Entscheidungsdatum
13.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I412 1420329-7/41E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 4/40, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 27.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 4/40, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 27.11.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF) stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF) stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 08.07.2011, bestätigt durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.08.2011, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und eine Ausweisung nach Italien ausgesprochen.Mit Bescheid vom 08.07.2011, bestätigt durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.08.2011, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und eine Ausweisung nach Italien ausgesprochen.
I.2. Am 15.05.2014 akzeptierte Österreich die Übernahme des Beschwerdeführers auf Basis der Dublin-Verordnung (VO (EU) Nr. 604/2013). Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2014 von Norwegen, wo er einen Asylantrag gestellt hatte, nach Österreich überstellt. Nach Ankunft in Österreich stellte der Beschwerdeführer am 18.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Am 15.05.2014 akzeptierte Österreich die Übernahme des Beschwerdeführers auf Basis der Dublin-Verordnung (VO (EU) Nr. 604/2013). Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2014 von Norwegen, wo er einen Asylantrag gestellt hatte, nach Österreich überstellt. Nach Ankunft in Österreich stellte der Beschwerdeführer am 18.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: belangte Behörde, BFA) vom 24.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge auch: BVwG) vom 19.08.2014, I403 1420329-2/7E, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: belangte Behörde, BFA) vom 24.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch III.). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge auch: BVwG) vom 19.08.2014, I403 1420329-2/7E, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
I.4. Am 04.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 03.11.2017, Zl. IFA 1021709807 VZ: 14939668, von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I. und II.). Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2018 zu GZ I411 1420329-3/7E wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.4. Am 04.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 03.11.2017, Zl. IFA 1021709807 VZ: 14939668, von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.) und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch VI.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2018 zu GZ I411 1420329-3/7E wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
I.5. Am 14.08.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005.römisch eins.5. Am 14.08.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.
I.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG“ gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt und auch keinen Antrag auf Mängelheilung nach der Asylgesetz-Durchführungsverordnung gestellt habe.römisch eins.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG“ gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt und auch keinen Antrag auf Mängelheilung nach der Asylgesetz-Durchführungsverordnung gestellt habe.
I.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.10.2020 zu GZ I403 1420329-4/10E wurde der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht, wie in § 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG 2005 vorgeschrieben, darüber belehrt wurde, dass bei Nichtvorlage der Dokumente eine Zurückweisung des Antrages erfolgen könne. Der Antrag hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen und war daher Spruchpunkt I. zu beheben. Nachdem die sonstigen Spruchpunkte auf Spruchpunkt I. aufbauen würden, seien auch diese zu beheben.römisch eins.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.10.2020 zu GZ I403 1420329-4/10E wurde der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht, wie in Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG 2005 vorgeschrieben, darüber belehrt wurde, dass bei Nichtvorlage der Dokumente eine Zurückweisung des Antrages erfolgen könne. Der Antrag hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen und war daher Spruchpunkt römisch eins. zu beheben. Nachdem die sonstigen Spruchpunkte auf Spruchpunkt römisch eins. aufbauen würden, seien auch diese zu beheben.
I.8. Mit Verbesserungsauftrag vom 26.01.2021 zeigte die belangte Behörde die Mängel des Antrages vom 14.08.2019 auf und wies den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen ein begründeter Antrag auf Heilung gestellt werden könne. Weiters wurde der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und angeführt, dass sein Antrag zurückzuweisen sei, wenn er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme.römisch eins.8. Mit Verbesserungsauftrag vom 26.01.2021 zeigte die belangte Behörde die Mängel des Antrages vom 14.08.2019 auf und wies den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen ein begründeter Antrag auf Heilung gestellt werden könne. Weiters wurde der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und angeführt, dass sein Antrag zurückzuweisen sei, wenn er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme.
I.9. Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren eine Beziehung mit Frau L.W. führe und eine Eheschließung seit drei Jahren geplant sei, jedoch immer wieder Steine in den Weg gelegt worden seien. Der Unterhalt des Beschwerdeführers werde von seiner Verlobten finanziert. Außerdem habe auch die Krebserkrankung seiner Verlobten die beiden noch mehr zusammengeschweißt und umsorge der Beschwerdeführer seine Verlobte liebevoll. Der Beschwerdeführer engagiere sich seit über drei Jahren ehrenamtlich bei der Wiener Tafel und lege er auch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 11.02.2021 vor. Auch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers würden sich laufend verbessern und habe er bereits A2 positiv absolviert. Die Ausstellung eines neuen Reisepasses habe der Beschwerdeführer bereits bei der Nigerianischen Botschaft beantragt, diese würde noch etwas Zeit in Anspruch nehmen, wie der beigelegten Bestätigung zu entnehmen sei.römisch eins.9. Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren eine Beziehung mit Frau L.W. führe und eine Eheschließung seit drei Jahren geplant sei, jedoch immer wieder Steine in den Weg gelegt worden seien. Der Unterhalt des Beschwerdeführers werde von seiner Verlobten finanziert. Außerdem habe auch die Krebserkrankung seiner Verlobten die beiden noch mehr zusammengeschweißt und umsorge der Beschwerdeführer seine Verlobte liebevoll. Der Beschwerdeführer engagiere sich seit über drei Jahren ehrenamtlich bei der Wiener Tafel und lege er auch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 11.02.2021 vor. Auch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers würden sich laufend verbessern und habe er bereits A2 positiv absolviert. Die Ausstellung eines neuen Reisepasses habe der Beschwerdeführer bereits bei der Nigerianischen Botschaft beantragt, diese würde noch etwas Zeit in Anspruch nehmen, wie der beigelegten Bestätigung zu entnehmen sei.
I.10. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2021 wurde der am 20.03.2019 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 dahingehend modifiziert, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 AsylG 2005 begehrt wurde.römisch eins.10. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2021 wurde der am 20.03.2019 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 dahingehend modifiziert, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, AsylG 2005 begehrt wurde.
I.11. Mit Bescheid vom 22.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Mängelbehebung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt II). Begründend wurde ausgeführt, dass bis zum heutigen Tag trotz Verbesserungsauftrag kein gültiger Reisepass und keine Geburtsurkunde im Original vorgelegt worden sei. Es würden keine relevanten Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2022, I404 1420329-5/7E, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.11. Mit Bescheid vom 22.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf Mängelbehebung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch II). Begründend wurde ausgeführt, dass bis zum heutigen Tag trotz Verbesserungsauftrag kein gültiger Reisepass und keine Geburtsurkunde im Original vorgelegt worden sei. Es würden keine relevanten Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2022, I404 1420329-5/7E, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
I.12. Am 23.08.2022 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG“.römisch eins.12. Am 23.08.2022 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG“.
I.13. Mit Schriftsatz vom 15.09.2022 führte der Beschwerdeführer zu seinem Antrag näher begründend aus, er engagiere sich seit einigen Jahren ehrenamtlich bei der Wiener Tafel, was durch Vorlage einer Unterlage bestätigt werde, er habe einen Arbeitsvorvertrag sowie ein Bestätigungsschreiben der nigerianischen Botschaft vom 18.02.2021, welches belege, dass er um Ausstellung eines Reisepasses angesucht habe.römisch eins.13. Mit Schriftsatz vom 15.09.2022 führte der Beschwerdeführer zu seinem Antrag näher begründend aus, er engagiere sich seit einigen Jahren ehrenamtlich bei der Wiener Tafel, was durch Vorlage einer Unterlage bestätigt werde, er habe einen Arbeitsvorvertrag sowie ein Bestätigungsschreiben der nigerianischen Botschaft vom 18.02.2021, welches belege, dass er um Ausstellung eines Reisepasses angesucht habe.
I.14. Dem Beschwerdeführer wurde am 26.09.2022 ein Verbesserungsauftrag erteilt. Daraufhin langte bei der belangten Behörde eine mit 19.10.2022 („Antragsbegründung“) sowie eine mit 27.10.2022 (und - vermutlich irrtümlich - am Ende des Schreibens mit 19.10.2022) datierte Stellungnahme („Urkundenvorlage“) samt weiteren Unterlagen ein.römisch eins.14. Dem Beschwerdeführer wurde am 26.09.2022 ein Verbesserungsauftrag erteilt. Daraufhin langte bei der belangten Behörde eine mit 19.10.2022 („Antragsbegründung“) sowie eine mit 27.10.2022 (und - vermutlich irrtümlich - am Ende des Schreibens mit 19.10.2022) datierte Stellungnahme („Urkundenvorlage“) samt weiteren Unterlagen ein.
I.15. Mit Bescheid vom 23.02.2023 wurde der Antrag „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG“ gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005“ als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit der Nichtvorlage eines Reisepasses sowie der Geburtsurkunde im Original, ein Mängelheilungsantrag sei vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden.römisch eins.15. Mit Bescheid vom 23.02.2023 wurde der Antrag „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG“ gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005“ als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit der Nichtvorlage eines Reisepasses sowie der Geburtsurkunde im Original, ein Mängelheilungsantrag sei vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden.
I.16. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 21.03.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend an, dass ein Mängelheilungsantrag sehr wohl eingebracht worden sei, er nunmehr seinen neu ausgestellten Reisepass erhalten habe, seine Geburtsurkunde bereits im Original vorgelegt habe und darüber hinaus auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 erfülle.römisch eins.16. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 21.03.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend an, dass ein Mängelheilungsantrag sehr wohl eingebracht worden sei, er nunmehr seinen neu ausgestellten Reisepass erhalten habe, seine Geburtsurkunde bereits im Original vorgelegt habe und darüber hinaus auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 erfülle.
I.16. Mit Beschluss des BVwG vom 14.04.2023, Zl. I412 1420329-6/2E wurde der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Ermittlungsverfahren sei im gegenständlichen Fall zu ergänzen bzw. seien konkrete, widerspruchsfreie Feststellungen von der belangten Behörde zu treffen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen Antrag auf Mängelheilung gestellt habe und ob er persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen bzw. im vorliegenden Verfahren ein Original seiner Geburtsurkunde vorgelegt habe.römisch eins.16. Mit Beschluss des BVwG vom 14.04.2023, Zl. I412 1420329-6/2E wurde der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Ermittlungsverfahren sei im gegenständlichen Fall zu ergänzen bzw. seien konkrete, widerspruchsfreie Feststellungen von der belangten Behörde zu treffen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen Antrag auf Mängelheilung gestellt habe und ob er persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen bzw. im vorliegenden Verfahren ein Original seiner Geburtsurkunde vorgelegt habe.
I.18. Daraufhin wurde der BF am 12.10.2023 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, im Zuge dessen er erklärte, über keinen Reisepass zu verfügen, diese Angabe jedoch wenig später revidierte und in der Einvernahme im Widerspruch zu seinem vorherigen Vorbringen anführte, in Wahrheit doch einen Reisepass zu besitzen.römisch eins.18. Daraufhin wurde der BF am 12.10.2023 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, im Zuge dessen er erklärte, über keinen Reisepass zu verfügen, diese Angabe jedoch wenig später revidierte und in der Einvernahme im Widerspruch zu seinem vorherigen Vorbringen anführte, in Wahrheit doch einen Reisepass zu besitzen.
I.19. Mit Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 12.10.2023 wurde eine Reisepasskopie des BF in Vorlage gebracht und angeführt, dass es dem BF nicht möglich sei, seinen Reisepass im Original an die belangte Behörde auszuhändigen, da er diesen benötige, um Deutschkurse zu besuchen, sich auszuweisen und Dokumente wie bspw eine neue E-Card von österreichischen Behörden zu erhalten.römisch eins.19. Mit Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 12.10.2023 wurde eine Reisepasskopie des BF in Vorlage gebracht und angeführt, dass es dem BF nicht möglich sei, seinen Reisepass im Original an die belangte Behörde auszuhändigen, da er diesen benötige, um Deutschkurse zu besuchen, sich auszuweisen und Dokumente wie bspw eine neue E-Card von österreichischen Behörden zu erhalten.
I.20. Mit Ladungsbescheid vom 20.10.2023 wurde der BF aufgefordert am 25.10.2023 bei der belangten Behörde zur „Vorlage des Original-Reisepasses im Verfahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. § 56/1 AsylG“ zu erscheinen.römisch eins.20. Mit Ladungsbescheid vom 20.10.2023 wurde der BF aufgefordert am 25.10.2023 bei der belangten Behörde zur „Vorlage des Original-Reisepasses im Verfahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56 /, eins, AsylG“ zu erscheinen.
I.21. Am 25.10.2023 erschien der BF bei der belangten Behörde und brachte seinen nigerianischen Reisepass Nr: XXXX , ausgestellt am 30.11.2022, gültig bis 29.11.2027 in Vorlage, welcher daraufhin sichergestellt wurde.römisch eins.21. Am 25.10.2023 erschien der BF bei der belangten Behörde und brachte seinen nigerianischen Reisepass Nr: römisch XXXX , ausgestellt am 30.11.2022, gültig bis 29.11.2027 in Vorlage, welcher daraufhin sichergestellt wurde.
I.22. Mit Beschwerde vom 25.10.2023 wurde von der bevollmächtigten Vertretung des BF ausgeführt, dass der BF aufgrund seines mehr als 12-jährigen ununterbrochenen Aufenthalts in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt gewesen sei und mangels rechtswidrigen Aufenthalts keine aufenthaltsbeendenden Zwangsmaßnahmen zulässig gewesen seien. Entgegen diese bindenden Grundlagen des UNO-Kodex bzw. gegen die Nürnberger Klausel habe die Behörde bei Sicherstellung des Reisepasses des BF verstoßen, indem sie von der Annahme ausgegangen sei, dass der Aufenthalt des BF rechtswidrig gewesen sei. Es widerspreche dem gemeinsamen Rechtsempfinden aller zivilisierten Völker der Erde und de