TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/28 G306 2250398-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2024
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Entscheidungsdatum

28.05.2024

Norm

AVG §78
FPG §60 Abs2
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. FPG § 60 heute
  2. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2013
  4. FPG § 60 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 60 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 60 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. FPG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


G306 2250398-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Montenegro, vertreten durch RAe Dr. Roland GRILC, Mag. Rudolf VOUK, MMag. Maja RANC und Mag. Matej ZENZ in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2024, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Montenegro, vertreten durch RAe Dr. Roland GRILC, Mag. Rudolf VOUK, MMag. Maja RANC und Mag. Matej ZENZ in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2024, Zahl römisch XXXX , zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 60 Abs. 2 FPG die Dauer des mit Bescheid vom 09.12.2021 gegen die Beschwerdeführerin verhängten Einreiseverbotes auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung begrenzt.römisch eins.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG die Dauer des mit Bescheid vom 09.12.2021 gegen die Beschwerdeführerin verhängten Einreiseverbotes auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung begrenzt.

II.      Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch II.      Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2021 im Bundesgebiet festgenommen.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am römisch XXXX .2021 im Bundesgebiet festgenommen.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde die BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX .2021, wurde die BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

3. Am XXXX .2021 wurde die BF aus der Strafhaft entlassen und in ein PAZ überstellt. 3. Am römisch XXXX .2021 wurde die BF aus der Strafhaft entlassen und in ein PAZ überstellt.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom 09.12.2021 wurde der BF gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl römisch XXXX , vom 09.12.2021 wurde der BF gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).

5. Mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX .2021 wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und Sicherung der Abschiebung angeordnet.5. Mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2021 wurde über die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und Sicherung der Abschiebung angeordnet.

6. Am XXXX .2021 wurde die BF aus der Schubhaft entlassen.6. Am römisch XXXX .2021 wurde die BF aus der Schubhaft entlassen.

7. Am XXXX .2021 reiste die BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr nach Montenegro aus.7. Am römisch XXXX .2021 reiste die BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr nach Montenegro aus.

8. Am 04.01.2022 erhob die BF Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des BFA vom 09.12.2021 an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).8. Am 04.01.2022 erhob die BF Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des Bescheides des BFA vom 09.12.2021 an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

9. Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl W163 2250398-1/2E, vom 20.01.2022, wurde der Beschwerde der BF gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des BFA vom 09.12.2021 insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde.9. Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl W163 2250398-1/2E, vom 20.01.2022, wurde der Beschwerde der BF gegen Spruchpunkt römisch VI. des Bescheides des BFA vom 09.12.2021 insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde.

10. Mit per E-Mail am 10.07.2023 beim BFA eingelangtem Schreiben beantragte die BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) die Aufhebung des gegen sie erlassenen Einreiseverbotes; dies unter Wiedergabe des § 60 Abs. 2 FPG.10. Mit per E-Mail am 10.07.2023 beim BFA eingelangtem Schreiben beantragte die BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) die Aufhebung des gegen sie erlassenen Einreiseverbotes; dies unter Wiedergabe des Paragraph 60, Absatz 2, FPG.

11. Mit Schreiben vom 10.01.2024, der RV der BF zugestellt am 18.01.2024, forderte das BFA die BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Abweisung ihres Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und ihre persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.

12. Am 22.01.2024 langte die Stellungnahme der BF ein.

13. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der RV der BF zugestellt am 12.02.2024, wurde der Antrag der BF auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 09.12.2021, Zahl XXXX , gegen sie erlassenen Einreiseverbotes gemäß „§ 60 Abs. 1 FPG“ [sic!] abgewiesen (Spruchpunkt I.), sowie der BF gemäß § 78 AVG die Zahlung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.).13. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der RV der BF zugestellt am 12.02.2024, wurde der Antrag der BF auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 09.12.2021, Zahl römisch XXXX , gegen sie erlassenen Einreiseverbotes gemäß „§ 60 Absatz eins, FPG“ [sic!] abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), sowie der BF gemäß Paragraph 78, AVG die Zahlung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt römisch II.).

14. Mit per E-Mail am 11.03.2024 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre RV Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid beim BVwG.

Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Stattgabe der Beschwerde und Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das gegen die BF verhängte Einreiseverbot aufgehoben werde, beantragt.

15. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA am 18.03.2024 vorgelegt und langten am 20.03.2024 bei diesem ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige Montenegros, gesund und kinderlos. Ihre Muttersprache ist Serbisch.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde die BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX .2021, wurde die BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

1.3. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 09.12.2021 wurde der BF gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).1.3. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch XXXX , vom 09.12.2021 wurde der BF gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).

Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl W163 2250398-1/2E, vom 20.01.2022, wurde der Beschwerde der BF gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des BFA vom 09.12.2021 insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde.Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl W163 2250398-1/2E, vom 20.01.2022, wurde der Beschwerde der BF gegen Spruchpunkt römisch VI. des Bescheides des BFA vom 09.12.2021 insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde.

Die Gründe für die Erlassung des besagten Einreiseverbotes waren die Verurteilung der BF wegen Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie der Verstoß gegen das MeldeG.

1.4. Die BF befand sich im Bundesgebiet von XXXX .2021 bis XXXX .2021 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Von XXXX .2021 bis XXXX .2021 befand sie sich in Verwaltungsverwahrungs- bzw. Schubhaft. 1.4. Die BF befand sich im Bundesgebiet von römisch XXXX .2021 bis römisch XXXX .2021 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Von römisch XXXX .2021 bis römisch XXXX .2021 befand sie sich in Verwaltungsverwahrungs- bzw. Schubhaft.

Sie reiste am XXXX .2021 im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr nach Montenegro aus und hält sich seither im Herkunftsstaat auf. Sie reiste am römisch XXXX .2021 im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr nach Montenegro aus und hält sich seither im Herkunftsstaat auf.

1.5. Die BF hat im Bundesgebiet weder familiäre noch soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte. Eine Tante der BF lebt in Deutschland.

Die BF ist weder in sprachlicher, noch in wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich integriert.

1.6. Die BF hat sich seit ihrer Verurteilung in Österreich durch das Landesgericht XXXX in strafrechtlicher Hinsicht nichts mehr zu Schulden kommen lassen und konnte nicht festgestellt werden, dass sie seit ihrer Ausreise gegen ihr Einreiseverbot verstoßen hat.1.6. Die BF hat sich seit ihrer Verurteilung in Österreich durch das Landesgericht römisch XXXX in strafrechtlicher Hinsicht nichts mehr zu Schulden kommen lassen und konnte nicht festgestellt werden, dass sie seit ihrer Ausreise gegen ihr Einreiseverbot verstoßen hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Muttersprache zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet sowie zu den familiären Anknüpfungspunkten der BF in Österreich getroffen wurde, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den Feststellungen des BFA und des BVwG im Vorverfahren.

Das gegen die BF erlassene dreijährige Einreiseverbot beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des BFA (AS 56ff) sowie des Erkenntnisses des BVwG (AS 169ff), welchen zudem die oben genannte Begründung entnommen werden kann.

Die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat am XXXX .2021 konnte die BF durch Vorlage der Ausreisebestätigung (AS 165) sowie der Kopie ihres Reisepasses, aus welchem ein Ausreisestempel vom XXXX .2021 ersichtlich ist (AS 190), nachweisen.Die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat am römisch XXXX .2021 konnte die BF durch Vorlage der Ausreisebestätigung (AS 165) sowie der Kopie ihres Reisepasses, aus welchem ein Ausreisestempel vom römisch XXXX .2021 ersichtlich ist (AS 190), nachweisen.

Die strafgerichtliche Verurteilung der BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung (AS 16ff) und dem Vorverfahren.

Dem Strafregister der Republik Österreich kann zudem entnommen werden, dass die BF abgesehen von der zuvor genannten Verurteilung wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls keine weiteren Verurteilungen aufweist.

Ferner liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die BF gegen das gegenständlich in Rede stehende Einreiseverbot verstoßen hat. Weder weist die BF Wohnsitzmeldungen oder Erwerbsmeldungen im gegenständlichen relevanten Zeitraum in Österreich auf, noch sind Aufgriffe der BF im Bundesgebiet in öffentlichen Registern dokumentiert.

Das BFA begründete die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages der BF damit, dass die BF im Bundesgebiet am 16.02.2022 durch die PI XXXX wegen des Verdachtes des Diebstahls zu Anzeige gebracht worden sei und daher trotz bestehendem Einreiseverbotes in den Schengenraum zurückgekehrt sei.Das BFA begründete die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages der BF damit, dass die BF im Bundesgebiet am 16.02.2022 durch die PI römisch XXXX wegen des Verdachtes des Diebstahls zu Anzeige gebracht worden sei und daher trotz bestehendem Einreiseverbotes in den Schengenraum zurückgekehrt sei.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass das BVwG das BFA mit E-Mail vom 15.05.2024 um Übermittlung der im Bescheid genannten Anzeige gegen die BF vom 16.02.2022 ersuchte. Mit E-Mail vom 15.05.2024 teilte das BFA mit, dass laut telefonischer Mitteilung der PI XXXX keine Anzeige vom 16.02.2022 vorliege (OZ 3). Diesbezüglich ist auszuführen, dass das BVwG das BFA mit E-Mail vom 15.05.2024 um Übermittlung der im Bescheid genannten Anzeige gegen die BF vom 16.02.2022 ersuchte. Mit E-Mail vom 15.05.2024 teilte das BFA mit, dass laut telefonischer Mitteilung der PI römisch XXXX keine Anzeige vom 16.02.2022 vorliege (OZ 3).

Auch aus dem nunmehr vorgelegten Reisepass der BF mit einer Gültigkeit von 03.03.2022 bis 03.03.2032 sind keine Einreisestempel in den Schengenraum bzw. Österreich ersichtlich (AS 241ff).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbotes:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbotes:

3.1.1. Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet:3.1.1. Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, FPG lautet:

§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Paragraph 60, (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1.       der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2.       ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.2.       ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Für eine Aufhebung oder Verkürzung eines auf § 53 Abs. 2 FPG gestützten Einreiseverbotes (§ 60 Abs. 1 FPG) sowie für eine Verkürzung eines auf § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG gestützten Einreiseverbotes (§ 60 Abs. 2 FPG) müssen somit jeweils drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht.Für eine Aufhebung oder Verkürzung eines auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützten Einreiseverbotes (Paragraph 60, Absatz eins, FPG) sowie für eine Verkürzung eines auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG gestützten Einreiseverbotes (Paragraph 60, Absatz 2, FPG) müssen somit jeweils drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht.

Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt. Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise oder an einer Ausreise überhaupt, kommt nach § 60 Abs. 1 FPG die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage (zur Verfassungskonformität eines solchen zwingenden Erfordernisses unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK und des Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebotes iSd Art. I Abs. 1 BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, vgl. VfSlg. 20.049/2016; siehe auch VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046).Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt. Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise oder an einer Ausreise überhaupt, kommt nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage (zur Verfassungskonformität eines solchen zwingenden Erfordernisses unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK und des Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebotes iSd Art. römisch eins Absatz eins, BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, vergleiche VfSlg. 20.049/2016; siehe auch VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046).

Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (wohl auch Einreiseverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre. (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156)Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (wohl auch Einreiseverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre. vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156)

„Bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK besteht im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Möglichkeit, die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015). Dieser Sichtweise hat sich auch der VfGH angeschlossen, weshalb er die gegen § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 unter dem Blickwinkel des Art. 8 MRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfSlg. 20049/2016). VwGH und VfGH haben sich in den zitierten Erkenntnissen zwar auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen. Für den Fall eines von § 60 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 von vornherein nicht erfassten Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FrPolG 2005 kann aber nichts Anderes gelten. Auch insofern besteht daher nach der zitierten Rechtsprechung kein Bedürfnis für eine verfassungskonforme Interpretation.“ (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256)„Bei zwingenden Gründen des Artikel 8, MRK besteht im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Möglichkeit, die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015). Dieser Sichtweise hat sich auch der VfGH angeschlossen, weshalb er die gegen Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 unter dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfSlg. 20049/2016). VwGH und VfGH haben sich in den zitierten Erkenntnissen zwar auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen. Für den Fall eines von Paragraph 60, Absatz eins und 2 FrPolG 2005 von vornherein nicht erfassten Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FrPolG 2005 kann aber nichts Anderes gelten. Auch insofern besteht daher nach der zitierten Rechtsprechung kein Bedürfnis für eine verfassungskonforme Interpretation.“ vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256)

3.1.2. In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsanpassungsgesetz bzw. der Novellierung u.a. des FPG im Jahr 2013 findet sich folgende erklärende Anmerkung (vgl. 2144 BlgNR XXIV. GP, S 24):3.1.2. In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsanpassungsgesetz bzw. der Novellierung u.a. des FPG im Jahr 2013 findet sich folgende erklärende Anmerkung vergleiche 2144 BlgNR römisch XXIV. GP, S 24):

„Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 (erg.: des § 60 FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 03. Dezember 2012 zu G 74/12. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden.„Die vorgeschlagenen Absatz eins und 2 (erg.: des Paragraph 60, FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 03. Dezember 2012 zu G 74/12. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden.

Einreiseverbote gemäß § 53 Abs. 2 können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen.Einreiseverbote gemäß Paragraph 53, Absatz 2, können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen.

Einreiseverbote gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Abs. 2 soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen.“Einreiseverbote gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Absatz 2, soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Artikel 8, Absatz 2, EMRK überwiegen.“

3.1.3. Gegen die BF wurde mit Bescheid des BFA vom 09.12.2021 und letztlich bestätigt mit Erkenntnis des BVwG vom 20.01.2022, u.a. ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. 3.1.3. Gegen die BF wurde mit Bescheid des BFA vom 09.12.2021 und letztlich bestätigt mit Erkenntnis des BVwG vom 20.01.2022, u.a. ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen.

Die BF begehrte mit dem nunmehr gestellten Antrag die „Aufhebung“ des gegen sie erlassenen Einreiseverbotes. Zunächst ist festzuhalten, dass § 60 Abs. 2 FPG keine gänzliche Aufhebung eines Einreisverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorsieht, sondern lediglich eine Herabsetzung der Dauer, sodass ihr gestellter Antrag als Verkürzungsantrag im Sinne des § 60 Abs. 2 FPG zu deuten war.Die BF begehrte mit dem nunmehr gestellten Antrag die „Aufhebung“ des gegen sie erlassenen Einreiseverbotes. Zunächst ist festzuhalten, dass Paragraph 60, Absatz 2, FPG keine gänzliche Aufhebung eines Einreisverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorsieht, sondern lediglich eine Herabsetzung der Dauer, sodass ihr gestellter Antrag als Verkürzungsantrag im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, FPG zu deuten war.

3.1.4. Die BF wurde am XXXX .2021 aus der Schubhaft entlassen und reiste nachweislich am selben Tag freiwillig in ihren Herkunftsstaat aus. Es liegt sohin jedenfalls eine fristgerechte Ausreise der BF iSd § 60 Abs. 2 FPG aus dem Schengenraum vor – dies wurde auch vom BFA nicht bestritten. 3.1.4. Die BF wurde am römisch XXXX .2021 aus der Schubhaft entlassen und reiste nachweislich am selben Tag freiwillig in ihren Herkunftsstaat aus. Es liegt sohin jedenfalls eine fristgerechte Ausreise der BF iSd Paragraph 60, Absatz 2, FPG aus dem Schengenraum vor – dies wurde auch vom BFA nicht bestritten.

Die BF legte nunmehr eine seit Verhängung des gegen sie gerichteten Einreiseverbotes zu ihren Gunsten veränderte Sachlage dar. Mittlerweile sind bereits mehr als 3/4 der Dauer des gegen die BF erlassenen Einreiseverbotes verstrichen und hat sich die BF seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Vielmehr hat die BF ihren auf die zukünftige Achtung österreichischer Gesetze bzw. unionsrechtlicher Vorgaben ausgerichteten Willen unter Beweis gestellt, indem sie seinerzeit freiwillig das Bundesgebiet verlassen, von einer widerrechtlichen Einreise in das Bundesgebiet seit Bestand des gegenständlichen Einreiseverbotes Abstand genommen, und – unter weiterer Achtung ihres Einreiseverbotes – mit der gegenständlichen Antragstellung auf dessen „Aufhebung“ – aufgezeigt hat, ihre allfällige Einreise nach Österreich auf legalen Wege bewerkstelligen zu wollen.

Darüber hinaus sah sich die BF durch das gegenständlich angefochtene Einreiseverbot zu ersten Mal mit einer fremdenrechtlichen Sanktion konfrontiert.

Vor diesem Hintergrund können sohin – selbst bei Nichtvorliegen einer wesentlichen Änderung der sozialen, wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse der BF in Österreich –selbst unter Berücksichtigung der Selberhaltungsunfähigkeit der BF letztlich keine Anhaltspunkte, welche für das weitere Vorliegen einer von der BF ausgehenden die Aufrechterhaltung eines Einreiseverbotes rechtfertigen könnenden Gefährlichkeit sprechen würden, erkannt werden. Das seit der Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes von der BF gezeigte Verhalten lässt auf eine zukünftige Achtung gültiger Normen seitens der BF schließen und eine negative Zukunftsprognose nicht mehr zu begründen.

Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben und – spruchgemäß – das besagte Einreiseverbot gemäß § 60 Abs. 2 FPG auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zu begrenzen.Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben und – spruchgemäß – das besagte Einreiseverbot gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zu begrenzen.

Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang überdies zu erwähnen, dass die

belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags – offenkundig irrtümlich – auf die Rechtsgrundlage des § 60 Abs. 1 FPG gestützt hat, welcher jedoch die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 FPG regelt, und nicht die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, wie im Fall der BF.belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags – offenkundig irrtümlich – auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 60, Absatz eins, FPG gestützt hat, welcher jedoch die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG regelt, und nicht die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wie im Fall der BF.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Bundesverwaltungsabgaben: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides – Bundesverwaltungsabgaben:

3.2.1. § 78 AVG lautet:3.2.1. Paragraph 78, AVG lautet:

§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.Paragraph 78, (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.

(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

Gemäß § 1. Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. römisch VI Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt römisch II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.Gemäß Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.

3.2.2. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden, zumal die BF in der Beschwerde keine Gründe vorbringt, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.3.2.2. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden, zumal die BF in der Beschwerde keine Gründe vorbringt, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekom

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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