TE Vwgh Beschluss 1995/6/28 95/16/0109

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der S-Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Februar 1995, Zl. GA 9-580-94, betreffend Gesellschaftsteuer, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 2. Mai 1995 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen, weil sie in ihrer Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht weiter konkretisiert von einem "Recht auf gesetzeskonforme Besteuerung" gesprochen hatte.

Innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist brachte die Beschwerdeführerin einen Schriftsatz ein, worin sie den Beschwerdepunkt nunmehr wie folgt formuliert:

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid verletzt - wegen rechtswidriger Anwendung der Bestimmungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes insbesondere der §§ 2, 6, 9 und 17 bis 22 KVG, sowie § 33 TP 21 Gebührengesetz."

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nach ständiger hg. Judikatur nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht obliegt zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der Beschwerde gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe bzw. Aufhebungstatbestände der §§ 28 Abs. 1 Z. 5 bzw. 42 Abs. 2 VwGG (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2 242 referierte hg. Judikatur).

Da die Beschwerdeführerin auch durch ihr Verbesserungsvorbringen jenes subjektive öffentliche Recht in dem sie verletzt zu sein behauptet, nicht bestimmt zur Darstellung bringt (bloße Gesetzeszitate reichen dazu nicht aus) und einer Partei ganz allgemein kein Recht auf richtige Gesetzesanwendung zusteht ist davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen hat. Die Beschwerde gilt demnach gemäß der Fiktion des § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160109.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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