Entscheidungsdatum
29.04.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W128 2275752-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2024, Zl. 1327465101/232620573, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2024, Zl. 1327465101/232620573, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 04.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgründe brachte er vor, dass er bei einer Rückkehr Angst vor dem Krieg habe.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.06.2023 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er zum Reservedienst einberufen, jedoch nicht hingegangen sei. Zwei Brüder, welche Beamte gewesen seien, seien verhaftet worden.
3. Mit Bescheid vom 15.06.2023, Zl. 1327465101/123124062, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 15.06.2023, Zl. 1327465101/123124062, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung (Spruchpunkt römisch III.).
4. Mit Erkenntnis vom 14.12.2023, Zl. L527 2275752-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde ab. 4. Mit Erkenntnis vom 14.12.2023, Zl. L527 2275752-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde ab.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine asylrelevante Verfolgung drohe. Die Einberufung als Reservist sei unwahrscheinlich, da der Beschwerdeführer über keine Spezialausbildung verfüge. Auch die Abfrage der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums lasse die Einberufung des Beschwerdeführers nicht als wahrscheinlicher erscheinen, da von dieser Abfrage mangels „personenbezogener Daten“ (etwa Name und Geburtsdatum) keine Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer gezogen werden könnten. Zudem habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der mit Fotos belegten Demonstrationsteilnahmen in Österreich keine Nachfluchtgründe glaubhaft machen können.
5. Am 27.12.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag, da er als Reservist im Krieg kämpfen müsse.
6. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.03.2024 legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Abfrage der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums vor, aus welchem hervorgehen solle, dass er als Reservist gesucht werde. Weiters gab er an, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe und legte diesbezüglich Fotos von Demonstrationen in Wien vor.
7. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. 7. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei neue Beweismittel vorgelegt habe.
8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, dass er seit Juni 2023 in Österreich gegen das syrische Regime demonstriere. Aufgrund der geänderten Sachlage drohe ihm in Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit Zwangsrekrutierung und Verfolgung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist sunnitischer Moslem.
1.2. Am 04.10.2022 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine asylrelevante Verfolgung drohe, begründete das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 14.12.2023, Zl. L527 2275752-1, damit, dass die Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservistendienst unwahrscheinlich sei, da er über keine Spezialausbildung verfüge. Auch die Abfrage der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums lasse die Einberufung des Beschwerdeführers nicht als wahrscheinlicher erscheinen, da von dieser Abfrage mangels „personenbezogener Daten“ (etwa Name und Geburtsdatum) keine Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer gezogen werden könnten. Zudem habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der mit Fotos belegten Demonstrationsteilnahmen in Österreich keine Nachfluchtgründe glaubhaft machen können.
Am 27.12.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
1.3. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Folgeantrag enthält keine neuen Fluchtgründe.
Auch sind hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründe keine maßgeblichen Änderungen eingetreten.
Die maßgebliche Situation in Syrien hat sich in Bezug auf die bereits im Erstverfahren behandelten Aspekte nicht wesentlich geändert.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Akten zum Verfahren L527 2275752-1.
2.2. Die Feststellung, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers keine neuen Fluchtgründe enthält, ergibt sich ebenfalls aus der Aktenlage. So stützte der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag explizit auf „die alten Fluchtgründe“ (siehe Erstbefragung vom 27.12.2023, S. 4) und brachte auch im Rahmen der Niederschrift vor der belangten Behörde am 05.03.2024 keine neuen Fluchtgründe vor. Zudem bezog sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich auf das bisherige Fluchtvorbringen (etwa die Teilnahmen an Demonstrationen seit Juni 2023).
2.3. Dass keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen seit dem Erstverfahren eingetreten sind, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
2.3.1. Zur vorgelegten Abfrage der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums:
Wie sich aus dem Erkenntnis vom 14.12.2023, Zl. L527 2275752-1, als auch aus dem betreffenden Akt ergibt, brachte der Beschwerdeführer diese Abfrage bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zwar legte er dort keinen Ausdruck der Abfrage vor, der erkennende Richter nahm jedoch sehr wohl Einsicht in diese Abfrage und ließ sie von der anwesenden Dolmetscherin übersetzen (siehe Verhandlungsniederschrift [VHS] vom 11.10.2023, S. 18). Auch setzte sich das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis des Erstverfahrens bereits mit der Abfrage auseinander. Die Behauptung des Beschwerdeführers „er werde vom ‚Nachrichtendienst der Luftwaffe‘ gesucht“ konnte anhand dieser Abfrage jedoch „keinesfalls verifiziert werden“. Der Abfrage sei „eine allgemeine Belehrung über die Pflichten eines Reservisten zu entnehmen. Personenbezogene Daten, wie etwa der Name oder das Geburtsdatum, sohin Daten, die konkrete Rückschlüsse auf die Person des Beschwerdeführers ermöglicht hätten, waren auf der Seite nicht ersichtlich“ (siehe dazu BVwG 14.12.2023, L527 2275752-1).
Ebenso enthält die im gegenständlichen Verfahren vorgelegte „Einberufung zum Reservistendienst“ lediglich allgemeine Informationen, welche Unterlagen beizubringen sind. Daten, die einen Rückschluss auf die Person des Beschwerdeführers zulassen würden, enthält sie jedoch (ebenfalls) nicht (siehe dazu OZl. 4).
2.3.2. Zur vorgebrachten Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen in Österreich:
Auch hierzu geht aus dem Akt zu L527 2275752-1 deutlich hervor, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Vorbringen bereits auseinandersetzte:
„Im Hinblick auf die Demonstrationsteilnahme in Österreich, die der Beschwerdeführer mit Lichtbildern untermauerte (OZ 6, S 17, Beilage B), ist anzumerken, dass sich sein diesbezügliches Vorbringen ebenfalls äußerst oberflächlich gestaltete und er damit keinen subjektiven Nachfluchtgrund glaubhaft vorbringen konnte. Trotz Aufforderung des Richters, sich konkret zur Teilnahme an einer Demonstration im Juli 2023 zu äußern, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, stichhaltige Ausführungen zu seinen persönlichen Motiven, die ihn zur Teilnahme bewogen haben, zu machen (OZ 6, S 17 f). […] Die Äußerungen des Beschwerdeführers sprechen nicht dafür, dass er sich mit dem Thema und Ziel der wenigen Demonstrationen, an denen er in Österreich teilnahm, tatsächlich identifizieren würde oder er sich damit zumindest näher auseinandergesetzt hätte. Den Antworten des Beschwerdeführers war auch nicht zu entnehmen, dass er bei den Demonstrationen in Österreich eine herausragende Stellung eingenommen hätte. Er führte selbst aus, die Demonstrationen nicht organisiert zu haben. Dass er beispielsweise Reden gehalten oder sich auf eine andere Art und Weise intensiver engagiert hätte, legte er nicht dar. Auch das bloße Schwenken einer Flagge der, wie der Beschwerdeführer sagte, syrischen Revolution bringt ihn nicht in eine besonders exponierte Stellung. In das Bild einer Beteiligung auf niedrigem Niveau, die sich nicht als Ausdruck einer tatsächlichen politischen Haltung begreifen lässt, fügt sich, dass der Beschwerdeführer keine Demonstrationsmittel zur Demonstration mitgebracht hatte. Die Flagge habe er von der Koordinationsstelle erhalten; diese verteile Flaggen und Fotos (OZ 6, S 18). An die bisherigen Erwägungen anknüpfend indiziert auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen anderen Demonstrationsteilnehmer mit der Anfertigung von Lichtbildern von ihm beauftragt hatte (OZ 6, S 17), dass er nicht deshalb in Österreich an Demonstrationen teilnahm, weil es ihm ein Anliegen wäre, sich politisch zu engagieren, sondern weil er damit einen Nachfluchtgrund zu konstruieren versuchte. Schließlich spricht gegen eine „ernsthafte“ exil- bzw. oppositionspolitische Betätigung, dass der Beschwerdeführer, der sich seit Anfang Oktober 2022 in Österreich aufhält, bis zur Verhandlung am 11.10.2023 gerade an vier Demonstrationen teilgenommen hatte“ (siehe dazu BVwG 14.12.2023, L527 2275752-1).
Aus den vorgelegten Fotos ergibt sich keine wesentliche Änderung des bereits im Erstverfahren behandelten Sachverhalts, weil auch aus diesen keine über die bloße Demonstrationsteilnahme herausragende Rolle des Beschwerdeführers hervorgeht.
2.4. Dass sich die Situation in Syrien in Bezug auf die bereits im vorangegangenen Asylverfahren behandelten Aspekte nicht maßgeblich geändert hat, geht aus dem Vergleich der maßgeblichen Teile der aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 14.03.2024) mit den im Erstverfahren herangezogenen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 17.07.2023) hervor. Insbesondere das entscheidungsrelevante Kapitel zeigt, dass es „aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen“ sogar „nur selten zur Einberufung von Reservisten“ kommt (siehe dazu Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 14.03.2024, S. 146). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Einberufung des Beschwerdeführers, welcher über keine Spezialausbildung verfügt, zum Reservistendienst (weiterhin) nicht wahrscheinlich.
Von einem Parteiengehör zum aktualisierten Länderinformationsblatt wurde Abstand genommen, da die relevanten darin enthaltenen Informationen keine wesentliche Änderung zum Länderinformationsblatt in der Vorversion darstellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides i.S.d. § 27 VwGVG ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145, m.w.N.).3.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides i.S.d. Paragraph 27, VwGVG ist vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145, m.w.N.).
Verfahrensgegenstand ist gegenständlich daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
3.1.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auch das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006, m.w.N.).Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auch das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006, m.w.N.).
Eine entschiedene Sache liegt nicht vor, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage maßgeblich geändert haben (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0094, m.w.N.). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (grundsätzlich) entgegensteht (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, m.w.H.). Eine entschiedene Sache liegt nicht vor, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage maßgeblich geändert haben vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0094, m.w.N.). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (grundsätzlich) entgegensteht vergleiche VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, m.w.H.).
Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf jedoch nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, wenn der (nunmehr) vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf jedoch nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, wenn der (nunmehr) vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.
Eine Zurückweisung ist nur dann (weiterhin) statthaft, wenn bei der Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Schutzstatus führen können („glaubhafter Kern“). Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.
Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (vgl. zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20).Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben vergleiche zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20).
Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (siehe VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357).Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, i.V.m. Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (siehe VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357).
3.1.3. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies:
Der Beschwerdeführer brachte im zweiten Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe vor. Bereits im ersten Asylverfahren legte der Beschwerdeführer eine Abfrage der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums vor, aus welcher hervorgehen soll, dass er zum Reservistendienst einberufen wurde. Wie bereits im Erkenntnis vom 14.12.2023, Zl. L527 2275752-1, ausgeführt, enthält diese Abfrage jedoch keine personenbezogenen Daten (etwa Name oder Geburtsdatum), die Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zulassen würden. Gleiches gilt für die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten „Einberufung zum Reservistendienst“.
Bei der (bereits im ersten Asylverfahren) vorgelegten Abfrage der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums bzw. „Einberufung zum Reservistendienst“ handelt es sich somit weder um ein neues Vorbringen, noch führt sie zu einer neuen Erkenntnis. Vielmehr setzte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erstverfahren mit dem identen Vorbringen sowie demselben Beweismittel auseinander.
Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Demonstrationsfotos beinhalten kein neues Vorbringen. Zudem tragen diese Fotos nicht zur Wahrscheinlichkeit der Asylgewährung bei. So liefern sie keinerlei Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in Wien – ohne eine über die bloße Teilnahme hinausgehende Rolle – ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten sollte (vgl. dazu etwa VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0381, m.w.N.). Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Demonstrationsfotos beinhalten kein neues Vorbringen. Zudem tragen diese Fotos nicht zur Wahrscheinlichkeit der Asylgewährung bei. So liefern sie keinerlei Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in Wien – ohne eine über die bloße Teilnahme hinausgehende Rolle – ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten sollte vergleiche dazu etwa VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0381, m.w.N.).
Zudem setzte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erstverfahren mit den Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers auseinander und kam zum Schluss, dass selbst wenn das syrische Regime von den vereinzelten Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers Kenntnis erlangen sollte, ihm dennoch „keine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen“ würde.
Es ist demnach seit dem entschiedenen ersten Asylverfahren zu keiner wesentlichen Änderung der maßgeblichen Umstände gekommen, weshalb keine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliegt und die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hat.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der gegenständliche Folgeantrag richtigerweise zurückgewiesen wurde (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7a sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der gegenständliche Folgeantrag richtigerweise zurückgewiesen wurde (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7a sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W128.2275752.2.00Im RIS seit
03.07.2024Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024