Entscheidungsdatum
03.06.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
I423 2291706-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.05.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch 1. Rechtsanwalt Mag. Manuel DIETRICH, In der Wirke 3/13, 6971 Hard, und 2. BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 06.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. IRAK, vertreten durch 1. Rechtsanwalt Mag. Manuel DIETRICH, In der Wirke 3/13, 6971 Hard, und 2. BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 06.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft ab 06.05.2023 bis dato für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft ab 06.05.2023 bis dato für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertretung Aufwendungen in Höhe von EUR 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch II. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertretung Aufwendungen in Höhe von EUR 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Anhaltung Aufwandersatz gekürzte Ausfertigung Kostenersatz mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rechtswidrigkeit SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I423.2291706.1.00Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024