Entscheidungsdatum
13.05.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W298 2272730-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL, über die Beschwerde von XXXX alias XXXX geb. XXXX alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2023, Zl. 1285957807/211433304, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL, über die Beschwerde von römisch XXXX alias römisch XXXX geb. römisch XXXX alias römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2023, Zl. 1285957807/211433304, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte infolge illegaler Einreise am 30.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Aleppo geboren und syrischer Staatsangehöriger sei. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Seine Frau und seine Kinder (drei Töchter, vier Söhne) seien nach wie vor in Syrien aufhältig. Ein Onkel und ein Neffe des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Nach seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass in Syrien Krieg herrsche und die Lage sehr schlecht sei. Sein Haus sei bombardiert worden und er habe seit 2014 in einem Camp in XXXX gelebt. Die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise habe er in XXXX an der türkischen Grenze gelebt. Er habe zwischen 2000 und 2003 bei der syrischen Armee gedient und habe nun Angst, als Reservist in den Krieg eingezogen zu werden. 1. Der Beschwerdeführer stellte infolge illegaler Einreise am 30.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Aleppo geboren und syrischer Staatsangehöriger sei. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Seine Frau und seine Kinder (drei Töchter, vier Söhne) seien nach wie vor in Syrien aufhältig. Ein Onkel und ein Neffe des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Nach seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass in Syrien Krieg herrsche und die Lage sehr schlecht sei. Sein Haus sei bombardiert worden und er habe seit 2014 in einem Camp in römisch XXXX gelebt. Die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise habe er in römisch XXXX an der türkischen Grenze gelebt. Er habe zwischen 2000 und 2003 bei der syrischen Armee gedient und habe nun Angst, als Reservist in den Krieg eingezogen zu werden.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 27.12.2022 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, dass er vollkommen gesund sei. Er habe von 2009 bis 2012 in Qatar gelebt, der Aufenthalt sei immer wieder jährlich verlängert worden. Da sich die Lage auch dort verschlechtert habe, sei er wieder nach Syrien zurückgekehrt und habe Syrien sodann im Juni 2022 über den Ort Azaz in der Türkei endgültig verlassen. In Syrien habe er in der Landwirtschaft gearbeitet, seine wirtschaftliche Lage sei gut gewesen. Noch einmal aufgefordert, die Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, dass er zum Militär hätte müssen. Seit die syrische Regierung an der Macht sei, habe er nicht mehr in seinem Gebiet leben können. Dies sei zuvor deshalb möglich gewesen, da das Gebiet von der FSA kontrolliert worden sei. Er habe über den Bürgermeister von XXXX im Jahr 2014 eine Einberufung bekommen, diese habe er aber nicht mitgenommen. 2013 habe er auch bei Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. 2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 27.12.2022 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, dass er vollkommen gesund sei. Er habe von 2009 bis 2012 in Qatar gelebt, der Aufenthalt sei immer wieder jährlich verlängert worden. Da sich die Lage auch dort verschlechtert habe, sei er wieder nach Syrien zurückgekehrt und habe Syrien sodann im Juni 2022 über den Ort Azaz in der Türkei endgültig verlassen. In Syrien habe er in der Landwirtschaft gearbeitet, seine wirtschaftliche Lage sei gut gewesen. Noch einmal aufgefordert, die Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, dass er zum Militär hätte müssen. Seit die syrische Regierung an der Macht sei, habe er nicht mehr in seinem Gebiet leben können. Dies sei zuvor deshalb möglich gewesen, da das Gebiet von der FSA kontrolliert worden sei. Er habe über den Bürgermeister von römisch XXXX im Jahr 2014 eine Einberufung bekommen, diese habe er aber nicht mitgenommen. 2013 habe er auch bei Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
3. Dem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 27.12.2022 und vom 18.04.2023 ist zu entnehmen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Personalausweis um eine Totalfälschung handelt. Bei dem vorgelegten Führerschein sowie dem Militärbuch wurden keine offensichtlichen Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung oder Verfälschung festgestellt.
4. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.04.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. In Spruchpunkt II. wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG sein Rech zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.11.2022 verloren habe. 4. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.04.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. In Spruchpunkt römisch II. wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Mit Spruchpunkt römisch IV. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG sein Rech zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.11.2022 verloren habe.
Die belangte Behörde stellte die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der gefälschten Dokumente nicht zweifelsfrei fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee ohne nennenswerten Dienstrang abgeleistet habe. Er habe keine militärische Spezialausbildung und auch keine andere Ausbildung, die ihn für die syrischen Streitkräfte unentbehrlich machen würde. Der Beschwerdeführer habe keine nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben machen können, welche eine Verfolgung seitens des syrischen Regimes wegen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung tatsächlich nahelegen würde. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass Reservisten in Syrien laut den Länderberichten bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden könnten und der Beschwerdeführer damit knapp an der Grenze sei. Weiters würden die beiden jüngeren Brüder des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt mit ihren Familien in Syrien leben. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers sei unschlüssig und konnte in einer Gesamtschau keine Verfolgung festgestellt werden.
Aufgrund der derzeitigen aktuellen Sicherheitslage sei zum jetzigen Zeitpunkt eine Rückkehr nach Syrien nicht möglich. Es können nicht ausgeschlossen werden, dass es im Falle einer Rückkehr zu einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention kommen könnte, weshalb ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.Aufgrund der derzeitigen aktuellen Sicherheitslage sei zum jetzigen Zeitpunkt eine Rückkehr nach Syrien nicht möglich. Es können nicht ausgeschlossen werden, dass es im Falle einer Rückkehr zu einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention kommen könnte, weshalb ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.
5. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, unter gleichzeitiger Volmachtsbekanntgabe einer Rechtsberatungsorganisation, fristgerecht Beschwerde, die sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. richtet. Beschwerdebegründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 die Nachricht bekommen habe, sich zum Reservedienst zu melden. Da der Beschwerdeführer es abgelehnt habe zu kämpfen, habe er sein Heimatdorf verlassen und sich von da an nur in Gebieten aufgehalten, in denen die FSA an der Macht gewesen sei. Nun fürchte er eine Einziehung als Reservist. Im Jahr 2013 habe er zudem an mehreren Demonstrationen teilgenommen wo er auch fotografiert worden sei. Er fürchte nunmehr als Oppositioneller verfolgt zu werden. Er habe auch eine Aufforderung erhalten sich diesbezüglich bei der Polizei zu melden. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid unter anderem nicht mit dem Umstand befasst, dass der Beschwerdeführer aus Aleppo stamme und an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe. Dem Beschwerdeführer hätte internationaler Schutz gewährt werden müssen. 5. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, unter gleichzeitiger Volmachtsbekanntgabe einer Rechtsberatungsorganisation, fristgerecht Beschwerde, die sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet. Beschwerdebegründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 die Nachricht bekommen habe, sich zum Reservedienst zu melden. Da der Beschwerdeführer es abgelehnt habe zu kämpfen, habe er sein Heimatdorf verlassen und sich von da an nur in Gebieten aufgehalten, in denen die FSA an der Macht gewesen sei. Nun fürchte er eine Einziehung als Reservist. Im Jahr 2013 habe er zudem an mehreren Demonstrationen teilgenommen wo er auch fotografiert worden sei. Er fürchte nunmehr als Oppositioneller verfolgt zu werden. Er habe auch eine Aufforderung erhalten sich diesbezüglich bei der Polizei zu melden. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid unter anderem nicht mit dem Umstand befasst, dass der Beschwerdeführer aus Aleppo stamme und an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe. Dem Beschwerdeführer hätte internationaler Schutz gewährt werden müssen.
6. Mit Schreiben vom 26.05.2023 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt.
7. Am 07.12.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde war ordnungsgemäß geladen worden, hat jedoch im Vorhinein bekanntgegeben auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung zu verzichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführerführer führt die im Spruch angeführten Personalien. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben mit sunnitischer Ausrichtung.
Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente.
Der Beschwerdeführer ist in (phonetisch) XXXX , einem Dorf ca. 70 Kilometer südlich vom Aleppo entfernt, geboren und aufgewachsen. Von 2009 bis 2012 lebte er in Qatar und ist anschließend wieder nach Syrien zurückgekehrt. Im Jahr 2014 zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Stadt XXXX und später in den Westen von Aleppo in ein Dorf namens XXXX wo er bis 2020 lebte. Danach reiste er mit seiner Familie nach XXXX , an der Grenze zur Türkei, wo er sich bis zu seiner Ausreise in einem Flüchtlingslager aufhielt. Dieses Gebiet steht derzeit unter Kontrolle der Hai?at Tahrir asch-Scham (HTS). Der Wohnort des Beschwerdeführers nahe Aleppo steht derzeit unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer ist in (phonetisch) römisch XXXX , einem Dorf ca. 70 Kilometer südlich vom Aleppo entfernt, geboren und aufgewachsen. Von 2009 bis 2012 lebte er in Qatar und ist anschließend wieder nach Syrien zurückgekehrt. Im Jahr 2014 zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Stadt römisch XXXX und später in den Westen von Aleppo in ein Dorf namens römisch XXXX wo er bis 2020 lebte. Danach reiste er mit seiner Familie nach römisch XXXX , an der Grenze zur Türkei, wo er sich bis zu seiner Ausreise in einem Flüchtlingslager aufhielt. Dieses Gebiet steht derzeit unter Kontrolle der Hai?at Tahrir asch-Scham (HTS). Der Wohnort des Beschwerdeführers nahe Aleppo steht derzeit unter Kontrolle des syrischen Regimes.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat sieben Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Seine Frau und seine Kinder leben nach wie vor in einem Flüchtlingslager in Syrien, in XXXX . Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in der Türkei und ein weiterer Bruder im Libanon. Ein Onkel und ein Neffe des Beschwerdeführers sind ebenfalls in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt mit seiner Familie.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat sieben Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Seine Frau und seine Kinder leben nach wie vor in einem Flüchtlingslager in Syrien, in römisch XXXX . Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in der Türkei und ein weiterer Bruder im Libanon. Ein Onkel und ein Neffe des Beschwerdeführers sind ebenfalls in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt mit seiner Familie.
Der Beschwerdeführer kam im September 2021 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und hält sich zumindest seit dem 30.09.2021 in Österreich auf. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem insofern in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 26.04.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in der syrischen Armee von 2000 bis 2003 als einfacher Soldat abgeleistet. Er befindet sich mit seinen 43 Jahren nicht mehr im wehrfähigen Alter.
Gegen den Beschwerdeführer liegt kein individualisierter Einberufungsbefehl vor.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich straffrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer brachte als Grund für das Verlassen seines Heimatortes eine Verfolgung durch das Regime aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2013, sowie die Einziehung zum Militär als Reservist, vor.
Der Beschwerdeführer konnte mit seinem Vorbringen weder eine bereits erfolgte oder eine ihm künftig drohende Verfolgung durch das syrische Regime oder dessen Organe, noch eine gegenwärtige oder zukünftige Bedrohung oder Verfolgung durch Angehörige der anderen Streitparteien glaubhaft machen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung droht.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr keine Einziehung als Reservist durch das syrische Militär, die Hai?at Tahrir asch-Scham (HTS) oder eine andere militärische Gruppierung. Dem Beschwerdeführer wird keine politische Gesinnung unterstellt, welche eine asylrelevante Verfolgung maßgeblich erscheinen lässt.
Der Beschwerdeführer hat mit seinen 43 Jahren die Altersgrenze bezüglich der Einziehung von Reservisten durch das syrische Regime, welche bei 42. Jahren liegt, bereits überschritten. Außerdem verfügt er über keine militärische (Spezial-)Ausbildung.
Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr, aufgrund der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2013 und einer damit verbundenen unterstellten oppositionellen Gesinnung verfolgt oder bestraft zu werden.
Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden, noch wurde er wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung oder seinem Bekenntnis zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber oder wegen einer Zugehörigkeit zu einer anderen sozialen Gruppe bedroht oder wurde sonst eine Handlung oder Maßnahme aus diesen Gründen gegen ihn gesetzt.
Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht.
Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung.
Es besteht auch keine hinreichend konkrete, reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien allein wegen seiner illegalen Ausreise einer Verfolgung unterworfen sein würde, weil ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:
? EUAA-Bericht: Targeting of Individuals, September 2022
? Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, vom 27.03.
? Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien Für Personenverkehr zur Einreise aktuell offene Grenzübergänge: Bab al Hawa und Semalka/Fishkhabour mit Stand 10.11.2022 vom 22.11.2022
? Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung (ergänzende AFB) vom 14.10.2022
? Themenbericht der Staatendokumentation Syrien Grenzübergänge Version 1 vom 25.10.2023
1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, vom 27.03.2024:
Politische Lage
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).
Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).
Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).
Sicherheitslage
Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).
Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).
Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten
Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).
Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).
Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).
Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).
Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).
Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und ste