TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/10 L507 2276830-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2024
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Entscheidungsdatum

10.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L507 2276830-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2023 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung und Angehöriger der islamisch-sunnitischen Religionsgemeinschaft, stellte am 15.09.2022, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hiezu wurde er am 16.09.2022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte er vor, dass er Sportler sei und 2015 die Weltmeisterschaft gewonnen habe. Dadurch sei er bekannt geworden und werde seitdem von verschiedenen Milizen bedroht. Außerdem sei er mit Saddam Hussein verwandt und werde mit dem Tod bedroht.

Am 13.10.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) näher zu seiner Identität sowie zu seinen privaten und familiären Verhältnissen befragt.

Am 02.06.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA zu seinen Ausreisegründen niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er sich von Anfang 2018 bis ca. August/September 2021 in der Türkei aufgehalten habe, aber nach dem Ablaufen seines Aufenthaltstitels die Türkei verlassen habe müssen. Nach der Rückkehr in den Irak sei er von Asa’ib Milizen angegriffen worden, weil er ein Sportler sei. Er habe ein Problem mit der Saraya al-Salam-Miliz und sei in Al-Adhamiyah in Bagdad von vier Personen angegriffen worden. Sie hätten ihn mit einem Messer acht Zentimeter tief in die linke Niere gestochen. Er habe fliehen können, weil er mit dem Kampfsport vertraut sei. Sein Trainer habe ihn in seinem Haus in Bagdad behandelt. Dieser sei auch Anästhesist im Krankenhaus in Bagdad. Der Beschwerdeführer habe nicht ins Krankenhaus gehen können, weil ihn die Miliz dort erreichen hätte können. Dieser Trainer habe ihn siebzehn Tage lang gesund gepflegt und ihn bei sich aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe dann bei der türkischen Botschaft ein Visum beantragt und sei ausgereist. Die vier Personen hätten den Beschwerdeführer umbringen wollen, weil er im Jahr 2013 eine Meisterschaft gegen eine Person der Milizen gewonnen habe. Das habe denen nicht gepasst, weil der Beschwerdeführer Sunnite sei und den Nachnamen XXXX trage. Am 02.06.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA zu seinen Ausreisegründen niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er sich von Anfang 2018 bis ca. August/September 2021 in der Türkei aufgehalten habe, aber nach dem Ablaufen seines Aufenthaltstitels die Türkei verlassen habe müssen. Nach der Rückkehr in den Irak sei er von Asa’ib Milizen angegriffen worden, weil er ein Sportler sei. Er habe ein Problem mit der Saraya al-Salam-Miliz und sei in Al-Adhamiyah in Bagdad von vier Personen angegriffen worden. Sie hätten ihn mit einem Messer acht Zentimeter tief in die linke Niere gestochen. Er habe fliehen können, weil er mit dem Kampfsport vertraut sei. Sein Trainer habe ihn in seinem Haus in Bagdad behandelt. Dieser sei auch Anästhesist im Krankenhaus in Bagdad. Der Beschwerdeführer habe nicht ins Krankenhaus gehen können, weil ihn die Miliz dort erreichen hätte können. Dieser Trainer habe ihn siebzehn Tage lang gesund gepflegt und ihn bei sich aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe dann bei der türkischen Botschaft ein Visum beantragt und sei ausgereist. Die vier Personen hätten den Beschwerdeführer umbringen wollen, weil er im Jahr 2013 eine Meisterschaft gegen eine Person der Milizen gewonnen habe. Das habe denen nicht gepasst, weil der Beschwerdeführer Sunnite sei und den Nachnamen römisch XXXX trage.

2. Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
2. Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2023, Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).

Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Angaben zum Fluchtgrund aufgrund des widersprüchlichen Vorbingens nicht glaubhaft seien. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen.Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Angaben zum Fluchtgrund aufgrund des widersprüchlichen Vorbingens nicht glaubhaft seien. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.07.2023 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 11.08.2023 fristgerecht Beschwere erhoben wurde.

Darin wurde monierte, dass die getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid unvollständig seien und sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Diesbezüglich wurde im Weiteren ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als sunnitischer Araber ein Risikoprofil der EUAA Richtlinien zum Irak erfülle. Zitiert wurden diesbezüglich auch Entscheidungen des VfGH vom 08.06.2021, E149/2021 und 04.10.2022, E3609/2021 und darauf hingewiesen, dass die Lage für sunnitische Araber im Irak amtswegig zu berücksichtigen sei.

Auch die Erwägungen von UNHCR vom Mai 2019 zum Schutzbedarf von Personen, welche aus dem Irak fliehen, würden klarstellen, dass besonders junge Männer im kampffähigen Alter mit sunnitisch-arabischer Identität dem Risiko ausgesetzt seien, verdächtigt zu werden, den Islamischen Staat (IS) zu unterstützen. Die Beweiswürdigung entspreche nicht den Anforderungen des § 60 AVG und setze sich zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen zusammen. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen detailliert und lebensnah geschildert, ein Abgleich mit den Länderfeststellungen sei jedoch nicht ersichtlich. Die Angaben in der Erstbefragung wurden vor dem BFA präzisiert und der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aufgefordert, sich kurz zu halten, weil noch Gelegenheit komme, die Fluchtgründe genauer zu schildern. Die Angaben zur Verwandtschaft mit Saddam Hussein sei als Missverständnis zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer aufgeklärt worden. Hinsichtlich der Kampfgegner des Beschwerdeführers seien nur Mutmaßungen getroffen worden. Der Beschwerdeführer sei auch zum frührestmöglichen Zeitpunkt ausgereist und habe nie angegeben, die Namen seiner Verfolger zu kennen, weshalb dieser Umstand nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche. Der irakische Staat sei auch nicht dazu in der Lage vor einer Verfolgung durch schiitische Milizen Schutz zu bieten und müsse die behauptete Verfolgungsgefahr nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden müsse. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Auch die Erwägungen von UNHCR vom Mai 2019 zum Schutzbedarf von Personen, welche aus dem Irak fliehen, würden klarstellen, dass besonders junge Männer im kampffähigen Alter mit sunnitisch-arabischer Identität dem Risiko ausgesetzt seien, verdächtigt zu werden, den Islamischen Staat (IS) zu unterstützen. Die Beweiswürdigung entspreche nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG und setze sich zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen zusammen. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen detailliert und lebensnah geschildert, ein Abgleich mit den Länderfeststellungen sei jedoch nicht ersichtlich. Die Angaben in der Erstbefragung wurden vor dem BFA präzisiert und der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aufgefordert, sich kurz zu halten, weil noch Gelegenheit komme, die Fluchtgründe genauer zu schildern. Die Angaben zur Verwandtschaft mit Saddam Hussein sei als Missverständnis zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer aufgeklärt worden. Hinsichtlich der Kampfgegner des Beschwerdeführers seien nur Mutmaßungen getroffen worden. Der Beschwerdeführer sei auch zum frührestmöglichen Zeitpunkt ausgereist und habe nie angegeben, die Namen seiner Verfolger zu kennen, weshalb dieser Umstand nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche. Der irakische Staat sei auch nicht dazu in der Lage vor einer Verfolgung durch schiitische Milizen Schutz zu bieten und müsse die behauptete Verfolgungsgefahr nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden müsse. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

4. Am 21.11.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Integrationsbemühungen befragt und ihm aktuelle Länderberichte zum Irak ausgehändigt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde bis dato nicht abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, arabischer Abstammung und Angehöriger der islamisch-sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Er stammt aus Bagdad, wo er neun Jahre die Grundschule besuchte. Anschließend erlernte der Beschwerdeführer den Beruf des Fliesenlegers und war auch als Trainer im Kampfsportbereich (Kung Fu) tätig.

Der Beschwerdeführer gehörte im Irak als Kampfsportler auch der XXXX Nationalmannschaft an und wurde dort unter dem Namen XXXX geführt (AS 227).Der Beschwerdeführer gehörte im Irak als Kampfsportler auch der römisch XXXX Nationalmannschaft an und wurde dort unter dem Namen römisch XXXX geführt (AS 227).

Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern und Geschwistern gemeinsam in einem Haus in Bagdad. Im Jahr 2018 reiste der Beschwerdeführer in die Türkei und verfügte dort über einen Aufenthaltstitel. Er hat in Istanbul als Dolmetscher (Englisch, Türkisch, Arabisch), als Kampfsporttrainer sowie als Fliesenleger gearbeitet. Im Jahr 2021 kehrte der Beschwerdeführer in den Irak zurück, nachdem sein Aufenthaltstitel für die Türkei abgelaufen war.

Im März 2022 hat der Beschwerdeführer den Irak erneut in Richtung Türkei verlassen und gelangte in weiterer Folge nach Österreich, wo er im September 2022 illegal einreiste. Seither hält sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf.

Die Eltern des Beschwerdeführers leben seit 2021 in der Türkei und verfügen dort über Aufenthaltstitel.

Im Irak lebt die älteste Schwester des Beschwerdeführers in einem Haus. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt als Asylberechtigter in Österreich. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben bei den Eltern in der Türkei. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet in Istanbul in einem Immobilienbüro. Der Beschwerdeführer steht sowohl mit seinen Verwandten in der Türkei, als auch mit seiner Schwester im Irak in Kontakt (VS 3).

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber und war in Österreich nie erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer steht mit seinem Bruder und dessen Sohn (Neffe des Beschwerdeführers), welche sich in Österreich aufhalten, regelmäßig in Kontakt. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht.

Er hat mehrere Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich freundschaftliche und soziale Kontakte.

An der linken Flanke hat der Beschwerdeführer eine ca. 2 cm lange Narbe.

Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich keine Ausbildung und ist nicht Mitglied in einem Verein. Er ist arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Er hat im Rahmen eines Umweltprogrammes am Seminar „Abfalltrennung und Abfallvermeidung“ und am Basismodul „Integration“ teilgenommen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer solchen ausgesetzt wäre.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

1.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata’ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).

Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14).

Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak[siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDOS 27.2.2023a).

Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren“ eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023).

Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14) [siehe Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi].

Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Sitz in den Bergen des Nordiraks verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) getötet wurden (USDOS 27.2.2023a). Die PKK wird von der Türkei, sowie den USA und der Europäischen Union (EU) als terroristische Vereinigung eingestuft (ICG 18.2.2022) Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 27.2.2023a).

Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 780 Zwischenfälle unter Beteiligung der PKK sowie deren weibliche Kampfverbände (YJA STAR) (monatlicher Durchschnitt von 130). In 35 dieser Fälle kam es zu zivilen Todesopfern (monatlicher Durchschnitt von 5,83). Im Zeitraum von Jänner bis August 2023 waren es 337 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 42,13), wobei in elf Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 1,38). Hauptziel der PKK und YJA STAR sind die türkischen Streitkräfte. Bisweilen wurden auch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Asayish [Anm.: Geheim- und Sicherheitsdienst] angegriffen. Die Hauptmittel ihrer Angriffe sind bewaffneten Auseinandersetzungen, Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss sowie der Einsatz von IEDs (ACLED 22.9.2023).

Türkische Operationen in irakischem Staatsgebiet

Der Irak ist nicht in der Lage, türkische und iranische Militäroperationen auf irakischem Boden zu verhindern, einschließlich der Verfolgung der PKK und iranischer kurdischer Oppositionsgruppen (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei unterhält je nach Quelle um die 40 (ICG 18.2.2022) bis zu 87 Außenposten im Irak, hauptsächlich in einem Streifen des Grenzgebiets in der KRI von etwa 150 km Länge und 30 km Tiefe (EURA 31.1.2023). Darüber hinaus verfügt sie über eine Militärbasis in Bashiqa bei Mossul im föderalen Irak (BS 23.2.2022, S. 8; vgl. EURA 31.1.2023), wo die türkischen Truppen nach eigenen Angaben Teil einer internationalen Mission zur Ausbildung und Ausrüstung irakischer Streitkräfte im Kampf gegen den IS waren (EURA 31.1.2023).Der Irak ist nicht in der Lage, türkische und iranische Militäroperationen auf irakischem Boden zu verhindern, einschließlich der Verfolgung der PKK und iranischer kurdischer Oppositionsgruppen (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei unterhält je nach Quelle um die 40 (ICG 18.2.2022) bis zu 87 Außenposten im Irak, hauptsächlich in einem Streifen des Grenzgebiets in der KRI von etwa 150 km Länge und 30 km Tiefe (EURA 31.1.2023). Darüber hinaus verfügt sie über eine Militärbasis in Bashiqa bei Mossul im föderalen Irak (BS 23.2.2022, S. 8; vergleiche EURA 31.1.2023), wo die türkischen Truppen nach eigenen Angaben Teil einer internationalen Mission zur Ausbildung und Ausrüstung irakischer Streitkräfte im Kampf gegen den IS waren (EURA 31.1.2023).

Türkische Beamte bestreiten, dass es bei den türkischen Luftangriffen auf PKK-Stellungen in der KRI und im Nordirak Opfer unter der Zivilbevölkerung gegeben hat (ICG 18.2.2022). Ein im August 2022 veröffentlichter Bericht mehrerer NGOs besagt jedoch, dass zwischen 2015 und 2021 mindestens 98 Zivilisten getötet wurden (EURA 31.1.2023). Die International Crisis Group (ICG) hat 74 zivile Todesopfer registriert, mehr als die Hälfte davon seit 2019, als die Türkei ihre Luftangriffe in der KRI intensivierte (ICG 18.2.2022). Nach Angaben der Regionalregierung Kurdistans (KRG) hat der Konflikt seit 2015 Tausende Einwohner aus ihren Häusern vertrieben und mindestens 800 Dörfer verwüstet (EURA 31.1.2023). Einige Tausend Einwohner des Distrikts Amediya sowie Hunderte weitere Bewohner des Distrikts Duhok haben ihre Häuser verloren und sind in weiter südlich gelegene Dörfer oder Städte gezogen (ICG 18.2.2022).

Die föderale Regierung hat sich aber über Ankaras Übergriffe beschwert, aber weder sie noch die KRI können die türkische Präsenz eindämmen (EURA 31.1.2023). Die KDP unterstützt die Türkei im Kampf gegen die PKK, durch Informationen über PKK-Taktiken und -Bewegungen, und indem sie Gebiete sichert, aus denen die PKK durch türkische Operationen vertrieben wurde (ICG 18.2.2022).

Die PKK ist engere Allianzen mit von Iran unterstützten paramilitärischen Gruppen im Irak eingegangen, die mit Ankara verfeindet sind (ICG 18.2.2022). Einige pro-iranische Milzen, wie Liwa Ahrar al-Iraq (Brigade Freies Volk des Irak) und Ahrar Sinjar (Freies Volk von Sinjar) haben sich 2022 dem Widerstand gegen die türkische Präsenz verschrieben. Die Angriffe auf türkische Militäreinrichtungen im Irak sind von durchschnittlich 1,5 Angriffen pro Monat zu Beginn des Jahres 2022 auf sieben im April 2022 angestiegen (EURA 31.1.2023).

Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Oper

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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