Entscheidungsdatum
27.05.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W288 2292264-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 22.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 22.05.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. römisch IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 20.04.2024, Zl. XXXX , dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) am selben Tag zustellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 20.04.2024, Zl. römisch XXXX , dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) am selben Tag zustellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit Schreiben vom 22.05.2024 erhob der BF durch die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 22.05.2024 und beantragte, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung die Schubhaft seit 22.05.2024 als rechtswidrig festzustellen, festzustellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig sei und ihm die Eingabegebühr und den Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang zuzusprechen. Gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung wandte sich die Beschwerde nicht.
3. Am 22.05.2024 leitete das BVwG dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf. Ebenso noch am 22.05.2024 ersuchte das BVwG das Polizeianhaltezentrum (in der Folge: PAZ) um Übermittlung der Gesundheitsunterlagen betreffend den BF.
4. Noch am 22.05.2024 übermittelte das BFA den Verwaltungsakt zur eingebrachten Beschwerde des BF. Das PAZ übermittelte die Gesundheitsunterlagen betreffend den BF. Am 23.05.2024 übermittelte das BFA ihre Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten.
5. Am 23.05.2024 übermittelte das BVwG der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung des BF die eingebrachte Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör.
6. Noch am 23.05.2024 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör.
7. Am 24.05.2024 ersuchte das BVwG das BFA um Beantwortung näherer Fragen im Zusammenhang mit den Buchungsmodalitäten für die letzte und nächste Charter-Abschiebung nach Nigeria sowie zur HRZ-Verlängerung für den BF.
8. Noch am 24.05.2024 übermittelte das BFA eine Anfragenbeantwortung und einen aktuellen Bericht zu einem Termin vor der Delegation der nigerianischen Botschaft hinsichtlich der HRZ-Verlängerung für den BF.
9. Am 27.05.2024 übermittelte das BVwG der Rechtsvertretung des BF die Anfragebeantwortung und den Bericht des BFA zum Parteiengehör. Eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör erfolgte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Der BF reiste unbestimmten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2003, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag des BF abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Das Verfahren über die dagegen erhobene Berufung wurde vom Asylgerichtshof am 23.03.2009, Zl. XXXX , rechtskräftig eingestellt, da sich der BF dem Verfahren entzogen hatte.1.1.1. Der BF reiste unbestimmten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2003, Zl. römisch XXXX , wurde der Asylantrag des BF abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Das Verfahren über die dagegen erhobene Berufung wurde vom Asylgerichtshof am 23.03.2009, Zl. römisch XXXX , rechtskräftig eingestellt, da sich der BF dem Verfahren entzogen hatte.
1.1.2. Der BF verfügte im Zeitraum von 27.01.2009 bis 18.08.2016 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Laut den Angaben des BF reiste er im Jahr 2008 nach Nigeria zurück, ehe er im Jahr 2016 neuerlich nach Österreich einreiste. (vgl. dazu Pkt. 1.1.23). 1.1.2. Der BF verfügte im Zeitraum von 27.01.2009 bis 18.08.2016 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Laut den Angaben des BF reiste er im Jahr 2008 nach Nigeria zurück, ehe er im Jahr 2016 neuerlich nach Österreich einreiste. vergleiche dazu Pkt. 1.1.23).
1.1.3. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 17.01.2019, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 21.01.2019, wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Kenntnis gebracht.
1.1.4. Am 05.02.2019 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.1.1.4. Am 05.02.2019 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
1.1.5. Hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG wurde der BF am 19.03.2019 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Hierin gab er unter anderem an, dass er im Jahr 2016 zuletzt nach Österreich eingereist sei. Er sei in Nigeria gewesen und habe dort Grundstücke seines Vaters verkauft. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er gab an, dass er niemals freiwillig das Land verlassen werde.1.1.5. Hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG wurde der BF am 19.03.2019 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Hierin gab er unter anderem an, dass er im Jahr 2016 zuletzt nach Österreich eingereist sei. Er sei in Nigeria gewesen und habe dort Grundstücke seines Vaters verkauft. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er gab an, dass er niemals freiwillig das Land verlassen werde.
1.1.6. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 10.10.2019 wurde das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen § 231 Abs. 1 StGB (Gebrauch fremder Ausweise) verständigt. Das Strafverfahren wurde im März 2020 durch Diversion beendet.1.1.6. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch XXXX vom 10.10.2019 wurde das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraph 231, Absatz eins, StGB (Gebrauch fremder Ausweise) verständigt. Das Strafverfahren wurde im März 2020 durch Diversion beendet.
1.1.7. Mit „Verständigung vom Ergebnis von der Beweisaufnahme“ vom 15.06.2021, der damaligen Vertretung des BF am 22.06.2021 zugestellt, wurde dem BF die beabsichtigte Abweisung seines Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK (verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot) zur Kenntnis gebracht. Zu diesem Schreiben des BFA äußerte sich der BF im Wege seiner damaligen Vertretung mit Schreiben vom 29.06.2021.1.1.7. Mit „Verständigung vom Ergebnis von der Beweisaufnahme“ vom 15.06.2021, der damaligen Vertretung des BF am 22.06.2021 zugestellt, wurde dem BF die beabsichtigte Abweisung seines Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK (verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot) zur Kenntnis gebracht. Zu diesem Schreiben des BFA äußerte sich der BF im Wege seiner damaligen Vertretung mit Schreiben vom 29.06.2021.
1.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2021, Zl. XXXX , der damaligen Vertretung des BF zugestellt am 05.10.2021, wurde der Antrag des BF vom 05.02.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und sein Antrag auf Mängelheilung vom 02.05.2019 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, wies das BVwG mit Erkenntnis vom 05.11.2021, Zl. XXXX , mit der Maßgabe, dass es in Spruchpunkt I. zu lauten hat „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen.“, in Spruchpunkt V. „Ziffer 1“ ersetzt wird durch „Z 3“, und in Spruchpunkt VII. „Zusatz“ ersetzt wird durch „2 und 3“, als unbegründet ab.1.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2021, Zl. römisch XXXX , der damaligen Vertretung des BF zugestellt am 05.10.2021, wurde der Antrag des BF vom 05.02.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und sein Antrag auf Mängelheilung vom 02.05.2019 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, wies das BVwG mit Erkenntnis vom 05.11.2021, Zl. römisch XXXX , mit der Maßgabe, dass es in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wird gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen.“, in Spruchpunkt römisch fünf. „Ziffer 1“ ersetzt wird durch „Z 3“, und in Spruchpunkt römisch VII. „Zusatz“ ersetzt wird durch „2 und 3“, als unbegründet ab.
1.1.9. Am 12.01.2022 wurde eine HRZ-Verfahren für den BF eingeleitet.
1.1.10. Am 29.03.2022 erschien der BF auf einer Polizeiinspektion, um den Verlust seiner Geldbörse anzuzeigen. Da sich in weiterer Folge eine bestehende Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot herausstellte, wurde fernmündlich Kontakt mit dem BFA-Journaldienst aufgenommen, welcher die Festnahme anordnete. Der BF wurde festgenommen und ins PAZ überstellt.1.1.10. Am 29.03.2022 erschien der BF auf einer Polizeiinspektion, um den Verlust seiner Geldbörse anzuzeigen. Da sich in weiterer Folge eine bestehende Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot herausstellte, wurde fernmündlich Kontakt mit dem BFA-Journaldienst aufgenommen, welcher die Festnahme anordnete. Der BF wurde festgenommen und ins PAZ überstellt.
1.1.11. Am 29.03.2022 wurde der BF sodann vom BFA niederschriftlich einvernommen. Er gab an ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Er verfüge über keinen Reisepass und keine Barmittel. Der BF wurde nochmals hinsichtlich seiner Ausreiseverpflichtung belehrt und ihm eine Information über die verpflichtende Ausreise persönlich ausgefolgt. Noch am 29.03.2023 wurde der BF aus der Anhaltung entlassen.
1.1.12. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 27.06.2022, Zl. XXXX , wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments den Interviewtermin durch die Experten-Delegation Nigerias am 07.07.2022, 09:00 Uhr, in den Räumlichkeiten des BFA wahrzunehmen. Für den Fall, dass er dem Auftrag ohne wichtigen Grund keine Folge leistet, wurde ihm eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Der Bescheid wurde dem BF am 29.06.2022 und der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung am 30.06.2022 zugestellt.1.1.12. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 27.06.2022, Zl. römisch XXXX , wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments den Interviewtermin durch die Experten-Delegation Nigerias am 07.07.2022, 09:00 Uhr, in den Räumlichkeiten des BFA wahrzunehmen. Für den Fall, dass er dem Auftrag ohne wichtigen Grund keine Folge leistet, wurde ihm eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Der Bescheid wurde dem BF am 29.06.2022 und der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung am 30.06.2022 zugestellt.
1.1.13. Der BF wurde in der Folge für die Charter-Abschiebung nach Nigeria am 10.08.2022 gebucht.
1.1.14. Der Ladung zum Delegationstermin am 07.07.2022 leistete der BF unentschuldigt keine Folge.
1.1.15. Weil der BF nicht zum Delegationstermin erschien, konnte für ihn nicht mehr rechtzeitig ein HRZ erlangt werden, sodass seine für den 10.08.2022 geplante Charter-Abschiebung storniert werden musste.
1.1.16. Da der BF dem Mitwirkungsbescheid vom 27.06.2022 keine Folge leistete, erließ das BFA gegen den BF am 29.07.2022 einen Festnahmeauftrag.
1.1.17. Der BF wurde in der Folge für eine Abschiebung am 14.09.2022 gebucht.
1.1.18. Der Festnahmeauftrag vom 29.07.2022 konnte nicht vollzogen werden. Der BF konnte trotz mehrmaliger Versuche an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden. Auch Erhebungen zum aktuellen Aufenthaltsort des BF verliefen negativ. Die amtliche Abmeldung des BF von seiner Meldeadresse wurde sodann am 18.08.2022 eingeleitet.
1.1.19. Bereits am 17.08.2022 erließ das BFA gegen den BF einen weiteren Festnahmeauftrag. Der Versuch den Festnahmeauftrag am 26.08.2022 an der letztbekannten Meldeadresse zu vollziehen blieb abermals erfolglos. Vom Leiter des Standorts wurde mitgeteilt, dass der BF bereits am 04.08.2022 das Haus verlassen habe und unbekannt verzogen sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass der BF möglicherweise freiwillig nach Nigeria zurückgekehrt sei.
1.1.20. Der BF verfügte seit dem 14.10.2022 über keine behördliche Meldeadresse mehr im Bundesgebiet. Er gab seine Aufenthaltsadresse auch dem BFA nicht bekannt. Er tauchte unter und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen.
1.1.21. Die geplante Abschiebung des BF für den 14.09.2022 wurde in der Folge storniert.
1.1.22. Am 20.04.2024 wurde der BF von einer Funkwagenbesatzung der LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF konnte beobachtet werden, wie er bei den geparkten PKW’s Visitenkarten („Kaufe dein Auto“) an den Seitenscheiben anbrachte. Der BF gab gegenüber den Beamten zunächst an, dass er seinen Reisepass an einer näher bezeichneten Adresse (konkret: seiner letzten Meldeadresse) verwahre. Er habe keinen Schlüssel zur Wohnungstür und wisse nicht, wie er in die Wohnung kommen solle. Hernach gab er befragt zu seinen Reisedokumenten an, dass er über keinerlei Dokumente verfüge. Da gegen den BF ein Festnahmeauftrag aufgrund einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbotes bestand, wurde der BFA-Journaldienst kontaktiert, welcher die Festnahme des BF anordnete. Der BF wurde festgenommen. Ihm wurde der schriftliche Festnahmeauftrag ausgefolgt und ihm eine Belehrung über die Gründe der Festnahme bzw. über den weiteren Verlauf der Anhaltung erteilt. Ein Informationsblatt für Festgenommene wurde in der Sprache „Englisch“ ausgefolgt. Im Zuge der Personendurchsuchung konnte ein Wohnungsschlüssel aufgefunden werden. Abermals zur Wohnsituation befragt, nannte der BF seine letzte Meldeadresse und gab an, dort eine Wohnung gehabt und bis 2022 dort gelebt zu haben. Er habe aber dann erfahren, dass die Polizei ihn dort aufgrund seines Einreiseverbotes suche und ihn festnehmen wolle. Allgemein habe ihm sein Anwalt auch von dieser Unterkunft abgeraten. Er habe diese Wohnung deswegen aufgegeben und seine Sachen dort zurückgelassen. Den Schlüssel habe er nicht zurückgegeben. Seit 2022 habe er keinen festen Wohnsitz mehr. Er lebe abwechseln bei Freunden bzw. auf der Straße. Der BF wurde sodann ins PAZ überstellt.
1.1.23. Noch am 20.04.2024 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen an, ledig zu sein, keine Kinder und keine Sorgepflichten zu haben. Er habe keinen Reisepass, sei jedoch mit Reisepass und Visum eingereist. Um eine freiwillige Rückkehr habe er sich bisher nicht bemüht. Er verfüge über keinen gültigen Aufenthaltstitel und über kein Visum. Er sei 2002 nach Österreich gekommen. Er sei 2008 wieder nach Nigeria ausgereist, 2016 nach Österreich zurückgekehrt und seither durchgehend in Österreich aufhältig. 2022 habe er schon ein Zugticket gehabt, um Österreich nach Frankreich zu verlassen. Er habe dann aber einen Anruf von der Polizei erhalten, dass er das Land nicht verlassen solle. Befragt danach, weshalb er dem Ladungstermin am 07.07.2022 unentschuldigt nicht nachgekommen sei, gab er an, dass er sich von Gerüchten, wonach ihn die Polizei festnehmen wolle, abschrecken habe lassen und sei er deshalb nicht in das Gebäude hineingegangen. In der Zeit seit August 2022 sei er von der Caritas am Westbahnhof versorgt worden. Er gehe keiner Arbeit nach und werde von der Caritas und von Freunden unterstützt. Mit dem Anbringen von Visitenkarten auf geparkten Autos bekomme er etwas Geld für Essen. Er lebe bei Freunden. Es gebe viele verschiedene Orte, weil er habe sehr viele Freunde. Bei seinen Freunden handle es sich um Landsleute und andere Afrikaner, wie etwa aus Ghana oder Burkina Faso. Eine konkrete Unterkunftsadresse nannte er auf Nachfrage nicht. Befragt danach, weshalb er im August 2022 untergetaucht und seinen Aufenthalt bisweilen im Verborgenen verbracht habe, gab er an, dass er sich vor der Polizei versteckt habe. In Österreich verkehre er üblicherweise nur mit Landsleuten und Afrikanern. Familienangehörige in Österreich habe er keine. Wenn er Österreich verlassen müsse, dann werde er nach Deutschland, Frankreich oder Belgien gehen. Er sei nicht bereit freiwillig in seine Heimat auszureisen.
1.1.24. Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2024, Zl. XXXX , wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag, um 20:50 Uhr, persönlich ausgefolgt. 1.1.24. Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2024, Zl. römisch XXXX , wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag, um 20:50 Uhr, persönlich ausgefolgt.
1.1.25. Am 22.04.2024 wurde der BF für den nächsten Vorführtermin vor die Delegation der nigerianischen Botschaft am 03.05.2024 vorgemerkt.
1.1.26. Am 24.04.2024 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Er gab an nicht rückkehrwillig zu sein.
1.1.27. Am 03.05.2024 wurde der BF der Delegation der nigerianischen Botschaft zum Interview vorgeführt. Die nigerianische Botschaft stimmte der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (in der Folge: HRZ) zu.
1.1.28. Am 03.05.2024 fand ein weiteres Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Der BF gab abermals an, nicht rückkehrwillig zu sein.
1.1.29. Am 08.05.2024 wurde für den BF ein HRZ mit einer Gültigkeit bis zum 30.05.2024 ausgestellt.
1.1.30. Am 13.05.2024 wurde der BF für die Charter-Abschiebung nach Nigeria am 11.06.2024 gebucht.
1.1.31. Am 22.05.2024 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit 22.05.2024 an das BVwG.
1.1.32. Am 24.05.2024 wurde im Rahmen eines Vorführtermins vor die Delegation der nigerianischen Botschaft die HRZ-Verlängerung für den BF besprochen. Seitens der nigerianischen Botschaft wurde mitgeteilt, dass das HRZ bei der Botschaft aufliegt und vereinbart, dass das verlängerte HRZ am 31.05.2024 von Mitarbeitern des BFA, Abteilung Rückkehrvorbereitung, abgeholt wird.
1.1.33. Am 24.05.2024 wurde dem BF die Information über seine bevorstehende Abschiebung am 11.06.2024 persönlich ausgefolgt. Der BF verweigerte die Unterschrift bei der Übernahme des Dokuments.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der BF führt die im Spruch genannten Identitätsdaten. Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist volljährig und weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung.
1.2.3. Der BF wird seit 20.04.2024, 20:50 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF missachtete einen Mitwirkungsbescheid zum Zwecke der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und leistete diesem keine Folge. Er erschien nicht zum Termin vor der Delegation der nigerianischen Botschaft. Er behinderte dadurch das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere die Erlangung eines HRZ und damit seine Abschiebung.
1.3.2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
1.3.3. Der BF hält sich nicht an die Meldevorschriften. An seiner letzten behördlichen Meldeadresse war er für die Behörden nicht greifbar. Er verfügt (abgesehen von seiner nunmehrigen Meldung im PAZ) seit 14.10.2022 über keine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet. Seinen tatsächlichen Aufenthaltsort teilte er dem BFA nicht mit. Er tauchte unter und konnte erst im Rahmen einer zufälligen Kontrolle aufgegriffen werden.
1.3.4. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Er trat jedoch bereits strafrechtlich in Erscheinung und wurde gegen ihn wegen § 231 Abs. 1 StGB ein Strafantrag eingebracht. Das gegen ihn geführte Strafverfahren wurde in der Folge mittels Diversion beendet und zwischenzeitlich endgültig einstellt.Er trat jedoch bereits strafrechtlich in Erscheinung und wurde gegen ihn wegen Paragraph 231, Absatz eins, StGB ein Strafantrag eingebracht. Das gegen ihn geführte Strafverfahren wurde in der Folge mittels Diversion beendet und zwischenzeitlich endgültig einstellt.
1.3.5. Der BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Er hat zwar soziale Kontakte, jedoch keine verfestigten sozialen Beziehungen. Er ist in Österreich beruflich nicht verankert und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt teilweise durch Schwarzarbeit. Er verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen und über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er hat die Möglichkeit bei einer Person Unterkunft zu nehmen.
1.3.6. Der BF ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt freiwillig nach Nigeria zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich der ihm drohenden Abschiebung zu entziehen.
1.3.7. Für den BF wurde bereits am 24.04.2024 ein Vorführtermin vor die Delegation der nigerianischen Botschaft am 03.05.2024 organisiert. Bei diesem Termin wurde von der nigerianischen Botschaft die Ausstellung eines HRZ zugesichert und für den BF am 08.05.2024 sodann auch ein HRZ mit einer Gültigkeit bis zum 30.05.2024 ausgestellt. Eine Buchung für die letzte Charter-Abschiebung am 14.05.2024 war nicht mehr möglich, da die Buchungsfrist bereits am 17.04.2024, 12:00 Uhr, verstrichen war und Nachmeldung nicht möglich sind. Der BF wurde daher für die nächstmögliche Charter-Abschiebung am 11.06.2024 gebucht. Die nigerianische Botschaft hat hinsichtlich einer HRZ-Verlängerung für die Abschiebung am 11.06.2024 bei einem Delegationstermin am 24.05.2024 mitgeteilt, dass das HRZ bei der Botschaft aufliegt. Es wurde vereinbart, dass das verlängerte HRZ am 31.05.2024 von Mitarbeitern des BFA, Abteilung Rückkehrvorbereitung, abgeholt wird. Die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ist aktuell daher maßgeblich wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, insb. auch unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, den dort samt Zustellnachweisen einliegenden Bescheiden des BFA und den einliegenden Kurzbriefen, Meldungen und Anzeigen der Landespolizeidirektion (LPD), durch Einsichtnahme in die vorgelegten Gesundheitsunterlagen zum BF, in den Beschwerdeschriftsatz vom 22.05.2024 und der Stellungnahme des BF vom 24.05.2024, durch Einsichtnahme in die Stellungnahme des BFA vom 23.05.2024, weiters durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu den Zln. XXXX und XXXX das Aufenthaltstitelverfahren bzw. das Asylverfahren vor dem Asylgerichtshof des BF betreffend. Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, insb. auch unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, den dort samt Zustellnachweisen einliegenden Bescheiden des BFA und den einliegenden Kurzbriefen, Meldungen und Anzeigen der Landespolizeidirektion (LPD), durch Einsichtnahme in die vorgelegten Gesundheitsunterlagen zum BF, in den Beschwerdeschriftsatz vom 22.05.2024 und der Stellungnahme des BF vom 24.05.2024, durch Einsichtnahme in die Stellungnahme des BFA vom 23.05.2024, weiters durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu den Zln. römisch XXXX und römisch XXXX das Aufenthaltstitelverfahren bzw. das Asylverfahren vor dem Asylgerichtshof des BF betreffend.
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den zuvor angeführten Gerichtsakten des BVwG, als auch aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentralen Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Dass die Identität des BF feststeht, insbesondere auch, dass der BF volljährig und nigerianischer Staatsangehöriger ist, resultiert, nebst den eigenen Angaben des BF (vgl. BFA-Einvernahme vom 20.04.2024, AS 408ff) aus der in den Verwaltungsakten einliegenden unbedenklichen Kopie seines abgelaufenen Reisepasses (AS 30), der Kopie seiner Geburtsurkunde (AS 31) und der Kopie des für ihn ausgestellten HRZ (AS 477). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebenso wenig wie dafür, dass er Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Wie sich bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt zum Asylverfahren des BF ergibt, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 26.08.2002 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2003, Zl. XXXX , abgewiesen und das Verfahren über die dagegen erhobene Berufung vom Asylgerichtshof am 23.03.2009, Zl. XXXX , rechtskräftig eingestellt (vgl. OZ 11, AS 61ff).2.2.1. Dass die Identität des BF feststeht, insbesondere auch, dass der BF volljährig und nigerianischer Staatsangehöriger ist, resultiert, nebst den eigenen Angaben des BF vergleiche BFA-Einvernahme vom 20.04.2024, AS 408ff) aus der in den Verwaltungsakten einliegenden unbedenklichen Kopie seines abgelaufenen Reisepasses (AS 30), der Kopie seiner Geburtsurkunde (AS 31) und der Kopie des für ihn ausgestellten HRZ (AS 477). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebenso wenig wie dafür, dass er Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Wie sich bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt zum Asylverfahren des BF ergibt, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 26.08.2002 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2003, Zl. römisch XXXX , abgewiesen und das Verfahren über die dagegen erhobene Berufung vom Asylgerichtshof am 23.03.2009, Zl. römisch XXXX , rechtskräftig eingestellt vergleiche OZ 11, AS 61ff).
2.2.2. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit oder der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung entgegenstehende Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen würden und wurde solches auch in der Beschwerde und der eingebrachten Stellungnahme vom 24.05.2024 nicht behauptet. Vielmehr lässt sich den vorliegenden Gesundheitsunterlagen zum BF entnehmen, dass dieser am 21.04.2024 amtsärztlich begutachtet wurde, wobei seine (uneingeschränkte) Haftfähigkeit festgestellt wurde. Sowohl die körperliche Untersuchung, als auch der psychische Befund waren unauffällig (vgl. amtsärztliches Gutachten vom 21.04.2024, OZ 8). Aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen wird dabei ebenso ersichtlich, dass der BF auch seither wiederholt amtsärztliche Betreuung erhält, ohne das aus ärztlicher Sicht von einer Haftunfähigkeit auszugehen gewesen wäre (vgl. Gesundheitskartei, OZ 8). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist folglich unzweifelhaft und belegen die vorgelegten Gesundheitsunterlagen, dass er diese auch erhält.2.2.2. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit oder der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung entgegenstehende Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen würden und wurde solches auch in der Beschwerde und der eingebrachten Stellungnahme vom 24.05.2024 nicht behauptet. Vielmehr lässt sich den vorliegenden Gesundheitsunterlagen zum BF entnehmen, dass dieser am 21.04.2024 amtsärztlich begutachtet wurde, wobei seine (uneingeschränkte) Haftfähigkeit festgestellt wurde. Sowohl die körperliche Untersuchung, als auch der psychische Befund waren unauffällig vergleiche amtsärztliches Gutachten vom 21.04.2024, OZ 8). Aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen wird dabei ebenso ersichtlich, dass der BF auch seither wiederholt amtsärztliche Betreuung erhält, ohne das aus ärztlicher Sicht von einer Haftunfähigkeit auszugehen gewesen wäre vergleiche Gesundheitskartei, OZ 8). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist folglich unzweifelhaft und belegen die vorgelegten Gesundheitsunterlagen, dass er diese auch erhält.
2.2.3. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 20.04.2024, 20:50 Uhr, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 20.04.2024, Zl. XXXX , mit welchem über den BF die Schubhaft angeordnet wurde (AS 425ff), in Zusammenschau mit den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.2.3. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 20.04.2024, 20:50 Uhr, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 20.04.2024, Zl. römisch XXXX , mit welchem über den BF die Schubhaft angeordnet wurde (AS 425ff), in Zusammenschau mit den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Dass der BF einen Mitwirkungsbescheid zum Zwecke der Erlangung eines Ersatzreisedokuments missachtete, diesem keine Folge leistete und zum Termin vor der Delegation der nigerianischen Botschaft unentschuldigt nicht erschien, ergibt sich nachvollziehbar aus der Verfahrensdokumentation der vorgelegten Verwaltungsakten und den eigenen Angaben des BF im bisherigen Verfahren. In den Verwaltungsakten ist dokumentiert, dass der Mitwirkungsbescheid des BFA vom 27.06.2022, Zl. XXXX , mit welchem der BF, unter gleichzeitiger Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe für den Fall des Nichterscheinens ohne wichtigen Grund, zu einem Interviewtermin vor die Delegation der nigerianischen Botschaft am 07.07.2022 geladen wurde (AS 259ff), dem BF am 29.06.2022 (AS 277) und insbesondere auch seiner Rechtsvertretung am 30.06.2022 (AS 273) zugestellt wurden. Dass der BF diesem Mitwirkungsbescheid sodann jedoch (unentschuldigt) keine Folge leistete und er zum Interviewtermin nicht erschien, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bericht zu diesem Vorführtermin (AS 295f). Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2024 danach befragt, weshalb er dem Ladungstermin am 07.07.2022 unentschuldigt nicht nachgekommen sei, räumte er zudem auch selbst ein, dass er sich von Gerüchten, wonach ihn die Polizei festnehmen wolle, abschrecken habe lassen und er deshalb nicht in das Gebäude hineingegangen sei (AS 408ff). Aus den Verwaltungsakten geht dabei auch hervor, dass die für den 10.08.2022 bereits gebuchte Charter-Abschiebung nach Nigeria storniert werden musste, weil der BF nicht zum Delegationstermin erschien und für ihn daher nicht mehr rechtzeitig ein HRZ erlangt werden konnte (AS 288, AS 296). Durch sein Verhalten entzog er sich dem Zugriff der Behörden und behinderte das Führen ihn betreffender fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere jenes zur Erlangung eines HRZ und sohin letztlich auch seine Abschiebung, weshalb die Feststellung hierzu entsprechend zu treffen war.2.3.1. Dass der BF einen Mitwirkungsbescheid zum Zwecke der Erlangung eines Ersatzreisedokuments missachtete, diesem keine Folge leistete und zum Termin vor der Delegation der nigerianischen Botschaft unentschuldigt nicht erschien, ergibt sich nachvollziehbar aus der Verfahrensdokumentation der vorgelegten Verwaltungsakten und den eigenen Angaben des BF im bisherigen Verfahren. In den Verwaltungsakten ist dokumentiert, dass der Mitwirkungsbescheid des BFA vom 27.06.2022, Zl. römisch XXXX , mit welchem der BF, unter gleichzeitiger Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe für den Fall des Nichterscheinens ohne wichtigen Grund, zu einem Interviewtermin vor die Delegation der nigerianischen Botschaft am 07.07.2022 geladen wurde (AS 259ff), dem BF am 29.06.2022 (AS 277) und insbesondere auch seiner Rechtsvertretung am 30.06.2022 (AS 273) zugestellt wurden. Dass der BF diesem Mitwirkungsbescheid sodann jedoch (unentschuldigt) keine Folge leistete und er zum Interviewtermin nicht erschien, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bericht zu diesem Vorführtermin (AS 295f). Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2024 danach befragt, weshalb er dem Ladungstermin am 07.07.2022 unentschuldigt nicht nachgekommen sei, räumte er zudem auch selbst ein, dass er sich von Gerüchten, wonach ihn die Polizei festnehmen wolle, abschrecken habe lassen und er deshalb nicht in das Gebäude hineingegangen sei (AS 408ff). Aus den Verwaltungsakten geht dabei auch hervor, dass die für den 10.08.2022 bereits gebuchte Charter-Abschiebung nach Nigeria storniert werden musste, weil der BF nicht zum Delegationstermin erschien und für ihn daher nicht mehr rechtzeitig ein HRZ erlangt werden konnte (AS 288, AS 296). Durch sein Verhalten entzog er sich dem Zugriff der Behörden und behinderte das Führen ihn betreffender fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere jenes zur Erlangung eines HRZ und sohin letztlich auch seine Abschiebung, weshalb die Feststellung hierzu entsprechend zu treffen war.
2.3.2. Die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus der Einsicht in den in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid des BFA vom 29.09.2021, in den betreffend dieses Bescheides geführten Gerichtsakt zur Zl. XXXX samt dem dort einliegenden Erkenntnis des BVwG vom 05.11.2021 sowie der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Daraus wird ersichtlich, dass mit dem seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AslyG abweisenden Bescheid des BFA vom 29.09.2021, Zl. XXXX , seiner damaligen Vertretung zugestellt am 05.10.2021 (AS 139), gleichzeitig auch eine Rückkehrentscheidung gegen den BF iVm mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen wurde (AS 115ff) und die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom BVwG mit Erkenntnis vom 05.11.2021, Zl. XXXX (mit Maßgabe) als unbegründet abgewiesen wurde (AS 159 ff). Mit dem Erkenntnis des BVwG vom 05.11.2021 liegt folglich eine durchsetzbare und durchführbare und im Übrigen auch rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF vor.2.3.2. Die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus der Einsicht in den in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid des BFA vom 29.09.2021, in den betreffend dieses Bescheides geführten Gerichtsakt zur Zl. römisch XXXX samt dem dort einliegenden Erkenntnis des BVwG vom 05.11.2021 sowie der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Daraus wird ersichtlich, dass mit dem seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AslyG abweisenden Bescheid des BFA vom 29.09.2021, Zl. römisch XXXX , seiner damaligen Vertretung zugestellt am 05.10.2021 (AS 139), gleichzeitig auch eine Rückkehrentscheidung gegen den BF in Verbindung mit mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen wurde (AS 115ff) und die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom BVwG mit Erkenntnis vom 05.11.2021, Zl. römisch XXXX (mit Maßgabe) als unbegründet abgewiesen wurde (AS 159 ff). Mit dem Erkenntnis des BVwG vom 05.11.2021 liegt folglich eine durchsetzbare und durchführbare und im Übrigen auch rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF vor.
2.3.3. Die Feststellungen dazu, dass sich der BF nicht an die Meldevorschriften hält, er an seiner letzten Meldeadresse für die Behörden nicht greifbar war, er seit 14.10.2022 (abgesehen von seiner nunmehrigen Meldung im PAZ) über keine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt sowie dazu, dass er seinen tatsächlichen Aufenthaltsort dem BFA nicht bekannt gab, ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister in Zusammenschau mit der Verfahrensdokumentation der vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere aus den hierzu vorliegenden Kurzbriefen und Meldungen der LPD, und den eigenen Angaben des BF im Verfahren. So geht aus dem Inhalt der Verwaltungsakten hervor, dass er bei dem Versuch den gegen ihn wegen der Nichtbefolgung des Delegationstermins am 07.07.2022 erlassenen Festnahmeauftrag vom 29.07.2022 (AS 300f) zu vollziehen, von den Beamten der LPD an seiner damaligen Meldeadresse trotz mehrmaliger Versuche nicht angetroffen werden konnte. Auch Erhebungen zum aktuellen Aufenthaltsort des BF verliefen negativ (LPD-Kurzbrief vom 09.08.2022, AS 305f; vgl. auch LPD-Kurzbrief vom 02.08.2022, AS 315f). Das BFA leitete in der Folge die amtliche Abmeldung des BF von seiner Meldeadresse ein (AS 319). Auch der Versuch einen weiteren Festnahmeauftrag vom 17.08.2022 (AS 311f) an dieser Meldeadresse zu vollziehen blieb erfolglos. Bei der Nachschau nach dem BF wurde den Beamten vom Leiter des Standortes mitgeteilt, dass der BF bereits am 04.08.2022 das Haus verlassen habe, er unbekannt verzogen sei und er möglicherweise freiwillig nach Nigeria zurückgekehrt sei (LPD-Meldung vom 26.08.2022, AS 323f). Aus der Einsicht in das Melderegister geht dabei hervor, dass der BF sodann seit 14.10.2022 über keine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt; aktuell verfügt er lediglich über eine Meldung im PAZ aufgrund seiner gegenwärtigen Anhaltung (OZ 2). Bei seiner Einvernahme am 20.04.2024 räumte der BF danach befragt, weshalb er seit August 2022 untergetaucht und sich seither im Verborgenen gehalten habe, auch selbst ein, dass er sich vor der Polizei versteckt habe (vgl. BFA-Einvernahm