Entscheidungsdatum
05.06.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
G307 2289236-4/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Marokko, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER in 1010 Wien, gegen die Abschiebung am XXXX .2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA.: Marokko, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER in 1010 Wien, gegen die Abschiebung am römisch XXXX .2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Abschiebung für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Abschiebung für rechtmäßig erklärt.
II. Der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch II. Der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerde führende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die Beschwerde führende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 24.04.2024 erhob der Beschwerdeführer (in Folge: BF) durch den im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die am XXXX .2024 durchgeführte Abschiebung.1. Mit Schriftsatz vom 24.04.2024 erhob der Beschwerdeführer (in Folge: BF) durch den im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die am römisch XXXX .2024 durchgeführte Abschiebung.
Das Rechtsmittel wurde im Wesentlichen damit begründet, die belangte Behörde, konkret das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), habe nach Erlassung des Mandatsbescheides vom XXXX .2024, mit welchem dem BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt worden sei, trotz einer dagegen am 27.03.2024 eingebrachten Vorstellung kein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, weshalb dem BF mit 11.04.2024 faktischer Abschiebeschutz zugekommen sei.Das Rechtsmittel wurde im Wesentlichen damit begründet, die belangte Behörde, konkret das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), habe nach Erlassung des Mandatsbescheides vom römisch XXXX .2024, mit welchem dem BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt worden sei, trotz einer dagegen am 27.03.2024 eingebrachten Vorstellung kein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, weshalb dem BF mit 11.04.2024 faktischer Abschiebeschutz zugekommen sei.
2. Nachdem die Maßnahmenbeschwerde am 25.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einlangt war, räumte dieses dem BFA noch am selben Tag Parteiengehör zum Inhalt der Maßnahmenbeschwerde ein und ersuchte um dahingehende Äußerung spätestens innerhalb einer Woche ab Einlangen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB).
3. Die am 29.04.2024 seitens der belangten Behörde eingelangte Stellungnahme wurde dem RV am selben Tag übermittelt, welcher hierauf wiederum am 07.05.2024 antwortete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2021 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der mit Bescheid des BFA vom XXXX .2022, Zahl XXXX in allen Spruchpunkten abgewiesen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und die dagegen an das BVwG erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Obwohl diese Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.1. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch XXXX .2021 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX .2022, Zahl römisch XXXX in allen Spruchpunkten abgewiesen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und die dagegen an das BVwG erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Obwohl diese Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
1.2. Da der BF am 25.09.2022 an seiner damaligen Meldeadresse für die Behörde nicht mehr greifbar war, wurde seine amtliche Abmeldung veranlasst. In der Zeit vom 24.03.2023 bis zum 12.12.2023 war der BF im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts und für die Behörden nicht greifbar. Erst ab dem 13.12.2023 war er wieder meldebehördlich registriert.
1.3. Nachdem das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet hatte, stellte die marokkanische Botschaft ein Ersatzreisedokument mit einer Gültigkeit vom 20.03.2024 bis zum 20.05.2024 aus.
1.4. Nach der Festnahme des BF wurde er am XXXX .2024 um 11:05 Uhr über die für den XXXX .2024 geplante Abschiebung in Kenntnis gesetzt und stellte am XXXX .2024 aus dem Stande Verwaltungsverwahrungshaft seinen zweiten Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes (Folgeantrag). Mit Aktenvermerk vom XXXX .2024 wurde dem BF durch das BFA nachweislich (Unterschrift verweigert) mitgeteilt, es bestünden Gründe zur Annahme, der am XXXX .2024 gestellte Folgeantrag sei lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden. Über diesen Folgeantrag wurde noch nicht entschieden.1.4. Nach der Festnahme des BF wurde er am römisch XXXX .2024 um 11:05 Uhr über die für den römisch XXXX .2024 geplante Abschiebung in Kenntnis gesetzt und stellte am römisch XXXX .2024 aus dem Stande Verwaltungsverwahrungshaft seinen zweiten Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes (Folgeantrag). Mit Aktenvermerk vom römisch XXXX .2024 wurde dem BF durch das BFA nachweislich (Unterschrift verweigert) mitgeteilt, es bestünden Gründe zur Annahme, der am römisch XXXX .2024 gestellte Folgeantrag sei lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden. Über diesen Folgeantrag wurde noch nicht entschieden.
1.5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024, Zahl XXXX , wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorlägen und dem BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Dagegen erhob der BF durch den im Spruch angeführten RV Vorstellung. 1.5. Mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX .2024, Zahl römisch XXXX , wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorlägen und dem BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Dagegen erhob der BF durch den im Spruch angeführten RV Vorstellung.
Das BFA hielt zu diesem Sachverhalt mit Aktenvermerk vom 29.03.2024 fest, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG am 29.03.2024 eingeleitet worden sei. Der Fremde werde am XXXX .2024 in sein Heimatland (Marokko) abgeschoben, nachdem die geplante Abschiebung am XXXX .2024 storniert worden sei. Der rechtsfreundlichen Vertretung würden die aktuellen Länderinformationsblätter zu Marokko unter Fristsetzung zur Stellungnahmemöglichkeit übermittelt.Das BFA hielt zu diesem Sachverhalt mit Aktenvermerk vom 29.03.2024 fest, dass das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG am 29.03.2024 eingeleitet worden sei. Der Fremde werde am römisch XXXX .2024 in sein Heimatland (Marokko) abgeschoben, nachdem die geplante Abschiebung am römisch XXXX .2024 storniert worden sei. Der rechtsfreundlichen Vertretung würden die aktuellen Länderinformationsblätter zu Marokko unter Fristsetzung zur Stellungnahmemöglichkeit übermittelt.
Am selben Tag wurden dem BV über seinen RV (der auch im gegenständlichen Verfahren derselbe ist) im Vorstellungsverfahren Parteiengehör zu den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
1.6. Am XXXX .2024 widersetzte sich der BF der bereits im Gang befindlichen Abschiebung, in dem er sich vor der Verbringung ins Flugzeug im Fahrzeug verspannte.1.6. Am römisch XXXX .2024 widersetzte sich der BF der bereits im Gang befindlichen Abschiebung, in dem er sich vor der Verbringung ins Flugzeug im Fahrzeug verspannte.
1.7. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024, Zahl XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.7. Mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX .2024, Zahl römisch XXXX , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
1.8. Am 27.03.2024 erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2024 und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .2024. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2024, Zahl W294 2289236-1/24E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.8. Am 27.03.2024 erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch XXXX .2024 und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit römisch XXXX .2024. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2024, Zahl W294 2289236-1/24E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
1.9. Am 03.04.2024 erhob der BF durch seine RV eine weitere Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX .2024. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.04.2024, Zahl W184 2289236-2/8E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.9. Am 03.04.2024 erhob der BF durch seine RV eine weitere Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit dem römisch XXXX .2024. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.04.2024, Zahl W184 2289236-2/8E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
1.10. Mit Entscheidung des Präsidenten des BVwG vom 05.04.2024 wurde das Verfahren zur Entscheidung über die zweite Schubhaftbeschwerde (2289236) der Abteilung W184 endgültig zugewiesen. Darin wurde unter anderem festgehalten, es sei aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde in Bezug auf die sexuelle Orientierung des BF für die Frage der Zuweisung der gegenständlichen Rechtssache zum jetzigen Zeitpunkt – unpräjudiziell für die weitere (inhaltliche) Verfahrensführung – vom Vorliegen eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung iSd § 20 AsylG 2005 auszugehen.1.10. Mit Entscheidung des Präsidenten des BVwG vom 05.04.2024 wurde das Verfahren zur Entscheidung über die zweite Schubhaftbeschwerde (2289236) der Abteilung W184 endgültig zugewiesen. Darin wurde unter anderem festgehalten, es sei aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde in Bezug auf die sexuelle Orientierung des BF für die Frage der Zuweisung der gegenständlichen Rechtssache zum jetzigen Zeitpunkt – unpräjudiziell für die weitere (inhaltliche) Verfahrensführung – vom Vorliegen eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung iSd Paragraph 20, AsylG 2005 auszugehen.
1.11. Am XXXX .2024 wurde der BF im Luftweg nach Marokko abgeschoben. Hinweise auf eine allfällige Haftunfähigkeit ergaben sich in der Person des BF nicht.1.11. Am römisch XXXX .2024 wurde der BF im Luftweg nach Marokko abgeschoben. Hinweise auf eine allfällige Haftunfähigkeit ergaben sich in der Person des BF nicht.
1.12. Am 11.04.2024 erhob der BF durch seine RV eine Maßnahmenbeschwerde gegen seine Festnahme am XXXX .2024 und die daran angeschlossene Anhaltung (in Verwaltungsverwahrungshaft) vom XXXX .2024 bis zur Schubhaftverhängung am XXXX .2024.1.12. Am 11.04.2024 erhob der BF durch seine RV eine Maßnahmenbeschwerde gegen seine Festnahme am römisch XXXX .2024 und die daran angeschlossene Anhaltung (in Verwaltungsverwahrungshaft) vom römisch XXXX .2024 bis zur Schubhaftverhängung am römisch XXXX .2024.
1.13. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.04.2024, Zahl W288 2289236-3/11E, wurde die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 und Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen, gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV dem BF der Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution gegenüber dem Bund (Bundesminister für Inneres) auferlegt, der Antrag des BF auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen sowie die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1.13. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.04.2024, Zahl W288 2289236-3/11E, wurde die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen, gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV dem BF der Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution gegenüber dem Bund (Bundesminister für Inneres) auferlegt, der Antrag des BF auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen sowie die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Dagegen erhob der BF durch seinen RV mit Schriftsatz vom 29.05.2024 außerordentliche Revision an den VwGH.
1.14. Nachdem der Abschiebevorgang am XXXX .2024 abgebrochen worden war, befand sich der BF bis zu seiner Abschiebung am XXXX .2024, 06:41 Uhr, die auf dem Luftweg erfolgte, in Schubhaft.1.14. Nachdem der Abschiebevorgang am römisch XXXX .2024 abgebrochen worden war, befand sich der BF bis zu seiner Abschiebung am römisch XXXX .2024, 06:41 Uhr, die auf dem Luftweg erfolgte, in Schubhaft.
1.15. Vorliegend traten keine Umstände zu Tage, welche auf eine Rückführung des BF entgegen den in § 50 FPG erwähnten „Abschiebehindernissen“ schließen ließen.1.15. Vorliegend traten keine Umstände zu Tage, welche auf eine Rückführung des BF entgegen den in Paragraph 50, FPG erwähnten „Abschiebehindernissen“ schließen ließen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, wobei insbesondere folgende Bestandteile der „Vorläuferverfahren“ als Beweisbasis dienten: Dokumente der Gerichtsakte GZ. 2289236-1, 2289236-2 und 2289236-3, betreffend die bisher abgeführten Schubhaft- und Maßnahmebeschwerdeverfahren, insbesondere auch die diesen Akten entsprechenden Endentscheidungen.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.1.1. Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgenannten Verwaltungsakte des BFA und der Akten des BVwG sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melde-, Fremden- und Strafregister sowie in das Referentenportal Vollzugsverwaltung. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.2.1.1. Der unter Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgenannten Verwaltungsakte des BFA und der Akten des BVwG sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melde-, Fremden- und Strafregister sowie in das Referentenportal Vollzugsverwaltung. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2.1. Die Feststellungen zur Asylantragstellung des BF nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet, zum Bescheid des BFA vom XXXX .2022, mit dem unter anderem der Asylantrag des BF abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde sowie zum Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2022, dem BF zugestellt am 26.08.2022, mit welchem die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2022 als unbegründet abgewiesen wurde, erschließen sich aus der Einsicht in die in diesem Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten (siehe vor allem dazu: BFA-Bescheid vom XXXX .2022, INT-Akt, AS 153ff; BVwG-Erkenntnis vom 25.08.2022 samt Zustellnachweis, INT-Akt, AS 253ff) und der Einsicht in den zu diesem Verfahren geführten Gerichtsakt zur Zahl 2258446-1. 2.2.1. Die Feststellungen zur Asylantragstellung des BF nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet, zum Bescheid des BFA vom römisch XXXX .2022, mit dem unter anderem der Asylantrag des BF abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde sowie zum Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2022, dem BF zugestellt am 26.08.2022, mit welchem die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom römisch XXXX .2022 als unbegründet abgewiesen wurde, erschließen sich aus der Einsicht in die in diesem Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten (siehe vor allem dazu: BFA-Bescheid vom römisch XXXX .2022, INT-Akt, AS 153ff; BVwG-Erkenntnis vom 25.08.2022 samt Zustellnachweis, INT-Akt, AS 253ff) und der Einsicht in den zu diesem Verfahren geführten Gerichtsakt zur Zahl 2258446-1.
2.2.2. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung (bis dato) nicht nachkam und untertauchte, ergibt sich nachvollziehbar aus der Verfahrensdokumentation in den vorgelegten Verwaltungsakten.
Aus den Verwaltungsakten ist etwa ersichtlich, dass die versuchte Festnahme des BF am XXXX .2022 negativ verlief, seine Schwester gegenüber Beamten der LPD angab, der BF halte sich seit September 2022 nicht mehr an seiner Meldeadresse, sondern vermutlich in Italien auf (vgl. LPD-Bericht vom XXXX .2022, INT-Akt, AS 345f) und sodann die amtliche Abmeldung des BF von seiner damaligen Meldeadresse veranlasst wurde (vgl. Amtliche Abmeldung vom 14.03.2023, INT-Akt, AS 365f). Aus den Verwaltungsakten ist etwa ersichtlich, dass die versuchte Festnahme des BF am römisch XXXX .2022 negativ verlief, seine Schwester gegenüber Beamten der LPD angab, der BF halte sich seit September 2022 nicht mehr an seiner Meldeadresse, sondern vermutlich in Italien auf vergleiche LPD-Bericht vom römisch XXXX .2022, INT-Akt, AS 345f) und sodann die amtliche Abmeldung des BF von seiner damaligen Meldeadresse veranlasst wurde vergleiche Amtliche Abmeldung vom 14.03.2023, INT-Akt, AS 365f).
Dass der BF sodann in der Zeit vom 24.03.2023 bis zum 12.12.2023 im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts, für die Behörde nicht greifbar und er erst ab dem 13.12.2023 neuerlich meldebehördlich registriert war, erschließt sich aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).
2.2.3. Aus dem in den Akten einliegenden Laissez Passer in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister geht auch hervor, dass von der marokkanischen Botschaft am 20.03.2024 ein Ersatzreisedokument mit einer Gültigkeit vom 20.03.2024 bis zum 20.05.2024 ausgestellt wurde.
2.2.4. Die Feststellungen zur Festnahme des BF am XXXX .2024, 10:34 Uhr, insbesondere auch dazu, dass der BF rechtlich belehrt, über den Festnahmeauftrag, seine Abschiebung informiert und er sodann visitiert und auf die Polizeiinspektion verbracht wurde, folgen dem Inhalt des aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden unbedenklichen Bericht der LPD zur Festnahme des BF (LPD-Bericht vom XXXX .2024, INT-Akt, AS 425ff). Dass dem BF am XXXX .2024, 11:05 Uhr, zudem die Information über die für den XXXX .2024 geplante Abschiebung ausgefolgt wurde, ergibt sich aus der die Übernahme bestätigenden Unterschrift des BF auf dem in den Verwaltungsakten einliegenden Informationsschreiben (Information über die bevorstehende Abschiebung, INT-Akt, AS 435f). 2.2.4. Die Feststellungen zur Festnahme des BF am römisch XXXX .2024, 10:34 Uhr, insbesondere auch dazu, dass der BF rechtlich belehrt, über den Festnahmeauftrag, seine Abschiebung informiert und er sodann visitiert und auf die Polizeiinspektion verbracht wurde, folgen dem Inhalt des aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden unbedenklichen Bericht der LPD zur Festnahme des BF (LPD-Bericht vom römisch XXXX .2024, INT-Akt, AS 425ff). Dass dem BF am römisch XXXX .2024, 11:05 Uhr, zudem die Information über die für den römisch XXXX .2024 geplante Abschiebung ausgefolgt wurde, ergibt sich aus der die Übernahme bestätigenden Unterschrift des BF auf dem in den Verwaltungsakten einliegenden Informationsschreiben (Information über die bevorstehende Abschiebung, INT-Akt, AS 435f).
2.2.5. Die Feststellungen zu dem am XXXX .2024 vom BF aus dem Stande der Festnahme gestellten weiteren Asylantrag und zu der mit Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG gegenüber den BF aufrechterhaltenen Anhaltung ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakte (SIM-Akt, AS 1ff). Dass mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024 festgestellt wurde, die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG lägen beim BF nicht vor und ihm der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt worden sei, ist unbestritten, ist dies dem Inhalt des vorliegenden Bescheides vom XXXX .2024 selbst (OZ 8, 3. Verfahren) geschuldet und wurde dieser Umstand auch bereits den Erkenntnissen des BVwG zu den Schubhaftbeschwerden des BF vom 02.04.2024 und vom 10.04.2024 zu Grunde gelegt. 2.2.5. Die Feststellungen zu dem am römisch XXXX .2024 vom BF aus dem Stande der Festnahme gestellten weiteren Asylantrag und zu der mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gegenüber den BF aufrechterhaltenen Anhaltung ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakte (SIM-Akt, AS 1ff). Dass mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX .2024 festgestellt wurde, die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG lägen beim BF nicht vor und ihm der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt worden sei, ist unbestritten, ist dies dem Inhalt des vorliegenden Bescheides vom römisch XXXX .2024 selbst (OZ 8, 3. Verfahren) geschuldet und wurde dieser Umstand auch bereits den Erkenntnissen des BVwG zu den Schubhaftbeschwerden des BF vom 02.04.2024 und vom 10.04.2024 zu Grunde gelegt.
2.2.6. Dass der BF seine Abschiebung am XXXX .2024 vereitelte, indem er sich vor dem Boarding im Fahrzeug verspannte und trotz maßanhaltender Körperkraftanwendung von den Beamten der LPD nicht aus dem Fahrzeug verbracht werden konnte, sodass der Abbruch der Abschiebung erfolgte, ergibt sich aus den aktenkundigen Berichten der LPD zur versuchten Abschiebung des BF (LPD-Bericht vom 27.04.2024 zur versuchten Abschiebung, INT-Akt, AS 461; LPD-Meldung vom 27.04.2024, SIM-Akt, AS 7ff). 2.2.6. Dass der BF seine Abschiebung am römisch XXXX .2024 vereitelte, indem er sich vor dem Boarding im Fahrzeug verspannte und trotz maßanhaltender Körperkraftanwendung von den Beamten der LPD nicht aus dem Fahrzeug verbracht werden konnte, sodass der Abbruch der Abschiebung erfolgte, ergibt sich aus den aktenkundigen Berichten der LPD zur versuchten Abschiebung des BF (LPD-Bericht vom 27.04.2024 zur versuchten Abschiebung, INT-Akt, AS 461; LPD-Meldung vom 27.04.2024, SIM-Akt, AS 7ff).
2.2.7. Dass mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024 über den BF am XXXX .2024, 14:00 Uhr, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und er dort bis zu seiner Rückführung in den Herkunftsstaat angehalten wurde, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid vom XXXX .2024 (SIM-Akt, AS 21ff) in Zusammenschau mit den Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.7. Dass mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX .2024 über den BF am römisch XXXX .2024, 14:00 Uhr, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und er dort bis zu seiner Rückführung in den Herkunftsstaat angehalten wurde, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid vom römisch XXXX .2024 (SIM-Akt, AS 21ff) in Zusammenschau mit den Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.2.8. Aus der Anhaltedatei selbst in Zusammenhalt mit dem im Gerichtsakt zu GZ 2289236-2 einliegenden Abschiebebericht ergibt sich auch, dass der BF aktuell nicht mehr angehalten wird und am XXXX .2024, 06:41 Uhr, auf dem Luftweg nach Marokko abgeschoben wurde (LPD-Abschiebebericht vom XXXX .2024, 2289236-2, OZ 9).2.2.8. Aus der Anhaltedatei selbst in Zusammenhalt mit dem im Gerichtsakt zu GZ 2289236-2 einliegenden Abschiebebericht ergibt sich auch, dass der BF aktuell nicht mehr angehalten wird und am römisch XXXX .2024, 06:41 Uhr, auf dem Luftweg nach Marokko abgeschoben wurde (LPD-Abschiebebericht vom römisch XXXX .2024, 2289236-2, OZ 9).
2.2.9. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorgelegen wäre und wurde ein solche auch in der Beschwerde oder Stellungnahme des BF nicht behauptet. Auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft.
2.2.10. Aus dem „Vorgängerverfahren“, GZ 2289236-3 ergibt sich, dass die gegen die Festnahme und daran angeschlossene Anhaltung erhobene Maßnahmenbeschwerde mit Erkenntnis vom 18.04.2024 als unbegründet abgewiesen und dagegen eine außerordentliche Revision an den VwGH (dortige Oz 13) erhoben wurde.
2.2.11. Aus dem mit der vorliegenden Beschwerde und dem mit dem BFA von Seiten der hierortigen Gerichtsabeilung am 25.04.2024 eingeleiteten Schriftverkehr folgt, dass einerseits Vorstellung gegen den Bescheid vom XXXX .2024 (keine Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes) erhoben wurde, die belangte Behörde andererseits hierauf in einem Aktenvermerk – nach Vorstellungserhebung – festhielt, dass das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet werde und dem BF Parteiengehör zu den Länderfeststellungen seines Heimatstaates einräumte. Der Stellungnahme des BFA vom 29.04.2024 wie dem IZR ist auch zu entnehmen, dass das aktuelle Asylverfahren zur Person des BF noch im Laufen ist.2.2.11. Aus dem mit der vorliegenden Beschwerde und dem mit dem BFA von Seiten der hierortigen Gerichtsabeilung am 25.04.2024 eingeleiteten Schriftverkehr folgt, dass einerseits Vorstellung gegen den Bescheid vom römisch XXXX .2024 (keine Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes) erhoben wurde, die belangte Behörde andererseits hierauf in einem Aktenvermerk – nach Vorstellungserhebung – festhielt, dass das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet werde und dem BF Parteiengehör zu den Länderfeststellungen seines Heimatstaates einräumte. Der Stellungnahme des BFA vom 29.04.2024 wie dem IZR ist auch zu entnehmen, dass das aktuelle Asylverfahren zur Person des BF noch im Laufen ist.
2.2.12. § 50 Abs. 1 FPG verlangt für eine Unzulässigkeit der Abschiebung eine dadurch bedingte Verletzung der Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder des Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts sowie eine damit ernsthafte verbundene Bedrohung. Ferner erwiese sich eine Abschiebung in einen Staat gemäß Abs. 2 leg cit. als unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten des Fremden bedroht wäre. 2.2.12. Paragraph 50, Absatz eins, FPG verlangt für eine Unzulässigkeit der Abschiebung eine dadurch bedingte Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts sowie eine damit ernsthafte verbundene Bedrohung. Ferner erwiese sich eine Abschiebung in einen Staat gemäß Absatz 2, leg cit. als unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten des Fremden bedroht wäre.
Der BF gab im Zuge seines am XXXX .2024 gestellten Folgeantrages vorerst keinen Fluchtgrund zu Protokoll und brach die Einvernahme mit der Begründung ab, ohne die Anwesenheit seines Vertreters nichts Weiteres angeben zu wollen.Der BF gab im Zuge seines am römisch XXXX .2024 gestellten Folgeantrages vorerst keinen Fluchtgrund zu Protokoll und brach die Einvernahme mit der Begründung ab, ohne die Anwesenheit seines Vertreters nichts Weiteres angeben zu wollen.
In der Stellungnahme des BFA vom 28.03.2024, Zahl XXXX , in dem zu GZ 2289236-3 vor dem BVwG geführten Beschwerdeverfahren heißt es:In der Stellungnahme des BFA vom 28.03.2024, Zahl römisch XXXX , in dem zu GZ 2289236-3 vor dem BVwG geführten Beschwerdeverfahren heißt es:
„Zu den in der Beschwerde monierten familiären Beziehungen muss seitens des Bundesamtes festgehalten werden, dass die Asylverfahren der derzeit in Österreich aufhältigen Schwester, als auch deren Kinder, bereits in II. Instanz rechtskräftig negativ und, dass die Folgeanträge in I. Instanz ebenfalls bereits negativ entschieden wurden und sich im Stande der Rechtsmittelfrist befinden. Eine allfällige Lebensgemeinschaft mit dem um 32 Jahre älteren XXXX entzieht sich vollends der Kenntnis der Behörde, zumal der BF zu keinem Zeitpunkt seiner Verfahren die nunmehr behauptete Homosexualität ins Treffen führte.“„Zu den in der Beschwerde monierten familiären Beziehungen muss seitens des Bundesamtes festgehalten werden, dass die Asylverfahren der derzeit in Österreich aufhältigen Schwester, als auch deren Kinder, bereits in römisch II. Instanz rechtskräftig negativ und, dass die Folgeanträge in römisch eins. Instanz ebenfalls bereits negativ entschieden wurden und sich im Stande der Rechtsmittelfrist befinden. Eine allfällige Lebensgemeinschaft mit dem um 32 Jahre älteren römisch XXXX entzieht sich vollends der Kenntnis der Behörde, zumal der BF zu keinem Zeitpunkt seiner Verfahren die nunmehr behauptete Homosexualität ins Treffen führte.“
Auch im (ersten) Schubhafterkenntis, GZ 2289236-1/24E, vom 02.04.2024, heißt es auf Seite 9 unten:
„Keineswegs nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das Beschwerdevorbringen, der BF führe mit XXXX eine Lebensgemeinschaft, zumal er bisher noch nie behauptet hatte, homosexuell zu sein.“„Keineswegs nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das Beschwerdevorbringen, der BF führe mit römisch XXXX eine Lebensgemeinschaft, zumal er bisher noch nie behauptet hatte, homosexuell zu sein.“
Wirft man einen Blick auf die im soeben genannten Bescheid erwähnten Entscheidungsgründe, so ist diesen unmissverständlich zu entnehmen (siehe insbesondere die dortigen Seiten 6 bis 31 und 34), dass die Situation in Marokko im Wesentlichen jener zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung über den Antrag des BF auf Gewährung internationalen Schutzes entspricht. Entwicklungen, die sich spontan und kurzfristig ergeben hätten, seien nicht ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass sich keine Änderungen ergeben hätten, die im Fall des BF zu einer anderslautenden Entscheidung hätten führen müssen. Auch der dagegen erhobenen Vorstellung sind keine Argumente zu entnehmen, die in der Heimat des BF auf eine Gefahr iSd 50 FPG schließen ließen. So betonte der RV darin lediglich, die Voraussetzungen des §12a Abs. 3 AsylG seien nicht erfüllt, schon allein deshalb, da der BF über familiäre Verknüpfungen und daher um schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK (verfüge).Wirft man einen Blick auf die im soeben genannten Bescheid erwähnten Entscheidungsgründe, so ist diesen unmissverständlich zu entnehmen (siehe insbesondere die dortigen Seiten 6 bis 31 und 34), dass die Situation in Marokko im Wesentlichen jener zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung über den Antrag des BF auf Gewährung internationalen Schutzes entspricht. Entwicklungen, die sich spontan und kurzfristig ergeben hätten, seien nicht ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass sich keine Änderungen ergeben hätten, die im Fall des BF zu einer anderslautenden Entscheidung hätten führen müssen. Auch der dagegen erhobenen Vorstellung sind keine Argumente zu entnehmen, die in der Heimat des BF auf eine Gefahr iSd 50 FPG schließen ließen. So betonte der RV darin lediglich, die Voraussetzungen des §12a Absatz 3, AsylG seien nicht erfüllt, schon allein deshalb, da der BF über familiäre Verknüpfungen und daher um schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (verfüge).
Den gegenständlichen Asylantrag habe er gestellt, da er homosexuell sei und ihm im Falle der Abschiebung nach Marokko eine Verletzung der Art 2 und 3 EMRK drohte. Er habe am XXXX .2024 zum ersten Mal von der bevorstehenden Abschiebung erfahren und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen, dennoch sei dieser erstmals am XXXX .2024 entgegengenommen worden. Mit diesem Vorbringen vermochte er eine sich aus § 50 FPG ergebende Gefahr jedoch nicht aufzuzeigen, zumal er nicht darlegte, woraus sich eine solche ergeben sollte. Den gegenständlichen Asylantrag habe er gestellt, da er homosexuell sei und ihm im Falle der Abschiebung nach Marokko eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK drohte. Er habe am römisch XXXX .2024 zum ersten Mal von der bevorstehenden Abschiebung erfahren und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen, dennoch sei dieser erstmals am römisch XXXX .2024 entgegengenommen worden. Mit diesem Vorbringen vermochte er eine sich aus Paragraph 50, FPG ergebende Gefahr jedoch nicht aufzuzeigen, zumal er nicht darlegte, woraus sich eine solche ergeben sollte.
Zudem sei sein Recht auf Parteiengehör grob verletzt worden und der Mandatsbescheid ohne Durchführung einer Einvernahme ergangen. Sofern die Behörde behaupte, dass er die Einvernahme verweigerte, werde dies ausdrücklich bestritten.
An dieser Stelle ist auch zu erwähnen, dass es dem BF – wie von der belangten Behörde zutreffend hervorgehoben – nicht gelungen ist, im Verfahren glaubhaft zu machen, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt hätte stellen konnten. Die vom BF angegebenen Gründe für den späten Zeitpunkt der Antragstellung erwiesen sich als nicht glaubhaft.
Dem BFA konnte zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung somit gar kein Vorwurf gemacht werden, die vermeintliche Bedrohung im Herkunftsstaat nicht zu hinterfragen, weil der BF seine Fluchtgründe „vorenthielt“ und erst im Rahmen der Vorstellung gegen den Bescheid gemäß § 12a Abs. 4 AsylG – allerdings nicht glaubhaft – sondern mehr als offensichtlich nur zur Verhinderung seiner Abschiebung – „nachschob“. Dem BFA konnte zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung somit gar kein Vorwurf gemacht werden, die vermeintliche Bedrohung im Herkunftsstaat nicht zu hinterfragen, weil der BF seine Fluchtgründe „vorenthielt“ und erst im Rahmen der Vorstellung gegen den Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG – allerdings nicht glaubhaft – s