TE Bvwg Beschluss 2024/5/28 L507 2214189-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2024
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Entscheidungsdatum

28.05.2024

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L507 2214189-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2024, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2024, Zl. römisch XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Türkei, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 22.07.2018 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zu seinem Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass er als Kurde politisch verfolgt würde. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, eingesperrt zu werden und zu sterben. Er sei im Gefängnis bereits gefoltert und schwer verletzt worden. 1996 sei er mit 14 Jahren 1 Jahr im Gefängnis gewesen. 2006 habe er 6 ½ Jahre im Gefängnis verbracht.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er mit 16 Jahren das erste Mal eine Haftstrafe verbüßt habe. 2006 sei er wieder aus politischen Gründen verhaftet worden. Er sei zu einer Haftstrafe von 8 ½ Jahren unbedingt verurteilt worden. Nach 6 ½ Jahren sei er im Jahr 2014 gegen gelinderes Mittel freigelassen worden. Er habe sich jeden Tag am Polizeiposten melden müssen. Ein Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, sein Rechtsanwalt habe ein Rechtsmittel eingebracht und dem Antragsteller zur Flucht geraten. Im Jänner 2018 sei der Antragsteller dann aus der Türkei ausgereist.

1.2. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).1.2. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2019 als unbegründet abgewiesen.

Dieses Erkenntnis wurde mit Entscheidung des VfGH vom 24.02.2020 aufgehoben, da nach Ansicht des Höchstgerichtes zu Unrecht von einer Verhandlung abgesehen wurde.

1.3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2022, bei der der Antragsteller vorbrachte, dass er ins Gefängnis müsse und der Haftbefehl bereits rechtskräftig sei, wurde die Beschwerde des Antragstellers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8.2.2023, L504 2214189-1, als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde vom Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller in der Verhandlung vorbrachte, dass er bei seinen bisherigen Gefängnissaufenthalten [Anm.: zuletzt bis 2014] misshandelt worden sei. er hätte sich „immer ausziehen“ müssen und sie hätten auch „nicht kurdisch sprechen dürfen“.

Das BVwG hält es für möglich, dass dies zu dieser Zeit den Tatsachen entsprach, wenngleich das BVwG den Eindruck gewann, dass er im Verfahren aus asyltaktischen Gründen seine persönliche Lebenslage in der Türkei schlechter darzustellen versucht als es den Tatsachen entsprach bzw. er versuchte seine Aktivitäten im Umfeld der PKK zu verharmlosen bzw. gar zu bestreiten. So gab er in der Verhandlung an, dass er niemals die PKK oder deren Ziele auf irgendeine Art geteilt bzw. unterstützt habe. Er habe mit der PKK nie etwas zu tun gehabt. Vorgehalten, dass frühere Aussagen beim Bundesamt aber schon darauf hinweisen könnten („Wenn jemand mit der PKK eine Verbindung hat, will ihn keiner anstellen [AS 167]“ […] „

Wurde schon 1998 festgenommen, weil ich mich den PKK-Kämpfern anschließen wollte“ (AS 171)), gestand er dies doch ein, meinte jedoch, verharmlosend, dass er damals noch ein „Kind“ gewesen sei und er habe nicht viel über die PKK gewusst.

Offenbar gab es auch während des damaligen Haftaufenthaltes bereits Schutzmechanismen für Häftling sich gegen Missstände in Gefängnissen zur Wehr zu setzen. Der Antragsteller gab in der Verhandlung auch an, dass er und Mitinsassen sich deshalb an den Gefängnisdirektor, die Staatsanwaltschaft sowie an einen Menschenrechtsverein gewandt hatten. An seinen Rechtsanwalt hat er sich nicht zwecks Unterstützung gewandt. Er ging also davon aus, dass es hinreichende Hilfestellung dagegen gab.

Abgesehen davon, sah er nach der Haftentlassung deshalb keinen Grund das Land zu verlassen bzw. war dies nicht ausreise- und antragskausal.

Sofern der Antragsteller aus aktueller und damit maßgeblicher Sicht im Falle der Rückkehr Misshandlungen befürchtet, so ergibt sich aus der aktuellen und maßgeblichen Berichtslage (siehe insbes. Feststellungen zum Herkunftsstaat „Haftbedingungen“) für Personen mit dem Profil des Antragstellers in Gefängnissen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende (reale) Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Die in der Verhandlung dargestellte Befürchtung ist spekulativ.

Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Die türkischen Gerichte kamen zum Ergebnis, dass der Antragsteller die Natur der Terrororganisation PKK kannte. Er nahm an der Bildung der Terrororganisation PKK/Kongra-Gel teil und beteiligte sich im Namen der Terrororganisation an der Bildung der „Freien Bürgerbewegung“. Bei den Ereignissen, die am 9. November 2005 in Hakkari Semdinli und im Bezirk Yüksekova, von der „Freien Bürgerbewegung“ und den an den Protestaktivitäten zu Abdullah Öcalan beteiligten Personen stattfanden, wurden die Straßen durch terroristische Methoden, im Auftrag der Terrororganisation PKK/Kongra-Gel für den Verkehr gesperrt. Die Sicherheitskräfte und deren Fahrzeuge wurden mit Steinen und Molotow-Cocktails angegriffen. Da ua der Antragsteller die Molotow-Cocktails im Namen der Organisation aufbewahrt hat und Slogans im Namen der Organisation geschrieen hat, wurde er nicht für das Werfen eines Molotow-Cocktails bestraft, weil er für das Werfen eines solchen nicht angeklagt wurde. Für eine Bestrafung wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung gab es nicht genügend Beweise und folgte daher ein Freispruch. Das türkische Kassationsgericht hat in seiner Entscheidung vom XXXX das Urteil des XXXX bestätigt. Insbesondere geht das Kassationsgericht davon aus, dass es nachvollziehbar ist, dass die Handlungen des Antragstellers auf der hierarchischen Struktur der Terrororganisation PKK beruhten, er mit anderen im Zusammenhang mit der PKK Organisation fungierte, in dem er Molotow-Cocktails vorbereitete, die bei Aktivitäten der Organisation verwendet wurden. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Die türkischen Gerichte kamen zum Ergebnis, dass der Antragsteller die Natur der Terrororganisation PKK kannte. Er nahm an der Bildung der Terrororganisation PKK/Kongra-Gel teil und beteiligte sich im Namen der Terrororganisation an der Bildung der „Freien Bürgerbewegung“. Bei den Ereignissen, die am 9. November 2005 in Hakkari Semdinli und im Bezirk Yüksekova, von der „Freien Bürgerbewegung“ und den an den Protestaktivitäten zu Abdullah Öcalan beteiligten Personen stattfanden, wurden die Straßen durch terroristische Methoden, im Auftrag der Terrororganisation PKK/Kongra-Gel für den Verkehr gesperrt. Die Sicherheitskräfte und deren Fahrzeuge wurden mit Steinen und Molotow-Cocktails angegriffen. Da ua der Antragsteller die Molotow-Cocktails im Namen der Organisation aufbewahrt hat und Slogans im Namen der Organisation geschrieen hat, wurde er nicht für das Werfen eines Molotow-Cocktails bestraft, weil er für das Werfen eines solchen nicht angeklagt wurde. Für eine Bestrafung wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung gab es nicht genügend Beweise und folgte daher ein Freispruch. Das türkische Kassationsgericht hat in seiner Entscheidung vom römisch XXXX das Urteil des römisch XXXX bestätigt. Insbesondere geht das Kassationsgericht davon aus, dass es nachvollziehbar ist, dass die Handlungen des Antragstellers auf der hierarchischen Struktur der Terrororganisation PKK beruhten, er mit anderen im Zusammenhang mit der PKK Organisation fungierte, in dem er Molotow-Cocktails vorbereitete, die bei Aktivitäten der Organisation verwendet wurden.

Der Antragsteller wurde unter Anwendung des Art 174 Abs. 1 u. Abs. 2 TKC verurteilt. Artikel 174 des türkischen Strafgesetzbuchs lautet wie folgt: „Allgemeine gefährliche Straftaten – Unbefugter Besitz oder Austausch gefährlicher Güter“. Der vom Gericht festgestellt Sachverhalt lässt sich unter diesen Tatbestand subsumieren. Es gibt aus den vorgelegten Gerichtsunterlagen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Antragsteller kein faires Verfahren erhalten hat. Der Antragsteller war vor den verschiedenen Instanzen durch einen Rechtsanwalt vertreten. Es wurden Rechtsmittel erhoben und wurde darüber auch von den Gerichten nachvollziehbar entschieden. Er wurde etwa auch wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Wenngleich der Antragsteller im Gerichtsverfahren in der Türkei eine Beteiligung bestritt, so stützten sich die vorgeworfenen Handlungen nachvollziehbar auf Aussagen von Zeugen und Sachbeweisen, denen die Gerichte im Rahmen der freien Beweiswürdigung mehr Glauben schenkte als der bloßen Bestreitung durch den Antragsteller. Dass der Antragsteller etwa in jenem Zeitraum tatsächlich eine gewisse „Affinität“ für die PKK hatte, ergibt sich für das BVwG aus mancher Aussage vor dem Bundesamt, in der er dies eingestand. Abgesehen von anfänglicher, ein paar Wochen dauernder Untersuchungshaft durfte der Antragsteller bis zur rechtkräftigen Entscheidung in Freiheit verbringen. Artikel 174 TKC sieht im Abs. 1 eine Freiheitsstrafe von 4 bis 8 Jahren vor. Nach Abs. 2 leg cit, der hier zur Anwendung gelangte, kann sich die verhängte Strafe unter den darin genannten Bedingungen um das Doppelte erhöhen. Das Gericht berücksichtigte im Verfahren sowohl Erschwerungs- als auch Milderungsgründe.Der Antragsteller wurde unter Anwendung des Artikel 174, Absatz eins, u. Absatz 2, TKC verurteilt. Artikel 174 des türkischen Strafgesetzbuchs lautet wie folgt: „Allgemeine gefährliche Straftaten – Unbefugter Besitz oder Austausch gefährlicher Güter“. Der vom Gericht festgestellt Sachverhalt lässt sich unter diesen Tatbestand subsumieren. Es gibt aus den vorgelegten Gerichtsunterlagen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Antragsteller kein faires Verfahren erhalten hat. Der Antragsteller war vor den verschiedenen Instanzen durch einen Rechtsanwalt vertreten. Es wurden Rechtsmittel erhoben und wurde darüber auch von den Gerichten nachvollziehbar entschieden. Er wurde etwa auch wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Wenngleich der Antragsteller im Gerichtsverfahren in der Türkei eine Beteiligung bestritt, so stützten sich die vorgeworfenen Handlungen nachvollziehbar auf Aussagen von Zeugen und Sachbeweisen, denen die Gerichte im Rahmen der freien Beweiswürdigung mehr Glauben schenkte als der bloßen Bestreitung durch den Antragsteller. Dass der Antragsteller etwa in jenem Zeitraum tatsächlich eine gewisse „Affinität“ für die PKK hatte, ergibt sich für das BVwG aus mancher Aussage vor dem Bundesamt, in der er dies eingestand. Abgesehen von anfänglicher, ein paar Wochen dauernder Untersuchungshaft durfte der Antragsteller bis zur rechtkräftigen Entscheidung in Freiheit verbringen. Artikel 174 TKC sieht im Absatz eins, eine Freiheitsstrafe von 4 bis 8 Jahren vor. Nach Absatz 2, leg cit, der hier zur Anwendung gelangte, kann sich die verhängte Strafe unter den darin genannten Bedingungen um das Doppelte erhöhen. Das Gericht berücksichtigte im Verfahren sowohl Erschwerungs- als auch Milderungsgründe.

Das BVwG kommt letztlich unter Berücksichtigung aller Umstände zur Einschätzung, dass die Strafe auch verhältnismäßig war. Weder lässt sich aus dem Tatbestand noch aus den türkischen Gerichtsunterlagen schließen, dass die Rechtsvorschriften gegen den Antragsteller wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in asylrelevanter Weise angewandt wurden. Es handelt sich folglich um eine legitime Strafverfolgung der Türkei, die ihre Begründung nicht in den in der Genfer Konvention genannten Gründen hat.

Diese Entscheidung erwuchs am 10.02.2023 in Rechtskraft.

2.1. Am 31.08.2023 stellte der Antragsteller den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrecht halte. Er befürchte eine 9-jährige Haftstrafe aufgrund seiner politischen Einstellung. Er sei in der Türkei bereits mehrfach inhaftiert gewesen.

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 26.09.2023 gab der Antragsteller zusammengefasst und wiederholt an, dass sich an seinem Ausreisegrund nichts geändert habe. Er habe kein neues Fluchtvorbringen. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei würde er sofort verhaftet.

2.2. Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z.1 FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII.).2.2. Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer , FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch VII.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich das Vorbringen des Antragstellers zu seinem Ausreisegrund mit jenem im Erstverfahren deckt. Es liegt daher kein neuer glaubhafter Sachverhalt vor, welcher eine inhaltliche Neubeurteilung erforderlich machen würde. Aufgrund der durchgeführten Interessensabwägung sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Antragstellers gegenüber dessen privaten Interessen auszugehen. Diesbezüglich hätten sich auch seit dem Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2023 keine wesentlichen Änderungen ergeben. Das Einreiseverbot beruhe auf der beharrlichen Missachtung der Ausreiseverpflichtung durch den Antragsteller.

2.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2023, L519 2214189-2/4E, als unbegründet abgewiesen.

3. Am 30.04.2024 wurde der Antragsteller von der Schweiz nach Österreich Rück überstellt. Vom 30.10.2023 bis 30.04.2024 war der Antragsteller in Österreich nicht aufrecht gemeldet.

4.1. Am 30.04.2024 stellte der Antragsteller einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.04.2024 brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass gegen ihn aufgrund seiner politischen Überzeugung und der Teilnahme an PKK Veranstaltungen sowie an Demonstrationen eine Haftstrafe verhängt worden sei. Er sei aus diesem Grund aus der Türkei geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr würde der Antragsteller in der Türkei eine Haftstrafe zu verbüßen haben.

4.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.05.2024 wiederholte der Antragsteller im Wesentlichen sein Vorbringen, das er im Zuge der Verfahren zum ersten und zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz bereits vorgebracht hat. Zudem brachte er vor, dass er nichts Neues vorzubringen habe. Er halte sich seit sechs Jahren in Österreich auf und aufgrund des sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich habe er keinen neuen Fluchtgrund bzw. kein neues Fluchtvorbringen. Vor der dritten Asylantragstellung habe sich der Antragsteller sechs Monate der Schweiz aufgehalten, sei aber dann nach Österreich zurückgeschickt worden.

Der Antragsteller sein Österreich keiner Arbeit nachgegangen. Er habe zwar einen Deutschkurs besucht; aber nichts verstanden. Ein Sprachzertifikat besitze er nicht.

Der Antragsteller wolle in Österreich bleiben und sein Verfahren bis zum „Schluss“ fortführen.

4.3. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme am 22.05.2024 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der nach § 12 AsylG bestehende faktische Abschiebeschutz gemäß
§ 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.
4.3. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme am 22.05.2024 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der nach Paragraph 12, AsylG bestehende faktische Abschiebeschutz gemäß
§ 12a Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Das BFA traf in diesem Bescheid die Feststellungen, dass die Identität des Antragstellers feststehe und er Staatsangehöriger der Türkei sei. Der Antragsteller leide an keiner schweren lebensbedrohenden Krankheit.

Die vorhergehenden Anträge auf internationalen Schutz seien rechtskräftig abgewiesen worden. In diesen Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden.

Es könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Antragstellers in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 MRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für den Antragsteller als Zielperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge wirklicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Antragstellers in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, MRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für den Antragsteller als Zielperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge wirklicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses der vorangegangenen Verfahren habe sich eine maßgebliche Änderung der privaten oder familiären Situation des Antragstellers nicht ergeben.

Die allgemeine Lage in der Türkei habe sich seit Rechtskraft des letzten Verfahrens nicht geändert.

Zudem wurden vom BFA aktuelle Feststellungen zur Lage in der Türkei getroffen.

5. Mit hg. Schreiben vom 27.05.2024 wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Verwaltungsakte am 27.05.2024 vollständig bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Antragsteller trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Türkei, gehört zur Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zum sunnitischen Islam.1.1. Der Antragsteller trägt den Namen römisch XXXX und wurde am römisch XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Türkei, gehört zur Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zum sunnitischen Islam.

Die Identität steht aufgrund des am XXXX ausgestellten Nüfus fest.Die Identität steht aufgrund des am römisch XXXX ausgestellten Nüfus fest.

Der Antragsteller lebte in der Provinz XXXX . Nach der Haftentlassung im Jahr 2014 lebte er bis zur Ausreise im Jänner 2018 bei seinen Eltern und Geschwistern in der Provinzhauptstadt XXXX .Der Antragsteller lebte in der Provinz römisch XXXX . Nach der Haftentlassung im Jahr 2014 lebte er bis zur Ausreise im Jänner 2018 bei seinen Eltern und Geschwistern in der Provinzhauptstadt römisch XXXX .

Er bestritt seinen Lebensunterhalt als Tagelöhner und Erntehelfer.

Die Eltern, 5 Schwestern und 4 Brüder leben in der Türkei. Die Brüder leben alle in XXXX . Der Antragsteller hat ein gutes Verhältnis zu seinen Familienangehörigen.Die Eltern, 5 Schwestern und 4 Brüder leben in der Türkei. Die Brüder leben alle in römisch XXXX . Der Antragsteller hat ein gutes Verhältnis zu seinen Familienangehörigen.

Der Antragsteller verließ im Jänner 2018 – mit dem Ziel Deutschland oder Schweiz – die Türkei. Danach lebte er für ca. 6 ½ Monate in Griechenland, wo er am 11.01.1018 im EURODAC-System als Fremder, der bei illegalem Überschreiten der Außengrenze aufgegriffen wurde, registriert wurde.

Der Antragsteller ist laut eigener Angabe gesund. Eine Erkrankung war mangels Vorlage entsprechender Befunde nicht feststellbar.

Der Antragsteller reiste ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels und somit rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Mit der Stellung der beiden vorhergehenden Anträge auf internationalen Schutz erlangte der Antragsteller jeweils eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG.

Der Antragsteller hat in Österreich kein schützenswertes Familienleben.

Der Antragsteller verfügt über Deutschkenntnisse, welche unter dem Niveau A1 liegen. Eine Deutschprüfung wurde bislang nicht abgelegt bzw. bestanden. Der Antragsteller hat bislang keine ernsthaften Bemühungen zur Herstellung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen und lebt von der Grundversorgung. Er betätigt sich auch weder ehrenamtlich noch gemeinnützig und ist kein Mitglied in österr. Vereinen oder Organisationen. Freundschaften zu österr. Staatsangehörigen ohne Migrationshintergrund waren ebenso nicht feststellbar. Der Antragsteller ist im Bundesgebiet strafrechtlich bislang unbescholten.

Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde am 22.07.2018 gestellt und wurde mit Bescheid des BFA vom 18.01.2019 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2023, L504 2214189-1, als unbegründet abgewiesen.

Der Antragsteller wurde laut Erkenntnis im Erstverfahren vor der Ausreise wegen Aktivitäten im Zusammenhang mit der terroristischen Organisation PKK in der Türkei gerechtfertigt strafrechtlich verfolgt und wurden Gefängnisstrafen verhängt. Er hat die Türkei wegen einer drohenden Haftstrafe verlassen. Festgestellt wurde weiter, dass der Antragsteller bei der Haftverbüßung keiner realen Gefahr einer Verletzung von hier maßgeblichen Rechtsgütern unterliegt. Es bestehen hinreichende Schutzmechanismen gegen allfällige Verfehlungen in Haftanstalten.

Am 31.08.2023 stellte der Antragsteller den zweiten Antrag auf intentionalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Antragsteller an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrecht halte. Er befürchte eine 9-jährige Haftstrafe aufgrund seiner politischen Einstellung. Er sei in der Türkei bereits mehrfach inhaftiert gewesen.

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 26.09.2023 gab der Antragsteller zusammengefasst und wiederholt an, dass sich an seinem Ausreisegrund nichts geändert habe. Er habe kein neues Fluchtvorbringen. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei würde er sofort verhaftet.

Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z.1 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer , FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch VII.).

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich gegenüber dem Erstverfahren nicht geändert. Es ist auch keine Änderung der Rechtslage oder der Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers gegenüber dem Vorverfahren eingetreten.

Der Antragsteller stellt aufgrund der beharrlichen Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2023, L519 2214189-2/4E, als unbegründet abgewiesen.

1.2. Der Antragsteller stellte am 30.04.2024 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.05.2024 wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.05.2024 wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens mit hg. Entscheidung vom 08.02.2023 und der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend das gegenständliche zweite Folgeantragsverfahren ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.

Der Antragsteller brachte im gegenständlichen Asylverfahren insgesamt keine entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Erstantrages eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ergeben hätte, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Lage in der Türkei.

Dem Antragsteller würde bei einer Überstellung in die Türkei kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr in die Türkei kann der Antragsteller grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Dem Antragsteller würde bei einer Überstellung in die Türkei kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr in die Türkei kann der Antragsteller grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Hinweise auf entscheidungsrelevante gesundheitliche Probleme des Antragstellers liegen nicht vor.

Die familiären und sozialen Bindungen des Antragstellers in Österreich haben sich seit der letzten rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Antragsteller vom 06.11.2023 bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht geändert.

Dem am 22.05.2024 mündlich verkündeten Bescheid des BFA wurden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation zugrunde gelegt.

Das BFA hat nach Durchführung eines ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlungsverfahrens zu Recht erkannt, dass der faktische Abschiebeschutz aufzuheben war.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Antragstellers und zum ersten Asylverfahren sowie zum vorausgegangenen Folgeantragsverfahren stützen sich auf den Akteninhalt.

Zur nunmehrigen Begründung des gegenständlich dritten Antrages auf internationalen Schutz hat das BFA zutreffend ausgeführt, dass sich der Antragsteller im Wesentlichen auf einen Sachverhalt stützt, der bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgelegen ist. Unabhängig davon wurde vom BFA zutreffend ausgeführt, dass dem nunmehrigen Vorbringen des Antragstellers keine Glaubwürdigkeit zuzumessen sei und dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist, weshalb der Folgeantrag als unzulässig zurückzuweisen sein wird. Das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers wurde vom BFA als nicht geeignet angesehen, einen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzulegen.

Insgesamt ist dem BFA zuzustimmen, dass kein geänderter, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt und der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.

Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Antragstellers hat sich in Österreich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2023, L519 2214189-2/4E, keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben die zu seinen Gunsten wirken könnte. Insbesondere ist dabei beachtlich, dass die privaten bzw. familiären Bindungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits berücksichtigt wurden und jene, die seit dieser Entscheidung hinzukamen während einer Zeit geschahen, wo der Antragsteller mangels Ausreisewilligkeit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war und somit entsprechend zu relativieren sein werden.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Wesentlichen der Begründung des BFA an und ist so wie dieses der Ansicht, dass gegenständlich kein neuer, glaubhafter und zu berücksichtigender Sachverhalt hervorkam, der gegen eine voraussichtliche Zurückweisung wegen entschiedener Sache sprechen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 lautet:3.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet:

"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüberhinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüberhinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.2. Da im gegenständlichen Fall das BFA im Zuge eines Folgeantrages des Antragstellers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.3.2. Da im gegenständlichen Fall das BFA im Zuge eines Folgeantrages des Antragstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß Paragraph 22, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.

Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass gegen den Antragsteller bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Z 1 des § 12a Abs. 2 AsylG erfüllt.Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass gegen den Antragsteller bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Ziffer eins, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erfüllt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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