TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/24 G310 2280044-2

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Veröffentlicht am 24.05.2024
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Entscheidungsdatum

24.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G310 2280044-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Säumnisbeschwerde des kolumbianischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Säumnisbeschwerde des kolumbianischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht:

A)       

I.       Der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.07.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen.römisch eins.       Der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.07.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

II.      Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen.römisch II.      Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen.

III.    Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt.römisch III.    Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt.

IV.      Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen.römisch IV.      Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

V.       Es wird gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Kolumbien zulässig ist.römisch fünf.       Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Kolumbien zulässig ist.

VI.      Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch VI.      Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste von XXXX .2022 auf XXXX .2022 mit Direktflug von XXXX nach XXXX in das Bundesgebiet ein und beantragte hier am 20.07.2022 internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer (BF) reiste von römisch XXXX .2022 auf römisch XXXX .2022 mit Direktflug von römisch XXXX nach römisch XXXX in das Bundesgebiet ein und beantragte hier am 20.07.2022 internationalen Schutz.

Am 21.07.2022 erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Befragt nach dem Fluchtgrund gab er an, gemeinsam mit seinem nunmehr ebenfalls in Österreich aufhältigen Schwager in Kolumbien beim Militär gewesen zu sein. Die FARC habe ihn bedroht, dass er sich ihnen anschließe oder man werde ihn töten. Manche Kollegen haben sich der FARC angeschlossen, andere wiederum seien getötet worden.

Am 30.12.2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon verständigt, dass der BF wegen unbekannten Aufenthalts am XXXX .2022 von seiner ihm im Rahmen der Grundversorgung zugewiesenen Quartiers abgemeldet wurde, weswegen am 03.01.2023 das Asylverfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG eingestellt wurde. Der BF übermittelte am 25.05.2023 dem BFA eine Meldebestätigung, wonach er seit XXXX .2023 erneut im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.Am 30.12.2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon verständigt, dass der BF wegen unbekannten Aufenthalts am römisch XXXX .2022 von seiner ihm im Rahmen der Grundversorgung zugewiesenen Quartiers abgemeldet wurde, weswegen am 03.01.2023 das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt wurde. Der BF übermittelte am 25.05.2023 dem BFA eine Meldebestätigung, wonach er seit römisch XXXX .2023 erneut im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Am 19.10.2023 erhob der BF eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG. Begründend führte er aus, dass seit der Antragstellung mehr als sechs Monaten vergangen seien und dass die Untätigkeit der Behörde zur Verzögerung geführt habe. Es werde beantragt, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen.Am 19.10.2023 erhob der BF eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. Begründend führte er aus, dass seit der Antragstellung mehr als sechs Monaten vergangen seien und dass die Untätigkeit der Behörde zur Verzögerung geführt habe. Es werde beantragt, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen.

Am 20.10.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vorgelegt und ausgeführt, dass aufgrund der derzeitigen Belastungssituation die Säumnisbeschwerde nicht fristgerecht erledigt werden könne.

Bei der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 22.04.2024 wurde der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für Spanisch vernommen. Anlässlich der Verhandlung gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er wegen der andauernden Bedrohungen durch die FARC aus Kolumbien geflüchtet sei. Während seiner Militärzeit seien nicht nur er, sondern auch seine Mutter und seine Schwester bedroht worden. Man habe über ihren Wohnort Bescheid gewusst, und auch sonst alle Informationen über sie gehabt. Deshalb sei er gezwungen gewesen, seine beabsichtigte Karriere beim Militär zu beenden und auszureisen. Einerseits haben sie gedroht, dass sie ihn töten, wenn er sich ihnen nicht anschließe, andererseits aber auch dann, wenn er nicht fortgehe. Begonnen haben die Bedrohungen ein Jahr nach Beginn der Militärdienstzeit, somit ungefähr 2020. Während seiner zweijährigen Zeit beim Militär sei man wöchentlich, ein oder mehrere Male, an seine Mutter herangetreten und habe diese Drohungen mündlich geäußert. Einmal sei sie im Dezember 2019 auch verprügelt worden, Drohbriefe habe es nicht gegeben. Der BF sei selbst nie anwesend gewesen, ansonsten hätte man ihn sofort getötet. Er wisse deswegen, dass die Bedrohungen von der FARC ausgehen würden, da man dies seiner Mutter ausdrücklich gesagt habe. Die FARC habe ihn rekrutieren wollen. Auf die Frage, bei wem er sich diesbezüglich melden hätte sollen, antwortete der BF, dass er dies nicht wisse, dies sei seiner Mutter gegenüber niemals zur Sprache gebracht worden. Schutz durch die staatlichen Behörden sei wegen der Korruption nicht möglich gewesen. Da der Militärdienst verpflichtend sei, habe der BF seinen Militärdienst ordnungsgemäß beendet und habe nicht früher versucht, unterzutauchen. Eigentlich habe er vorgehabt, beim Militär zu bleiben, hat dies aber aufgrund der Drohungen unterlassen und begonnen, in einem Restaurant zu arbeiten um die Reisekosten finanzieren zu können. Gewohnt habe er in der Nähe des Restaurants, welches sich im selben Stadtviertel wie der Wohnsitz seiner Mutter befinde. Deswegen habe man ihn auch nach seiner Militärdienstzeit nie zu Hause angetroffen. Auch nach der Ableistung des Militärdienstes seien die Drohungen fortgesetzt worden. Selbst jetzt noch werde seine Mutter bedroht, man sei wütend, dass er sich nicht der FARC angeschlossen habe. Was sie nunmehr von seiner Mutter verlangen, wisse er nicht. Seine Mutter lebe nach wie vor an derselben Adresse und bestehe schriftlicher wie auch telefonischer Kontakt zwischen ihr und dem BF. Es gehe ihr gut und arbeite sie jeden Tag.

Bezüglich der aktuellen Situation in Kolumbien wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kolumbien (01.09.2020), die ACCORD-Anfragebeantwortung: Staatlicher Schutz von Personen, die von der FARC bedroht werden (17.03.2022) sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung: Informationen zur FARC (17.03.2022) in das Verfahren eingebracht und dem BF nach Aushändigung dieser Berichte die Möglichkeit gewährt, dazu eine schriftliche Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu erstatten, wovon er keinen Gebrauch machte.


Feststellungen:

Der BF ist kolumbianischer Staatsangehöriger. Er wurde am XXXX in der Stadt XXXX geboren. Seine Muttersprache ist Spanisch. Die letzten fünf Jahre lebte er im Stadtviertel XXXX in XXXX , wo seine Mutter noch immer lebt. Mit seiner Mutter steht er in Kontakt und ist sie im Stande, sich ihren Lebensunterhalt selbst durch Arbeit zu finanzieren. Der BF besuchte in Kolumbien zunächst die Schule und absolvierte sodann den Militärdienst. Einen Beruf hat er nicht erlernt, zuletzt war er in einem Restaurant beschäftigt. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF ist gesund und frei von chronischen Leiden oder anderen Gebrechen. Er ist arbeitsfähig.Der BF ist kolumbianischer Staatsangehöriger. Er wurde am römisch XXXX in der Stadt römisch XXXX geboren. Seine Muttersprache ist Spanisch. Die letzten fünf Jahre lebte er im Stadtviertel römisch XXXX in römisch XXXX , wo seine Mutter noch immer lebt. Mit seiner Mutter steht er in Kontakt und ist sie im Stande, sich ihren Lebensunterhalt selbst durch Arbeit zu finanzieren. Der BF besuchte in Kolumbien zunächst die Schule und absolvierte sodann den Militärdienst. Einen Beruf hat er nicht erlernt, zuletzt war er in einem Restaurant beschäftigt. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF ist gesund und frei von chronischen Leiden oder anderen Gebrechen. Er ist arbeitsfähig.

Sein Vater ist XXXX verstorben. Sein Bruder XXXX lebt seit vier oder fünf Jahren in Deutschland und wird der BF durch diesen finanziell unterstützt. Seine Schwester XXXX ist verheiratet und hält sich zusammen mit ihrem Mann XXXX ebenfalls als Asylwerberin in Österreich auf. Zu seiner Schwester und ihrem Mann besteht kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis.Sein Vater ist römisch XXXX verstorben. Sein Bruder römisch XXXX lebt seit vier oder fünf Jahren in Deutschland und wird der BF durch diesen finanziell unterstützt. Seine Schwester römisch XXXX ist verheiratet und hält sich zusammen mit ihrem Mann römisch XXXX ebenfalls als Asylwerberin in Österreich auf. Zu seiner Schwester und ihrem Mann besteht kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis.

Am XXXX .2022 wurde dem BF ein kolumbianischer Reisepass mit der Nr. XXXX ausgestellt, mit welchem er am XXXX .2022 Kolumbien legal über den Luftweg verließ und direkt von XXXX nach XXXX flog, wo er am 20.07.2022 internationalen Schutz beantragte.Am römisch XXXX .2022 wurde dem BF ein kolumbianischer Reisepass mit der Nr. römisch XXXX ausgestellt, mit welchem er am römisch XXXX .2022 Kolumbien legal über den Luftweg verließ und direkt von römisch XXXX nach römisch XXXX flog, wo er am 20.07.2022 internationalen Schutz beantragte.

Seit seiner Ankunft in Österreich hat der BF einen Deutschkurs begonnen, diesen aber nicht beendet. Im Sommer 2023 ging er einer Arbeit im Hotelgewerbe nach. Unterstützungsleistungen aus der staatlichen Grundversorgung hat er nur in den ersten sechs Monaten bezogen. Der BF engagiert sich im Bundesgebiet weder gemeinnützig noch führt er ehrenamtliche Tätigkeiten aus.

Nachdem einem Aufenthalt in einem Quartier der staatlichen Grundversorgung von XXXX .2022 bis XXXX .2022, tauchte der BF unter. Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 hielt er sich in einer privaten Unterkunft auf, wo er seit XXXX .2023 erneut mit Wohnsitz gemeldet ist. Nachdem einem Aufenthalt in einem Quartier der staatlichen Grundversorgung von römisch XXXX .2022 bis römisch XXXX .2022, tauchte der BF unter. Von römisch XXXX .2023 bis römisch XXXX .2023 hielt er sich in einer privaten Unterkunft auf, wo er seit römisch XXXX .2023 erneut mit Wohnsitz gemeldet ist.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Am 24.04.2024 um 17 Uhr wurde gegenüber dem BF seitens Polizeibeamten der Polizeiinspektion XXXX , dokumentiert unter der GZ. XXXX , ein Betretungsverbot im Bereich Spielplatz XXXX mit einer Gültigkeit von XXXX .2024 bis XXXX .20224 ausgesprochen, da der BF laut Videoaufzeichnung bei einem Raufhandel beteiligt war.Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Am 24.04.2024 um 17 Uhr wurde gegenüber dem BF seitens Polizeibeamten der Polizeiinspektion römisch XXXX , dokumentiert unter der GZ. römisch XXXX , ein Betretungsverbot im Bereich Spielplatz römisch XXXX mit einer Gültigkeit von römisch XXXX .2024 bis römisch XXXX .20224 ausgesprochen, da der BF laut Videoaufzeichnung bei einem Raufhandel beteiligt war.

Der BF konnte eine ihm aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat Kolumbien drohende Gefährdung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten Gründen nicht glaubhaft machen, weshalb das Vorbringen des BF in der Erstbefragung und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien, wonach der BF während der Ableistung seines Militärdienstes von der FARC bedroht und verfolgt worden sei und daher Kolumbien verlassen hätte müssen, da er im Fall der Rückkehr befürchten würde, von Mitgliedern der FARC getötet zu werden, dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt wird.

Andere Gründe für die Annahme einer dem BF im Herkunftsstaat drohenden Verfolgungsgefahr liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht.

Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seiner politischen Gesinnung, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder bestimmten sozialen Gruppe noch sonst irgendwelche Probleme.

Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe und die dortigen Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland.

Anhaltspunkte dahingehend, dass sonstige Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat Kolumbien allenfalls entgegenstünden, liegen nicht vor.

Zur allgemeinen Lage in Kolumbien:

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Kolumbien hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Friedensprozess mit der FARC wird trotz diverser Schwierigkeiten fortgesetzt. Guerillareste (ELN, EPL), FARC-Dissidenten sowie Gruppen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität verüben weiter Gewalttaten und liefern sich Bandenkriege im Kampf um die Vorherrschaft in den Drogengebieten. Terroristische Anschläge auf touristische Ziele sind mit Ausnahme eines Anschlags in einem Einkaufszentrum in Bogotá im Juni 2017 in den letzten Jahren nicht vorgekommen. Demonstrationen, Protestaktionen und Streikönnen insbesondere in großen Städten in Kolumbien jederzeit stattfinden. Verkehrsbehinderungen und Straßenblockaden, auch vor Grenzübergängen wie nach Ecuador und Venezuela, sowie gewalttätige Ausschreitungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 14.8.2020c).

Zur Verhinderung einer Ausbreitung des Virus haben bewaffnete Gruppen in mehreren Teilen des Landes Ausgangssperren und andere Maßnahmen verhängt. Um ihre Regeln durchzusetzen, werden Personen, von denen angenommen wird, dass sie diese nicht einhalten, bedroht und angegriffen. Dem Quartalsbericht des UN-Generalsekretärs über die Lage in Kolumbien ist zu entnehmen, dass illegale bewaffnete Gruppen und kriminelle Organisationen die Pandemie ausnutzen, um ihre territoriale Kontrolle auszuweiten und Verbrechen gegen Teile der Bevölkerung zu intensivieren. Besonders stark betroffen sind demnach die Departamentos Antioquía, Cauca, Chocó, Meta, Nariño und Putumayo (BAMF BN 27.7.2020).

Die durch die Strategien des ehemaligen Präsidenten Uribe [Präsident 2002 - 2010; Anm.] geschaffene Asymmetrie der militärischen Macht ermöglichte es Santos [Präsident 2010 - 2018; Anm.], den Dialog mit der Guerilla aufzunehmen. Die Position des derzeitigen Präsidenten Ivan Duque zu Friedensverhandlungen hat die offizielle Position erneut verschoben und das Wiederaufleben früherer, meist militärischer Methoden im Umgang mit illegalen bewaffneten Gruppen wie der ELN, gefördert. Diese Wende, ergänzt durch das Zögern der Regierung hinsichtlich der vollständigen Umsetzung des Friedensabkommens mit den FARC, hat erhebliche Zweifel an der Kontinuität der staatlichen Politik im Hinblick auf die Sicherheitslage des Landes ausgelöst (BTI 29.4.2020).

Seit dem Friedensabkommen der Regierung mit der Rebellenorganisation Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) von 2016 rivalisieren Dissidenten der FARC, die Rebellengruppe Ejército de Liberación Nacional (ELN) und Paramilitärs der Autodefensas Gaitanistas de Colombia (AGC) um die Kontrolle der Region (BAMF BN 17.8.2020).

Kolumbien ist noch immer von eine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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