Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des B in U, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 1985, Zl. 109.314/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 19. Februar 1995 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. nicht stattgegeben.
Dem Beschwerdeführer sei am 13. Oktober 1994 eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Geltungsdauer bis zum 30. September 1994 erteilt worden. Von diesem Tag an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der für einen Verlängerungsantrag zur Verfügung stehenden Frist der 2. September 1994. Da der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag erst am 13. Oktober 1994 eingebracht habe, sei die gesetzliche Frist nach § 6 Abs. 3 AufG versäumt worden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verlängerungsantrag nicht zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG gestellt habe, habe es einer Auseinandersetzung mit dem das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung behauptenden Berufungsvorbringen nicht bedurft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz AufG, idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 351/1995, sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind JEDENFALLS spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.
In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die Geltungsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Bewilligung am 30. September 1994 abgelaufen ist, und der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung am 13. Oktober 1994 gestellt wurde. Die Ansicht der belangten Behöre, daß der Verlängerungsantrag nach dem gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG maßgeblichen Zeitpunkt gestellt wurde, ist daher zutreffend.
Die Beschwerde bringt - unter Bezugnahme auf eine einschlägige Passage der Begründung des bekämpften Bescheides - vor, daß die belangte Behörde das Berufungsvorbringen nach seinem Inhalt und dem gestellten Begehren als Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Antragsfrist werten hätte müssen. Die Behörde habe sich jedoch zu Unrecht mit dem Berufungsvorbringen und den Umständen, die den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu stellen, nicht auseinandergesetzt.
Dieses Beschwerdevorbringen ist jedoch vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zielführend. Dazu ist auf das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, zu verweisen, in dem dargelegt wurde, daß die Stellung eines Verlängerungsantrages der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes dient. Ist aber die dafür eingeräumte Frist des § 6 Abs. 3 zweiter Halbsatz AufG ("spätestens 4 Wochen vor diesem Zeitpunkt") eine materiell-rechtliche Frist, so führt deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches. Daraus folgt, daß diese Frist - entgegen der von den Parteien im Verwaltungsverfahren vertretenen Ansicht - nicht restituierbar ist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG kommt insoweit nicht in Betracht. Damit ist dem Beschwerdevorbringen der Boden entzogen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210591.X00Im RIS seit
02.05.2001