Entscheidungsdatum
04.06.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
G306 2289329-1/18E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 04.04.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES!
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zahl XXXX , sowie gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .2024, Zahl römisch XXXX , sowie gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen v o r l i e g e n.römisch II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen v o r l i e g e n.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu e r s e t z e n. römisch III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu e r s e t z e n.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung der Eingabegebühr wird stattgegeben.römisch IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung der Eingabegebühr wird stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am römisch XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch XXXX .2023, Zahl römisch XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch II.) als unbegründet abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt römisch VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VII.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 28.04.2023, Zahl I415 2270728-1/3E, wurde die dagegen vom BF erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am 09.08.2023, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 STGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 4,00, davon 75 Tagessätzen bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am 09.08.2023, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, STGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 4,00, davon 75 Tagessätzen bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
3. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, war ab dem 24.07.2023 im Bundesgebiet nicht mehr meldeamtlich erfasst und reiste eigenen Angaben zu Folge nach Frankreich.
4. Am XXXX .2024 wurde der BF im Bundesgebiet einer Personenkontrolle unterzogen, festgenommen und in ein PAZ überstellt.4. Am römisch XXXX .2024 wurde der BF im Bundesgebiet einer Personenkontrolle unterzogen, festgenommen und in ein PAZ überstellt.
5. Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des BFA, dem BF zugestellt am XXXX .2024, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 5. Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des BFA, dem BF zugestellt am römisch XXXX .2024, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF befindet sich seit XXXX .2024, 17:30 Uhr, in Schubhaft.Der BF befindet sich seit römisch XXXX .2024, 17:30 Uhr, in Schubhaft.
6. Mit am 28.03.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX .2024 beim BVwG. 6. Mit am 28.03.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem römisch XXXX .2024 beim BVwG.
In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgten, im Rahmen einer „Habeas Corpus“ – Prüfung aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die die BF aufzukommen hat, auferlegen. Ferner wurde der Beschwerde ein Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses beigelegt.
7. Das BFA wurde über die Erhebung der Schubhaftbeschwerde am 29.03.2024 in Kenntnis gesetzt und übermittelte am selben Tag die diesbezüglichen Aktenbestandteile.
8. Am 04.04.2024 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt an jener der BF und seine RV teilnahmen. Das BFA gab einen Teilnahmeverzicht ab.
Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG der RV des BF ausgefolgt. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG der RV des BF ausgefolgt.
Der belangten Behörde wurde eine Ausfertigung der Niederschrift übermittelt.
Weder der BF oder seine RV noch die belangte Behörde gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.
9. Mit am 17.04.2024 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz beantragte die RV des BF – fristgerecht – eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die wahre Identität des BF ist aktuell nicht bekannt. Er gibt an, Staatsangehöriger von Tunesien zu sein. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder sonstigen Identifikationsdokumentes.1.1. Die wahre Identität des BF ist aktuell nicht bekannt. Er gibt an, Staatsangehöriger von Tunesien zu sein. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder sonstigen Identifikationsdokumentes.
Er ist ledig, kinderlos, nicht lebensbedrohlich erkrankt und haftfähig. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 STGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 4,00, davon 75 Tagessätzen bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX .2023, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, STGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 4,00, davon 75 Tagessätzen bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
1.2. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 12.07.2022 – 14.12.2022 Hauptwohnsitz
? 14.12.2022 – 24.07.2023 Hauptwohnsitz
? 25.07.2023 – 18.03.2024 Lücke
? XXXX .2024 – XXXX .2024 Hauptwohnsitz PAZ? römisch XXXX .2024 – römisch XXXX .2024 Hauptwohnsitz PAZ
? XXXX .2024 – laufend Hauptwohnsitz AHZ? römisch XXXX .2024 – laufend Hauptwohnsitz AHZ
1.3. Der BF reiste einem nicht näher bekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.3. Der BF reiste einem nicht näher bekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2023, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX 2023, Zahl römisch XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch II.) als unbegründet abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt römisch VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VII.).
Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.04.2023, Zahl I415 2270728-1/3E, wurde die dagegen vom BF erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Demnach besteht gegen den BF eine rechtskräftige und vollstreckbare Rückkehrentscheidung.
1.4. Der BF kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und war ab dem 24.07.2023 im Bundesgebiet nicht mehr meldeamtlich erfasst. Der BF war ab diesem Zeitpunkt für die Behörde nicht mehr greifbar.
Der BF begab sich in Folge illegal nach Frankreich und hielt sich dort, nach eigenen Angaben, nur ca. acht Tage auf und kehrte wieder illegal in das Bundesgebiet zurück.
Eigenen Angaben zu Folge lebte er bis zur gegenständlichen Festnahme illegal als Obdachloser sowie bei verschiedenen arabischen Freunden in Österreich und ging eigenen Angaben zu Folge einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.
1.5. Am XXXX .2024 wurde der BF im XXXX aufgegriffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Es wurde der illegale Aufenthalt festgestellt und der BF in Folge fest- und in Schubhaft genommen. 1.5. Am römisch XXXX .2024 wurde der BF im römisch XXXX aufgegriffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Es wurde der illegale Aufenthalt festgestellt und der BF in Folge fest- und in Schubhaft genommen.
1.6. Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des BFA, dem BF zugestellt am XXXX .2024, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.6. Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des BFA, dem BF zugestellt am römisch XXXX .2024, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF befindet sich aktuell seit dem XXXX 2024, 17:30 Uhr, in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum XXXX vollzogen. Der BF befindet sich aktuell seit dem römisch XXXX 2024, 17:30 Uhr, in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum römisch XXXX vollzogen.
1.7. Das BFA hat bereits am 12.07.2023 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet. Da der BF anschließend untertauchte und für die Behörde nicht mehr greifbar war, musste das Verfahren unterbrochen werden.
Die Behörde hat nach der Festnahme des BF am XXXX 2024 am selben Tag unverzüglich das Verfahren zur Erlangung eins HRZ wieder aufgenommen. Bis dato wurde kein Vorführtermin bekannt gegeben.Die Behörde hat nach der Festnahme des BF am römisch XXXX 2024 am selben Tag unverzüglich das Verfahren zur Erlangung eins HRZ wieder aufgenommen. Bis dato wurde kein Vorführtermin bekannt gegeben.
1.8. Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über berufliche oder soziale tiefgreifende Anknüpfungspunkte. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Er hält sich illegal im Bundesgebiet auf. Der BF lebte in den vergangenen Monaten als Obdachloser teils auf der Straße, teils bei arabischen Freunden.
1.9. Zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist er erklärtermaßen nicht bereit. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.04.2024 gab er an, dass er keinesfalls in seine Heimat zurück möchte. Er möchte, wenn möglich, hierbleiben. Er ist keinesfalls bereit an der Beschaffung eines HRZ mitzuwirken. Er ist fest entschlossen seine Abschiebung zu verhindern.
Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung nicht glaubwürdig vermitteln, dass er nicht versuchen werde sich dem Abschiebeverfahren zu entziehen. Ganz im Gegenteil, ist er schon einmal illegal nach Frankreich gereist um seine Abschiebung zu verhindern.
Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen und sich seiner Überstellung entziehen.
Es ist mit einer zeitnahen Abschiebung des BF nach Tunesien zu rechnen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und abgehaltener mündlicher Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF beruht auf den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid, welcher als Ausfertigung im Gerichtsakt einliegt. Der BF trat den besagten Feststellungen bis dato nicht substantiiert entgegen. Vielmehr bestätigte er in der mündlichen Verhandlung die Korrektheit derselben.
Ferner gestand der BF den Nichtbesitz eines Reisepasses oder eines sonstigen Identifikationsdokumentes ein.
Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den konkreten Angaben des BF sowie insbesondere aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen. Aus diesen geht hervor, dass der BF an Insomnie, einem Harnwegsinfekt, Kopf-, Zahn- und Magenschmerzen, Sodbrennen und Einschlafstörungen leidet.
Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.2. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR).
2.2.3. Die Feststellungen zum Asylverfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie insbesondere der Einsichtnahme in den Asylakt des BF zu Zahl I415 2270728-1.
2.2.4. Dass der BF nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens untertauchte und nach Frankreich ausreiste, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA, wonach er mit dem Zug nach Frankreich gereist sei und sich dort acht Tage lang aufgehalten habe. In der mündlichen Verhandlung führte er diesbezüglich aus, dass er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Er sei nach Frankreich gereist, habe sich dort acht Tage bei einem Freund bzw. auf der Straße aufgehalten. Obwohl er gewusst habe, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei, sei er nach Österreich zurückgekehrt, da es für ihn hier besser sei, da in Frankreich zu viele Marokkaner und Tunesier leben würden. Nach seiner Rückkehr nach Österreich habe er einmal bei einem Freund und dann wieder auf der Straße gelebt. Er habe immer zwei bis vier Tage in der Woche für etwa vier Monate in einem Hotel im Bundesgebiet gearbeitet.
2.2.5. Der Aufgriff des BF im Bundesgebiet sowie die Verhängung und aktuelle Anhaltung in Schubhaft erschließen sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Zudem folgt dieser Umstand dem Inhalt der Beschwerdevorlage des BFA.
2.2.6. Die Feststellungen zum HRZ Verfahren ergeben sich aus den Ausführungen des BFA (OZ 12).
2.2.7. Die fehlenden persönlichen Anbindungen in Österreich ergeben sich aus den Ausführungen des BF. In der mündlichen Verhandlung führte er aus, keine familiären Bindungen in Österreich und Europa zu haben. Im Bundesgebiet würden nur Freunde leben.
Der Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges förderte keine Erwerbstätigkeit zur Person des BF zu Tage.
Wie sich aus der jüngsten Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, dem vorgelegten Vermögensbekenntnis und den Angaben des BF ergibt, ist der BF zudem de facto mittellos.
2.2.8. Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens und auch den von ihm gemachten Angaben, kann im Fall der Entlassung des BF auf freien Fuß davon ausgegangen werden, dass sich der BF keinesfalls bis zur geplanten Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zur Verfügung hält, sondern ist vielmehr mit einem (neuerlichen) Untertauchen des BF zu rechnen.
Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, nicht zurückkehren, sondern in Österreich verbleiben zu wollen. Um dieses Ziel zu erreichen, werde er auch am Erhalt eines Heimreisezertifikates nicht mitwirken, was erkennen lässt, dass der BF nicht gewillt ist Österreich zu verlassen. Ferner ist der BF nicht nur in Österreich untergetaucht, sondern kam er bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hat letztlich entgegen der gültigen Bestimmungen eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufgenommen. Der BF bestreitet dies auch nicht und betonte wiederholt nicht ausreisewillig zu sein.
2.2.9. Ein HRZ wird von der tunesischen Botschaft grundsätzlich nach positiver Identifizierung der betroffenen Person und Erteilung der Einreisegenehmigung durch tunesische Behörden ausgestellt. Aufgrund vorliegender Erfahrungswerte kann davon ausgegangen werden, dass die Genehmigung zur HRZ-Ausstellung durch zuständige tunesische Behörden innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer erteilt und das HRZ umgehend danach, nach Vorlage der Flugdaten durch das BFA, von der tunesischen Botschaft ausgestellt werden wird.
Angesichts der bereits gesetzten und geplanten Schritte seitens des BFA und die erfolgten Ausstellungen von Heimreisezertifikaten und Abschiebungen nach Tunesien zeigen auf, dass mit dem zeitnahen Erhalt eines Heimreisezertifikates für den BF und damit einhergehend mit seiner anschließenden Abschiebung gerechnet werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II.:3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch II.:
3.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der 3.1.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der
Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder Z 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043)Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043)
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138)Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138)
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle –Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl.