Entscheidungsdatum
21.05.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
G306 2291522-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX und alias, geb. XXXX und alias, StA. Libyen und alias, vertreten durch die BBU GesmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch XXXX und alias, geb. römisch XXXX und alias, StA. Libyen und alias, vertreten durch die BBU GesmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .2024, Zahl: römisch XXXX , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, in das Österreichische Bundesgebiet ein.
Am XXXX .2016 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab dabei seine nunmehr im Verfahren führende Identität an. Im Zuge der Erstbefragung gab der BF eine andere Identität an und vermeinte XXXX zu heißen und am XXXX in Algerien geboren zu sein. Am römisch XXXX .2016 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab dabei seine nunmehr im Verfahren führende Identität an. Im Zuge der Erstbefragung gab der BF eine andere Identität an und vermeinte römisch XXXX zu heißen und am römisch XXXX in Algerien geboren zu sein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Erstaufnahmestelle XXXX , vom XXXX .2017, Zahl XXXX - XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Erstaufnahmestelle römisch XXXX , vom römisch XXXX .2017, Zahl römisch XXXX - römisch XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Der BF tauchte im Anschluss unter und war für die Behörde nicht mehr greifbar.
Am XXXX .2017 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde am XXXX .2017 aufgrund Dublin III – VO, nach Kroatien überstellt. Am römisch XXXX .2017 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde am römisch XXXX .2017 aufgrund Dublin römisch III – VO, nach Kroatien überstellt.
Mit Bescheid des BFA, XXXX , vom XXXX .2017, Zahl XXXX EAST Ost, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Bescheid des BFA, römisch XXXX , vom römisch XXXX .2017, Zahl römisch XXXX EAST Ost, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der BF wurde am XXXX .2018 wieder im Bundesgebiet aufgegriffen und festgenommen. Der BF wurde am römisch XXXX .2018 wieder im Bundesgebiet aufgegriffen und festgenommen.
Mit Bescheid des BFA, RD XXXX , vom XXXX .2018, Zahl XXXX , wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG erteilt. Gem. § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs, 2 FPG seine Abschiebung nach Slowenien zulässig ist. Mit Bescheid des BFA, RD römisch XXXX , vom römisch XXXX .2018, Zahl römisch XXXX , wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG erteilt. Gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Abs, 2 FPG seine Abschiebung nach Slowenien zulässig ist.
Der BF wurde am XXXX .2018 nach Slowenien rücküberstellt. Der BF wurde am römisch XXXX .2018 nach Slowenien rücküberstellt.
Der BF reiste wiederum illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am XXXX .2019 vom LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , wegen § 15 StGB und § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten, davon 11 Monate bedingt, verurteilt. Der BF reiste wiederum illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am römisch XXXX .2019 vom LG für Strafsachen römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , wegen Paragraph 15, StGB und Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten, davon 11 Monate bedingt, verurteilt.
Der BF wurde in Folge am XXXX .2019 und XXXX .2019 nach Slowenien überstellt.Der BF wurde in Folge am römisch XXXX .2019 und römisch XXXX .2019 nach Slowenien überstellt.
Der BF wurde am XXXX 2020 vom LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , wegen §§ 223Der BF wurde am römisch XXXX 2020 vom LG für Strafsachen römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , wegen Paragraphen 223,
Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten bedingt verurteilt.Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten bedingt verurteilt.
Der BF wurde am XXXX .2020 vom LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , wegen §§ 223 und 224 StGB sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3, 28 Abs. 1 2. Fall und 28 Abs. 1 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten, verurteilt.Der BF wurde am römisch XXXX .2020 vom LG für Strafsachen römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , wegen Paragraphen 223 und 224 StGB sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3,, 28 Absatz eins, 2. Fall und 28 Absatz eins, 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten, verurteilt.
Mit Bescheid des BFA, RD XXXX , vom XXXX .10.2020, Zahl XXXX , wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG erteilt. Gem. § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den BF erneut die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Slowenien zulässig ist. Mit Bescheid des BFA, RD römisch XXXX , vom römisch XXXX .10.2020, Zahl römisch XXXX , wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG erteilt. Gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen den BF erneut die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Slowenien zulässig ist.
Mit Bescheid vom 23.10.2020 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Am 23.11.2020 wurde der Fremde aus der Schubhaft ins gelindere Mittel entlassen.Mit Bescheid vom 23.10.2020 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Am 23.11.2020 wurde der Fremde aus der Schubhaft ins gelindere Mittel entlassen.
Mit Bescheid des BFA, RD Wien, vom 23.11.2020, Zahl 1133186601/201149897, wurde gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Fremden das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-Verordnung angeordnet. Dem Fremden wurde aufgetragen, sich täglich bei der Polizeiinspektion PI XXXX regelmäßig zu melden. Dem gelinderen Mittel kam der Fremde zu keinem Zeitpunkt nach und tauchte er im Bundesgebiet unter.Mit Bescheid des BFA, RD Wien, vom 23.11.2020, Zahl 1133186601/201149897, wurde gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Fremden das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-Verordnung angeordnet. Dem Fremden wurde aufgetragen, sich täglich bei der Polizeiinspektion PI römisch XXXX regelmäßig zu melden. Dem gelinderen Mittel kam der Fremde zu keinem Zeitpunkt nach und tauchte er im Bundesgebiet unter.
Die Frist für eine allfällige Dublin Überstellung nach Slowenien endete am 16.10.2021.
Der BF wurde am XXXX .2022 vom LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , wegen §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 3, 28 Abs. 1 1. Satz 2. Fall SMG und § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren verurteilt.Der BF wurde am römisch XXXX .2022 vom LG für Strafsachen römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3,, 28 Absatz eins, 1. Satz 2. Fall SMG und Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren verurteilt.
Gegen den BF wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem, auf die Dauer von 10 Jahren beschränktes, Einreiseverbot IFA XXXX rK. XXXX erlassen.Gegen den BF wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem, auf die Dauer von 10 Jahren beschränktes, Einreiseverbot IFA römisch XXXX rK. römisch XXXX erlassen.
Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der BF in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Die bedingte Entlassung ist für den XXXX .2024 vorgesehen. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der BF in der Justizanstalt römisch XXXX in Strafhaft. Die bedingte Entlassung ist für den römisch XXXX .2024 vorgesehen.
Der BF wurde am 17.04.2024 vom BFA im gegenständigen Verfahren in der JA XXXX einvernommen. Der BF wurde am 17.04.2024 vom BFA im gegenständigen Verfahren in der JA römisch XXXX einvernommen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wobei die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung aus der Strafhaft eintreten.
Gegen diesen Schubhaftbescheid hat der BF, durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung (in Folge: RV) Beschwerde erhoben und langte diese am Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 10.05.2024, ein.
Vom BFA wurden bzw. werden mit Algerien, Tunesien, Libyen und Marokko, HRZ Verfahren geführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF gibt aktuell an, die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) zu führen. Der BF gab in den bisherigen Verfahren auch an, Algerier zu sein. Der BF verwendete mehrfach alias Namen und alias Geburtsdaten. Die Identität des BF steht zum Entscheidungszeitpunkt nicht fest.
Der BF reiste spätestens im Jahr 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.Der BF reiste spätestens im Jahr 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch XXXX .2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle XXXX , vom XXXX .2017, Zahl XXXX -EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle römisch XXXX , vom römisch XXXX .2017, Zahl römisch XXXX -EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Der BF tauchte im Anschluss unter und war für die Behörde nicht mehr greifbar.
Am XXXX .2017 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Der BF wurde am XXXX .2017 aufgrund Dublin III – VO, nach Kroatien überstellt. Am römisch XXXX .2017 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Der BF wurde am römisch XXXX .2017 aufgrund Dublin römisch III – VO, nach Kroatien überstellt.
Mit Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle XXXX , vom XXXX .2017, Zahl XXXX EAST Ost, wurde sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle römisch XXXX , vom römisch XXXX .2017, Zahl römisch XXXX EAST Ost, wurde sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der BF wurde am XXXX .2018 wieder im Bundesgebiet als Illegaler aufgegriffen und festgenommen. Der BF wurde am römisch XXXX .2018 wieder im Bundesgebiet als Illegaler aufgegriffen und festgenommen.
Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX .2018, Zahl XXXX , wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG erteilt. Gem. § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs, 2 FPG seine Abschiebung nach Slowenien zulässig ist. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch XXXX , vom römisch XXXX .2018, Zahl römisch XXXX , wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG erteilt. Gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Abs, 2 FPG seine Abschiebung nach Slowenien zulässig ist.
Der BF wurde am XXXX .2018 nach Slowenien rücküberstellt. Der BF wurde am römisch XXXX .2018 nach Slowenien rücküberstellt.
Der BF reiste wiederum illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am 29.04.2019 vom LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , wegen § 15 StGB und § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten, davon 11 Monate bedingt, verurteilt. Der BF reiste wiederum illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am 29.04.2019 vom LG für Strafsachen römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , wegen Paragraph 15, StGB und Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten, davon 11 Monate bedingt, verurteilt.
Der BF wurde in Folge am XXXX .2019 und XXXX .2019 nach Slowenien überstellt.Der BF wurde in Folge am römisch XXXX .2019 und römisch XXXX .2019 nach Slowenien überstellt.
Der BF wurde am XXXX .2020 vom LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , wegen §§ 223Der BF wurde am römisch XXXX .2020 vom LG für Strafsachen römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , wegen Paragraphen 223,
Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten bedingtAbsatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten bedingt
verurteilt.
Der BF wurde am XXXX .2020 vom LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , wegen §§ 223 und 224 StGB sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3, 28 Abs. 1 2. Fall und 28 Abs. 1 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten, verurteilt.Der BF wurde am römisch XXXX .2020 vom LG für Strafsachen römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , wegen Paragraphen 223 und 224 StGB sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3,, 28 Absatz eins, 2. Fall und 28 Absatz eins, 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten, verurteilt.
Mit Bescheid des BFA, RD XXXX , vom XXXX .2020, Zahl XXXX , wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG erteilt. Gem. § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den BF erneut die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Slowenien zulässig ist. Mit Bescheid des BFA, RD römisch XXXX , vom römisch XXXX .2020, Zahl römisch XXXX , wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG erteilt. Gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen den BF erneut die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Slowenien zulässig ist.
Mit Bescheid vom XXXX .2020 des BFA wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Am XXXX .2020 wurde der Fremde aus der Schubhaft ins gelindere Mittel entlassen.Mit Bescheid vom römisch XXXX .2020 des BFA wurde gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Am römisch XXXX .2020 wurde der Fremde aus der Schubhaft ins gelindere Mittel entlassen.
Mit Bescheid des BFA, RD XXXX , vom XXXX .2020, Zahl XXXX , wurde gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Fremden das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-Verordnung angeordnet. Dem Fremden wurde aufgetragen, sich täglich bei der Polizeiinspektion PI XXXX regelmäßig zu melden. Dem gelinderen Mittel kam der BF nicht nach, sondern tauchte er unter. Mit Bescheid des BFA, RD römisch XXXX , vom römisch XXXX .2020, Zahl römisch XXXX , wurde gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Fremden das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-Verordnung angeordnet. Dem Fremden wurde aufgetragen, sich täglich bei der Polizeiinspektion PI römisch XXXX regelmäßig zu melden. Dem gelinderen Mittel kam der BF nicht nach, sondern tauchte er unter.
Die Frist für eine allfällige Dublin Überstellung nach Slowenien endete am 16.10.2021.
Der BF wurde am XXXX .2022 vom LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , wegen §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 3, 28 Abs. 1 1. Satz 2. Fall SMG und § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren verurteilt.Der BF wurde am römisch XXXX .2022 vom LG für Strafsachen römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3,, 28 Absatz eins, 1. Satz 2. Fall SMG und Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren verurteilt.
Gegen den BF wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem, auf die Dauer von 10 Jahren beschränktes, Einreiseverbot IFA XXXX rK. XXXX 2023 erlassen.Gegen den BF wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem, auf die Dauer von 10 Jahren beschränktes, Einreiseverbot IFA römisch XXXX rK. römisch XXXX 2023 erlassen.
Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der BF in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Die bedingte Entlassung ist für den XXXX .2024 vorgesehen. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der BF in der Justizanstalt römisch XXXX in Strafhaft. Die bedingte Entlassung ist für den römisch XXXX .2024 vorgesehen.
Der BF weist im Bundesgebiet im Jahr 2016 zwei Wohnsitzmeldungen in einer Flüchtlingsunterkunft in der Dauer von 29 Tagen auf. Im Anschluss weist der BF ausschließlich Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten und Polzeianhaltezentren auf.
Der BF wurde am 17.04.2024 vom BFA im gegenständigen Verfahren in der JA XXXX Der BF wurde am 17.04.2024 vom BFA im gegenständigen Verfahren in der JA römisch XXXX
einvernommen. Der BF gab dabei zusammengefasst an, dass er ein Libyer sei, er nicht nach Libyen reisen möchte, jedoch bereit sei zur Botschaft zu gehen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wobei die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung aus der Strafhaft eintreten.
Gegen diesen Schubhaftbescheid hat der BF, durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung (in Folge: RV) Beschwerde erhoben und langte diese am Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 10.05.2024, ein.
Vom BFA wurden bzw. werden mit folgenden Botschaften Verfahren zu Erlangung eines HRZ geführt:
1. Algerien:
HRZ Antrag am XXXX .2020. Urgenzen erfolgten am 24.08.2020, 03.12.2020, 17.11.2022, 25.04.2023, 02.06.2023, 09.02.2024, 07.03.2024 und 04.04.2024.HRZ Antrag am römisch XXXX .2020. Urgenzen erfolgten am 24.08.2020, 03.12.2020, 17.11.2022, 25.04.2023, 02.06.2023, 09.02.2024, 07.03.2024 und 04.04.2024.
2. Tunesien:
HRZ Antrag am XXXX .2023. Urgenzen erfolgten am 08.09.2023 und 15.03.2023. Am 07.02.2024 teilten die tunesischen Behörden mit, dass der Fremde nicht als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert werden.HRZ Antrag am römisch XXXX .2023. Urgenzen erfolgten am 08.09.2023 und 15.03.2023. Am 07.02.2024 teilten die tunesischen Behörden mit, dass der Fremde nicht als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert werden.
3. Libyen:
HRZ Antrag vom XXXX 2023. HRZ Antrag vom römisch XXXX 2023.
4. Marokko:
Seitens der Regionaldirektion XXXX wurden ein Fingerabdruckblatt und ein Personalbogen sowie sonstige Unterlagen an die Zentrale des BFA übermittelt, mit dem Ersuchen, zeitnah einen HRZ Antrag an die marokkanischen Behörden zu stellen. Seitens der Regionaldirektion römisch XXXX wurden ein Fingerabdruckblatt und ein Personalbogen sowie sonstige Unterlagen an die Zentrale des BFA übermittelt, mit dem Ersuchen, zeitnah einen HRZ Antrag an die marokkanischen Behörden zu stellen.
Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Feststellungen gründen auf den gegenständlichen ergangenen Schubhaftbescheid, dem vorliegenden dazugehörigen Verwaltungsakt sowie Gerichtsakt. Des Weiteren wurden vom BVwG aktuelle, den Fremden betreffende, Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Strafregister sowie dem zentralen Melderegister, eingeholt. Den aktuellen Stand bezüglich der Erlangung eines HRZ, ergibt sich aus einer vom BFA abgegebenen Stellungnahme
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Spruchpunkt A.I.:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Daraus ergibt sich Folgendes:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF wurde seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet vier Mal strafrechtlich verurteilt und befindet sich aufgrund seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung derzeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Laut Auskunft der Justizanstalt ist das Strafhaftende (bedingte Entlassung) zum XXXX .2024 vorgesehen.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF wurde seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet vier Mal strafrechtlich verurteilt und befindet sich aufgrund seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung derzeit in der Justizanstalt römisch XXXX in Strafhaft. Laut Auskunft der Justizanstalt ist das Strafhaftende (bedingte Entlassung) zum römisch XXXX .2024 vorgesehen.
Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid vom XXXX .2024 auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides erst nach Entlassung des BF aus der Strafhaft eintreten.Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid vom römisch XXXX .2024 auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides erst nach Entlassung des BF aus der Strafhaft eintreten.
Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209).Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209).
§ 30 Abs. 5 BFA-VG lautet:Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG lautet:
1. das Strafgericht hat über die Verhängung und die Aufhebung der Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Übergabehaft sowie über die rechtskräftige Entscheidung im Straf-, Auslieferungs- oder Übergabeverfahren unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung,
2. die Staatsanwaltschaft über die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Verfolgung und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens und
3. die Justizanstalt über den Antritt und die Entlassung aus der Freiheitsstrafe das Bundesamt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen.
Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies Folgendes:
Als voraussichtliches Strafhaftende wurde von der Justizanstalt der XXXX .2024 bekannt gegeben. Als voraussichtliches Strafhaftende wurde von der Justizanstalt der römisch XXXX .2024 bekannt gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof führte zwar immer wieder aus, dass die Anordnung der Schubhaft stets als "ultima ratio" zu erfolgen hat, jedoch stellte er in seinem Erkenntnis vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0347, eindeutig und klar fest, dass die Erlassung eines Schubhaftbescheides während andauernder Strafhaft – unter der Voraussetzung – zulässig ist, dass die zuständige Behörde dazu verpflichtet ist, bevor der in Schubhaft zu nehmende in Schubhaft genommen wird, also vor Entlassung aus der Strafhaft, amtswegig zu überprüfen hat, ob die Schubhaft – zum aktuellen Zeitpunkt – „noch“ gegeben ist (Voraussetzungen noch vorliegen).
Die belangte Behörde hat den bekämpften Bescheid auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die Anordnung der Schubhaft ist hier nur zulässig wenn „Fluchtgefahr“ vorliegt und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Die belangte Behörde hat den bekämpften Bescheid auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Die Anordnung der Schubhaft ist hier nur zulässig wenn „Fluchtgefahr“ vorliegt und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Die belangte Behörde führt in ihrem bekämpften Bescheid an, dass im Fall des BF, aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens, ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Dem stimmt das erkennende Gericht auch zu. Dass bei der Prüfung der Fluchtgefahr auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden mit einzubeziehen ist (mit Verweis auf die VwGH Entscheidung vom 25.03.2010, 2009/21/0276), wurde vom BFA auch erkannt und ließ es diese Tatsache in ihrem Bescheid miteinfließen.
Die belangte Behörde ist in ihrem bekämpften Bescheid jedoch nicht auf die Erlangung eines HRZ eingegangen. Sie führt zwar im Bescheid auf Seite 21 folgendes an: „Seitens der Behörde wurde ein HRZ-Verfahren eingeleitet, es wird mit der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zeitnah gerechnet …… . Des Weiteren wurde durch die Behörde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung wurde durch die Behörde bereits geplant. Sie werden zeitnah in Ihren Herkunftsstaat rückgeführt. ….“
Für das erkennende Gericht ist es nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde von einer zeitnahen Ausstellung eines HRZ ausgeht und mit einer zeitnahen Rückführung gerechnet wird.
Die belangte Behörde gibt in ihrer Stellungahme zur Schubhaftbeschwerde an, mit Algerien bereits seit dem XXXX .2020 ein HRZ Verfahren zu führen (4 Jahre lang !!!!) Es wurden insgesamt bereits 8 Urgenzen gestellt (am 24.08.2020, 03.12.2020, 17.11.2022, 25.04.2023, 02.06.2023, 09.02.2024, 07.03.2024 und 04.04.2024). Bisher keine Antwort.Die belangte Behörde gibt in ihrer Stellungahme zur Schubhaftbeschwerde an, mit Algerien bereits seit dem römisch XXXX .2020 ein HRZ Verfahren zu führen (4 Jahre lang !!!!) Es wurden insgesamt bereits 8 Urgenzen gestellt (am 24.08.2020, 03.12.2020, 17.11.2022, 25.04.2023, 02.06.2023, 09.02.2024, 07.03.2024 und 04.04.2024). Bisher keine Antwort.
Mit Tunesien wurde seit dem XXXX .2023 ein HRZ Verfahren geführt. Urgenzen erfolgten am 08.09.2023 und 15.03.2023. Am 07.02.2024 teilten die tunesische Behörde mit, dass der BF nicht als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte.Mit Tunesien wurde seit dem römisch XXXX .2023 ein HRZ Verfahren geführt. Urgenzen erfolgten am 08.09.2023 und 15.03.2023. Am 07.02.2024 teilten die tunesische Behörde mit, dass der BF nicht als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte.
Mit Libyen wird seit dem XXXX .2023 (über ein Jahr) ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ geführt. Bis dato gibt es keine Antwort und wurden auf keine Urgenzen seitens des Behörde vorgenommen. Mit Libyen wird seit dem römisch XXXX .2023 (über ein Jahr) ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ geführt. Bis dato gibt es keine Antwort und wurden auf keine Urgenzen seitens des Behörde vorgenommen.
Die belangte Behörde gibt an, nunmehr mit Marokko eine HRZ Verfahren führen zu wollen, warum sie dies tut, stellte sie nicht klar.
Zusammengefasst ist auszuführen, dass die belangte Behörde nunmehr 4 Jahre lang versucht für den BF ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Die belangte Behörde führt den BF im aktuellen Bescheid mit der Staatsangehörigkeit Algerien, obwohl der BF auch in seiner aktuellen niederschriftlichen Befragung angibt, Libyer zu sein. Er gab auch die Adresse seines letzten Aufenthaltsortes in Libyen an.
Die belangte Behörde hat es in ihrem bekämpften Bescheid völlig unterlassen darzulegen, wie die weitere Entwicklung bezüglich Erlangung eines HRZ sich gegenwärtig unter Berücksichtigung dessen, dass sie mittlerweile seit 4 Jahren versucht für den BF ein HRZ zu erlangen.
Die Angaben im bekämpften Bescheid, dass die Erlangung eines HRZ zeitnah erfolgen wird und dass die Rückführung in den Heimatsatt zeitnah erfolgen wird, erweist sich in dieser Form nicht nachvollziehbar. Warum die belangte Behörde nun vermeint mit Marokko ein HRZ Verfahren einleiten zu müssen, wird im Bescheid nicht dargelegt bzw. gar nicht erwähnt.
Das erkennende Gericht kommt daher zur Erkenntnis, dass der bekämpfte Bescheid einen gravierenden Begründungsmangel in Bezug auf die Möglichkeit der Erlangung eines HRZ aufweist sodass sich der gegenständlich bekämpfte Bescheid als insgesamt rechtswidrig erweist.
3.2. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.II. und A.III.):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschw