TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/31 W154 2291650-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2024
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Entscheidungsdatum

31.05.2024

Norm

AVG §19
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


W154 2291650-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2024, Zl.: 1086726309/230494636, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2024, Zl.: 1086726309/230494636, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige und stellte erstmals am 11.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 17.02.2016 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Mit Mandatsbescheid vom 17.04.2016 wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft angeordnet.

Gegen den Bescheid vom 17.02.2016 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2016 als unbegründet abgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin stellte am 03.06.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2018 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2018 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abgewiesen, der Beschwerdeführerin eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt und die Rückkehrentscheidung behoben.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2018 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. als unbegründet abgewiesen, der Beschwerdeführerin eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt und die Rückkehrentscheidung behoben.

Die Beschwerdeführerin stellte am 09.04.2019 einen Antrag auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, welcher mit Bescheid des Bundesamtes stattgegeben und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsberechtigung bis 13.05.2020 verlängert wurde.

Die Beschwerdeführerin stellte am 11.05.2020 einen weiteren Verlängerungsantrag.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2020 wurde der Antrag auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ abgewiesen, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt, sofern auch der in Beschwerde befindliche Antrag auf internationalen Schutz vom 03.06.2016 rechtskräftig abgewiesen werde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2020 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und ausgeführt, dass der „Bescheid“ der belangten Behörde vom 24.09.2020 aufgrund eines Zustellmangels nicht rechtswirksam erlassen worden sei.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2021 wurde die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2018 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2021 wurde die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2018 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2021 wurde der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 11.05.2020 abgewiesen, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

Die gegen Spruchpunkt II., III. und IV. des Bescheides der belangten Behörde vom 09.04.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2022, zugestellt am 05.10.2022, hinsichtlich der Spruchpunkte II., III. und IV. als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft.Die gegen Spruchpunkt römisch II., römisch III. und römisch IV. des Bescheides der belangten Behörde vom 09.04.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2022, zugestellt am 05.10.2022, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch II., römisch III. und römisch IV. als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft.

Mit den im Spruch genannten Bescheid vom 26.03.2024, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 02.04.2024 per RSA zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 05.04.2024, zu einem näher bestimmten Zeitpunkt, in der Regionaldirektion Wien wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen mitzuwirken. Zudem wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid aufgetragen, zum Termin den Bescheid und sämtliche in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) mitzubringen. Bei Nichtbefolgung des Auftrages ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) wurde der Beschwerdeführerin die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit den im Spruch genannten Bescheid vom 26.03.2024, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 02.04.2024 per RSA zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2b FPG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 05.04.2024, zu einem näher bestimmten Zeitpunkt, in der Regionaldirektion Wien wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen mitzuwirken. Zudem wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid aufgetragen, zum Termin den Bescheid und sämtliche in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) mitzubringen. Bei Nichtbefolgung des Auftrages ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) wurde der Beschwerdeführerin die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

Am 26.04.2024 wurde das Verfahren für die Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der Begründung unterbrochen, dass ein Verfahren bei der Botschaft anhängig sei.

Mit Schriftsatz vom 30.04.2024 erhob die (unvertretene) Beschwerdeführerin fristgerecht eine als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte eine eidesstattliche Erklärung in Vorlage.

Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 07.05.2024 langte am 10.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als ausreichend geklärter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als ausreichend geklärter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den zum Verfahren zu GZ: I412 2196120-1/15E, GZ: I412 2196120-2 und GZ: I412 2196120-3/13E geführten Gerichtsakten, weiterhin durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das AJ-WEB Auskunftsverfahren, das GVS-Informationssystem und in das Strafregister.

Die Feststellung zum ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2021 und zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2022, zugestellt am 05.10.2022, rechtskräftig seit 17.11.2022, mit welchem gegen die Beschwerdeführerin zuletzt eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus der Einsicht in den zu diesem Verfahren geführten Gerichtsakt zu GZ: I412 2196120-3/13E.

Dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, erschließt sich bereits aus der Verfahrensdokumentation und ist unbestritten. Dass die Beschwerdeführerin über kein Reisedokument bzw. identitätsbezeugender Dokumente im Original verfügt, ergibt sich ebenso aus dem gegenständlich geführten Gerichtsakt und den Gerichtsakten zu GZ: I412 2196120-1/15E und GZ: I412 2196120-3/13E. Ebenso wenig ist ersichtlich und auch den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde zu entnehmen, dass diese vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits ernstzunehmende Schritte unternommen hätte, sich ein Ersatzreisedokument zu beschaffen.

Dass die Beschwerdeführerin dem Interviewtermin vor der Experten-Delegation Nigeria am 05.04.2024 ohne Angabe von wichtigen Gründen ferngeblieben ist, ergibt sich ebenso aus der Verfahrensdokumentation.

Dass der Beschwerdeführerin mit Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 26.03.2024 gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen wurde, an einem Interviewtermin vor der Experten-Delegation Nigeria am 05.04.2024, zu einem näher bestimmten Zeitpunkt, teilzunehmen und den Bescheid sowie in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen, widrigenfalls eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werden würde, ergibt sich bereits aus der Einsicht in den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid (AS 165 ff).Dass der Beschwerdeführerin mit Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 26.03.2024 gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2b FPG aufgetragen wurde, an einem Interviewtermin vor der Experten-Delegation Nigeria am 05.04.2024, zu einem näher bestimmten Zeitpunkt, teilzunehmen und den Bescheid sowie in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen, widrigenfalls eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werden würde, ergibt sich bereits aus der Einsicht in den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid (AS 165 ff).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):

3.1.1. Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war.3.1.1. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Absatz 2, dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Absatz 3, ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war.

Dem angefochtenen Ladungsbescheid ist zu entnehmen, dass es um die notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes geht. Damit war es der Beschwerdeführerin möglich, sich auf den Verfahrensgegenstand vorzubereiten. Die in Aussicht genommene Amtshandlung kann – allenfalls im Beisein eines Bevollmächtigten – vorgenommen werden.

3.1.2. Die Beschwerdeführerin wurde für den 05.04.2024, 11:00 Uhr, zur Regionaldirektion Wien, vorgeladen. Dieser Termin ist bereits verstrichen. Die Beschwerdeführerin nahm den Interviewtermin nicht wahr. Die belangte Behörde hat im Ladungsbescheid als Gegenstand der Amtshandlung auch die notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments angeführt.

Es ging also offenkundig nicht in erster Linie um die Klärung der Identität der Beschwerdeführerin für die österreichischen Behörden, sondern um die Ermöglichung einer Identitätsfeststellung durch die für die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zuständigen Vertreter Nigerias. Dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221, mwN).Es ging also offenkundig nicht in erster Linie um die Klärung der Identität der Beschwerdeführerin für die österreichischen Behörden, sondern um die Ermöglichung einer Identitätsfeststellung durch die für die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zuständigen Vertreter Nigerias. Dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt vergleiche das Erk. des VwGH vom 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221, mwN).

Dass die Beschwerdeführerin aber bereits über ein – nach wie vor gültiges – Reisedokument verfügt hätte und die Ladung aus diesem Grund nicht notwendig gewesen wäre, hat diese nicht behauptet.

3.1.3. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde lediglich damit, dass der Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig sei, zumal ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 2 GRC und Art. 2 und Art. 3 der EMRK vorliege. Zudem führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Nichterteilung einer Aufenthaltsgenehmigung eine große Bedrohung für das Leben der Beschwerdeführerin in Nigeria darstellen würde. Wenn die Beschwerdeführerin nach Nigeria zurückkehre, würde sie aufgespürt und getötet werden, weil sie Umstände aufgedeckt und eine Person in Österreich einem Verfahren ausgesetzt habe. Weiters legte die Beschwerdeführerin eine eidesstattliche Erklärung vor, wonach ihre Behauptungen im Hinblick auf das Strafverfahren wahr seien und ihre Schlepper nur aus Beweisgründen einer Verurteilung in Österreich entgehen hätten können.3.1.3. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde lediglich damit, dass der Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig sei, zumal ein Verstoß gegen Artikel 19, Absatz 2, GRC und Artikel 2 und Artikel 3, der EMRK vorliege. Zudem führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Nichterteilung einer Aufenthaltsgenehmigung eine große Bedrohung für das Leben der Beschwerdeführerin in Nigeria darstellen würde. Wenn die Beschwerdeführerin nach Nigeria zurückkehre, würde sie aufgespürt und getötet werden, weil sie Umstände aufgedeckt und eine Person in Österreich einem Verfahren ausgesetzt habe. Weiters legte die Beschwerdeführerin eine eidesstattliche Erklärung vor, wonach ihre Behauptungen im Hinblick auf das Strafverfahren wahr seien und ihre Schlepper nur aus Beweisgründen einer Verurteilung in Österreich entgehen hätten können.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Beschwerde insofern verfehlt ist, als sich die Beschwerdeführerin lediglich auf ihre Opferstellung im bereits abgeschlossenen Strafverfahren stützt und vorbringt, dass die Nichterteilung der Aufenthaltsgenehmigung eine Bedrohung für ihr Leben in Nigeria darstelle. Der Antrag auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde zuletzt jedoch mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2021 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin keine Beschwerde, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Beschwerde insofern verfehlt ist, als sich die Beschwerdeführerin lediglich auf ihre Opferstellung im bereits abgeschlossenen Strafverfahren stützt und vorbringt, dass die Nichterteilung der Aufenthaltsgenehmigung eine Bedrohung für ihr Leben in Nigeria darstelle. Der Antrag auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde zuletzt jedoch mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2021 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin keine Beschwerde, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.

Hingegen brachte die Beschwerdeführerin weder im Verfahren noch in ihrem Beschwerdeschriftsatz Hinderungsgründe vor, warum sie den Interviewtermin vor der Experten-Delegation Nigeria am 05.04.2024 nicht wahrnehmen konnte. Auch legte sie keinerlei Beweismittel vor, wonach sie verhindert gewesen wäre, den Termin wahrzunehmen.

Liegt einer der in der Gesetzesbestimmung genannten Entschuldigungsgründe vor, so entfällt die Pflicht der geladenen Person zum Erscheinen vor der Behörde bereits ex lege (vgl. VwGH 20.12.1994, 92/04/0276; 19.03.2003, 2001/03/0025; 17.02.2016, Ra 2015/08/0006); einer gesonderten (schriftlichen) Entschuldigung bzw. einer Annahme derselben durch die ladende Behörde bedarf es dabei nicht (vgl. VwGH 06.04.1981, Seite 11 AVG: Kommentar, Altenburger/Wessely § 19 AVG (Graber) 0202/80; 24.03.1994, 94/19/0978). Es obliegt in diesem Fall der ladenden Behörde, von Amts wegen zu überprüfen, ob der seitens der geladenen Person behauptete Rechtfertigungsgrund tatsächlich erfüllt war (vgl. VwGH 20.12.1994, 92/04/0276; 19.03.2003, 2001/03/0025; 30.01.2004, 2003/02/0223; 22.02.2012, 2011/08/0364). Die Verpflichtung zum amtswegigen Vorgehen führt jedoch nicht dazu, dass die geladene Person von jedweder Pflicht, an der Aufklärung mitzuwirken, befreit wäre. Vielmehr trifft die geladene Person die Verpflichtung, „zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintan zu halten“ (vgl. VwGH 29.06. 2011, 2007/02/0334 mwN). Der Beitrag zur Sachverhaltsermittlung muss zumindest so umfassend sein, dass die Behörde in die Lage versetzt wird, die Triftigkeit der geltend gemachten, zwingenden Gründe für das Ausbleiben von der Verhandlung zu überprüfen (vgl. VwGH 16.09.2010, 2010/09/0158; 17.02.2016, Ra 2015/08/0006; 29.01.2020, Ra 2019/13/0122). Im Falle einer behaupteten Erkrankung muss nicht nur das Vorliegen derselben behauptet, sondern vielmehr auch dargetan werden, warum diese zu einer Hinderung am Erscheinen bei der Amtshandlung geführt hat (vgl. VwGH 26.05.2020, Ra 2020/21/0144 mwN). Lautet eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung lediglich auf den Betreff „Krankheit“, reicht dies nicht aus, um die „Triftigkeit der Abwesenheit“ der geladenen Person daraus abzuleiten (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242 mwN).Liegt einer der in der Gesetzesbestimmung genannten Entschuldigungsgründe vor, so entfällt die Pflicht der geladenen Person zum Erscheinen vor der Behörde bereits ex lege vergleiche VwGH 20.12.1994, 92/04/0276; 19.03.2003, 2001/03/0025; 17.02.2016, Ra 2015/08/0006); einer gesonderten (schriftlichen) Entschuldigung bzw. einer Annahme derselben durch die ladende Behörde bedarf es dabei nicht vergleiche VwGH 06.04.1981, Seite 11 AVG: Kommentar, Altenburger/Wessely Paragraph 19, AVG (Graber) 0202/80; 24.03.1994, 94/19/0978). Es obliegt in diesem Fall der ladenden Behörde, von Amts wegen zu überprüfen, ob der seitens der geladenen Person behauptete Rechtfertigungsgrund tatsächlich erfüllt war vergleiche VwGH 20.12.1994, 92/04/0276; 19.03.2003, 2001/03/0025; 30.01.2004, 2003/02/0223; 22.02.2012, 2011/08/0364). Die Verpflichtung zum amtswegigen Vorgehen führt jedoch nicht dazu, dass die geladene Person von jedweder Pflicht, an der Aufklärung mitzuwirken, befreit wäre. Vielmehr trifft die geladene Person die Verpflichtung, „zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintan zu halten“ vergleiche VwGH 29.06. 2011, 2007/02/0334 mwN). Der Beitrag zur Sachverhaltsermittlung muss zumindest so umfassend sein, dass die Behörde in die Lage versetzt wird, die Triftigkeit der geltend gemachten, zwingenden Gründe für das Ausbleiben von der Verhandlung zu überprüfen vergleiche VwGH 16.09.2010, 2010/09/0158; 17.02.2016, Ra 2015/08/0006; 29.01.2020, Ra 2019/13/0122). Im Falle einer behaupteten Erkrankung muss nicht nur das Vorliegen derselben behauptet, sondern vielmehr auch dargetan werden, warum diese zu einer Hinderung am Erscheinen bei der Amtshandlung geführt hat vergleiche VwGH 26.05.2020, Ra 2020/21/0144 mwN). Lautet eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung lediglich auf den Betreff „Krankheit“, reicht dies nicht aus, um die „Triftigkeit der Abwesenheit“ der geladenen Person daraus abzuleiten vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242 mwN).

Die bloße Behauptung, dass die Amtshandlung mit einem Operationstermin kollidiere, kann daher nur dann als triftiger Entschuldigungsgrund gewertet werden, wenn die geladene Person auch die Unaufschiebbarkeit des OP-Termins darzutun vermag (vgl. VwGH 20.10.2010, 2009/02/0292). Gleichfalls als triftiger Grund und somit als begründete Entschuldigung gemäß § 19 Abs 3 AVG qualifiziert wurde durch das Höchstgericht, dass die geladene Person rund zwei Stunden vor Verhandlungsbeginn aufgrund eines erlittenen Unfalles im Krankenhaus behandelt werden musste und die Behörde davon sogleich in Kenntnis gesetzt worden war (vgl. VwGH 29.04.2004, 2001/09/0068).Die bloße Behauptung, dass die Amtshandlung mit einem Operationstermin kollidiere, kann daher nur dann als triftiger Entschuldigungsgrund gewertet werden, wenn die geladene Person auch die Unaufschiebbarkeit des OP-Termins darzutun vermag vergleiche VwGH 20.10.2010, 2009/02/0292). Gleichfalls als triftiger Grund und somit als begründete Entschuldigung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG qualifiziert wurde durch das Höchstgericht, dass die geladene Person rund zwei Stunden vor Verhandlungsbeginn aufgrund eines erlittenen Unfalles im Krankenhaus behandelt werden musste und die Behörde davon sogleich in Kenntnis gesetzt worden war vergleiche VwGH 29.04.2004, 2001/09/0068).

