Entscheidungsdatum
16.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
L510 2167191-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Anträge von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Anträge von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, beschlossen:
A)
Die Anträge werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
1. Die antragstellende Partei (aP), ein irakischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit ihrem Vater am 01.09.2015 aus dem Irak aus und am 07.09.2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, wo sie am 27.09.2015 durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit Bescheid vom 19.07.2017, Zl. 1090128301-151501787, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die aP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 19.07.2017, Zl. 1090128301-151501787, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die aP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.).
Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2018, GZ: L521 2167191-1/13E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des BFA aufgehoben.
Mit Schreiben vom 20.04.2017 erhob die aP Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgerichts.
Mit am 14.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antrag der aP auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (A) Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (A) Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (A) Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass hinsichtlich der aP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG vorübergehend (gültig bis zum 28.02.2023) unzulässig sei (A) Spruchpunkt V.).Mit am 14.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antrag der aP auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (A) Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (A) Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (A) Spruchpunkt römisch III.). Es wurde festgestellt, dass hinsichtlich der aP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorübergehend (gültig bis zum 28.02.2023) unzulässig sei (A) Spruchpunkt römisch fünf.).
2. Mit Bescheid des BFA vom 10.07.2023, Zl: XXXX , wurde der aP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).2. Mit Bescheid des BFA vom 10.07.2023, Zl: römisch XXXX , wurde der aP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.).
3. Mit Schriftsatz der Vertretung vom 04.08.2023 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
4. Mit am 25.01.2024 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: L510 2167191-2/14E, wurde die Beschwerde der aP als unbegründet abgewiesen. Die mündliche Beschwerdeverhandlung wurde in Abwesenheit der aP, da diese trotz ordnungsgemäßer Ladung vom 04.01.2024 unentschuldigt nicht erschienen ist, jedoch unter Anwesenheit einer über das Verfahren informierten substituierten rechtsfreundlichen Vertretung der aP sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, durchgeführt.
5. Mit Schriftsatz vom 08.02.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, brachte der rechtsfreundliche Vertreter der aP für diese die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG gegen die Versäumung der Verhandlung am 25.01.2024 sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG ein.5. Mit Schriftsatz vom 08.02.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, brachte der rechtsfreundliche Vertreter der aP für diese die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG gegen die Versäumung der Verhandlung am 25.01.2024 sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG ein.
Begründend wurde ausgeführt, die aP habe einen Tag vor der mündlichen Verhandlung ihre Betreuerin nach der Wegbeschreibung gefragt, weil sie aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung dies selbst nicht geschafft hätte. Die Betreuerin habe ihr eine Westbahnverbindung herausgesucht, da sie nicht bedacht habe, dass die aP ein ÖBB-Ticket habe. Am 25.01.2024 habe die bP auf Anraten ihrer Betreuerin die Westbahnverbindung gewählt, sei jedoch aus dem Zug verwiesen worden, weil sie kein Westbahn-Ticket, sondern ein ÖBB-Ticket gehabt habe. Da die aP kein Guthaben auf dem Handy gehabt habe, sei sie auch telefonisch nicht erreichbar gewesen. Um ca. 10:30 Uhr sei die aP wieder im Asylheim gewesen und habe dem Betreuungspersonal mitgeteilt, dass sie aufgrund des falschen Tickets der Westbahn verwiesen worden sei. Aus diesem Grund habe die aP den Termin bzw. die Verhandlung nicht wahrnehmen können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Mit Bescheid des BFA vom 10.07.2023, Zl: XXXX , wurde der aP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom 10.07.2023, Zl: römisch XXXX , wurde der aP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.).
Mit Schriftsatz der Vertretung vom 04.08.2023 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Mit am 25.01.2024 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: L510 2167191-2/14E, wurde die Beschwerde der aP als unbegründet abgewiesen. Die mündliche Beschwerdeverhandlung wurde in Abwesenheit der aP, da diese trotz ordnungsgemäßer Ladung vom 04.01.2024 unentschuldigt nicht erschienen ist, jedoch unter Anwesenheit einer über das Verfahren informierten substituierten rechtsfreundlichen Vertretung der aP sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, durchgeführt.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, brachte der rechtsfreundliche Vertreter der aP für diese die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG gegen die Versäumung der Verhandlung am 25.01.2024 sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG ein.Mit Schriftsatz vom 08.02.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, brachte der rechtsfreundliche Vertreter der aP für diese die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG gegen die Versäumung der Verhandlung am 25.01.2024 sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG ein.
