Entscheidungsdatum
06.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W208 2284019-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , SCHWEIZ, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN vom 17.11.2023, Zl Jv 52660-33a/23 (Ziv 401575/23-4), betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , vertreten durch römisch XXXX , SCHWEIZ, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN vom 17.11.2023, Zl Jv 52660-33a/23 (Ziv 401575/23-4), betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. In einem beim Bezirksgericht XXXX (in der Folge: BG) geführten Verfahren (einer Zivilsache) zu XXXX sind der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) Gerichtsgebühren iHv € 3.078,90 (darunter Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 und 2 Gerichtsgebührengesetz und Dolmetschergebühren) entstanden, deren Entrichtung ihr mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.07.2023, Zl 1 C 3/18h – VNR 2, zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz GEG iHv € 8,00 vorgeschrieben wurde (OZ 2, AS 9). Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) wurde am 20.09.2023 für vollstreckbar erklärt (OZ 2, AS 10). 1. In einem beim Bezirksgericht römisch XXXX (in der Folge: BG) geführten Verfahren (einer Zivilsache) zu römisch XXXX sind der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) Gerichtsgebühren iHv € 3.078,90 (darunter Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 und 2 Gerichtsgebührengesetz und Dolmetschergebühren) entstanden, deren Entrichtung ihr mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.07.2023, Zl 1 C 3/18h – VNR 2, zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz GEG iHv € 8,00 vorgeschrieben wurde (OZ 2, AS 9). Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) wurde am 20.09.2023 für vollstreckbar erklärt (OZ 2, AS 10).
2. Mit Schreiben vom 22.09.2023 brachte die BF durch ihren Onkel als gewillkürten Vertreter ein als Nachlassantrag gemäß § 9 Abs 2 GEG gewertetes Schreiben beim BG ein (OZ 7), welches vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - die Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde (OZ 1). 2. Mit Schreiben vom 22.09.2023 brachte die BF durch ihren Onkel als gewillkürten Vertreter ein als Nachlassantrag gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG gewertetes Schreiben beim BG ein (OZ 7), welches vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - die Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde (OZ 1).
Begründet war der Antrag im Wesentlichen damit, dass die BF zur Zeit des Grundverfahrens vom Existenzminimum gelebt und damals einen kostenlosen Anwalt zur Seite gestellt bekommen habe. Die BF lebe außerdem nicht mehr in ÖSTERREICH, sondern im IRAN. Daher werde ersucht die Kosten der Stadt WIEN aufzuerlegen.
3. Daraufhin forderte die belangte Behörde den Onkel der BF mit Schreiben vom 04.10.2023 auf, eine schriftliche Vollmacht für die Vertretung vorzulegen (OZ 3), woraufhin eine „Generalvollmacht“ zur Vertretung der BF vor sämtlichen Behörden und Ämtern mittels Schreiben vom 12.10.2023 von diesem vorgelegt wurde (OZ 4).
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.10.2023 wurde die BF sodann über ihren Vertreter in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag auf Nachlass zu allgemein gehalten und das Vorbringen bezüglich der persönlichen und gesamten wirtschaftlichen Situation durch Ausfüllen des beiliegenden Fragebogens sowie Vorlage von Bescheinigungsmitteln binnen 14 Tagen zu präzisieren sei (OZ 5).
5. In dem daraufhin eingebrachten Schreiben vom 09.11.2023 (OZ 6) führte die BF durch ihren Vertreter aus, dass sie in ÖSTERREICH ein Einkommen iHv € 2.601,00 (abzüglich Sozialleistungen iHv € 1.543,15) bezogen habe und damit ihren Lebensunterhalt habe bestreiten müssen. Dazu wurde ein „Auszahlungsjournal“ einer Steuerberatungskanzlei von Oktober 2022 über die Lohnabrechnung der BF bei der XXXX und XXXX GmbH vorgelegt, aus welcher die entsprechenden Beträge hervorgehen (AS 33). Der Fragebogen der Einbringungsstelle zu den aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der BF wurde nicht vorgelegt. 5. In dem daraufhin eingebrachten Schreiben vom 09.11.2023 (OZ 6) führte die BF durch ihren Vertreter aus, dass sie in ÖSTERREICH ein Einkommen iHv € 2.601,00 (abzüglich Sozialleistungen iHv € 1.543,15) bezogen habe und damit ihren Lebensunterhalt habe bestreiten müssen. Dazu wurde ein „Auszahlungsjournal“ einer Steuerberatungskanzlei von Oktober 2022 über die Lohnabrechnung der BF bei der römisch XXXX und römisch XXXX GmbH vorgelegt, aus welcher die entsprechenden Beträge hervorgehen (AS 33). Der Fragebogen der Einbringungsstelle zu den aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der BF wurde nicht vorgelegt.
6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der BF auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur, wonach es grundsätzlich den Abgabepflichtigen (Zahlungspflichtigen) obliege, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf welche sich sein Begehren stütze (VwGH 24.04.1978, 167/77) ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine Unterlagen über die tatsächliche, persönliche und wirtschaftliche Situation der BF vorliegen würden und die Aktenlage daher keine konkreten Tatsachen erkennen lasse, die einen Nachlass nach § 9 Abs 2 GEG rechtfertigen könnten. Ein Einkommensnachweis aus dem Jahr 2022 würde dafür jedenfalls nicht ausreichen. 6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der BF auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur, wonach es grundsätzlich den Abgabepflichtigen (Zahlungspflichtigen) obliege, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf welche sich sein Begehren stütze (VwGH 24.04.1978, 167/77) ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine Unterlagen über die tatsächliche, persönliche und wirtschaftliche Situation der BF vorliegen würden und die Aktenlage daher keine konkreten Tatsachen erkennen lasse, die einen Nachlass nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG rechtfertigen könnten. Ein Einkommensnachweis aus dem Jahr 2022 würde dafür jedenfalls nicht ausreichen.
7. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 02.12.2023) erhob die BF durch ihren Vertreter am 29.12.2023 Beschwerde. Darin wurde begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die BF habe in ÖSTERREICH nur vom Existenzminimum gelebt und sei ihr damals zugesichert worden, dass der Staat die Anwaltskosten übernehme. Schließlich habe die BF ÖSTERREICH verlassen und lebe nun im IRAN. Gleichzeitig wurden die bereits vorgelegte Lohnabrechnung über eine Auszahlung von € 1.543,15 im Oktober 2022 und Auszüge aus dem Girokonto der BF bei der Bank Austria aus dem Jahr 2023 vorgelegt (AS 95), welches zuletzt am 30.11.2023 einen Kontostand iHv € 361,71 auswies.
8. Mit Schriftsatz vom 08.01.2024 (eingelangt am 10.01.2024) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Insbesondere wird Folgendes festgestellt:
Die XXXX geborene BF ist gesund, voll arbeitsfähig und verfügt über zwei Mastertitel. Sie war in ÖSTERREICH zumindest im Oktober 2022 in der XXXX und XXXX GmbH angestellt und hat dafür € 1.543,15 bezogen. Ihr österreichisches Girokonto wies zum Stichtag 30.11.2023 ein Guthaben iHv € 361,71 aus. Sie lebt aktuell bei ihrer Mutter im IRAN.Die römisch XXXX geborene BF ist gesund, voll arbeitsfähig und verfügt über zwei Mastertitel. Sie war in ÖSTERREICH zumindest im Oktober 2022 in der römisch XXXX und römisch XXXX GmbH angestellt und hat dafür € 1.543,15 bezogen. Ihr österreichisches Girokonto wies zum Stichtag 30.11.2023 ein Guthaben iHv € 361,71 aus. Sie lebt aktuell bei ihrer Mutter im IRAN.
Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.07.2024, Zl 1 C 3/18h – VNR 2 (OZ 2), über die Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtsgebühren iHv insgesamt € 3.086,90 ist vollstreckbar.
Die BF hat ihre persönliche Situation, insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, nur unzureichend dargestellt.
Es kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden, dass dauerhafte wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben der BF in ihrem Antrag und der Beschwerde, sowie den im Akt einliegenden Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.07.2024, Zl 1 C 3/18h – VNR 2 (OZ 2).
Die Vollstreckbarkeit der entstandenen Gebühren konnte aufgrund des Vermerks auf dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.09.2021 (OZ 2, AS 10) festgestellt werden.
Dass die BF zwei Mastertitel hat und zumindest im Oktober 2022 in der XXXX und XXXX GmbH angestellt gewesen ist, wo sie € 1.543,15 ausgezahlt bekommen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen ihres Vertreters und der dazu vorgelegten Lohnabrechnung (AS 33). Ihr Kontostand zum 30.11.2023 lässt sich den beigebrachten Auszügen entnehmen (AS 95). Ihr aktueller Aufenthalt im IRAN bei ihrer Mutter wird ebenso von ihrem Vertreter in Nachlassantrag und Beschwerde vorgebracht. Dass die BF zwei Mastertitel hat und zumindest im Oktober 2022 in der römisch XXXX und römisch XXXX GmbH angestellt gewesen ist, wo sie € 1.543,15 ausgezahlt bekommen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen ihres Vertreters und der dazu vorgelegten Lohnabrechnung (AS 33). Ihr Kontostand zum 30.11.2023 lässt sich den beigebrachten Auszügen entnehmen (AS 95). Ihr aktueller Aufenthalt im IRAN bei ihrer Mutter wird ebenso von ihrem Vertreter in Nachlassantrag und Beschwerde vorgebracht.
Die Feststellung hinsichtlich der nicht ausreichenden Mitwirkung der BF bei der Darstellung ihrer finanziellen Situation ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Schreiben der belangten Behörde vom 18.10.2023 (OZ 5), worauf der Vertreter der BF zwar reagiert hat, jedoch lediglich den Nachweis einer Lohnabrechnung der BF aus Oktober 2022 vorgelegt und im Übrigen pauschal darauf verwiesen hat, dass die BF in ÖSTERREICH trotz ihrer Ausbildung mit zwei Master-Titeln am Existenzminimum gelebt habe. Im Beschwerdeverfahren wurden sodann Auszüge aus ihrem Girokonto bei der Bank Austria vorgelegt, welches zuletzt per 30.11.2023 einen Kontostand iHv € 361,71 auswies.
Die Beantwortung des Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der BF wurde jedoch nicht vorgenommen und keine näheren Informationen über ihr aktuelles Einkommen bekanntgegeben oder sonstigen Vermögensverhältnisse vorgelegt. Aus dem geltend gemachten Umstand, dass die BF im Oktober 2022 eine Auszahlung von € 1.543,15 bekommen hat und dass ihr Konto bei der Bank Austria zum Stichtag 30.11.2023 einen Kontostand iHv € 361,71 ausgewiesen hat, kann für sich nicht auf eine Existenzbedrohung geschlossen werden.
Weitere Urkunden oder sachdienliche Angaben über ihre private Vermögens- und Einkommenssituation wurden nicht getroffen. Insbesondere wurden keinerlei Angaben zu den aktuellen Lebensverhältnissen im IRAN und der dortigen wirtschaftlichen und persönlichen Situation der BF gemacht.
Überdies war das Vorbringen des Vertreters der BF, wonach ihr ein kostenloser Anwalt zugesprochen worden sei, nicht geeignet etwas an der Beurteilung zu ändern, zumal dem gesamten Verwaltungsakt kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass die BF im Grundverfahren Verfahrenshilfe betreffend die nunmehr vorgeschriebenen Pauschal- oder Dolmetschergebühren zugesprochen bekommen hatte.
Dass keine dauerhaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, gründet sich in der grundsätzlich anzunehmenden Arbeitsfähigkeit der 43-jährigen BF. Es ist aufgrund des Lebensalters auch nicht auszuschließen, dass die BF im Wege einer künftigen Ehe, Erbschaft oder ähnlichem zu Geld gelangt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) Einzelrichterzuständigkeit vor.Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).
Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2). Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines hier ohnehin nicht vorliegenden Parteienantrags – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines hier ohnehin nicht vorliegenden Parteienantrags – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, der BF bekannt ist und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, der BF bekannt ist und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Rechtsgrundlagen
Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Zwar hat ein Antragsteller alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).
Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241).
Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit § 9 Abs 2 GEG vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253).Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253).
3.3. Anwendung auf den konkreten Fall
Die BF wendet sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gegen die Vorschreibung der Gebühren, zumal sie in ÖSTERREICH nur am Existenzminimum gelebt habe und aktuell im IRAN sei. Außerdem sei ihr die Übernahme der Kosten des Anwalts zugesichert worden und die Gebühren von der Stadt WIEN zu begleichen.
Zu ihren aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wurden trotz expliziter Aufforderung durch die Behörde mittels Schreiben vom 18.10.2023 keine Angaben gemacht und lediglich eine Lohnabrechnung über eine Auszahlung von € 1.543,15 im Oktober 2022 und Auszüge aus dem Girokonto der BF bei der Bank Austria aus dem Jahr 2023 vorgelegt (AS 95).
Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der BF von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person treffen, nämlich u.a. die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühren und Dolmetschergebühren. Dies trifft alle von den betreffenden Gesetzen erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen.Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der BF von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person treffen, nämlich u.a. die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühren und Dolmetschergebühren. Dies trifft alle von den betreffenden Gesetzen erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen.
In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).
Dieser erhöhten Mitwirkungspflicht ist die BF, wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, nicht nachgekommen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Antrag auf Nachlass und der von der BF vorgelegten Beschwerde und den Unterlagen (Lohnabrechnung aus Oktober 2022 und Kontoauszüge aus dem Jahr 2023) bzw den Ermittlungsergebnissen der Behörde, dass keine besondere Härte vorliegt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, kann aus dem Umstand, dass sie in Österreich im Oktober 2022 € 1.543,15 ausgezahlt bekommen und am Existenzminimum gelebt habe, nicht auf eine Existenzbedrohung geschlossen werden, zumal die aktuellen Verhältnisse der BF nicht offengelegt wurden.
Bei Betrachtung der vorliegenden – aufgrund mangelnder Mitwirkung lückenhaften - Informationen kann nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH ausgegangen werden, welche einen Nachlass rechtfertigen würde.
Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist und käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw Gebührenbegünstigung gleich.
Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat die BF nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der BF an ihrer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat die BF nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der BF an ihrer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).
An der Einhebung von Gerichtsgebühren – wie bei der Einhebung von Abgaben – besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden.
Mit dem unsubstantiierten Vorbringen zu ihrer wirtschaftlichen Situation, konnte die BF keine „besondere Härte“ bei der Bezahlung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bescheinigen.
Es handelt sich - schon bei Betrachtung der vorliegenden lückenhaften Informationen - um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der BF die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß § 9 Abs 1 GEG offen steht (vgl dazu, das gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG):Es handelt sich - schon bei Betrachtung der vorliegenden lückenhaften Informationen - um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der BF die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG offen steht vergleiche dazu, das gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG):
"§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
[...]
(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden. [...]"(4) Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden. [...]"
Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht vorliegen, vermag das BVwG nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, der BF den Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs 2 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht vorliegen, vermag das BVwG nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, der BF den Nachlass der Gebührenschuld gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.
3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
besondere Härte Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Mitwirkungspflicht Nachlass von Gerichtsgebühren Nachlassantrag Vermögensverhältnisse Voraussetzungen wirtschaftliche SituationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2284019.1.00Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024