Solange die geladene Person das Bestehen eines triftigen Hinderungsgrundes und die dadurch verursachte Unmöglichkeit ihres Erscheinens darzutun vermag, ist die Verhängung einer Zwangsstrafe bzw. die zwangsweise Vorführung rechtswidrig (vgl. VwGH 06.04.1981, 0202/80). Die Rechtfertigungsgründe des § 19 Abs 3 AVG gelten nach der Judikatur des VwGH auch für einen allfällig geladenen Vertreter, was bedeutet, dass ein Ausbleiben von der Verhandlung auch durch die Verhinderung ausschließlich des Vertreters gerechtfertigt sein kann (vgl. VwGH 20.12.1994, 92/04/0276; 24.10.2018, Ra 2016/04/0040; 26.05.2020, Ra 2020/21/0144). Diesbezüglich zu beachten ist jedoch, dass die Verhängung von Zwangsstrafen dem VwGH zufolge ohnedies immer dann unzulässig ist, wenn der geladenen Person die Entsendung eines Vertreters freigestellt wurde (vgl. VwGH 17.09.1982, 82/04/0003; 27.11.2001, 2001/11/0307).Solange die geladene Person das Bestehen eines triftigen Hinderungsgrundes und die dadurch verursachte Unmöglichkeit ihres Erscheinens darzutun vermag, ist die Verhängung einer Zwangsstrafe bzw. die zwangsweise Vorführung rechtswidrig vergleiche VwGH 06.04.1981, 0202/80). Die Rechtfertigungsgründe des Paragraph 19, Absatz 3, AVG gelten nach der Judikatur des VwGH auch für einen allfällig geladenen Vertreter, was bedeutet, dass ein Ausbleiben von der Verhandlung auch durch die Verhinderung ausschließlich des Vertreters gerechtfertigt sein kann vergleiche VwGH 20.12.1994, 92/04/0276; 24.10.2018, Ra 2016/04/0040; 26.05.2020, Ra 2020/21/0144). Diesbezüglich zu beachten ist jedoch, dass die Verhängung von Zwangsstrafen dem VwGH zufolge ohnedies immer dann unzulässig ist, wenn der geladenen Person die Entsendung eines Vertreters freigestellt wurde vergleiche VwGH 17.09.1982, 82/04/0003; 27.11.2001, 2001/11/0307).

Die Beschwerdeführerin wurde mit ergangenem Mitwirkungsbescheid persönlich zu einem Interviewtermin vor der nigerianischen Delegation geladen. Im Hinblick auf den Interviewtermin vom 05.04.2024 brachte die Beschwerdeführerin keine triftigen Gründe vor, warum sie an der Wahrnehmung des Interviewtermins gehindert war. Es ist daher insgesamt kein substantiierter Grund hervorgekommen, der die Beschwerdeführerin tatsächlich daran gehindert hätte, am anberaumten Interviewtermin teilzunehmen.

Den Termin am 05.04.2024 nahm die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes nicht wahr und kam im Rahmen ihrer Ausreiseverpflichtung ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung – etwa (wie hier) die Erwirkung eines Ersatzreisedokumentes – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2012, Zl. 2012/21/0081, mwN). Davon, dass der Wegfall der Ausreiseverpflichtung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bestätigung der Ladung durch das Bundesverwaltungsgericht bereits feststand, kann nicht ausgegangen werden.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung – etwa (wie hier) die Erwirkung eines Ersatzreisedokumentes – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2012, Zl. 2012/21/0081, mwN). Davon, dass der Wegfall der Ausreiseverpflichtung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bestätigung der Ladung durch das Bundesverwaltungsgericht bereits feststand, kann nicht ausgegangen werden.

Zwar trifft es zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall brachte die Beschwerdeführerin jedoch keine Gründe vor und haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK nicht maßgeblich zu Gunsten der Beschwerdeführerin geändert, dass ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten.Zwar trifft es zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall brachte die Beschwerdeführerin jedoch keine Gründe vor und haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht maßgeblich zu Gunsten der Beschwerdeführerin geändert, dass ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten.

Die Beschwerdeführerin ist ihrer Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum nicht nachgekommen und zeigte damit über einen längeren Zeitraum hinweg ein gravierendes fremdenrechtliches Fehlverhalten (§ 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG).Die Beschwerdeführerin ist ihrer Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum nicht nachgekommen und zeigte damit über einen längeren Zeitraum hinweg ein gravierendes fremdenrechtliches Fehlverhalten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG).

Die Beschwerdeführerin geht keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und konnte auch sonst keine Nachweise für eine nachhaltige Integration in Österreich erbringen. Selbst bei Vorliegen sozialer Anknüpfungspunkte waren in einer Gesamtsicht die im Falle der Beschwerdeführerin erhöhten öffentlichen Interessen an ihrer Außerlandesbringung weiterhin höher zu bewerten als ihre privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich.

3.1.4. Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.3.1.4. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG kann die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

Gegen die Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit April 2021 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Verpflichtung zur Ausreise innerhalb der gesetzten Frist (und bis dato) nicht nach.

Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgefordert, am 05.04.2024, zu einem näher angeführten Zeitpunkt zur genannten Behörde, Regionaldirektion Wien zu kommen, um bei den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes als Partei persönlich mitzuwirken. Es seien dieser Ladungsbescheid und im Besitz der BF befindliche "relevante Dokumente", wie Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung "ohne wic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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