TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/6 W288 2278077-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2024
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Entscheidungsdatum

06.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W288 2278077-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2023, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2023, Zl. römisch XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.09.2022 erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF im Wesentlichen aus, dass sein Haus durch die Regierung bombardiert worden sei. Im Zuge dessen sei der BF im Bauchbereich verletzt worden.

2. Am 25.05.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF ergänzend zu bereits Dargelegtem insbesondere an, dass er im Jahr 2017 vom IS zehn Tage lang inhaftiert und gefoltert worden sei, weil seine Frau als Lehrerin ohne Kopftuch gearbeitet habe. Ferner sei sein Haus im Zuge von Luftangriffen im Jahr 2017 bombardiert und zerstört worden. Dabei sei auch sein Sohn verletzt worden. Überdies seien zwei seiner Brüder zum Reservedienst einberufen worden. Der Einberufung seien seine Brüder jedoch nicht nachgekommen.

3. Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 14.08.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).3. Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 14.08.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF mit Schreiben vom 08.09.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde ergänzend zu bislang dargelegten Fluchtgründen insbesondere vorgebracht, dass der BF in Syrien an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. Überdies werde ihm eine oppositionelle Haltung wegen der Ablehnung des Reservedienstes, der Demonstrationsteilnahmen, der Herkunft aus einer ehemaligen Oppositionshochburg, der illegalen Ausreise aus Syrien, sowie wegen seinem Asylantrag in Österreich, unterstellt. 4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF mit Schreiben vom 08.09.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde ergänzend zu bislang dargelegten Fluchtgründen insbesondere vorgebracht, dass der BF in Syrien an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. Überdies werde ihm eine oppositionelle Haltung wegen der Ablehnung des Reservedienstes, der Demonstrationsteilnahmen, der Herkunft aus einer ehemaligen Oppositionshochburg, der illegalen Ausreise aus Syrien, sowie wegen seinem Asylantrag in Österreich, unterstellt.

5. Am 02.04.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Vertretung teilnahmen. Ein Vertreter der Behörde ist nicht erschienen. Dabei wurde dem BF die Möglichkeit geboten seine Fluchtgründe umfassend darzulegen und zu den Länderinformationen Stellung zu beziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der BF ist ein zum Entscheidungszeitpunkt XXXX -jähriger Staatsangehöriger von Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift.1.1.1. Der BF führt den Namen römisch XXXX und das Geburtsdatum römisch XXXX . Der BF ist ein zum Entscheidungszeitpunkt römisch XXXX -jähriger Staatsangehöriger von Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift.

1.1.2. Der BF stammt ursprünglich aus der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement Deir ez-Zor, wo er eine sechsjährige Schulbildung genoss. Anschließend absolvierte er sowohl die Ausbildung zum Fliesenleger als auch zum Friseur. Von 2000 bis 2007 pendelte der BF regelmäßig zwischen Syrien und dem Libanon, wo er als Hilfsarbeiter, sowie Bodenleger tätig war. Hernach zog er nach Libyen, wo er als Bergarbeiter arbeitete. Im Jahr 2010 reiste der BF zurück nach Syrien, in die Stadt XXXX , wo er sich bis zum Jahr 2012 im Haus seines Bruders aufhielt und als Herrenfriseur arbeitete. Im Jahr 2012 zog der BF in die Stadt XXXX , welche sich in der Provinz Deir ez-Zor befindet, wo er gemeinsam mit seiner Ehefrau im Haus des BF lebte. Etwa zwischen 2017 und 2018 siedelte der BF fluchtbedingt nach XXXX im Gouvernement al-Hasakah, wo er zwei Jahre lang in einer Mietwohnung lebte und als Friseur arbeitete. 1.1.2. Der BF stammt ursprünglich aus der Stadt römisch XXXX im gleichnamigen Gouvernement Deir ez-Zor, wo er eine sechsjährige Schulbildung genoss. Anschließend absolvierte er sowohl die Ausbildung zum Fliesenleger als auch zum Friseur. Von 2000 bis 2007 pendelte der BF regelmäßig zwischen Syrien und dem Libanon, wo er als Hilfsarbeiter, sowie Bodenleger tätig war. Hernach zog er nach Libyen, wo er als Bergarbeiter arbeitete. Im Jahr 2010 reiste der BF zurück nach Syrien, in die Stadt römisch XXXX , wo er sich bis zum Jahr 2012 im Haus seines Bruders aufhielt und als Herrenfriseur arbeitete. Im Jahr 2012 zog der BF in die Stadt römisch XXXX , welche sich in der Provinz Deir ez-Zor befindet, wo er gemeinsam mit seiner Ehefrau im Haus des BF lebte. Etwa zwischen 2017 und 2018 siedelte der BF fluchtbedingt nach römisch XXXX im Gouvernement al-Hasakah, wo er zwei Jahre lang in einer Mietwohnung lebte und als Friseur arbeitete.

Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert. Die Herkunftsregion des BF, XXXX , befindet sich im Kontrollbereich der AANES.Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert. Die Herkunftsregion des BF, römisch XXXX , befindet sich im Kontrollbereich der AANES.

1.1.3. Der BF ist verheiratet und hat vier Kinder, welche gemeinsam mit der Ehefrau des BF in Istanbul leben.

In Syrien leben die Eltern des BF, drei seiner Brüder sowie drei Schwestern. Einer der Brüder des BF, XXXX , arbeitet als Regierungsbeamter in Syrien. Ansonsten hat der BF jeweils einen Bruder im Libanon und in Libyen. Zum Großteil seiner Familie steht der BF in regelmäßigem Kontakt.In Syrien leben die Eltern des BF, drei seiner Brüder sowie drei Schwestern. Einer der Brüder des BF, römisch XXXX , arbeitet als Regierungsbeamter in Syrien. Ansonsten hat der BF jeweils einen Bruder im Libanon und in Libyen. Zum Großteil seiner Familie steht der BF in regelmäßigem Kontakt.

1.1.4. Der BF verließ Syrien im Jahr 2020, reiste zunächst in die Türkei, von wo aus er in der Folge über Griechenland, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich reiste und am 30.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem BF kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.

1.1.5. Der BF ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

1.2.1. Der BF war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung oder Verfolgung durch die Kurden ausgesetzt und es droht ihm eine Solche auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Es gibt keine Hinweise, dass der BF abseits der durch den Bürgerkrieg gegebenen allgemeinen Gefahren einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt wäre:

1.2.1.1. Syrische Männer über 18 Jahren sind zur „Selbstverteidigungspflicht“ der AANES verpflichtet. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit.

1.2.1.2. Die Herkunftsregion des BF, XXXX , steht im Kontroll- und Einflussbereich der AANES. Der im Jahr XXXX geborene BF, welcher seine „Selbstverteidigungspflicht“ bisher noch nicht erfüllt hat und hierzu nicht aufgefordert wurde, fällt nicht unter die zur „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichteten Jahrgänge. 1.2.1.2. Die Herkunftsregion des BF, römisch XXXX , steht im Kontroll- und Einflussbereich der AANES. Der im Jahr römisch XXXX geborene BF, welcher seine „Selbstverteidigungspflicht“ bisher noch nicht erfüllt hat und hierzu nicht aufgefordert wurde, fällt nicht unter die zur „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichteten Jahrgänge.

Wenn der BF bei seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion, XXXX , versuchen würde, einer (schon aufgrund seines Alters nicht wahrscheinlichen) Zwangsrekrutierung zur Selbstverteidigungspflicht zu entgehen, könnte er mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden. Der Versuch dem Wehrdienst zu entgehen könnte auch mit einer vorhergehenden Haft im Ausmaß von bis zu zwei Wochen verbunden sein, wobei es während der Haft nicht zu Misshandlungen kommen würde. Die Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht. Im Falle einer Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ wird dem BF keine politische (oppositionelle) Gesinnung unterstellt. Er wäre im Falle einer Zwangsrekrutierung im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt und wird als Rekrut normalerweise nicht an der Front eingesetzt. Der BF wäre nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und müsste sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen.Wenn der BF bei seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion, römisch XXXX , versuchen würde, einer (schon aufgrund seines Alters nicht wahrscheinlichen) Zwangsrekrutierung zur Selbstverteidigungspflicht zu entgehen, könnte er mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden. Der Versuch dem Wehrdienst zu entgehen könnte auch mit einer vorhergehenden Haft im Ausmaß von bis zu zwei Wochen verbunden sein, wobei es während der Haft nicht zu Misshandlungen kommen würde. Die Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht. Im Falle einer Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ wird dem BF keine politische (oppositionelle) Gesinnung unterstellt. Er wäre im Falle einer Zwangsrekrutierung im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt und wird als Rekrut normalerweise nicht an der Front eingesetzt. Der BF wäre nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und müsste sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen.

Im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion, XXXX , ist der im Jahr XXXX geborene BF, welcher nicht unter die der Selbstverteidigungspflicht unterliegenden Jahrgänge fällt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Verfolgung durch die Kurden ausgesetzt.Im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion, römisch XXXX , ist der im Jahr römisch XXXX geborene BF, welcher nicht unter die der Selbstverteidigungspflicht unterliegenden Jahrgänge fällt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Verfolgung durch die Kurden ausgesetzt.

1.2.2. Dem BF droht aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden Kontrollverhältnisse in seiner Herkunftsregion, XXXX , zudem keine konkrete Gefahr durch den IS. 1.2.2. Dem BF droht aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden Kontrollverhältnisse in seiner Herkunftsregion, römisch XXXX , zudem keine konkrete Gefahr durch den IS.

1.2.3. In der Vergangenheit war der BF keiner individuellen Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt und es droht ihm eine solche auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht.

1.2.3.1. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst bei der syrischen Armee für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren.

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Die Altersgrenze für den Reservedienst kann erhöht werden, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen aufweist (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können.

1.2.3.2. Der XXXX -jährige BF hat den regulären Wehrdienst für das syrische Regime bereits in den Jahren 1997 bis 2000 vollständig abgeleistet. Im Zuge dessen war er in Damaskus stationiert, wo er die Funktion eines einfachen Rekruten innegehabt hat. Dem BF kam dabei lediglich die Aufgabe der Durchführung einfacher Patiententransporte zu, konkret Patienten von Sanitätern zu übernehmen und den Ärzten im Krankenhaus zu übergeben. Durch die vom BF geleisteten Unterstützungsleistungen im Rahmen von Hol- und Bringdiensten, konnte der BF keine über grundlegende Kenntnisse hinausgehende Fertigkeiten bzw. Befähigungen erlangen, durch die der BF für das Regime von besonderem Interesse wäre. Auch durch seine Berufe als Fliesenleger, Friseur und Bergarbeiter erlangte der BF keine für das syrische Regime maßgeblichen wertvollen militärischen Zusatzqualifikationen. Überdies hat der BF an keinen bewaffneten oder gewalttägigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen. Der BF hat keinen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten und wird aktuell nicht vom syrischen Regime gesucht. Im Fall der Rückkehr nach Syrien läuft der im Entscheidungszeitpunkt XXXX -jährige BF nicht Gefahr, zum Reservedienst beim syrischen Regime einberufen zu werden.1.2.3.2. Der römisch XXXX -jährige BF hat den regulären Wehrdienst für das syrische Regime bereits in den Jahren 1997 bis 2000 vollständig abgeleistet. Im Zuge dessen war er in Damaskus stationiert, wo er die Funktion eines einfachen Rekruten innegehabt hat. Dem BF kam dabei lediglich die Aufgabe der Durchführung einfacher Patiententransporte zu, konkret Patienten von Sanitätern zu übernehmen und den Ärzten im Krankenhaus zu übergeben. Durch die vom BF geleisteten Unterstützungsleistungen im Rahmen von Hol- und Bringdiensten, konnte der BF keine über grundlegende Kenntnisse hinausgehende Fertigkeiten bzw. Befähigungen erlangen, durch die der BF für das Regime von besonderem Interesse wäre. Auch durch seine Berufe als Fliesenleger, Friseur und Bergarbeiter erlangte der BF keine für das syrische Regime maßgeblichen wertvollen militärischen Zusatzqualifikationen. Überdies hat der BF an keinen bewaffneten oder gewalttägigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen. Der BF hat keinen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten und wird aktuell nicht vom syrischen Regime gesucht. Im Fall der Rückkehr nach Syrien läuft der im Entscheidungszeitpunkt römisch XXXX -jährige BF nicht Gefahr, zum Reservedienst beim syrischen Regime einberufen zu werden.

Für den Fall einer Rückkehr droht dem BF weder die Einziehung zum Reservedienst, noch hat er Repressalien wegen einer etwaigen Entziehung vom Reservedienst zu erwarten.

1.2.3.3. Der BF weist keine verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime auf und wird ihm eine solche nicht unterstellt. Der BF hat keine als oppositionell anzusehende Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld des syrischen Regimes gebracht haben. Insbesondere ist der BF durch seine Demonstrationsteilnahmen in Syrien nicht derart in das Visier des syrischen Regimes geraten, als dass er nun anlässlich dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass die vom BF ins Treffen geführten Verletzungen Folge seiner Demonstrationsteilnahmen gewesen wären.

Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien, insbesondere in seine Herkunftsregion XXXX , ist der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, von der syrischen Regierung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien, insbesondere in seine Herkunftsregion römisch XXXX , ist der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, von der syrischen Regierung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.2.3.4. Der BF ist keiner Reflexverfolgung wegen der Eigenschaft als Familienangehöriger seiner Brüder ausgesetzt.

1.2.3.5. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion, XXXX , im Gouvernement Deir ez-Zor, ist der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt. Die Herkunftsregion des BF, XXXX , sowie auch dessen Umland stehen nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes, sondern unter ausschließlicher Kontrolle der SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES). Eingriffs- und Kontrollmöglichkeiten des syrischen Regimes bestehen nicht. 1.2.3.5. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion, römisch XXXX , im Gouvernement Deir ez-Zor, ist der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt. Die Herkunftsregion des BF, römisch XXXX , sowie auch dessen Umland stehen nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes, sondern unter ausschließlicher Kontrolle der SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES). Eingriffs- und Kontrollmöglichkeiten des syrischen Regimes bestehen nicht.

Dem BF ist es somit möglich seine Herkunftsregion ohne Kontakt zum syrischen Regime zu erreichen. Die Einreise in die Gebiete unter der Kontrolle der SDF/YPG in Nordost Syrien ist für den BF beispielsweise über den Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur, ohne in Kontakt zum syrischen Regime zu geraten, möglich. Auch die Weiterreise vom Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur in die Herkunftsregion des BF ist ohne jeden Kontakt zum syrischen Regime möglich.

1.2.4. Auch hatte und hat der BF keine Probleme wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Syrien. Auch sonst hatte und hat der BF keine asylrelevanten Probleme mit Privatpersonen in Syrien. Überdies war und ist der BF nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.2.5. Auch aufgrund seiner Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Österreich droht dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung. Eine Verfolgung aufgrund der Ausreise des BF bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ist unwahrscheinlich. Nicht alle Rückkehrenden, die unrechtmäßig ausgereist sind und die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

1.3.1. Auszug aus den Länderinformationen vom 27.03.2024, Version 11:

[…]

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

[…]

Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien

Letzte Änderung 2024-03-08 11:12

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017).

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022).

Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024).

Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben B

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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