TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/25 W257 2279499-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2024
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Entscheidungsdatum

25.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W257 2279499-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt I., vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt römisch eins., vom römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 11.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am 11.09.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, dass er syrischer Staatsangehöriger, islamischen Glaubens und verheiratet zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er habe die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung erhalten und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Er stamme aus XXXX . Dort wären seine Ehefrau, seine Eltern sowie fünf Schwestern und zwei Brüder noch aufhältig. Ein Bruder würde in der Türkei leben.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 11.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am 11.09.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, dass er syrischer Staatsangehöriger, islamischen Glaubens und verheiratet zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er habe die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung erhalten und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Er stamme aus römisch XXXX . Dort wären seine Ehefrau, seine Eltern sowie fünf Schwestern und zwei Brüder noch aufhältig. Ein Bruder würde in der Türkei leben.

Syrien habe illegal vor etwa vier Monaten verlassen. Er sei über die Türkei Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. Österreich sei aufgrund der Sicherheit sein Zielland gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Er müsse zum Militär einrücken und dies wolle er nicht. Im Falle einer Rückkehr befürchte er die Inhaftierung wegen der Wehrdienstverweigerung.

2. Am 02.08.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er nach eingehender Belehrung, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Er legte einen Auszug aus dem Familienregister, dem Personenstandsregister und eine Heiratsurkunde in Kopie vor und gab an, gesund zu sein. Er vermeinte, dass ihm die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei und es Verständigungsschwierigkeiten aufgrund des Dialektes gegeben habe.

Er stamme aus dem Dorf XXXX , in der Provinz XXXX . Dort habe er bis zu seiner Ausreise gelebt. Syrien habe er im November 2020 verlassen und sich danach bis Juli 2021 (gemeint wohl: 2022) in der Türkei aufgehalten. Dort habe er in Istanbul gearbeitet. Auf seiner Weiterreise nach Österreich wären ihm in Ungarn seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Die aufgenommenen Daten zu seinen Familienangehörigen würden richtig sein. Er stehe mit seinen Eltern einmal pro Woche über einen Messengerdienst in Kontakt Die Familie werde vom in der Türkei aufhältigen Bruder unterstützt und sie würde auch eine kleine Landwirtschaft betreiben. Er selbst sei syrischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem sunnitischer Glaubensrichtung. Er habe neun Jahre die Schule besucht und Berufserfahrung als Traktorfahrer.Er stamme aus dem Dorf römisch XXXX , in der Provinz römisch XXXX . Dort habe er bis zu seiner Ausreise gelebt. Syrien habe er im November 2020 verlassen und sich danach bis Juli 2021 (gemeint wohl: 2022) in der Türkei aufgehalten. Dort habe er in Istanbul gearbeitet. Auf seiner Weiterreise nach Österreich wären ihm in Ungarn seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Die aufgenommenen Daten zu seinen Familienangehörigen würden richtig sein. Er stehe mit seinen Eltern einmal pro Woche über einen Messengerdienst in Kontakt Die Familie werde vom in der Türkei aufhältigen Bruder unterstützt und sie würde auch eine kleine Landwirtschaft betreiben. Er selbst sei syrischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem sunnitischer Glaubensrichtung. Er habe neun Jahre die Schule besucht und Berufserfahrung als Traktorfahrer.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass er einmal für eine Nacht von den Kurden verhaftet worden sei. Er sei verdächtigt worden Drogen und Alkohol konsumiert zu haben. Er habe in Syrien keine Probleme wegen seiner Nationalität, seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er sei dort der Gefahr ausgesetzt, von staatlicher Seite wegen des Militärdienstes verhaftet zu werden. Ebenso würden auch die Kurden Zwangsrekrutierungen durchführen. Seitdem er volljährig sei, wäre ihm nicht passiert, weil die Kurden an der Macht gewesen wären. Mittlerweile sei das syrische Regime in die Kurdengebiete eingedrungen und würde dort Zwangsrekrutierungen vornehmen. Er selbst habe kein Militärbuch, weil seine Heimatregion seit 2012 nicht mehr unter der Kontrolle der syrischen Armee befunden habe. In seiner Heimatregion wären die Kurden an der Macht. Diese würden aber von der Türkei bedroht werden. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der BF sowohl von den Kurden als auch von der freien syrischen Armee, die von der Türkei unterstützt werde, eingezogen zu werden. Seitens des syrischen Regimes werde er bestraft, weil er sich dem Militärdienst entzogen habe. Er selbst sei persönlich nie einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen. Er wurde danach über die Länderberichte und der Abgabe einer Stellungnahme belehrt.

In Österreich habe er einen weitschichtigen Verwandten, der seit drei Jahren eine Aufenthaltsberechtigung habe. Hier lebe er von der Grundversorgung, lerne Deutsch und helfe freiwillig beim Roten Kreuz mit. Er wolle in der Zukunft in der Produktion arbeiten. Probleme mit den Behörden habe er hier nicht gehabt.

Danach erfolgte die wortwörtliche Rückübersetzung und der BF bestätigte, dass alles richtig aufgenommen worden wäre. Er wurde auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Er habe nichts mehr hinzuzufügen und den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Danach bestätigte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zugestellt am 08.09.2023 durch Hinterlegung, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , zugestellt am 08.09.2023 durch Hinterlegung, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Angaben zur Identität und Herkunft des BF durch seine Angaben und vorgelegten Dokumente zwar glaubwürdig gewesen seien, jedoch es sich aus seinen Angaben ergebe, dass er vor seine Ausreise weder einberufen worden noch eine Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen sei. Sonstige Gründe, die eine asylrechtlich relevante Verfolgung nach sich ziehen würde, wären seitens des BF nicht vorgebracht worden. Die Anhaltung durch die Kurden begründe ebenfalls keinen asylrechtlich relevanten Tatbestand.

Zum in der Einvernahme vor dem BFA getätigten Fluchtvorbringen sei festzuhalten gewesen, dass der BF niemals zum Militärdienst einberufen worden sei und seine Heimatregion unter kurdischer Kontrolle stehe. Abgesehen davon finde keine Generalmobilmachung seitens des syrischen Regimes statt, sodass Rekruten nicht zu Kampfhandlungen im Kriegsgebiet eingesetzt werden würden. Abgesehen davon gebe es keine Anhaltspunkte, warum der BF, der bereits vor einigen Jahren ins wehrpflichtige Alter gekommen sei, plötzlich seitens einer anderer militärischen Gruppierung einberufen werden sollte.

Der BF habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen können und Syrien aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Es sei jedoch nicht hervorgekommen, dass der BF einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der GFK ausgesetzt gewesen sei und solche auch zukünftig nicht zu erwarten wäre. Der BF habe keine individuelle Verfolgungshandlung glaubhaft machen können.

Aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat sei dem BF, unter der Berücksichtigung der EMRK, subsidiärer Schutz in Österreich und somit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von einem Jahr zu gewähren gewesen.

4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF am 05.09.2023 die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF am 05.09.2023 die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

5. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 03.10.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und durch seine nunmehrige Vertretung, der BBU GmbH, erhoben wurde. Als Beschwerdegründe wurden Verfahrensfehler und mangelnde Beweiswürdigung sowie mangelhafte Länderfeststellungen geltend gemacht.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 03.10.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und durch seine nunmehrige Vertretung, der BBU GmbH, erhoben wurde. Als Beschwerdegründe wurden Verfahrensfehler und mangelnde Beweiswürdigung sowie mangelhafte Länderfeststellungen geltend gemacht.

Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil der BF sehr wohl eine begründete Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee angeführt habe. Es sei den Länderberichten zu entnehmen, dass Männer im wehrpflichtigen Alter einer asylrechtlich relevanten Bedrohung in Syrien ausgesetzt wären, zumal willkürlich Festnahmen, Misshandlungen, Folter oder verschwinden lassen in Syrien weit verbreitet wären, vor allem gegen Personen, die vom Regime als oppositionell wahrgenommen werden würden. Die Schwelle, als oppositionell betrachtet zu werden, sei sehr gering, weshalb eine Weigerung des Wehrdienstes sehr wohl bereits darunterfallen würde, als oppositionell angesehen zu werden. Im Übrigen fehle es auch an einer einheitlichen Praxis, wie eine Person zum Wehrdienst einberufen werde.

Spätestens bei der Einreise nach Syrien würde der BF ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten. Diese hätten Listen von Personen, die illegal das Land verlassen hätten. Der BF falle daher unter das Risikoprofil vermeintlich in Opposition zur Regierung stehend und das des Wehrdienstverweigerers. Daher sei der BF auch der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung ausgesetzt.

Außerdem habe der BF nachvollziehbar angegeben, dass er von der SDF ebenfalls zum Militärdienst gezwungen werden könnte. Der BF könnte bei der Einreise über einen syrischen Flughafen schon vor Erreichen seines Heimatortes von der syrischen Armee einer Kontrolle unterzogen werden, wodurch ihm die Verhaftung drohe, weil er der Ableistung zum Militärdienst noch nicht nachgekommen sei und der BF auch zum Ausdruck gebracht habe, dass der diesen nicht ableisten wolle. Auch gebe Berichte, dass seitens der Kurden und der SDF Zwangsrekrutierungen durchgeführt werden. Daher sei der BF als oppositionell zu betrachten und der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Da die Angaben des BF glaubhaft gewesen wären, zumal diese mit den Länderberichten vereinbar gewesen wären und der BF auch einigen Risikogruppen nach UNHCR angehören würde, habe der BF glaubhaft gemacht, dass er aus asylrechtlich relevanten Gründen sein Heimatland verlassen habe.

Der BF habe sich nachvollziehbar darauf berufen habe, dass er aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung geflohen sei. Daher habe der BF im Wesentlichen gleichbleibend ausgeführt, dass er aus wohlbegründeter Furcht sein Heimatland verlassen habe. Dass der BF seinen Militärdienst nicht angetreten habe, würde bei seiner Einreise festgestellt werden. Dies hätte zur Folge, dass er vom syrischen Regime als „oppositionell“ betrachtet werden würde. Als Militärdienstverweigerer drohe dem BF in Syrien eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Wehrdienstverweigerer. Er wäre aufgrund dieser Weigerung als Regimegegner angesehen. Aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung als Wehrdienstverweigerer würde daher eine asylrechtlich relevante Verfolgung vorliegen, weshalb der angefochtene Bescheid mangelhaft sei. Es wurde beantragt der Beschwerde stattzugeben und dem BF des Asylberechtigten zuzuerkennen. Ebenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.10.2023 vorgelegt und sind am 12.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

7. Am 04.04.2024 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein. In dieser wurde ausgeführt, dass er eine Rekrutierung seitens kurdischer Milizen zu fürchte.

Bei der von der AANES de facto kontrollierten autonomen Region handle es sich um keinen völkerrechtlich anerkannten Staat. Daher seien die „Behörden“ dieser Region, selbst wenn ein Teil des syrischen Hoheitsgebiets de facto unter ihrer Kontrolle steht, nicht berechtigt, Rekrutierung für einen Militärdienst durch Zwang oder Gewalt zu betreiben. Das Recht, eine Streitmacht zu unterhalten, stehe nur völkerrechtlich anerkannten Staaten zu (vgl UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 10: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Gründen des Militärdienstes, Rz 7).Bei der von der AANES de facto kontrollierten autonomen Region handle es sich um keinen völkerrechtlich anerkannten Staat. Daher seien die „Behörden“ dieser Region, selbst wenn ein Teil des syrischen Hoheitsgebiets de facto unter ihrer Kontrolle steht, nicht berechtigt, Rekrutierung für einen Militärdienst durch Zwang oder Gewalt zu betreiben. Das Recht, eine Streitmacht zu unterhalten, stehe nur völkerrechtlich anerkannten Staaten zu vergleiche UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 10: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Gründen des Militärdienstes, Rz 7).

Die zwangsweise Rekrutierung für die „Selbstverteidigungskräfte“ und die drohende Gefängnisstrafe wären daher jedenfalls als Verfolgungshandlungen iSd Art 9 der Status-RL zu werten, und zwar ohne, dass es darauf ankomme, ob die betroffene Person in einem aktiven Kampfgebiet eingesetzt werden würde und ob die YPG bzw. die mit ihr verbundenen Streitkräfte systematisch Menschenrechtsverletzungen begehen würde (siehe ebenso ausdrücklich die aktuellen EUAA-Richtlinien vom Februar 2023, S. 86).Die zwangsweise Rekrutierung für die „Selbstverteidigungskräfte“ und die drohende Gefängnisstrafe wären daher jedenfalls als Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, der Status-RL zu werten, und zwar ohne, dass es darauf ankomme, ob die betroffene Person in einem aktiven Kampfgebiet eingesetzt werden würde und ob die YPG bzw. die mit ihr verbundenen Streitkräfte systematisch Menschenrechtsverletzungen begehen würde (siehe ebenso ausdrücklich die aktuellen EUAA-Richtlinien vom Februar 2023, S. 86).

Die rechtlichen Sanktionen für Wehrdienstverweigerung würden jenen der syrischen Regierung ähneln. Aus den aktuellen Länderinformationen würde sich übereinstimmend ergeben, dass die Verpflichtung zur Ableistung des „Wehrdienstes“ in den Selbstverteidigungseinheiten mit Zwang durchgesetzt werden würde (ebenso UNHCR-Richtlinien zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen vom März 2021, S. 145) Die meisten Männer, die sich der „Wehrpflicht“ entziehen würden, würden laut LIB an Checkpoints ausfindig gemacht werden.

Nach den UNHCR-Richtlinien könnten Personen, die den Dienst verweigern würden, von den SDF bzw. YPG als Gegner oder Unterstützer der SNA oder ISIS angesehen werden (UNHCR-Richtlinien, S. 146). Dies treffe den Richtlinien zufolge wahrscheinlich auf Rekruten zu, die in Gebiete fliehen würden, die von der SNA oder der Türkei kontrolliert werden würden (FN 654), ebenso auf Männer, die an Aktivitäten gegen die SDF teilgenommen hätten (FN 654).

Nach wie vor sei ein wesentliches Kennzeichen des Konfliktes in Syrien, dass Personen aufgrund der Familieneigenschaft, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Stammeszugehörigkeit) oder ihres Wohnortes regelmäßig eine bestimmte politische Gesinnung zugeschrieben werde, ohne dass sie sich selbst explizit politisch engagieren würden (UNHCR-Richtlinien, S. 9 f). Zwar werde im aktuellen LIB eine Quelle angeführt, nach welcher die Autonomiebehörden die Verweigerung des Wehrdienstes nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen dürften. Im Hinblick auf die Richtlinien des UNHCR und sonstige Länderinformationen erscheine eine solche generelle Aussage aber unzulässig. Die Quelle dazu sei ein unveröffentlichter Bericht der ÖB Damaskus vom Dezember 2022. In diesem Bericht, der sich primär an das BFA, das BVwG und die österreichischen Höchstgerichte richtet und der BBU zur internen Verwendung zur Verfügung gestellt worden sei, sei die Primärquelle nicht offengelegt und die Information somit nicht rückverfolgbar.

Dass die Verweigerung des Wehrdienstes in den Selbstverteidigungskräften der AANES im Einzelfall zu asylrelevanter Verfolgung führen könne, habe der VfGH in mehreren Erkenntnissen angenommen (vgl VfGH 28.11.2023, E 255/2023; VfGH 28.11.2023, E 1106/2023; VfGH 28.11.2023, E 46/2023; vgl auch VwGH 13.03.2023, Ra 2022/14/0147, wo der VwGH die Entscheidung des BVwG wegen Verletzung der Verhandlungspflicht bei behaupteter Zwangsrekrutierung durch kurdische Kräfte behob).Dass die Verweigerung des Wehrdienstes in den Selbstverteidigungskräften der AANES im Einzelfall zu asylrelevanter Verfolgung führen könne, habe der VfGH in mehreren Erkenntnissen angenommen vergleiche VfGH 28.11.2023, E 255/2023; VfGH 28.11.2023, E 1106/2023; VfGH 28.11.2023, E 46/2023; vergleiche auch VwGH 13.03.2023, Ra 2022/14/0147, wo der VwGH die Entscheidung des BVwG wegen Verletzung der Verhandlungspflicht bei behaupteter Zwangsrekrutierung durch kurdische Kräfte behob).

Die Zwangsrekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst mit dem Zweck, die autonome Region Nord- und Ostsyrien als staatsähnliche Entität zu schaffen und zu erhalten, und die Bestrafung bei Verweigerung dieses Dienstes, hätten jedenfalls politische Motive. Es spreche daher grundsätzlich eine starke Vermutung dafür, dass ein – nach den Gesetzen der Autonomieregion – Wehrpflichtiger, der den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigert – im Hinblick auf diese „Wehrpflicht“ als Person angesehen werde, die sich in Opposition zur Politik der Regierung der AANES befinden würde. Da es sich gegenständlich um einen quasi-staatlichen Akteur handeln würde, der aus diesem Selbstverständnis heraus das Bestehen einer „Wehrpflicht“ als gerechtfertigt erachte, sei die vom EuGH in Bezug auf staatliche Wehrpflicht (C-238/19, Rz 59) aufgestellte Vermutungsregel betreffend die Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Konventionsgrund bei Verweigerung des Militärdienstes auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Der BF weise zudem darauf hin, dass die Verfolgungshandlungen nicht ausschließlich auf dem Konventionsgrund basieren müssen. Vielmehr sei es ausreichend, wenn der Konventionsgrund ein beitragender Faktor für das Risiko einer Verfolgung sei (vgl VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140).Der BF weise zudem darauf hin, dass die Verfolgungshandlungen nicht ausschließlich auf dem Konventionsgrund basieren müssen. Vielmehr sei es ausreichend, wenn der Konventionsgrund ein beitragender Faktor für das Risiko einer Verfolgung sei vergleiche VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140).

Unter Berücksichtigung der Länderinformationen und der Judikatur sei dem BF daher der Asylstatus aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung durch die SDF bzw. die kurdischen Volksverteidigungseinheiten Asyl zu gewähren.

8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.04.2024, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ebenso wie seine Rechtsvertretung, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 02.04.2023 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Nach eingehender Belehrung und Verzicht auf Verlesung des Aktes gab der BF an, dass er gesund sei und er in einem Restaurant als bin Kochgehilfe arbeite. Er lebe derzeit in Wien. Zu den bisherigen Aussagen vermeinte der BF, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprochen hätten. Bei der polizeilichen Befragung Probleme habe es Schwierigkeiten mit der Dolmetscherin gegeben. Bei der Einvernahme vor dem BFA sei die Verständigung sehr gut, gewesen, allerdings habe die Referentin mehrere Fragen gestellt, die er explizit ein Ja oder Nein beantworten habe müsse. Da er keine Ausführungen habe machen dürfen, glaube er, dass dies der Grund gewesen sei, warum er nur subsidiären Schutz erhalten habe.

Er sei verheiratet und seine Frau sei gerade in XXXX , im Gouvernement XXXX . Dort sei gerade eine landwirtschaftliche Saison, danach gehe sie wieder zurück nach XXXX . Dies sei der Heimatort und dieser befinde sich auch im östlichen Teil des Gouvernements XXXX .Er sei verheiratet und seine Frau sei gerade in römisch XXXX , im Gouvernement römisch XXXX . Dort sei gerade eine landwirtschaftliche Saison, danach gehe sie wieder zurück nach römisch XXXX . Dies sei der Heimatort und dieser befinde sich auch im östlichen Teil des Gouvernements römisch XXXX .

In Syrien wurde noch seine Eltern und einige Geschwister, die keinen Militärdienst leisten müssten, leben. Dies wären fünf Schwestern und zwei Brüder, mit den Geburtsjahren 2008 und 2010. Der im Jahr 2003 geborene Bruder lebe in der Türkei. Der BF haben keine Kinder. Seine Familie lebe in Syrien von der Landwirtschaft.

Zu seinem Fluchtgrund gefragt, führte der BF aus, dass er dem verpflichtenden Militärdienst entflohen sei, weil ich keine Waffe gegen seine Landsleute tragen möchte. In Syrien sei es eine Bürgerpflicht, ab ca. dem 19. Lebensjahr, den Militärdienst zu leisten. Momentan herrsche in Syrien ein Bürgerkrieg, an dem er sich mich nicht beteiligen wolle. Er habe Syrien im Jahr 2020 mit dem 22. Lebensjahr verlassen. Ein Wehrdienstbuch habe er nicht, weil er die Regionen unter der Kontrolle des syrischen Regimes nicht betreten könne, weil er sonst eingezogen werde. Deshalb habe er weder einen Personalausweis noch ein Wehrdienstbuch.

Seine Ortschaft sei heute wie damals unter der Kontrolle der Kurden. Dieses hätten anfänglich keine Zwangsrekrutierung durchgeführt. Mittlerweile würden sie auch junge Männer zwangsrekrutieren. Außerdem würden sie Checkpoints gemeinsam mit dem syrischen Regime kontrollieren.

Er habe Syrien illegal und nicht über eine Grenze verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er zwangsrekrutiert zu werden und an diesem Bürgerkrieg teilnehmen zu müssen. Er wäre gezwungen, die Waffe zu tragen, egal ob auf der syrischen oder auf der kurdischen Seite, zumal die Kurden auch Zwangsrekrutierungen durchführen würden. Er sei in Syrien nicht politisch aktiv gewesen und habe seine Heimat ausschließlich verlassen, weil er es ablehne, eine Waffe zu tragen.

In der Türkei sei er von November oder Dezember 2020 bis Juli 2022 gewesen. Dort habe er in der Industrie, als Mechaniker für Maschinen, die Plastik herstellen, gearbeitet.

Bevor er das militärfähige Alter erreicht habe, habe er auch in XXXX gelebt, danach aber nicht mehr. Nachdem das syrische Regime diese Region übernommen hätte, sei es für ihn dort zu gefährlich gewesen. Seine Familie sei in der Sommersaison von April bis September oder Oktober dort. In dieser Zeit wären sie alle in der Landwirtschaft tätig.Bevor er das militärfähige Alter erreicht habe, habe er auch in römisch XXXX gelebt, danach aber nicht mehr. Nachdem das syrische Regime diese Region übernommen hätte, sei es für ihn dort zu gefährlich gewesen. Seine Familie sei in der Sommersaison von April bis September oder Oktober dort. In dieser Zeit wären sie alle in der Landwirtschaft tätig.

Er wolle nicht für das syrische Regime kämpfen, weil er keine Waffe gegen meine Landsleute zu richten. Für die kurdische Opposition wolle er nicht kämpfen, weil diese gemeinsame Checkpoints führe. Die Kurden würden das syrische Regime als Feind des Feindes betrachten. Der gemeinsame Feind sei die syrische Opposition und sie würden eine Zweckgemeinschaft bilden.

Er sei von der Türkei nach Österreich gereist, weil sich die türkischen Behörden rassistisch gegen die syrischen Flüchtlinge verhalten hätten und diese zunehmend syrische Flüchtlinge nach Syrien zwangsrekrutiert hätten.

In Österreich arbeite er acht Stunden am Tag und verdiene ca. € 1.476,- Für die Miete in einer WG zahle er € 250,-. Derzeit besuche er keine Deutschkurse. Er versuche jetzt, durch die Arbeitskollegen und online auf seinem Handy Deutsch zu lernen. Er spare monatlich zwischen € 500,- und € 600,- an und habe bisher ca. € 3.000,- angespart. Von der Wehrpflicht des syrischen Regimes könne er sich nicht freikaufen, weil er Syrien nicht auf legale Weise verlassen habe. Er lehne es auch ab, den Kindermördern dort Geld zu geben. Er wisse nicht, was der Freikauf koste und würde dies auch nicht machen, wenn er das Geld dazu hätte.

Zu den in das Verfahren einfließenden Länderberichten gebe es seitens der Rechtsvertretung des BF keine Einwendungen. Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Zu den in das Verfahren einfließenden Länderberichten gebe es seitens der Rechtsvertretung des BF keine Einwendungen. Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am XXXX in Syrien geboren worden, Araber und sunnitischer Moslem. Er befindet sich nicht in medizinischer Behandlung und ist gesund. Er ist verheiratet und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am römisch XXXX in Syrien geboren worden, Araber und sunnitischer Moslem. Er befindet sich nicht in medizinischer Behandlung und ist gesund. Er ist verheiratet und hat keine Kinder.

In Syrien leben noch seine Ehefrau, seine Eltern, zwei Brüder und fünf Schwestern. Ein Brüder ist in der Türkei aufhältig.

Er verfügt über eine neunjährige Schulbildung. Er hat Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und als Fabrikarbeiter. Er hat den Militärdienst bei der syrischen Armee noch nicht absolviert.

Syrien hat der BF im November des Jahres 2020 verlassen. Er ist bis Juli 2022 in der Türkei gewesen. Über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn ist er nach Österreich gekommen, wo er am 11.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine Reise wurde schlepperunterstützt durchgeführt, wobei Österreich sein Zielland gewesen ist.

Er stammt aus der Ortschaft XXXX , das sich in der Nähe von XXXX befindet. Zuletzt hat er sich in Syrien in seinem Heimatdorf aufgehalten. Diese steht derzeit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte.Er stammt aus der Ortschaft römisch XXXX , das sich in der Nähe von römisch XXXX befindet. Zuletzt hat er sich in Syrien in seinem Heimatdorf aufgehalten. Diese steht derzeit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte.

Dem BF wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Dem BF wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Für männliche syrische Staatsangehörige zwischen 18 und 42 Jahren ist die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien gesetzlich verpflichtend. Der Beschwerdeführer ist 26 Jahre alt, hat den Wehrdienst für die syrischen Streitkräfte nicht abgeleistet und ist noch wehrpflichtig.

Der Ort XXXX sowie die umliegende Region, insbesondere der östliche Teil des Gouvernements XXXX , befinden sich unter Kontrolle der kurdischen SDF. In dieser Region hat das syrische Regime keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer, da zwar Truppen des Regimes in den Gebieten der Selbstverwaltung (Nordost-Syrien) präsent sind, jedoch abgesehen von den Enklaven in den Städten al Hassakah und Qamishli keine Rekrutierungen durchführen können.Der Ort römisch XXXX sowie die umliegende Region, insbesondere der östliche Teil des Gouvernements römisch XXXX , befinden sich unter Kontrolle der kurdischen SDF. In dieser Region hat das syrische Regime keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer, da zwar Truppen des Regimes in den Gebieten der Selbstverwaltung (Nordost-Syrien) präsent sind, jedoch abgesehen von den Enklaven in den Städten al Hassakah und Qamishli keine Rekrutierungen durchführen können.

Der Beschwerdeführer ist daher in seinem Heimatdorf bzw. der umliegenden Region nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, zum verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee einberufen zu werden.

Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in seine Heimatregion ohne Kontakt zum syrischen Regime über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang möglich. So befinden sich die Grenzübergänge Öncüp?nar – Bab al-Salam und Çobanbey – Al Ra'ee, welche zum Entscheidungszeitpunkt geöffnet sind. Beide Grenzübergänge führen von der Türkei in jene syrischen Gebiete, welche von der Türkei und Türkei-nahen Milizen kontrolliert werden. Die Einreise von diesen Gebieten in das AANES-Gebiet, in dem XXXX und die Region XXXX liegt, ist dem Beschwerdeführer ebenso ohne Kontakt mit der syrischen Regierung möglich.Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in seine Heimatregion ohne Kontakt zum syrischen Regime über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang möglich. So befinden sich die Grenzübergänge Öncüp?nar – Bab al-Salam und Çobanbey – Al Ra'ee, welche zum Entscheidungszeitpunkt geöffnet sind. Beide Grenzübergänge führen von der Türkei in jene syrischen Gebiete, welche von der Türkei und Türkei-nahen Milizen kontrolliert werden. Die Einreise von diesen Gebieten in das AANES-Gebiet, in dem römisch XXXX und die Region römisch XXXX liegt, ist dem Beschwerdeführer ebenso ohne Kontakt mit der syrischen Regierung möglich.

Alternativ kann er über den irakisch-syrischen Grenzübergang Faysh Khabur – Semalka einreisen, der die Autonome Region Kurdistan mit dem AANES-Gebiet verbindet und auf beiden Seiten unter kurdischer Kontrolle steht. Der Beschwerdeführer kann seine Heimatregion aus ohne Durchquerung des Regierungsgebiets und unter Umgehung allfälliger Checkpoints des Regimes erreichen.

1.2.2. Der zum Entscheidungszeitpunkt 26-jährige Beschwerdeführer hat den Wehrdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien noch nicht abgeleistet. Er wurde bislang nicht einberufen, fällt aber aufgrund seines Alters grundsätzlich in die Wehrpflicht, welche für Männer zwischen 18 und 24 Jahren (bzw. ab Jahrgang 1998) gilt und ein Jahr andauert.

Sollte der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zum verpflichtenden Wehrdienst bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten eingezogen werden, ist er im Falle der Weigerung, der „Selbstverteidigungspflicht“ nachzukommen, nicht der Gefahr ausgesetzt, von den kurdischen Autonomiebehörden als der Opposition zugehörig wahrgenommen zu werden.

Das Wehrpflichtgesetz der kurdischen Selbstverwaltung wird zwar auch mit Gewalt durchgesetzt. Wer versucht, dem Wehrdienst zu entgehen, wird mit einer Verlängerung der Wehrpflicht um ein Monat bestraft. Fallweise kann es zu einer Inhaftierung von bis zu zwei Wochen kommen, während derer ein Einsatzort für die betroffene Person gesucht wird. Im Fall von Verweigerung aus Gewissensgründen oder im Fall einer Verhaftung wegen Wehrdienstverweigerung erhöht sich der Wehrdienst auf 15 Monate.

1.2.3. Der BF war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten.

Ebenso droht dem BF auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Europa bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

Die Heimatregion des BF ist ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar.

Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien festgestellt werden.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

?        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 17.07.2023 (LIB, Version 9). Da zur Verhandlung am 14.07.2023 geladen (OZ 3) und in dieser Ladung seitens des BVwG erwähnt wurde, dass auf die letzte Fassung der Länderinformationen der Staatendokumentation Bezug genommen werde (dies war zu diesem Zeitpunkt die Version 8 vom 29.12.2022), erging nach der Verhandlungsverständigung am 24.07.2023 ein Schreiben an den Beschwerdeführer, zumal am 17.07.2023 eine aktuellere Fassung des Länderinformationsblatt der Staatendokumentation verlautbart wurde. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass künftig auf diese nunmehr letzte Fassung vom 17.07.2023 in der Entscheidung Bezug genommen werde (OZ 5).

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Na

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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