Entscheidungsdatum
13.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 2267622-1/43E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 05.05.2023, 05.06.2023 und 04.12.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 05.05.2023, 05.06.2023 und 04.12.2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 26.03.2022 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er herzkrank sei und eine Behandlung bzw. Operation benötige. Er sei nach Österreich gekommen, um in ein Krankenhaus zu gehen, da er in Ägypten kein Geld dafür habe.
3. Am 26.08.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) und führte er befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen dieselben Gründe wie in der Erstbefragung an. Darüber hinaus gab er zu Protokoll, dass er in Ägypten als Christ in einer Minderheit gelebt habe und von religiöser Diskriminierung betroffen gewesen sei. Darüber hinaus gäbe es in Ägypten keine gute Krankenversicherung und sei die Situation am Arbeitsmarkt sehr schlecht.
4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten