Entscheidungsdatum
06.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W208 2284655-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN vom 01.11.2023, Zl Jv 51601-33a/23 (Ziv 465834/23-7), betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , vertreten durch römisch XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN vom 01.11.2023, Zl Jv 51601-33a/23 (Ziv 465834/23-7), betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. In einem beim Bezirksgericht XXXX (in der Folge: BG) geführten Verfahren (einer Pflegschaftssache) zu XXXX wurde unter Punkt 3. des Beschlusses vom 21.03.2023, dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) aufgetragen, die angefallene Pauschalgebühr gemäß § 24 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) iHv € 200,00 zu bezahlen (OZ 2, AS 7). Dieser Beschluss wurde am 07.04.2023 für vollstreckbar erklärt (OZ 2, AS 3) und dem BF mit Schreiben vom 05.05.2023 eine diesbezügliche Mahnung inklusive Zahlschein übermittelt (OZ 3). 1. In einem beim Bezirksgericht römisch XXXX (in der Folge: BG) geführten Verfahren (einer Pflegschaftssache) zu römisch XXXX wurde unter Punkt 3. des Beschlusses vom 21.03.2023, dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) aufgetragen, die angefallene Pauschalgebühr gemäß Paragraph 24, Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) iHv € 200,00 zu bezahlen (OZ 2, AS 7). Dieser Beschluss wurde am 07.04.2023 für vollstreckbar erklärt (OZ 2, AS 3) und dem BF mit Schreiben vom 05.05.2023 eine diesbezügliche Mahnung inklusive Zahlschein übermittelt (OZ 3).
2. Mit E-Mail vom 31.05.2023 brachte der BF durch seine Mutter als gewillkürte Vertreterin einen Nachlassantrag gemäß § 9 Abs 2 GEG bei der belangten Behörde - die Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - ein (OZ 1).2. Mit E-Mail vom 31.05.2023 brachte der BF durch seine Mutter als gewillkürte Vertreterin einen Nachlassantrag gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG bei der belangten Behörde - die Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - ein (OZ 1).
Begründet war der Antrag im Wesentlichen damit, dass sich der BF aktuell in INDIEN aufhalte und dort eine Akkupunkturpraxis aufbauen würde. Er leide an Herzproblemen und habe in den letzten Jahren kaum Geld verdienen können. Die Vertreterin sei bereit weitere Zahlungen zu machen und die Schulden des BF zu tilgen, sofern diesem Nachlass zugestimmt werde.
3. Daraufhin forderte die belangte Behörde die Mutter des BF mit Schreiben vom 19.06.2023 auf, eine schriftliche Vollmacht für die Vertretung vorzulegen (OZ 6) und gab gleichzeitig bekannt, dass die Forderung über € 200,00 am 19.05.2023 zur Gänze bei der Einbringungsstelle bezahlt worden sei (OZ 4).
4. Mit Schreiben vom 26.06.2023 legte die Vertreterin ein Schreiben über ihre Vertretungsvollmacht für den BF vor. Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie ab 01.08.2023 ebenfalls in INDIEN aufhältig sei.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.07.2023 wurde der BF sodann über seine Vertreterin in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag auf Nachlass zu allgemein gehalten und das Vorbringen bezüglich der persönlichen und gesamten wirtschaftlichen Situation durch Ausfüllen des beiliegenden Fragebogens sowie Vorlage von Bescheinigungsmitteln (Einkommensnachweis, Kreditvertrag, Nachweise über eine bestehende Erkrankung) binnen 14 Tagen zu präzisieren sei (OZ 8). Gleichzeitig wurde die Vertreterin des BF aufgefordert eine zustellfähige Adresse bekanntzugeben.
6. In dem daraufhin eingebrachten E-Mail vom 14.08.2023 (OZ 9) führte die Vertreterin des BF aus, dass sie die angeforderten Unterlagen noch nicht übermitteln könne, da sie seit 01.08.2023 in INDIEN sei. Sie sei im Oktober 2023 wieder in IRLAND, genauso wie der BF, und werde dann in dieser Zeit versuchen, die gewünschte Information zu bekommen. Schließlich gab sie die Adresse der Schwester des BF als ihre aktuelle Zustelladresse bekannt. Der Fragebogen der Einbringungsstelle zu den aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des BF wurde nicht vorgelegt.
7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des BF auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben. Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur, wonach es grundsätzlich den Abgabepflichtigen (Zahlungspflichtigen) obliege, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf welche sich sein Begehren stütze (VwGH 24.04.1978, 167/77), ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine Unterlagen über die tatsächliche, persönliche und wirtschaftliche Situation des BF vorliegen würden und die Aktenlage daher keine konkreten Tatsachen erkennen lasse, die einen Nachlass nach § 9 Abs 2 GEG rechtfertigen könnten. Schließlich wurde angemerkt, dass die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren iHv € 200,00 am 22.05.2023 bei der Einbringungsstelle zur Gänze bezahlt wurden (OZ 12). 7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des BF auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben. Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur, wonach es grundsätzlich den Abgabepflichtigen (Zahlungspflichtigen) obliege, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf welche sich sein Begehren stütze (VwGH 24.04.1978, 167/77), ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine Unterlagen über die tatsächliche, persönliche und wirtschaftliche Situation des BF vorliegen würden und die Aktenlage daher keine konkreten Tatsachen erkennen lasse, die einen Nachlass nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG rechtfertigen könnten. Schließlich wurde angemerkt, dass die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren iHv € 200,00 am 22.05.2023 bei der Einbringungsstelle zur Gänze bezahlt wurden (OZ 12).
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Vertreterin am 29.11.2023 Beschwerde. Darin wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Vertreterin zwischen Juli 2023 und November 2023 nicht möglich gewesen sei, die einschlägigen Unterlagen zu übermitteln, zumal sie diese in einem ihr nicht erreichbaren Umzugscontainer aufbewahren würde. Der BF sei aktuell in INDIEN, wo er sich eine Akkupunkturpraxis aufbauen würde.
9. Mit Schriftsatz vom 16.01.2024 (eingelangt am 18.01.2024) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Insbesondere wird Folgendes festgestellt:
Der XXXX geborene BF ist arbeitsfähig und lebt in INDIEN, wo er eine Akkupunkturpraxis aufbaut. Der römisch XXXX geborene BF ist arbeitsfähig und lebt in INDIEN, wo er eine Akkupunkturpraxis aufbaut.
Der Beschluss vom 21.03.2023, XXXX , mit welchem dem BF die Pauschalgebühr gemäß § 24 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) iHv € 200,00 auferlegt wurde, ist am 07.04.2023 für vollstreckbar erklärt worden. Der Beschluss vom 21.03.2023, römisch XXXX , mit welchem dem BF die Pauschalgebühr gemäß Paragraph 24, Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) iHv € 200,00 auferlegt wurde, ist am 07.04.2023 für vollstreckbar erklärt worden.
Die Gebührenschuld iHv € 200,00 ist am 22.05.2023 bei der Einbringungsstelle zur Gänze bezahlt worden.
Der BF hat seine persönliche Situation, insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, nur unzureichend dargestellt.
Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass dauerhafte wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben des BF in Nachlassantrag und der Beschwerde, sowie den im Akt einliegenden Beschluss vom 21.03.2023, XXXX (OZ 2, AS 7).Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben des BF in Nachlassantrag und der Beschwerde, sowie den im Akt einliegenden Beschluss vom 21.03.2023, römisch XXXX (OZ 2, AS 7).
Die Feststellung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der entstandenen Gebühren beruht auf der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 07.04.2023, über den Beschluss vom 21.03.2023 (OZ 2, AS 3).
Dass der BF in INDIEN lebt, ergibt sich aus dem Vorbringen seiner Vertreterin in Nachlassantrag und Beschwerde.
Die Feststellung hinsichtlich der nicht ausreichenden Mitwirkung des BF bei der Darstellung seiner finanziellen Situation ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Schreiben der belangten Behörde vom 07.07.2023 (OZ 8), worauf die Vertreterin des BF zwar reagiert, jedoch lediglich vorgebracht hat, dass sie die angeforderten Unterlagen noch nicht übermitteln könne, da sie seit 01.08.2023 – genauso wie der BF – in INDIEN sei und sich im Oktober 2023 bei ihrer Rückkehr in IRLAND, darum kümmern werde.
Im Beschwerdeverfahren wurde abermals vorgebracht, dass sich der BF in INDIEN aufhalte um dort eine Akkupunkturpraxis aufzubauen. Sie als Vertreterin könne aktuell keine Unterlagen vorlegen, da diese in einem ihr nicht zugänglichen Umzugscontainer lagern würden.
Die Beantwortung des Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des BF wurde nicht vorgenommen und keine näheren Informationen über sein aktuelles Einkommen oder sonstige Vermögensverhältnisse vorgelegt.
Aus dem geltend gemachten Umstand, dass der BF in INDIEN lebt, können keine Rückschlüsse auf die persönlichen Vermögenverhältnisse des BF geschlossen werden. Die von der Vertreterin im Nachlassantrag getroffenen Angaben bezüglich seiner Herzkrankheit und vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wurden nicht näher belegt und konnte mangels Unterlagen nicht bescheinigt werden, sodass der BF im Hinblick auf das ebenfalls von seiner Vertreterin erstattete Vorbringen, wonach er gerade eine Akkupunkturpraxis in INDIEN aufbaue, von der Arbeitsfähigkeit des BF auszugehen ist.
Ferner ist anzumerken, dass die Vertreterin des BF (Mutter) betont hat, sie würde die Schulden des BF übernehmen und daher davon auszugehen ist, dass der BF familiäre Unterstützung erfährt, weshalb auch vor diesem Hintergrund keine drohende Existenzgefährdung erkennbar ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Betrag iHv € 200,00 bereits von der Vertreterin des BF eingezahlt wurde (OZ 5).
Weitere Urkunden oder sachdienliche Angaben über seine private Vermögens- und Einkommenssituation wurden nicht vorgelegt bzw getroffen. Insbesondere wurden keinerlei Angaben zu den aktuellen Lebensverhältnissen in INDIEN und der dortigen wirtschaftlichen und persönlichen Situation des BF gemacht.
Die Feststellung, wonach keine dauerhaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, gründen sich in der grundsätzlich anzunehmenden Arbeitsfähigkeit des 40-jährigen BF. Es ist aufgrund des Lebensalters auch nicht auszuschließen, dass der BF im Wege einer künftigen Ehe, Erbschaft oder ähnlichem zu Geld gelangt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) Einzelrichterzuständigkeit vor.Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).
Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2). Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines hier ohnehin nicht vorliegenden Parteienantrags – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines hier ohnehin nicht vorliegenden Parteienantrags – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, dem BF bekannt ist und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, dem BF bekannt ist und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Rechtsgrundlagen
Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Zwar hat ein Antragsteller alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).
Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241).
Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit § 9 Abs 2 GEG vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253).Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253).
Der Umstand, dass die Gerichtsgebühren bereits entrichtet sind, steht einem Nachlass nicht entgegen (VwGH 15.03.1989, 88/16/0225, AnwBl 1989/3214; Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 9 GEG E 37).Der Umstand, dass die Gerichtsgebühren bereits entrichtet sind, steht einem Nachlass nicht entgegen (VwGH 15.03.1989, 88/16/0225, AnwBl 1989/3214; Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph 9, GEG E 37).
3.3. Anwendung auf den konkreten Fall
In der Beschwerde wird im Wesentlichen durch die Vertreterin des BF vorgebracht, dass es nicht möglich gewesen sei, die einschlägigen Unterlagen zu übermitteln und sich der BF aktuell in INDIEN aufhalte, wo er eine Akkupunkturpraxis aufbauen würde.
Zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wurden nach expliziter Aufforderung durch die Behörde mittels Schreiben vom 07.07.2023 keine Angaben getroffen und lediglich auf die Akkupunkturpraxis und den Aufenthalt in INDIEN verwiesen.
Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des BF von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühren nach § 24 UVG. Dies trifft alle von den betreffenden Gesetzen erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen.Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des BF von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühren nach Paragraph 24, UVG. Dies trifft alle von den betreffenden Gesetzen erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen.
In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).
Dieser erhöhten Mitwirkungspflicht ist der BF - selbst bei Wahrunterstellung, dass sich die einschlägigen Unterlagen in nicht erreichbaren Umzugscontainern befinden - nicht nachgekommen, hat er doch nicht einmal den Fragebogen ausgefüllt, oder sonstige nachvollziehbare Angaben gemacht, die darauf schließen ließen, dass es ihm unmöglich wäre die geforderten € 200,-, selbst in kleinen Raten zu begleichen.
Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung nach § 9 Abs 1 GEG), aber keinen Nachlass (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241).Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG), aber keinen Nachlass (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Antrag auf Nachlass und der vom BF vorgelegten Beschwerde bzw den Ermittlungsergebnissen der Behörde, dass keine besondere Härte vorliegt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, kann aus dem Umstand, dass der BF in INDIEN lebt und dort seine Akkupunkturpraxis aufbaut, darauf schließen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten – sofern sie überhaupt vorliegen – nur vorübergehender Natur sind.
Schon bei Betrachtung der vorliegenden – aufgrund mangelnder Mitwirkung lückenhaften - Informationen kann nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH ausgegangen werden, welche einen Nachlass rechtfertigen würde.
Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist und käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw Gebührenbegünstigung gleich.
Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat der BF nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse des BF an seiner Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat der BF nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse des BF an seiner Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).
An der Einhebung von Gerichtsgebühren – wie bei der Einhebung von Abgaben – besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden.
Mit dem Vorbringen zu seiner wirtschaftlichen Situation, konnte der BF keine „besondere Härte“ bei der Bezahlung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren iHv € 200,00 (die im Übrigen bereits von seiner Vertreterin entrichtet wurden, was jedoch gemäß der o.a. Judikatur des VwGH der Gewährung eines Nachlasses nicht entgegenstünde) im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bescheinigen.
Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht vorliegen, vermag das BVwG nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem BF den Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs 2 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht vorliegen, vermag das BVwG nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem BF den Nachlass der Gebührenschuld gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.
3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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besondere Härte Gebührenentrichtung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Mitwirkungspflicht Nachlass von Gerichtsgebühren Nachlassantrag Vermögensverhältnisse Voraussetzungen wirtschaftliche SituationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2284655.1.00Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024