2023 ergangenen Erkenntnis des BVwG in Bezug auf den BF gleich.

Im nunmehrigen Folgeverfahren gab der BF im Wesentlichen an, dass er einen Einberufungsbefehl erhalten solle, um in Syrien gegen andere Kurden zu kämpfen, was er jedoch ablehne.

Wie das BFA zutreffend ausgeführt hat, konnte der BF dieses Vorbringen durch keinerlei Beweismittel wie zB. Vorlage eines Musterungs- oder Einberufungsbefehls, Auszug aus dem E-Devlet etc. untermauern. Auch das Gericht hält es für hochgradig unglaubwürdig, dass das Militär der Mutter des BF zwar das Schriftstück nicht aushändigt, ihr aber sehr wohl Auskunft über dessen Inhalt gibt, zumal gerade Militärkreise als sehr verschwiegen gelten. Es ist auch nicht plausibel, dass das türkische Militär den BF einberufen sollte, ist doch im System ersichtlich, dass er 2022 legal aus der Türkei ausgereist und seither nicht mehr zurückgekehrt ist. Ebenso wenig ist plausibel, dass der BF das Thema ausschließlich mit seiner Mutter erörtert haben will, leben und arbeiten doch auch 3 Brüder von ihm in der Türkei, welche ebenfalls demnächst von einer Einberufung betroffen sein könnten, sofern man die Geschichte des BF als wahr unterstellen sollte.

Im Übrigen finden die Behauptungen des BF auch keine Deckung in der aktuellen Berichtslage: Es können dort keine Hinweise dahingehend gefunden werden, dass in der Türkei derzeit großflächige Kampfhandlungen oder gar eine Generalmobilmachung erfolgen würde. Laut eigener Angabe hat der BF den Militärdienst ab Oktober 2010 für 15 Monate abgeleistet, sodass davon auszugehen ist, dass er zB. was Waffen und den Umgang damit betrifft, Kampftaktik etc. nicht mehr auf dem neuesten Stand ist. Den Berichten auch nicht ist zu entnehmen, dass Kurden bei der Heranziehung zum Militär oder bei Ableistung des Dienstes in asylerheblicher Weise, etwa durch Zuteilung in Krisenregionen benachteiligt würden.

Wäre der BF tatsächlich einer der fast 400.000 Reservisten des türkischen Militärs wäre auch davon auszugehen, dass er seit der Beendigung seines Militärdienstes Anfang 2012 immer wieder zu entsprechenden Übungen eingeladen worden wäre, um auf dem Laufenden bzw. dem neuesten Stand zu bleiben, was der BF aber nicht einmal ansatzweise behauptete.
Im Ergebnis war festzustellen, dass es mangels glaubhaften Kerns des vermeintlich neuen Vorbringens zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist. Der BF versucht vielmehr mit allen Mitteln, seine anstehende Abschiebung in die Türkei zu verhindern, was auch dadurch untermauert wird, dass er den vereinbarten Termin bei der türkischen Botschaft nicht wahrgenommen hat und untergetaucht ist. Beim 2. Botschaftstermin verhielt er sich letztlich derart aggressiv, dass ihm die Handfesseln angelegt werden mussten und er von der Botschaftsmitarbeiterin im Polizeiauto befragt werden musste. Auch einen Termin bei der EASt-West ließ der BF unentschuldigt verstreichen, was neuerlich untermauert, dass ihm offensichtlich jedes Mittel recht ist, um seine Abschiebung zu boykottieren.

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist.

Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist vergleiche Artikel 40, Absatz 3, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).

-        Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen zu Privat- und Familienleben ergeben sich aus der Aktenlage.

Über die Rückkehrentscheidung in die Türkei wurde nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände bereits im ersten Asylverfahren abgesprochen und für zulässig erklärt. Da Sie keine Änderung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich vorgebracht haben, kann eine Rückkehr in ihr Heimatland daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Über die Rückkehrentscheidung in die Türkei wurde nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände bereits im ersten Asylverfahren abgesprochen und für zulässig erklärt. Da Sie keine Änderung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich vorgebracht haben, kann eine Rückkehr in ihr Heimatland daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen.

-        betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation brachte keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervor. Den Länderfeststellungen zur Türkei ist der BF nicht substantiiert entgegengetreten. Diese stammen aus verschiedenen verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Im Ergebnis konnte der BF sohin keinen Sachverhalt glaubhaft dartun, auf Grund dessen die Behörde Zweifel an den vorliegenden Informationen, welche auf verschiedenen und objektiven Quellen basieren, hegen müsste.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei in eine derart extreme Notlage gelangen würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei in eine derart extreme Notlage gelangen würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens des BF zu Rückkehrhindernissen bereits der vorausgehende Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ebenso ging die Behörde davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestehen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Damit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für den BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich keine relevanten Änderungen.Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens des BF zu Rückkehrhindernissen bereits der vorausgehende Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ebenso ging die Behörde davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestehen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Damit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für den BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich keine relevanten Änderungen.

In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Herkunftsstaat bzw. in Bezug auf die privaten Bindungen des BF im Bundesgebiet ist im Lichte der oa. Ausführungen von keiner maßgeblichen Änderung seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.2.1.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im geg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten