Entscheidungsdatum
27.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L507 2277220-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2023 und 06.12.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2023 und 06.12.2023 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 15.06.2022, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte er vor, dass er Kurde sei und Kurden zur HDP Partei gehören würden. In der Türkei werde das nicht anerkannt bzw. würden sie erniedrigt und diskriminiert werden. Sie würden ihre Sprache nicht sprechen und auch ihre Kultur nicht leben dürfen. In ihrer Gegend gebe es kein Industriegebiet und sie hätten auch keine Arbeit. Außerhalb ihres Gebietes würden sie als Kurden keine Arbeit bekommen. Seine Schwester sei von ihrem Ehegatten erschossen worden, aber der Staat unterstütze sie nicht, obwohl sie im Recht seien. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor Armut.
2. Am 29.03.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er wegen Angst vor Blutrache geflohen sei. Seine Schwester sei im Jahr 2020 ermordet worden. Seine Onkel hätten zu ihnen, den jungen Männern in der Familie, gesagt, dass sie im Gegenzug von der gegnerischen Seite jemand umbringen sollen. Im Fall der Weigerung würden seine Onkel das machen und sie sollten die Schuld auf sich nehmen. Der Beschwerdeführer sei jedoch gegen jegliche Gewalt, genauso wie seine Brüder. Deshalb hätten sie flüchten müssen. Wenn sie in der Türkei geblieben wären, wäre er entweder im Gefängnis oder schon tot. Außerdem habe die Polizei ihre Aufgabe nicht erfüllt. Es habe einen Beschluss gegeben, dass seine Schwester von der Polizei zu beschützen sei. Am Tag ihrer Ermordung sei jedoch keine Polizei vor dem Haus seiner Schwester gewesen, um diese zu beschützen. Generell sei nie Polizei vor dem Haus präsent gewesen. Seine Schwester habe 45 Minuten lang mehrfach versucht, die Polizei anzurufen. Die Polizei sei aber nicht gekommen. Wenn die Polizei ihrer Pflicht nachgekommen wäre, würde er heute hier nicht sitzen. Das Verfahren sei noch beim Verfassungsgericht anhängig. Das seien alle seine Fluchtgründe.
3. Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2023, Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass der Tod der Schwester des Beschwerdeführers sowie die diesbezüglichen Gerichtsverfahren zwar glaubhaft seien, eine Bedrohung oder Verfolgung durch seine Onkel jedoch aufgrund des widersprüchlichen Vorbingens sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach den Vorfällen noch über zwei Jahre lang unbehelligt in seinem Herkunftsort leben konnte, nicht glaubhaft sei. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer durch einen Verzug in eine andere Region dem gesellschaftlichen Druck entziehen können oder sich an die Behörden in der Türkei wenden können. Eine systematische Verfolgung der kurdischen Volksgruppe sei ebenso nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hätte zudem in der Türkei nie Probleme aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen, seiner sexuellen Orientierung oder seiner Abkehr vom Islam gehabt und sei auch eine individuelle Bedrohung seinerseits im Fall seiner Rückkehr in die Türkei nicht erkennbar. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen.Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass der Tod der Schwester des Beschwerdeführers sowie die diesbezüglichen Gerichtsverfahren zwar glaubhaft seien, eine Bedrohung oder Verfolgung durch seine Onkel jedoch aufgrund des widersprüchlichen Vorbingens sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach den Vorfällen noch über zwei Jahre lang unbehelligt in seinem Herkunftsort leben konnte, nicht glaubhaft sei. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer durch einen Verzug in eine andere Region dem gesellschaftlichen Druck entziehen können oder sich an die Behörden in der Türkei wenden können. Eine systematische Verfolgung der kurdischen Volksgruppe sei ebenso nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hätte zudem in der Türkei nie Probleme aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen, seiner sexuellen Orientierung oder seiner Abkehr vom Islam gehabt und sei auch eine individuelle Bedrohung seinerseits im Fall seiner Rückkehr in die Türkei nicht erkennbar. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.
4. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.08.2023 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 22.08.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK sowie in seinem Recht auf Gleichbehandlung unter Fremden verletzt worden sei. Außerdem seien die Artikel 2 und 3 EMRK verletzt worden.Darin wurde nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK sowie in seinem Recht auf Gleichbehandlung unter Fremden verletzt worden sei. Außerdem seien die Artikel 2 und 3 EMRK verletzt worden.
Wenn der Beschwerdeführer in die Türkei zurückkehre und geoutet werde, so sei er jedenfalls von Verfolgung bedroht. Sofern ihm zum Vorwurf gemacht werde, dass er bei der Erstbefragung nichts von der Blutrache und seiner Homosexualität gesagt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst gleich zu Beginn der behördlichen Einvernahme angegeben habe, bei der Erstbefragung nicht alles gesagt zu haben. Hinsichtlich den beweiswürdigenden Ausführungen im bekämpften Bescheid, wonach er erst im Jahr 2022 aus der Türkei ausgereist sei, sei anzumerken, dass sich die Flucht nicht von heute auf morgen organisieren lassen habe und zudem auch das nötige Geld für die schlepperunterstütze Reise vorhanden sein müsse.
Weiters habe das BFA die ihm zur Verfügung stehenden Länderberichte nicht korrekt ausgewertet. In weiterer Folge wurden in der Beschwerde die Schlussfolgerungen des Rates zur Erweiterung sowie zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess bezüglich der Türkei vom 18.06.2019 sowie ein öffentlich zugänglicher Internetartikel zitiert. Das BFA hätte auf der Grundlage der nachvollziehbaren Schilderungen konkrete Recherchen durchführen müssen, damit wäre das Recht auf ein faires Verfahren gewahrt geblieben. Wäre die belangte Behörde ihren Verpflichtungen nachgekommen, hätte sie feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei massiver Folter ausgesetzt sein werde.
Hinsichtlich der Integration und privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich wurde vorgebracht, dass er Altenpfleger mit abgeschlossenem Studium sei und in Österreich ausgebildete Pflegekräfte „an allen Ecken und Enden“ fehlen würden. Zudem würde der Beschwerdeführer, entgegen den Feststellungen im Bescheid, lediglich mit einem seiner beiden Brüder hier in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben. Hinsichtlich der Beschäftigungslosigkeit des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in seiner Situation nicht arbeiten dürfe.
5. Am 19.10.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde mit dem unvertretenen Beschwerdeführer die Beigebung eines kostenlosen Rechtsberaters erörtert, ihm das Merkblatt der Rechtsberatung ausgehändigt und ihm mitgeteilt, dass er sich unverzüglich mit der Rechtsberatung in Verbindung setzen solle. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.
6. Am 06.12.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers erneut eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, seine privaten und persönlichen Angelegenheiten sowie seine Integrationsbemühungen darzulegen. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderberichte betreffend die Türkei ausgehändigt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Es langte in weiterer Folge keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und wurde als Moslem geboren; mittlerweile ist der Beschwerdeführer ohne Bekenntnis. Seine Identität steht nicht fest.
Er stammt aus der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz, wo er 12 Jahre lang die Schule besuchte und mit Matura abschloss. Anschließend absolvierte er binnen zwei Jahren das Studium Altenpflege an der Universität in XXXX . Danach übersiedelte der Beschwerdeführer nach Istanbul. Dort, sowie teilweise in Ankara, lebte er bis zu seiner Ausreise und arbeitete als Elektrotechniker auf Baustellen. Der Beschwerdeführer war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat seine Existenz zu sichern. Im Jahr 2020 leistete der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst ab.Er stammt aus der Stadt römisch XXXX in der gleichnamigen Provinz, wo er 12 Jahre lang die Schule besuchte und mit Matura abschloss. Anschließend absolvierte er binnen zwei Jahren das Studium Altenpflege an der Universität in römisch XXXX . Danach übersiedelte der Beschwerdeführer nach Istanbul. Dort, sowie teilweise in Ankara, lebte er bis zu seiner Ausreise und arbeitete als Elektrotechniker auf Baustellen. Der Beschwerdeführer war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat seine Existenz zu sichern. Im Jahr 2020 leistete der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst ab.
Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. So leben seine Eltern und drei Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten nach wie vor in der Türkei. Sein Vater hatte ein Lebensmittelgeschäft, welches er verkauft hat; derzeit ist dieser ohne Beschäftigung. Seine Mutter ist Hausfrau. Die älteste Schwester hat einen Universitätsabschluss und ist derzeit ohne Beschäftigung, die jüngste Schwester ist Rettungsfahrerin. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in der Türkei in regelmäßigem Kontakt.
Der Beschwerdeführer reiste am XXXX .2022 legal unter Verwendung seines Reisepasses mit dem Flugzeug von der Türkei nach Serbien aus. Von dort reiste er schlepperunterstützt weiter und am 15.06.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer reiste am römisch XXXX .2022 legal unter Verwendung seines Reisepasses mit dem Flugzeug von der Türkei nach Serbien aus. Von dort reiste er schlepperunterstützt weiter und am 15.06.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung. Er ist gesund und arbeitsfähig.
In Österreich leben zwei Brüder des Beschwerdeführers. Diese reisten bereits vor dem Beschwerdeführer Anfang April 2020 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 13.11.2023 wies das BFA die Anträge der beiden Brüder des Beschwerdeführers ab, erließ gegen diese Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Dagegen erhoben die Brüder des Beschwerdeführers Beschwerde und sind die Beschwerdeverfahren nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Mit seinem Bruder XXXX lebt der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt und ist dieser auch beim selben Arbeitgeber wie der Beschwerdeführer beschäftigt. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern besteht nicht.In Österreich leben zwei Brüder des Beschwerdeführers. Diese reisten bereits vor dem Beschwerdeführer Anfang April 2020 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 13.11.2023 wies das BFA die Anträge der beiden Brüder des Beschwerdeführers ab, erließ gegen diese Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Dagegen erhoben die Brüder des Beschwerdeführers Beschwerde und sind die Beschwerdeverfahren nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Mit seinem Bruder römisch XXXX lebt der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt und ist dieser auch beim selben Arbeitgeber wie der Beschwerdeführer beschäftigt. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern besteht nicht.
Der Beschwerdeführer ist homosexuell, ledig und hat keine Kinder. In Österreich führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einem anderen Mann. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht, ebenso wenig wie ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis und beschränkt sich die Beziehung ausschließlich auf telefonischen Kontakt. Ein besonderes emotionales Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Freund trat im Verfahren nicht hervor.
Der Beschwerdeführer hat von seiner Einreise nach Österreich bis 13.09.2022 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber bezogen, seither scheint keine Meldung über einen aufrechten Leistungsbezug mehr auf. Seit 10.11.2023 arbeitet der Beschwerdeführer als Hilfskoch und verdient dadurch ca. 800,- Euro netto monatlich. Zudem wohnt der Beschwerdeführer auch gemeinsam mit seinem Bruder bei seinem Arbeitgeber.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Deutsch- oder Integrationskurse besucht und legte dementsprechend auch keine Prüfungen ab. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse und spricht die deutsche Sprache nicht. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich keine Ausbildung und ist – abgesehen von einer Mitgliedschaft in einem Fitnesscenter – weder Mitglied in einem Verein, noch ehrenamtlich tätig. Er verfügt über soziale und freundschaftliche Kontakte in Österreich. Besonders enge Freundschaften oder Unterstützungsschreiben wurden im Verfahren nicht vorgebracht bzw. vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Ausreisegründen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religionszugehörigkeit (bzw. Konfessionslosigkeit, Atheismus) im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewaltausübung, willkürlichem Freiheitsentzug oder exzessiver Bestrafung durch staatliche Organe ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer war bzw. ist in der Türkei keiner asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe aufgrund seines politischen Engagements ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied der HDP („Halklar?n Demokratik Partisi“), oder irgendeiner anderen politischen Partei bzw. Gruppierung und hat sich politisch zu keinem Zeitpunkt in der Türkei besonders exponiert. Der Beschwerdeführer hat an Demonstrationen für kurdische Belange sowie an Newroz Feierlichkeiten teilgenommen. Selbst bei Wahrunterstellung gewaltsamer Demonstrationsauflösungen seitens der türkischen Polizei kann nicht festgestellt werden, dass es sich um eine zielgerichtete Verfolgung des Staates wider den Beschwerdeführer gehandelt hat und wurde die Identität des Beschwerdeführers als Demonstrationsteilnehmer gegenüber den türkischen Behörden auch nie offenbart.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des türkischen Sicherheitsapparates weder bedroht, noch verfolgt. Er wurde in der Türkei nie festgenommen, verhaftet oder verurteilt. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft vorgebracht und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre oder in eine lebens- bzw. existenzbedrohliche Notlage geraten würde.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Türkei aufgrund individueller Verfolgung durch Angehörige der Familie wegen einer Blutfehde verlassen hat und ist auch bei einer Rückkehr dorthin nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht aufgrund seiner homosexuellen Orientierung einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt im Herkunftsstaat durch staatliche oder private Akteure ausgesetzt.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch
Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der Beschwerdeführer entfaltet während seines Aufenthalts in Österreich kein maßgeblich relevantes (exil-)politisches Engagement und schloss sich auch keiner hier tätigen kurdischen Organisation als Mitglied an.
1.3. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:
Sicherheitslage
Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18).
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der „Terrorbekämpfung“ begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5).
Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SDZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 12.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte.Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SDZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und de