Entscheidungsdatum
07.06.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L507 2292376-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Manfred Schiffner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2024,
Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde der römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Manfred Schiffner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2024,
Zl. römisch XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, stellte am 09.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.04.2024,
Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.04.2024,
Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.04.2024 mittels RSa Brief persönlich zugestellt.
Mit E-Mail vom 16.05.2024, 17:23 Uhr, übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin die mit 16.05.2024 datierte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.04.2024 an das BFA.
2. Feststellungen:
Der Bescheid des BFA vom 09.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin mittels RSa Brief am 17.04.2024 ordnungsgemäß zugestellt.
Die vierwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG endete mit Ablauf des 15.05.2024.Die vierwöchige Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG endete mit Ablauf des 15.05.2024.
Die mit E-Mail vom 16.05.2024 an das BFA übermittelte Beschwerde ist verspätet.
3. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.
Die Art und das Datum der rechtswirksamen Zustellung ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den sich darin befindlichen Zustellnachweis bzw.
RSa-Rückschein sowie der Auskunft aus dem zentralen Melderegister vom 24.05.2024.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zu Spruchteil A):
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, und dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung zu laufen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, und dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung zu laufen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 leg.cit.). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 leg.cit.).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 33, Absatz 2, leg.cit.). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, leg.cit.).
Der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid des BFA vom 09.04.2024 am 17.04.2024 persönlich zugestellt. Die Rechtsmittelfrist betrug vier Wochen. Diese Frist lief sohin mit Ablauf des 15.05.2024 ab.
Die mit 16.05.2024 datierte Beschwerde, die am selben Tag beim BFA einlangte, erweist sich somit als verspätet und war daher gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.Die mit 16.05.2024 datierte Beschwerde, die am selben Tag beim BFA einlangte, erweist sich somit als verspätet und war daher gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass im gegenständlichen Verfahren ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht eingebracht wurde. Wird aber eine Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese – insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene – Rechtsprechung wurde vom VwGH auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen (vgl. VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0010 mit Hinweis auf den Beschluss vom 09.09.2015, Ra 2014/03/0056).Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass im gegenständlichen Verfahren ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht eingebracht wurde. Wird aber eine Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese – insbesondere zu den Paragraphen 71 und 72 AVG ergangene – Rechtsprechung wurde vom VwGH auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen vergleiche VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0010 mit Hinweis auf den Beschluss vom 09.09.2015, Ra 2014/03/0056).
4.2. Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
persönliche Übernahme Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L507.2292376.1.00Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024