Die aP konnte kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das sie an der Teilnahme der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.01.2024 gehindert hätte, glaubhaft machen.
Die aP ist dispositionsfähig. Eine fehlende Dispositionsfähigkeit wurde zu keinem Zeitpunkt festgestellt und wurde auch nicht die Bestellung eines Erwachsenenvertreters beantragt oder ergeben sich Hinweise auf die Notwendigkeit einer solchen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zum vorangegangenen Verfahren ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2024, GZ: L510 2167191-2/14E. Die Feststellungen hinsichtlich des Antrags der aP auf Wiedereinsetzung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden anhand des unzweifelhaften Akteninhalts getroffen.
2.2. Die Feststellung, dass die aP kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das sie an der Teilnahme der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.01.2024 gehindert hätte, glaubhaft machen konnte, ergibt sich aus den folgenden Ausführungen:
Es wird nicht verkannt, dass es sich bei der aP um einen psychisch angeschlagenen Mann in einem ihm fremden Land mit lediglich einfachen Deutschkenntnissen handelt, daraus ist aber keine völlige Handlungsunfähigkeit oder Hilflosigkeit abzuleiten. Dass die Dispositionsfähigkeit der aP aktuell eingeschränkt wäre oder im Zeitpunkt der Einreise eingeschränkt gewesen wäre, wurde weder von ihr, noch von ihrer Vertretung behauptet. Die angeführten und durch Dokumentvorlagen belegten psychischen Erkrankungen haben die aP auch offensichtlich nicht daran gehindert, sich vom Irak nach Österreich zu begeben, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, hier einen individuell zu ihrer Person passenden Unterstützungsverein zu suchen und letztlich Hilfe in Österreich – auch bei der Erhebung des nunmehrigen Antrags auf Wiedereinsetzung samt Beschwerde – zu finden. Zudem wurde bisher mit keinem Wort in den Raum gestellt, dass auch nur für bestimmte Angelegenheiten der aP ein Erwachsenenvertreter zu bestellen wäre. Zudem ist den in Vorlage gebrachten Unterlagen zu entnehmen, dass die aP verlässlich Termine ihrer Betreuungseinrichtung wahrnimmt.
Das Vorbringen der aP im Wiedereinsetzungsantrag, wonach sie telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, weil sie kein (Gesprächs-)Guthaben auf ihrem Handy gehabt habe, überzeugt zudem ebenso wenig, zumal das Annehmen von eingehenden Anrufen bei Wertkarten-Mobiltelefonen sehr wohl auch ohne aufgeladenem Guthaben möglich ist. Zudem ist der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.01.2024 zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter der aP versuchte, die aP telefonisch zu erreichen, diese jedoch ihr Mobiltelefon ausgeschalten hatte. Dass die aP zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.01.2024 nicht erreichbar war, gründet somit auf anderen Gründen als einem fehlenden (Gesprächs-)Guthaben.
Dass das vorgebrachte Ereignis unabwendbar gewesen sei, kann dem Vorbringen ebenso wenig entnommen werden. So ist bspw. auch bei Wahrunterstellung des Wiedereinsetzungsvorbringens anzumerken, dass es in den Zügen der Westbahn auch die Möglichkeit gibt, Fahrkarten direkt während der Fahrt zu erwerben (https://westbahn.at/fragen-antworten/faq/meine-reise/, abgerufen am 13.05.2024). Zudem wäre der bP auch die Möglichkeit offen gestanden, nach dem angeblichen Verweis aus dem Zug der Westbahn in einen Zug der ÖBB Verkehrslinie umzusteigen und so zur Verhandlung nach Linz zu kommen, wenn auch eventuell mit einer Verspätung. Die aP kam jedoch überhaupt nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung und reagierte auf keine Anrufe ihres Rechtsvertreters.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die aP nach dem Verweis aus dem Zug der Westbahn Verkehrslinien sehr wohl im Stande war, selbstständig wieder zurück zu ihrem Asylheim zu gelangen. Sollte die aP hingegen noch vor Verlassen des Bahnhofes in Wien dem Zug verwiesen worden sein, so würde sich in dem Fall jedenfalls die Frage stellen, warum sie in diesem Fall nicht einfach in einen Zug der ÖBB Verkehrslinien umgestiegen ist. Dass die aP am Infopoint des Bahnhofes oder einen Mitarbeiter der ÖBB um Hilfe ersucht, sollte diese nicht gewusst haben, welche Züge in Linz stehen bleiben, kann dieser trotzt ihres psychischen Zustandes jedenfalls zugemutet werden. Zudem steht auf allen größeren Bahnhöfen in Wien bspw. am Westbahnhof Wien, Hauptbahnhof Wien oder am Bahnhof Wien Hütteldorf kostenloser W-LAN Zugang zur Verfügung, weshalb es der aP auch möglich gewesen wäre, sich im Internet zu informieren (https://bahnhofcitywienwest.oebb.at/de/services/w-lan, https://infrastruktur.oebb.at/de/projekte-fuer-oesterreich/technik-und-innovation/mobile-kommunikation/public-wlan, https://bahnhof.oebb.at/de/wien/wien-huetteldorf, abgerufen am 13.05.2024).
2.3. Was die im gegenständlichen Verfahren in dem Antrag auf Wiedereinsetzung beantragte zeugenschaftliche Einvernahme einer namentlich genannten Zeugin betrifft, so ist auszuführen, dass sich der vorliegende Sachverhalt für das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Ablaufs der missglückten Anreise der aP zur mündlichen Verhandlung als hinreichend geklärt darstellt und keine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist. Selbst Beweisanträge dürfen nämlich abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (VwGH 28.09.2018, Ra 2018/08/019; 23.06.2017, Ra 2016/08/0141, jeweils mwN). Das Bundesverwaltungsgericht befindet den von der aP vorgebrachten Ratschlag ihrer Betreuerin, mit der Westbahn nach Linz anzureisen, als glaubhaft.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
3.1.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gem. § 33 Abs. 5 VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gem. Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet gem. § 33 Abs. 6 VwGVG keine Wiedereinsetzung statt.Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet gem. Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG keine Wiedereinsetzung statt.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG schützt – wie die Wiedereinsetzung im behördlichen Verfahren – die Partei gegen Nachteile aus der Versäumung einer befristeten Rechtshandlung dadurch, dass sie die Partei in die Lage versetzt, die versäumte Handlung nachzuholen und die aus der Säumnis resultierenden negativen Konsequenzen abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 2).Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG schützt – wie die Wiedereinsetzung im behördlichen Verfahren – die Partei gegen Nachteile aus der Versäumung einer befristeten Rechtshandlung dadurch, dass sie die Partei in die Lage versetzt, die versäumte Handlung nachzuholen und die aus der Säumnis resultierenden negativen Konsequenzen abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 2).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25. 11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom 25. 11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425).Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425).
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).
Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116).Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116).
3.1.2.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die aP auf Anraten ihrer Betreuerin die Westbahnverbindung gewählt habe, sie jedoch aus dem Zug verwiesen worden sei, weil sie kein Westbahn-Ticket, sondern ein ÖBB-Ticket gehabt habe. Da sie kein Guthaben auf dem Handy gehabt habe, sei sie auch telefonisch nicht erreichbar gewesen.
Mit diesem Vorbringen beschreibt die aP keinen Sachverhalt, der unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG zu subsumieren wäre, zumal dadurch weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft dargelegt wird, das die aP davon abgehalten hätte, an der anberaumten mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 teilzunehmen, aber auch keine tragfähigen Angaben dazu vorgetragen werden, warum die aP an ihrer Nichtteilnahme nur ein minderer Grad des Versehens treffen soll.Mit diesem Vorbringen beschreibt die aP keinen Sachverhalt, der unter die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zu subsumieren wäre, zumal dadurch weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft dargelegt wird, das die aP davon abgehalten hätte, an der anberaumten mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 teilzunehmen, aber auch keine tragfähigen Angaben dazu vorgetragen werden, warum die aP an ihrer Nichtteilnahme nur ein minderer Grad des Versehens treffen soll.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, zur Verhandlung zu erscheinen und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425).Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425).
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 26.08.1998, 96/09/0093).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH 26.08.1998, 96/09/0093).
Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135).Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist vergleiche VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135).
Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei wird nicht verkannt, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu § 33 VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10).Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei wird nicht verkannt, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu Paragraph 33, VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10).
Nach der stRsp des VwGH stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097).
Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0070; 23.6.2015, Ra 2014/05/0005; vgl auch VwGH 29.1.2018, Ra 2018/11/0013). Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen,