Entscheidungsdatum
16.05.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I407 2151013-2/15E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.04.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 28.04.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 28.04.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II., gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1, 7 Abs. 2 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch II., gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins,, 7 Absatz 2, VwGVG eingestellt.
II. Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulä