Entscheidungsdatum
26.04.2024Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W152 2274417-1/43E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP nach Übergang der Entscheidungspflicht infolge einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über den am 22.08.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. 1320753704-222617065, des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP nach Übergang der Entscheidungspflicht infolge einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über den am 22.08.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. 1320753704-222617065, des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Dem Antrag auf internationalen Schutz wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag auf internationalen Schutz wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer reiste (zuletzt) am 22.08.2022 – nach einer erstmaligen Einreise nach Österreich und einer am 22.08.2022 erfolgten Rückübernahme aus Deutschland – in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 22.08.2022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen wurde.
Mit Schriftsatz vom 24.03.2023, der am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde, erhob der Asylwerber Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte mit Schreiben vom 28.06.2023 – ohne die Möglichkeit der Nachholung des Bescheides genutzt zu haben – die Säumnisbeschwerde einschließlich der Verwaltungsakten vor, wobei ausgeführt wurde, dass eine Erledigung durch das Bundesamt aufgrund extrem angestiegener Antragszahlen und insgesamt dafür nicht ausreichender Personalressourcen nicht möglich gewesen sei.
Mit E-Mail vom 29.02.2024 übermittelte die XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (und dem Bundesamt, das diese E-Mail am 01.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht abermals per E-Mail übermittelte) eine (nicht unterfertigte) Eingabe, worin ausgeführt wird, dass nunmehr eine aufrechte Vollmacht, die sich im Anhang befinde, gegenüber der XXXX vorliege, wobei die Vollmacht gegenüber RA XXXX vom Beschwerdeführer widerrufen werde. Gleichzeitig werde die beim BVwG Außenstelle Innsbruck anhängige Säumnisbeschwerde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen.Mit E-Mail vom 29.02.2024 übermittelte die römisch XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (und dem Bundesamt, das diese E-Mail am 01.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht abermals per E-Mail übermittelte) eine (nicht unterfertigte) Eingabe, worin ausgeführt wird, dass nunmehr eine aufrechte Vollmacht, die sich im Anhang befinde, gegenüber der römisch XXXX vorliege, wobei die Vollmacht gegenüber RA römisch XXXX vom Beschwerdeführer widerrufen werde. Gleichzeitig werde die beim BVwG Außenstelle Innsbruck anhängige Säumnisbeschwerde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies dieses mittels E-Mail übermittelte Anbringen mit Beschluss vom 06.03.2024, GZ: W152 2274417-1/40Z, gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV idgF iVm § 21 Abs. 3 BVwGG idgF als unzulässig zurück.Das Bundesverwaltungsgericht wies dieses mittels E-Mail übermittelte Anbringen mit Beschluss vom 06.03.2024, GZ: W152 2274417-1/40Z, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV idgF in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, BVwGG idgF als unzulässig zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und gehört der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Er wurde am XXXX in XXXX im Distrikt Maarat an-Numan – östlich der Stadt Maarat an-Numan – des Gouvernements (Provinz) Idlib geboren, wo er auch sein gesamtes Leben in Syrien verbrachte. Der Beschwerdeführer leistete bis dato keinen Wehrdienst in Syrien. Der Beschwerdeführer, der sechs Brüder hat, lehnt die Ableistung des Wehrdienstes unter dem syrischen Regime von Bashar al-Assad ab und ist überhaupt gegen das gesamte derzeitige Regime eingestellt. Der Beschwerdeführer verließ vor der Rückeroberung seiner Heimatregion durch das syrische Regime Syrien und begab sich in die Türkei. Der – mittellos in Österreich eingereiste – gesunde Beschwerdeführer hat in Syrien somit bis dato den Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und gehört der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Er wurde am römisch XXXX in römisch XXXX im Distrikt Maarat an-Numan – östlich der Stadt Maarat an-Numan – des Gouvernements (Provinz) Idlib geboren, wo er auch sein gesamtes Leben in Syrien verbrachte. Der Beschwerdeführer leistete bis dato keinen Wehrdienst in Syrien. Der Beschwerdeführer, der sechs Brüder hat, lehnt die Ableistung des Wehrdienstes unter dem syrischen Regime von Bashar al-Assad ab und ist überhaupt gegen das gesamte derzeitige Regime eingestellt. Der Beschwerdeführer verließ vor der Rückeroberung seiner Heimatregion durch das syrische Regime Syrien und begab sich in die Türkei. Der – mittellos in Österreich eingereiste – gesunde Beschwerdeführer hat in Syrien somit bis dato den Wehrdienst noch nicht abgeleistet.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die unmittelbar bevorstehende Einberufung zum Militärdienst. Es besteht die reale Gefahr, von Grenzkontrollposten oder im Zuge einer der zahlreichen militärischen Straßenkontrollstellen verhaftet, zum Wehrdienst in der syrischen Armee eingezogen zu werden. Bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion droht dem Beschwerdeführer, dass er aufgegriffen wird. Der Beschwerdeführer lehnt den Wehrdienst für das syrische Regime und auch die syrische Regierung und Baschar al-Assad ab. Er lehnt auch das „Freikaufen“ vom Wehrdienst – selbst wenn es ihm finanziell möglich wäre – entschieden ab. Er möchte nämlich auch keinesfalls das syrische Regime finanziell unterstützen.
Im Falle einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Im Hinblick darauf, dass das syrische Regime Wehrdienstverweigerung als Ausdruck von Illoyalität betrachtet (auch in Kombination mit den, den Betroffenen drohenden, völlig unverhältnismäßigen Sanktionen), kann nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass es dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung (zumindest) unterstellt.
Feststellungen zur Lage in Syrien:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-08 10:59
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA2.2.2024).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im
Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023).
Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).
Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausges