Entscheidungsdatum
29.05.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
G303 2289235-2/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 06.05.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Gambia, vertreten durch RA XXXX als Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die BBU GmbH, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit: Gambia, vertreten durch RA römisch XXXX als Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die BBU GmbH, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2024, zu Recht erkannt:
A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der betroffene Fremde (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2017 wurde dieser Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 11.10.2017 Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 05.01.2018 als unbegründet abgewiesen wurde. Am 16.01.2018 wurde bei der gambischen Botschaft ein Antrag auf Ausstellung des Heimreisezertifikates (HRZ) gestellt. Bereits im Jänner 2018 wurde der BF aus der Grundversorgung und dem Quartier Jugend am Werk aufgrund seines unsteten Aufenthaltes abgemeldet und am XXXX 2018 ein Festnahmeauftrag erlassen.Der betroffene Fremde (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2017 wurde dieser Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 11.10.2017 Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 05.01.2018 als unbegründet abgewiesen wurde. Am 16.01.2018 wurde bei der gambischen Botschaft ein Antrag auf Ausstellung des Heimreisezertifikates (HRZ) gestellt. Bereits im Jänner 2018 wurde der BF aus der Grundversorgung und dem Quartier Jugend am Werk aufgrund seines unsteten Aufenthaltes abgemeldet und am römisch XXXX 2018 ein Festnahmeauftrag erlassen.
Am 05.12.2022 stellte die Schweiz ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich und wurde der BF am 24.01.2023 nach Österreich rücküberstellt.
Am 24.01.2023 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 13.02.2023 gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der BF tauchte jedoch erneut unter. Am 24.01.2023 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 13.02.2023 gemäß Paragraph 68, Absatz , AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der BF tauchte jedoch erneut unter.
Am XXXX 2023 wurde der BF gemäß § 40 Abs. 1 Z1 BFA-VG festgenommen und wurde sodann mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.07.2023 das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer näher genannten Polizeiinspektion angeordnet, dem der BF jedoch in keiner Weise nachkam. Am römisch XXXX 2023 wurde der BF gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Z1 BFA-VG festgenommen und wurde sodann mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.07.2023 das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer näher genannten Polizeiinspektion angeordnet, dem der BF jedoch in keiner Weise nachkam.
Am XXXX 2023 wurde der BF nach den Bestimmungen der StPO wegen des Verdachtes der Begehung von Suchgiftdelikten festgenommen und mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX 2023 wegen Verstöße gegen das SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Am römisch XXXX 2023 wurde der BF nach den Bestimmungen der StPO wegen des Verdachtes der Begehung von Suchgiftdelikten festgenommen und mit Urteil des Landesgerichtes für römisch XXXX vom römisch XXXX 2023 wegen Verstöße gegen das SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde erneut mit Mandatsbescheid vom 22.08.2023 das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer näher genannten Polizeiinspektion angeordnet. Am 03.10.2023 teilte die LPD XXXX dem BFA mit, dass sich der BF dem angeordneten gelinderen Mittel erneut entzogen hat. Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde erneut mit Mandatsbescheid vom 22.08.2023 das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer näher genannten Polizeiinspektion angeordnet. Am 03.10.2023 teilte die LPD römisch XXXX dem BFA mit, dass sich der BF dem angeordneten gelinderen Mittel erneut entzogen hat.
Am XXXX 2023 wurde der BF durch Beamte der LPD XXXX betreten und gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z1 BFA-VG festgenommen. Im Stande dieser Anhaltung stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.12.2023 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sowie neuerlich eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF tauchte jedoch bereits während seines Asylverfahrens unter und wurde am 25.11.2023 von der Grundversorgung abgemeldet. Am römisch XXXX 2023 wurde der BF durch Beamte der LPD römisch XXXX betreten und gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Z1 BFA-VG festgenommen. Im Stande dieser Anhaltung stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.12.2023 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sowie neuerlich eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF tauchte jedoch bereits während seines Asylverfahrens unter und wurde am 25.11.2023 von der Grundversorgung abgemeldet.
Am XXXX 2024 wurde der BF bei einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD XXXX mit Suchtmitteln aufgefunden und gemäß § 40 Abs. 1 Z3 BFA-VG festgenommen.Am römisch XXXX 2024 wurde der BF bei einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD römisch XXXX mit Suchtmitteln aufgefunden und gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Z3 BFA-VG festgenommen.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.01.2024 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.01.2024 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2024 wurde der BF nach dem SMG und § 83 Abs. 1 StGB rechtkräftig strafgerichtlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX 2024 wurde der BF nach dem SMG und Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtkräftig strafgerichtlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2024 wurde Rechtsanwalt XXXX mit sofortiger Wirkung zum Rechtsbeistand und zum einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zur Regelung dringender Angelegenheiten vor Gerichten und Behörden bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX 2024 wurde Rechtsanwalt römisch XXXX mit sofortiger Wirkung zum Rechtsbeistand und zum einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zur Regelung dringender Angelegenheiten vor Gerichten und Behörden bestellt.
Am 27.03.2024 wurde durch die BBU GmbH, bevollmächtigt durch den Erwachsenenvertreter des BF, eine Schubhaftbeschwerde erhoben. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis, GZ. G304 2289235-1/11Z vom 02.04.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Der BF stellte am 26.04.2024 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Gambia und teilte die BBU mit, dass ein HRZ oder Reisepass durch die BBU organisiert wird. Dieser Antrag wurde seitens BFA am gleichen Tag genehmigt.
Am 30.04.2024 langten beim BVwG die vom BFA gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zum Zweck der weiteren periodischen amtswegigen Überprüfung der seit 06.01.2024 andauernden Anhaltung in Schubhaft des im gegenständlichen Verfahren betroffenen Fremden vorgelegten Verwaltungsakten unter Anschluss einer diesbezüglichen Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wurden die Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft dargelegt. Am 30.04.2024 langten beim BVwG die vom BFA gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zum Zweck der weiteren periodischen amtswegigen Überprüfung der seit 06.01.2024 andauernden Anhaltung in Schubhaft des im gegenständlichen Verfahren betroffenen Fremden vorgelegten Verwaltungsakten unter Anschluss einer diesbezüglichen Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wurden die Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft dargelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.05.2024 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ XXXX , sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch persönlich teilnahmen. Der Behördenvertreter nahm via ZOOM an der Verhandlung teil. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.05.2024 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ römisch XXXX , sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch persönlich teilnahmen. Der Behördenvertreter nahm via ZOOM an der Verhandlung teil. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
Am 13.05.2024 langte beim BVwG der Antrag der bevollmächtigten Vertretung des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Gambia. Die Identität des BF steht nicht fest. Er besitzt kein Reise- oder Identitätsdokument und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU.
Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 22.09.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter anderem festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Dagegen erhob der BF eine Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2018, GZ: I403 2173584-1/5E als unbegründet abgewiesen wurde.
Der BF kam jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und reiste illegal nach Spanien und in die Schweiz weiter. Es wurde am XXXX 2018 ein Festnahmeauftrag erlassen.Der BF kam jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und reiste illegal nach Spanien und in die Schweiz weiter. Es wurde am römisch XXXX 2018 ein Festnahmeauftrag erlassen.
Am 24.01.2023 wurde der BF aufgrund eines Wiederaufnahmeersuchens der Schweiz vom 05.12.2022 nach Österreich rücküberstellt.
Am selben Tag stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 13.02.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der BF tauchte jedoch erneut unter und war für die Behörde nicht greifbar.
Am 22.07.2023 wurde der BF festgenommen und wurde sodann mit Mandatsbescheid des BFA ebenfalls vom 22.07.2023 das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer näher genannten Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, dem der BF jedoch nicht nachkam.
Am 05.08.2023 wurde der BF nach den Bestimmungen der StPO wegen des Verdachtes der Begehung von Suchgiftdelikten festgenommen und befand sich von XXXX 2023 bis XXXX 2023 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX . Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX 2023 wurde der BF nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes (SMG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Am 05.08.2023 wurde der BF nach den Bestimmungen der StPO wegen des Verdachtes der Begehung von Suchgiftdelikten festgenommen und befand sich von römisch XXXX 2023 bis römisch XXXX 2023 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt römisch XXXX . Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch XXXX vom römisch XXXX 2023 wurde der BF nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes (SMG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde erneut mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.08.2023 das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer näher genannten Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF entzog sich erneut dem angeordneten gelinderen Mittel.
Am XXXX 2023 wurde der BF durch Beamte der LPD XXXX betreten und festgenommen. Im Stande dieser Anhaltung stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.12.2023 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sowie neuerlich eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF tauchte jedoch bereits während seines Asylverfahrens abermals unter und wurde bereits am 25.11.2023 von der Grundversorgung abgemeldet. Am römisch XXXX 2023 wurde der BF durch Beamte der LPD römisch XXXX betreten und festgenommen. Im Stande dieser Anhaltung stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.12.2023 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sowie neuerlich eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF tauchte jedoch bereits während seines Asylverfahrens abermals unter und wurde bereits am 25.11.2023 von der Grundversorgung abgemeldet.
Am XXXX 2024 wurde der BF bei einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD XXXX mit Suchtmitteln aufgefunden und festgenommen.Am römisch XXXX 2024 wurde der BF bei einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD römisch XXXX mit Suchtmitteln aufgefunden und festgenommen.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.01.2024 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet. Er befindet sich seit XXXX 2024, XXXX Uhr, in Schubhaft, die derzeit im AHZ XXXX vollzogen wird. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.01.2024 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet. Er befindet sich seit römisch XXXX 2024, römisch XXXX Uhr, in Schubhaft, die derzeit im AHZ römisch XXXX vollzogen wird.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2024 wurde der BF erneut wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) und § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX 2024 wurde der BF erneut wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Am XXXX 2024 wurde über den BF eine Disziplinarmaßnahme in Form der Verlegung der Zelle verhängt, da er den Anordnungen der Organe der LPD XXXX nicht befolgte und ein unkooperatives Verhalten zeigte. Am römisch XXXX 2024 wurde über den BF eine Disziplinarmaßnahme in Form der Verlegung der Zelle verhängt, da er den Anordnungen der Organe der LPD römisch XXXX nicht befolgte und ein unkooperatives Verhalten zeigte.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2024 wurde auf Anregung der BBU Rechtsanwalt XXXX mit sofortiger Wirkung als Rechtsbeistand und zum einstweiligen gerichtlicher Erwachsenenvertreter zur Regelung dringender Angelegenheit vor Gerichten und Behörden bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX 2024 wurde auf Anregung der BBU Rechtsanwalt römisch XXXX mit sofortiger Wirkung als Rechtsbeistand und zum einstweiligen gerichtlicher Erwachsenenvertreter zur Regelung dringender Angelegenheit vor Gerichten und Behörden bestellt.
Am XXXX 2024 wurde der BF in eine Sicherheitsverwahrungszelle verlegt, da er sich eine selbstgebastelte Waffe aus einem zugespitzten Ast in der Anhaltung angeeignet hat.Am römisch XXXX 2024 wurde der BF in eine Sicherheitsverwahrungszelle verlegt, da er sich eine selbstgebastelte Waffe aus einem zugespitzten Ast in der Anhaltung angeeignet hat.
Der BF verfügte in Österreich von XXXX 2015 bis XXXX 2018 und von XXXX 2023 bis XXXX 2023 über einen Hauptwohnsitz in Sozialeinrichtungen im Rahmen der Grundversorgung. Des Weiteren sind seine Anhaltungen in der Justizanstalt XXXX , in den Polizeianhaltezentren XXXX und Graz sowie im Anhaltezentrum XXXX als Hauptwohnsitz vermerkt. Im Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF verfügte in Österreich von römisch XXXX 2015 bis römisch XXXX 2018 und von römisch XXXX 2023 bis römisch XXXX 2023 über einen Hauptwohnsitz in Sozialeinrichtungen im Rahmen der Grundversorgung. Des Weiteren sind seine Anhaltungen in der Justizanstalt römisch XXXX , in den Polizeianhaltezentren römisch XXXX und Graz sowie im Anhaltezentrum römisch XXXX als Hauptwohnsitz vermerkt. Im Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Er ging bislang in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor.
Beim haftfähigen BF besteht ein Zustand nach multiplem Substanzgebrauch (Polytoxikomanie - THC, Cocain, Speed). Zudem liegt ein Zustand nach Fraktur des linken Unterschenkels im Jahr 2017 und Prellungen der linken Hand und des linken Beines sowie eine Zerrung des unteren Sprunggelenkes vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu medizinischer Versorgung und erfolgt dort eine regelmäßige ärztliche Kontrolle. Eine Dauermedikation wurde während seiner Anhaltung im Rahmen der Haftfähigkeitsprüfung und der regelmäßigen ärztlichen Kontrollen nicht verordnet. Ebenso konnte während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft kein Bedarf an einer fachärztlichen Betreuung, insbesondere einer psychiatrischen Betreuung, erkannt werden.
Es wurden bislang seitens der Behörde alle möglichen Schritte gesetzt, um ein HRZ für den BF zu erlangen und erfolgten auch Abschiebungen nach Gambia in der Vergangenheit. Am 28.05.2024 findet zur Identifizierung des BF ein Videointerview mit der gambischen Botschaft in London statt.
Der BF stellte am 26.04.2024 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Gambia und teilte die BBU mit, dass ein HRZ oder Reisepass durch die BBU organisiert werden. Dieser Antrag wurde auch seitens des BFA am gleichen Tag genehmigt. Eine Genehmigung dieses Antrages durch den gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter erfolgte bislang nicht.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde in dem Vorakt zu der zuletzt ergangenen Haftprüfungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ. G304 2289235-1, in der gegenständlichen Rechtssache, welche aufgrund einer Schubhaftbeschwerde ergangen ist, Einsicht genommen.
Die Identität des BF steht aufgrund des Umstandes, dass er über keinen Identitätsnachweis verfügt, nicht fest. Die Staatsangehörigkeit wurde aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA festgestellt und wurde diese im Verfahren nicht bestritten.
Dass der BF in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt über kein gültiges Reisedokument verfügte, konnte aufgrund des unbestrittenen Akteninhalts und des HRZ-Verfahrens festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung am 06.05.2024 gab der BF an, dass er seinen Reisepass in der Schweiz verloren habe. Das fehlende Aufenthaltsrecht des BF ergibt sich ebenso aus dem unbestrittenen Akteninhalt und konnte durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden.
Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF, zur illegalen Weiterreise nach Spanien und in die Schweiz sowie zur Überstellung des BF nach Österreich ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA zur Aktenvorlage. Ebenso ergeben sich daraus die Feststellungen zu den Festnahmen, zum mehrmaligen Untertauchen des BF, zur zweimaligen Anordnung von gelinderen Mitteln und deren Nichtbefolgung sowie zur Abmeldung aus der Grundversorgung.
Die in Österreich gestellten Asylanträge und deren negative Erledigungen bzw. Zurückweisungen sowie die Rückkehrentscheidungen und das Einreiseverbot ergeben sich aus dem gegenständlichen Akteninhalt und konnten durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden.
Die Anhaltung in Untersuchungshaft und die strafgerichtlichen Verurteilungen konnten anhand des gegenständlichen Schubhaftbescheides, des Strafregisters und des Zentralen Melderegisters festgestellt werden.
Der Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und die seither andauernde Schubhaft beruhen auf einem Auszug aus der Anhaltedatei.
Die Verhängung der Disziplinarmaßnahme sowie die Verlegung in die Sicherheitsverwahrungszelle ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA zur Aktenvorlage und sind diese Maßnahmen auch in der Anhaltedatei eingetragen.
Die einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertreterbestellung ergibt auch aus dem im Vorakt GZ. G304 2289235-1 einliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2024, Zl XXXX .Die einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertreterbestellung ergibt auch aus dem im Vorakt GZ. G304 2289235-1 einliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX 2024, Zl römisch XXXX .
Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich die Wohnsitzmeldungen sowie dass der BF derzeit über keinen eigenen aufrechten Wohnsitz verfügt.
Durch Einsichtnahme in das Register des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger konnte festgestellt werden, dass der BF in Österreich bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Auch konnte der BF sonst nicht darlegen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt.
Anhaltspunkte für familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bzw. eine maßgebliche berufliche Integration konnten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden und wurden auch nicht vorgebracht.
Der BF gab in der mündlichen Verhandlung zwar an, dass ein Bruder in Wien lebe, es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um einen Verwandten des BF handelt, da er auch aussagte, dass er in Österreich keine Verwandten habe. Zudem verneinte der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor der Behörde am 22.07.2023 Verwandte in Österreich und sprach lediglich von einem Freund, der in Wien lebt.
Signifikante Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF sind nicht aktenkundig. Aus dem übermittelten medizinischen Stammdatenblatt sind die festgestellten Gesundheitsschädigungen ersichtlich. Zudem wurde seitens der erkennenden Richterin durch telefonische Anfrage bei der zuständigen Ärztin im AHZ-Vordernberg in Erfahrung gebracht, dass der BF während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft keine Dauermedikation verordnet bekam und auch kein Bedarf einer psychiatrischen Betreuung gesehen wurde. Auch aus der Anhaltedatei ist ersichtlich, dass der BF eine regelmäßige (14-tägige) Arztkontrolle in der Schubhaft erhält und auch bei Bedarf Arztbesuche möglich sind.
Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 06.05.2024 wurde von der erkennenden Richterin festgestellt, dass der BF ganz klar und eindeutig in der mündlchen Verhandlung die an ihn gerichteten Fragen beantworten konnte und keine Anhaltspunkte für eine geistige Verwirrung festgestellt werden konnten.
Dass der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hat und dieser seitens des BFA genehmigt wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA zur Aktenvorlage sowie aus den Angaben des BF und des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung. Ebenso ergibt sich daraus, dass die BBU einen Reisepass oder HRZ organisieren wird.
Die weiteren Feststellungen zum laufenden Verfahren zur Erlangung eines HRZ und zur Möglichkeit von Rückführungen nach Gambia beruhen auf der Stellungnahme des BFA im Rahmen der Aktenvorlage sowie den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung, insbesondere wurde in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass am 28.05.2024 ein Videointerview mit der gambischen Botschaft in London stattfindet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelt