TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/6 G314 2289257-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.05.2024

Norm

AVG §39 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
VwGVG §17
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §7 Abs4
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


G314 2289257-2/3E

G314 2289257-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (A) und erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Manfred SOMMERBAUER und Dr. Dr. Michael DOHR, LL.M., LL.M., gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom XXXX .2023, Zl.: XXXX betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, sowie 2) vom XXXX .2024, Zl.: XXXX betreffend die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags zu Recht (B und C):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (A) und erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden des rumänischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Manfred SOMMERBAUER und Dr. Dr. Michael DOHR, LL.M., LL.M., gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom römisch XXXX .2023, Zl.: römisch XXXX betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, sowie 2) vom römisch XXXX .2024, Zl.: römisch XXXX betreffend die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags zu Recht (B und C):

A)       Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.A)       Die Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

B)       Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und nicht abgewiesen wird. B)       Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch XXXX .2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und nicht abgewiesen wird.

C)       Der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023 wird Folge gegeben und dieser Bescheid ersatzlos behoben.C)       Der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch XXXX .2023 wird Folge gegeben und dieser Bescheid ersatzlos behoben.

D)       Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.D)       Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete gegen den Beschwerdeführer (BF) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, nachdem dieser im Bundesgebiet rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und danach mehrfach wegen des Verdachts von Betrug und Sachwucher angezeigt worden war.

Mit dem Schreiben vom XXXX .2023, das dem BF, der damals keine Wohnsitzmeldung in Österreich aufwies, bei einer Polizeikontrolle an diesem Tag persönlich ausgefolgt wurde, setzte das BFA ihn von diesem Verfahren in Kenntnis und forderte ihn auf, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots abzugeben und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Das Schreiben enthält außerdem folgenden Passus: „Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 8 Zustellgesetz jede Änderung Ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten Sie diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 8 Abs 2 Zustellgesetz).“ Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.Mit dem Schreiben vom römisch XXXX .2023, das dem BF, der damals keine Wohnsitzmeldung in Österreich aufwies, bei einer Polizeikontrolle an diesem Tag persönlich ausgefolgt wurde, setzte das BFA ihn von diesem Verfahren in Kenntnis und forderte ihn auf, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots abzugeben und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Das Schreiben enthält außerdem folgenden Passus: „Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie gemäß Paragraph 8, Zustellgesetz jede Änderung Ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten Sie diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz).“ Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.

Daraufhin erließ das BFA mit dem Bescheid vom XXXX .2023 gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Dursetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (III.). Der Bescheid enthält Spruch und Rechtsmittelbelehrung auf Deutsch und Rumänisch. Das Aufenthaltsverbot wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF in Ungarn und in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden sei. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Er biete im Bundesgebiet älteren, alleinstehenden Personen Arbeiten an deren Häusern an, um sie zur Beauftragung und Bezahlung solcher Arbeiten zu bringen, wobei er aufdringlich und gewerbsmäßig vorgehe, gezielt auf die Überrumpelung seiner Opfer setze und deutlich überhöhte Zahlungen fordere. Aus den Polizeiberichten ergebe sich, dass er sich die Vertrauensseligkeit, das fortgeschrittene Alter und die Demenz der Opfer zunutze mache und diese massiv übervorteile. Da ihn dies unseriös und vertrauensunwürdig mache, spiele die strafrechtliche Einordnung seines Verhaltens keine Rolle. Da er die Arbeiten ohne Gewerbeberechtigung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung ausübe und auch steuer- und arbeitsrechtliche Bestimmungen einhalten müsse, liege „Schwarzarbeit“ vor. Ein Rückfall könne nicht ausgeschlossen werden, weil die Straftaten auf die Erzielung fortlaufender Einnahmen ausgerichtet gewesen seien. Der BF habe in Österreich kein Familienleben und sei nicht integriert; er habe hier keine privaten, beruflichen oder sozialen Bindungen. Daher überwiege das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein gegenläufiges persönliches Interesse.Daraufhin erließ das BFA mit dem Bescheid vom römisch XXXX .2023 gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Dursetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (römisch III.). Der Bescheid enthält Spruch und Rechtsmittelbelehrung auf Deutsch und Rumänisch. Das Aufenthaltsverbot wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF in Ungarn und in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden sei. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Er biete im Bundesgebiet älteren, alleinstehenden Personen Arbeiten an deren Häusern an, um sie zur Beauftragung und Bezahlung solcher Arbeiten zu bringen, wobei er aufdringlich und gewerbsmäßig vorgehe, gezielt auf die Überrumpelung seiner Opfer setze und deutlich überhöhte Zahlungen fordere. Aus den Polizeiberichten ergebe sich, dass er sich die Vertrauensseligkeit, das fortgeschrittene Alter und die Demenz der Opfer zunutze mache und diese massiv übervorteile. Da ihn dies unseriös und vertrauensunwürdig mache, spiele die strafrechtliche Einordnung seines Verhaltens keine Rolle. Da er die Arbeiten ohne Gewerbeberechtigung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung ausübe und auch steuer- und arbeitsrechtliche Bestimmungen einhalten müsse, liege „Schwarzarbeit“ vor. Ein Rückfall könne nicht ausgeschlossen werden, weil die Straftaten auf die Erzielung fortlaufender Einnahmen ausgerichtet gewesen seien. Der BF habe in Österreich kein Familienleben und sei nicht integriert; er habe hier keine privaten, beruflichen oder sozialen Bindungen. Daher überwiege das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein gegenläufiges persönliches Interesse.

Da am XXXX .2023 laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) im Inland nach wie vor keine Wohnsitzmeldung des BF bestand, ordnete BFA noch am selben Tag die Zustellung des Bescheids durch „Aushang gemäß § 23“ an. In den Verwaltungsakten befindet sich dazu ein Schreiben der Überschrift „Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstücks im Akt gemäß § 23 Abs 3 ZustG“ und folgendem Inhalt: „Für [den BF] liegt beim Koordinationsbüro Außenstelle XXXX … ein Bescheid … auf. Die Hinterlegung im Akt fand am XXXX .2023 statt und gilt als Zustellung. Sie werden ersucht dieses Schriftstück längstens bis zum XXXX .2023 zu beheben.“ Der BF behob den Bescheid nicht. Da am römisch XXXX .2023 laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) im Inland nach wie vor keine Wohnsitzmeldung des BF bestand, ordnete BFA noch am selben Tag die Zustellung des Bescheids durch „Aushang gemäß Paragraph 23 “, an. In den Verwaltungsakten befindet sich dazu ein Schreiben der Überschrift „Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstücks im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG“ und folgendem Inhalt: „Für [den BF] liegt beim Koordinationsbüro Außenstelle römisch XXXX … ein Bescheid … auf. Die Hinterlegung im Akt fand am römisch XXXX .2023 statt und gilt als Zustellung. Sie werden ersucht dieses Schriftstück längstens bis zum römisch XXXX .2023 zu beheben.“ Der BF behob den Bescheid nicht.

Aus dem BFA zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Aktenbestandteilen (Strafurteil vom XXXX , Polizeibericht vom XXXX , Vollzugsinformation vom XXXX , polizeiliche Tagesmeldung vom XXXX , Fotos des rumänischen Personalausweises vom XXXX und vom XXXX ) geht jeweils übereinstimmend eine Wohnanschrift des BF in Rumänien ( XXXX ) hervor. Eine Zustellung des Bescheids an dieser Adresse wurde nicht versucht. Aus dem BFA zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Aktenbestandteilen (Strafurteil vom römisch XXXX , Polizeibericht vom römisch XXXX , Vollzugsinformation vom römisch XXXX , polizeiliche Tagesmeldung vom römisch XXXX , Fotos des rumänischen Personalausweises vom römisch XXXX und vom römisch XXXX ) geht jeweils übereinstimmend eine Wohnanschrift des BF in Rumänien ( römisch XXXX ) hervor. Eine Zustellung des Bescheids an dieser Adresse wurde nicht versucht.

Am XXXX .2024 wurde der BF wieder im Bundesgebiet angetroffen und am XXXX .2024 nach Rumänien abgeschoben. Am römisch XXXX .2024 wurde der BF wieder im Bundesgebiet angetroffen und am römisch XXXX .2024 nach Rumänien abgeschoben.

Mit der von seinem Rechtsvertreter eingebrachten Eingabe vom XXXX .2024, die am XXXX .2024 per E-Mail beim BFA eingebracht wurde, beantragte der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig eine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023. Er begründet den Wiedereinsetzungsantrag damit, dass ihm der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Er habe durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis keine Kenntnis von dem Bescheid erlangt und dadurch die Beschwerdefrist versäumt. Ihn würde nicht einmal ein minderer Grad des Versehens treffen. Er habe sich nämlich zur Zeit der öffentlichen Bekanntmachung nicht in Österreich, sondern in Rumänien aufgehalten. Außerdem sei die Bekanntmachung nur auf Deutsch und nicht auch auf Rumänisch erfolgt. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt, Kenntnis von dem Bescheid zu erlangen oder diesen inhaltlich zu verstehen. Mit der von seinem Rechtsvertreter eingebrachten Eingabe vom römisch XXXX .2024, die am römisch XXXX .2024 per E-Mail beim BFA eingebracht wurde, beantragte der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig eine Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch XXXX .2023. Er begründet den Wiedereinsetzungsantrag damit, dass ihm der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Er habe durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis keine Kenntnis von dem Bescheid erlangt und dadurch die Beschwerdefrist versäumt. Ihn würde nicht einmal ein minderer Grad des Versehens treffen. Er habe sich nämlich zur Zeit der öffentlichen Bekanntmachung nicht in Österreich, sondern in Rumänien aufgehalten. Außerdem sei die Bekanntmachung nur auf Deutsch und nicht auch auf Rumänisch erfolgt. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt, Kenntnis von dem Bescheid zu erlangen oder diesen inhaltlich zu verstehen.

Mit der gleichzeitig erhobenen Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) die Aufhebung (gemeint offenbar: Behebung) des Bescheids vom XXXX .2023. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass seine strafgerichtliche Verurteilung schon vier Jahre zurückliege und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliege. Das ihm vorgeworfene Verhalten habe zum Teil nicht zu einer Verurteilung geführt, zum Teil sei es gar nicht strafbar und zum Teil sei ein Ermittlungsverfahren anhängig, sodass die Unschuldsvermutung gelte. Der BF sei nach der Freizügigkeitsrichtlinie nach Österreich zum Arbeiten eingereist. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn sei rechtswidrig. Mit der gleichzeitig erhobenen Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) die Aufhebung (gemeint offenbar: Behebung) des Bescheids vom römisch XXXX .2023. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass seine strafgerichtliche Verurteilung schon vier Jahre zurückliege und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliege. Das ihm vorgeworfene Verhalten habe zum Teil nicht zu einer Verurteilung geführt, zum Teil sei es gar nicht strafbar und zum Teil sei ein Ermittlungsverfahren anhängig, sodass die Unschuldsvermutung gelte. Der BF sei nach der Freizügigkeitsrichtlinie nach Österreich zum Arbeiten eingereist. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn sei rechtswidrig.

Mit dem Bescheid vom XXXX .2024 wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ab (Spruchpunkt II.) und erkannte ihm gemäß § 33 Abs 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF am XXXX .2023 darauf hingewiesen worden sei, dass er dem BFA jede Änderung seiner Zustelladresse unverzüglich mitteilen müsse. Da am XXXX .2023 laut ZMR keine Wohnsitzmeldung vorgelegen sei und der BF dem BFA weder eine Zustelladresse noch einen Zustellbevollmächtigten genannt habe, sei ihm der Bescheid rechtswirksam durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel der Außenstelle XXXX des BFA zugestellt worden. Die Zustellung gelte als bewirkt, nachdem seit der Kundmachung zwei Wochen verstrichen waren, somit am XXXX .2023. Der Bescheid vom XXXX .2023 sei daher am XXXX .2024 in Rechtskraft erwachsen. Der BF habe die Beschwerdefrist nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis versäumt. Ihn treffe ein grobes Verschulden daran, dass er keine Kenntnis von der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erlangt habe, weil er dem BFA trotz einer entsprechenden Aufforderung seinen Aufenthaltsort nicht zur Kenntnis gebracht habe. Mit dem Bescheid vom römisch XXXX .2024 wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch II.) und erkannte ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt römisch II.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF am römisch XXXX .2023 darauf hingewiesen worden sei, dass er dem BFA jede Änderung seiner Zustelladresse unverzüglich mitteilen müsse. Da am römisch XXXX .2023 laut ZMR keine Wohnsitzmeldung vorgelegen sei und der BF dem BFA weder eine Zustelladresse noch einen Zustellbevollmächtigten genannt habe, sei ihm der Bescheid rechtswirksam durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel der Außenstelle römisch XXXX des BFA zugestellt worden. Die Zustellung gelte als bewirkt, nachdem seit der Kundmachung zwei Wochen verstrichen waren, somit am römisch XXXX .2023. Der Bescheid vom römisch XXXX .2023 sei daher am römisch XXXX .2024 in Rechtskraft erwachsen. Der BF habe die Beschwerdefrist nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis versäumt. Ihn treffe ein grobes Verschulden daran, dass er keine Kenntnis von der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erlangt habe, weil er dem BFA trotz einer entsprechenden Aufforderung seinen Aufenthaltsort nicht zur Kenntnis gebracht habe.

Auch gegen den Bescheid vom XXXX .2024 erhob der BF über seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde. Diese begründet er zusammengefasst damit, dass er nur auf Deutsch und nicht auch auf Rumänisch darauf hingewiesen worden sei, dass er dem BFA jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich melden möge. Dies sei nicht rechtswirksam, weil er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei. Ihm sei kein Verschulden anzulasten; dieses treffe vielmehr die Behörde, die ihn nicht auf Rumänisch auf seine Verpflichtung hingewiesen und entgegen Art 6 EMRK keinen Dolmetscher für Rumänisch beigezogen habe. Der BF habe ohne sein Verschulden keine Kenntnis von dem Bescheid erlangt und die Beschwerdefrist versäumt. Daher hätte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden müssen.Auch gegen den Bescheid vom römisch XXXX .2024 erhob der BF über seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde. Diese begründet er zusammengefasst damit, dass er nur auf Deutsch und nicht auch auf Rumänisch darauf hingewiesen worden sei, dass er dem BFA jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich melden möge. Dies sei nicht rechtswirksam, weil er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei. Ihm sei kein Verschulden anzulasten; dieses treffe vielmehr die Behörde, die ihn nicht auf Rumänisch auf seine Verpflichtung hingewiesen und entgegen Artikel 6, EMRK keinen Dolmetscher für Rumänisch beigezogen habe. Der BF habe ohne sein Verschulden keine Kenntnis von dem Bescheid erlangt und die Beschwerdefrist versäumt. Daher hätte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden müssen.

Das BFA übermittelte beide Beschwerden samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger von Rumänien. Er hat keine formale Schul- oder Berufsausbildung und kommt durch Gelegenheitsarbeiten für seinen Lebensunterhalt auf. Er ist für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig, die in Rumänien leben. Seine Muttersprache ist Rumänisch; er spricht nur rudimentär Deutsch. Der BF ist ein am römisch XXXX in der rumänischen Stadt römisch XXXX geborener Staatsangehöriger von Rumänien. Er hat keine formale Schul- oder Berufsausbildung und kommt durch Gelegenheitsarbeiten für seinen Lebensunterhalt auf. Er ist für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig, die in Rumänien leben. Seine Muttersprache ist Rumänisch; er spricht nur rudimentär Deutsch.

Anfang XXXX wurde der BF in Ungarn wegen Entfernung oder Fälschung eines individuellen Erkennungszeichens (§ 347 Abs 1 lit a des ungarischen Strafgesetzbuchs) zu einer Geldstrafe verurteilt.Anfang römisch XXXX wurde der BF in Ungarn wegen Entfernung oder Fälschung eines individuellen Erkennungszeichens (Paragraph 347, Absatz eins, Litera a, des ungarischen Strafgesetzbuchs) zu einer Geldstrafe verurteilt.

Der BF hielt sich zumindest ab XXXX immer wieder in Österreich auf. Er war von XXXX bis XXXX .2020 mit Nebenwohnsitz und anschließend von XXXX bis XXXX .2020 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 war er in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Eine Anmeldebescheinigung für ihn wurde weder beantragt noch ausgestellt. Er ging bislang nie einer Erwerbstätigkeit nach, die zur österreichischen Sozialversicherung gemeldet war.Der BF hielt sich zumindest ab römisch XXXX immer wieder in Österreich auf. Er war von römisch XXXX bis römisch XXXX .2020 mit Nebenwohnsitz und anschließend von römisch XXXX bis römisch XXXX .2020 mit Hauptwohnsitz in römisch XXXX gemeldet. Von römisch XXXX .2023 bis römisch XXXX .2023 war er in römisch XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Eine Anmeldebescheinigung für ihn wurde weder beantragt noch ausgestellt. Er ging bislang nie einer Erwerbstätigkeit nach, die zur österreichischen Sozialversicherung gemeldet war.

Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) zu einer sechswöchigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX zusammen mit zwei Mittätern die Dachrinne eines Einfamilienhauses in XXXX ohne Zustimmung der Eigentümer abmontiert und dadurch das Regenabflusssystem beschädigt hatte. Bei der Strafbemessung waren keine besonderen Erschwerungs- oder Milderungsgründe zu berücksichtigen. Von dem gleichzeitig von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf, er habe sich als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt, die darauf ausgerichtet sei, wiederholt nicht nur geringfügige Betrügereien zu begehen (§ 278 Abs 1 StGB), wurde er rechtskräftig freigesprochen. Das Beweisverfahren hatte auch nicht ergeben, dass er und seine Mittäter ihr Opfer getäuscht und dadurch zur Erteilung eines Reparaturauftrags verleitet hätten; sie hatten ihm weder konkrete Arbeiten angeboten noch eine Zahlung verlangt, sodass keine Verurteilung wegen des ebenfalls angeklagten Vergehens des Betruges (§§ 15, 146 StGB) erfolgte. Mit dem seit römisch XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) zu einer sechswöchigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch XXXX zusammen mit zwei Mittätern die Dachrinne eines Einfamilienhauses in römisch XXXX ohne Zustimmung der Eigentümer abmontiert und dadurch das Regenabflusssystem beschädigt hatte. Bei der Strafbemessung waren keine besonderen Erschwerungs- oder Milderungsgründe zu berücksichtigen. Von dem gleichzeitig von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf, er habe sich als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt, die darauf ausgerichtet sei, wiederholt nicht nur geringfügige Betrügereien zu begehen (Paragraph 278, Absatz eins, StGB), wurde er rechtskräftig freigesprochen. Das Beweisverfahren hatte auch nicht ergeben, dass er und seine Mittäter ihr Opfer getäuscht und dadurch zur Erteilung eines Reparaturauftrags verleitet hätten; sie hatten ihm weder konkrete Arbeiten angeboten noch eine Zahlung verlangt, sodass keine Verurteilung wegen des ebenfalls angeklagten Vergehens des Betruges (Paragraphen 15,, 146 StGB) erfolgte.

Der BF gehört zu einer Gruppe von rumänischen Staatsangehörigen, die im Bundesgebiet Hausbesitzer (vor allem ältere, alleinlebende Menschen) ohne vorangegangene Kontaktaufnahme aufsuchen und versuchen, sie durch aufdringliches Anbieten von Reinigungs- und Reparaturarbeiten zur Beauftragung und Bezahlung solcher Arbeiten zu bringen, wobei sie gezielt auf deren Überrumpelung setzen. Es gibt mehrere derartige Gruppen, die in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten agieren. In diesem Zusammenhang von ihm gesetzte strafbare Handlungen, die über die Taten hinausgehen, wegen denen er bereits strafgerichtlich verurteilt wurde, können derzeit nicht festgestellt werden, insbesondere keine Betrugs- oder Wucherhandlungen und keine Beteiligung an einer übergeordneten kriminellen Organisation. Es erfolgte bislang auch keine weitere strafgerichtliche Verurteilung des BF, ebensowenig eine Bestrafung wegen allfälliger Verwaltungsübertretungen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem Personalausweis und dem Datenblatt seines Reisepasses hervor, die dem BVwG jeweils in Kopie vorliegen. Die Feststellungen zu seiner (fehlenden) Ausbildung, der Ausübung von Gelegenheitsarbeiten und seinen Sorgepflichten basieren auf den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil des Landesgerichts XXXX . Rumänische Sprachkenntnisse, aber keine bzw. nur rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache ergeben sich ebenfalls aus dem Strafurteil (Seite 8) sowie aus dem insoweit glaubhaften und plausiblen Beschwerdevorbringen. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem Personalausweis und dem Datenblatt seines Reisepasses hervor, die dem BVwG jeweils in Kopie vorliegen. Die Feststellungen zu seiner (fehlenden) Ausbildung, der Ausübung von Gelegenheitsarbeiten und seinen Sorgepflichten basieren auf den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil des Landesgerichts römisch XXXX . Rumänische Sprachkenntnisse, aber keine bzw. nur rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache ergeben sich ebenfalls aus dem Strafurteil (Seite 8) sowie aus dem insoweit glaubhaften und plausiblen Beschwerdevorbringen.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Ungarn wird im Strafurteil dargelegt, aus dem sich auch ergibt, dass er in anderen EU-Staaten strafgerichtlich unbescholten ist. Seine Aufenthalte im Bundesgebiet gehen aus dem ZMR, in dem seit XXXX .2023 keine Wohnsitzmeldung mehr aufscheint, und den aktenkundigen Polizeiberichten hervor. Laut Versicherungsdatenauszug war er im Bundesgebiet nie zur Sozialversicherung gemeldet. Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist weder die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung noch ein entsprechender Antrag dokumentiert. Im Strafregister scheint nur die Verurteilung durch das Landesgericht XXXX auf, sodass davon auszugehen ist, dass die übrigen aktenkundigen Anzeigen gegen ihn bislang zu keiner weiteren strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben.Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Ungarn wird im Strafurteil dargelegt, aus dem sich auch ergibt, dass er in anderen EU-Staaten strafgerichtlich unbescholten ist. Seine Aufenthalte im Bundesgebiet gehen aus dem ZMR, in dem seit römisch XXXX .2023 keine Wohnsitzmeldung mehr aufscheint, und den aktenkundigen Polizeiberichten hervor. Laut Versicherungsdatenauszug war er im Bundesgebiet nie zur Sozialversicherung gemeldet. Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist weder die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung noch ein entsprechender Antrag dokumentiert. Im Strafregister scheint nur die Verurteilung durch das Landesgericht römisch XXXX auf, sodass davon auszugehen ist, dass die übrigen aktenkundigen Anzeigen gegen ihn bislang zu keiner weiteren strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben.

Die Feststellungen zu der strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich, der zugrundeliegenden Tat und den Strafbemessungsgründen gehen aus dem Strafregister und den Strafurteilen hervor. Aus letzterem ergibt sich auch der Freispruch vom Vorwurf nach § 278 Abs 1 StGB sowie die Abkehr vom angeklagten Vorwurf des (versuchten) Betruges.Die Feststellungen zu der strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich, der zugrundeliegenden Tat und den Strafbemessungsgründen gehen aus dem Strafregister und den Strafurteilen hervor. Aus letzterem ergibt sich auch der Freispruch vom Vorwurf nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB sowie die Abkehr vom angeklagten Vorwurf des (versuchten) Betruges.

Die Feststellung, wonach der BF im Bundesgebiet Arbeiten an Häusern anbietet und dabei das Alter potentieller Kunden und das Überraschungsmoment ausnutzt, ergibt sich aus den Strafurteilen (Urteil vom XXXX XXXX , Seite 5: „Dabei war es ihr bewusstes und gewolltes Geschäftsmodell, ältere, allein lebende Personen durch aufdringliches Anbieten von Reinigungs- und/oder Reparaturarbeiten an deren Häusern zur Beauftragung und anschließenden Bezahlung solcher Arbeiten zu bringen, wobei die Angeklagten durchaus gezielt auf eine Überrumpelung ihrer ,Kunden´ setzten. Die Angeklagten wussten auch, dass auch andere Gruppen rumänischer Männer, mit denen sie auch teilweise verwandt bzw. verschwägert sind, mit dem gleichen ,Geschäftsmodell´ durch verschiedenen Länder der Europäischen Union ziehen“; Urteil vom XXXX , Seite 10: „Einer Diversion nach §§ 198 ff StPO stehen die leugnende Verantwortung der Angeklagten sowie wegen der … Geschäftspraktiken von in Gruppen auftretenden Rumänen, die gezielt alten, allein lebenden Personen unter Außerachtlassung verwaltungsrechtlicher [z.B. Bau-, Gewerbe- und Steuerrecht] und zivilrechtlicher Normen [insbesondere zum Konsumentenschutz] handwerkliche Leistungen durch [zumindest] Überrumpelung aufdrängen, generalpräventive Überlegungen entgegen“; Urteil vom XXXX , Seite 12: „… ist es durchaus gerichtsbekannt, dass immer wieder Gruppen von Männern ohne inländischen Wohnsitz oder Unternehmensstandort sowie ohne entsprechende Qualifikation oder Gewerbeberechtigung Hausbesitzern diverse Arbeiten auf die gleiche oder ähnliche Weise wie die hier Angeklagten aufdrängen, teilweise auch durch Täuschung und Einschüchterung“; Urteil vom XXXX : „Angesichts des Umstands, dass gerade Personen hohen Alters Opfer derartiger – den Überraschungsmoment ausnutzender – strafbarer Handlungen werden, ist dem Erstgericht dahin zuzustimmen, dass die Verhängung einer Geldstrafe die nach Lage des Falles erforderliche Effektivität und Präventionswirkung verfehlen würde“). Die Feststellung, wonach der BF im Bundesgebiet Arbeiten an Häusern anbietet und dabei das Alter potentieller Kunden und das Überraschungsmoment ausnutzt, ergibt sich aus den Strafurteilen (Urteil vom römisch XXXX römisch XXXX , Seite 5: „Dabei war es ihr bewusstes und gewolltes Geschäftsmodell, ältere, allein lebende Personen durch aufdringliches Anbieten von Reinigungs- und/oder Reparaturarbeiten an deren Häusern zur Beauftragung und anschließenden Bezahlung solcher Arbeiten zu bringen, wobei die Angeklagten durchaus gezielt auf eine Überrumpelung ihrer ,Kunden´ setzten. Die Angeklagten wussten auch, dass auch andere Gruppen rumänischer Männer, mit denen sie auch teilweise verwandt bzw. verschwägert sind, mit dem gleichen ,Geschäftsmodell´ durch verschiedenen Länder der Europäischen Union ziehen“; Urteil vom römisch XXXX , Seite 10: „Einer Diversion nach Paragraphen 198, ff StPO stehen die leugnende Verantwortung der Angeklagten sowie wegen der … Geschäftspraktiken von in Gruppen auftretenden Rumänen, die gezielt alten, allein lebenden Personen unter Außerachtlassung verwaltungsrechtlicher [z.B. Bau-, Gewerbe- und Steuerrecht] und zivilrechtlicher Normen [insbesondere zum Konsumentenschutz] handwerkliche Leistungen durch [zumindest] Überrumpelung aufdrängen, generalpräventive Überlegungen entgegen“; Urteil vom römisch XXXX , Seite 12: „… ist es durchaus gerichtsbekannt, dass immer wieder Gruppen von Männern ohne inländischen Wohnsitz oder Unternehmensstandort sowie ohne entsprechende Qualifikation oder Gewerbeberechtigung Hausbesitzern diverse Arbeiten auf die gleiche oder ähnliche Weise wie die hier Angeklagten aufdrängen, teilweise auch durch Täuschung und Einschüchterung“; Urteil vom römisch XXXX : „Angesichts des Umstands, dass gerade Personen hohen Alters Opfer derartiger – den Überraschungsmoment ausnutzender – strafbarer Handlungen werden, ist dem Erstgericht dahin zuzustimmen, dass die Verhängung einer Geldstrafe die nach Lage des Falles erforderliche Effektivität und Präventionswirkung verfehlen würde“).

Der BF wurde wegen derartiger Verhaltensweisen wiederholt angezeigt, so mit dem Abschlussbericht vom XXXX wegen des Verdachts einer Betrugshandlung am XXXX , mit dem Abschlussbericht vom XXXX wegen des Verdachts von (gewerbsmäßigen) Betrugshandlungen am XXXX , am XXXX , am XXXX und am XXXX sowie mit dem Abschlussbericht vom XXXX wegen des Verdachts von Sachwucher am XXXX . Am XXXX und am XXXX wurde er bei Polizeikontrollen jeweils gemeinsam mit anderen rumänischen Staatsangehörigen in einem Fahrzeug mit Baumaterial und Werkzeug angetroffen. Auch am XXXX wurde er einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen. Konkrete Beweise für ein strafbares Verhalten des BF lassen sich diesen Berichten, aber auch den übrigen Akten des Verwaltungsverfahrens nicht entnehmen. Der BF wurde zwar wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs am XXXX . und XXXX in der Justizanstalt XXXX angehalten, aber ohne Verhängung der Untersuchungshaft wieder enthaftet. Eine weitere strafgerichtliche Verurteilung oder auch nur eine Anklageerhebung ergibt sich aus den vom BFA vorgelegten Akten nicht. Es gibt auch keine aktenkundigen Hinweise auf konkrete, dem BF anzulastende Verwaltungsübertretungen oder eine entsprechende Bestrafung. Der BF wurde wegen derartiger Verhaltensweisen wiederholt angezeigt, so mit dem Abschlussbericht vom römisch XXXX wegen des Verdachts einer Betrugshandlung am römisch XXXX , mit dem Abschlussbericht vom römisch XXXX wegen des Verdachts von (gewerbsmäßigen) Betrugshandlungen am römisch XXXX , am römisch XXXX , am römisch XXXX und am römisch XXXX sowie mit dem Abschlussbericht vom römisch XXXX wegen des Verdachts von Sachwucher am römisch XXXX . Am römisch XXXX und am römisch XXXX wurde er bei Polizeikontrollen jeweils gemeinsam mit anderen rumänischen Staatsangehörigen in einem Fahrzeug mit Baumaterial und Werkzeug angetroffen. Auch am römisch XXXX wurde er einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen. Konkrete Beweise für ein strafbares Verhalten des BF lassen sich diesen Berichten, aber auch den übrigen Akten des Verwaltungsverfahrens nicht entnehmen. Der BF wurde zwar wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs am römisch XXXX . und römisch XXXX in der Justizanstalt römisch XXXX angehalten, aber ohne Verhängung der Untersuchungshaft wieder enthaftet. Eine weitere strafgerichtliche Verurteilung oder auch nur eine Anklageerhebung ergibt sich aus den vom BFA vorgelegten Akten nicht. Es gibt auch keine aktenkundigen Hinweise auf konkrete, dem BF anzulastende Verwaltungsübertretungen oder eine entsprechende Bestrafung.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) – Verfahrensverbindung:

Das BVwG kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).Das BVwG kann nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).

Da die angefochtenen Bescheide denselben BF und denselben Grundsachverhalt betreffen, sind die Beschwerdeverfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Zu Spruchteil B) – Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024: Zu Spruchteil B) – Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch XXXX .2024:

Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet und sie an der Versäumung kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft. Gemäß § 33 Abs 3 Satz 1 VwGVG ist der Wiedereinsetzungsantrag in diesen Fällen binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Unter „Hindernis“ ist dabei jenes Ereignis zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat, also das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, das zu der Versäumung geführt hat. Gemäß § 33 Abs 3 letzter Satz VwGVG ist die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 33 VwGVG Anm 20). Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis liegt nach dem Text des § 33 Abs 1 VwGVG z.B. dann vor, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden von einer Zustellung keine Kenntnis erlangt hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet und sie an der Versäumung kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Satz 1 VwGVG ist der Wiedereinsetzungsantrag in diesen Fällen binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Unter „Hindernis“ ist dabei jenes Ereignis zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat, also das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, das zu der Versäumung geführt hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, letzter Satz VwGVG ist die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 20). Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis liegt nach dem Text des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG z.B. dann vor, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden von einer Zustellung keine Kenntnis erlangt hat.

Aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus der Zustellverfügung zum Bescheid vom XXXX .2023 („Aushang gemäß § 23“) und aus dem mit „Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstücks im Akt gemäß § 23 Abs 3 ZustG“ betitelten Schreiben vom XXXX .2023 in Zusammenschau mit der Begründung des Bescheids vom XXXX .2024 geht nicht eindeutig hervor, ob der Bescheid vom XXXX .2023 dem BF durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß § 8 Abs 2 ZustG iVm § 23 ZustG oder durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG zugestellt werden sollte. Eine Unterscheidung kann jedoch dahingestellt bleiben, weil in beiden Fällen keine wirksame Zustellung vorliegt. Aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus der Zustellverfügung zum Bescheid vom römisch XXXX .2023 („Aushang gemäß Paragraph 23 “,) und aus dem mit „Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstücks im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG“ betitelten Schreiben vom römisch XXXX .2023 in Zusammenschau mit der Begründung des Bescheids vom römisch XXXX .2024 geht nicht eindeutig hervor, ob der Bescheid vom römisch XXXX .2023 dem BF durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG oder durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG zugestellt werden sollte. Eine Unterscheidung kann jedoch dahingestellt bleiben, weil in beiden Fällen keine wirksame Zustellung vorliegt.

Nach § 25 Abs 1 ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 ZustG vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. §25 ZustG ist nicht anzuwenden, wenn ein Fall des § 8 ZustG vorliegt.Nach Paragraph 25, Absatz eins, ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, ZustG vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. §25 ZustG ist nicht anzuwenden, wenn ein Fall des Paragraph 8, ZustG vorliegt.

Nach § 8 Abs 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Für die Zustellung nach § 8 Abs 2 ZustG iVm § 23 ZustG kommt es nur auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 8 Abs 1 ZustG an. Ein Vorgehen nach § 8 Abs 2 ZustG iVm § 23 ZustG kommt somit - mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle - dann nicht in Betracht, wenn eine Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte (siehe VwGH 12.03.2024, Ra 2023/22/0099). Für die Zustellung nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG kommt es nur auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG an. Ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG kommt somit - mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle - dann nicht in Betracht, wenn eine Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte (siehe VwGH 12.03.2024, Ra 2023/22/0099).

Hier hatte der BF schon seit XXXX .2023 keine Wohnsitzmeldung im Inland, somit auch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten