Entscheidungsdatum
13.06.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
G308 2286568-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 09.10.2023, Zahl: XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 09.10.2023, Zahl: römisch XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 28.06.2023 bei der GIS-Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: belangte Behörde) einlangendem Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und gab einen Ein-Personen-Haushalt an. Unter Punkt 4. des Formulars wurde der Bezug von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit angekreuzt. Dem Antrag war ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25.06.2023 beigefügt, worin ihre Lebenssituation mit einem Behinderungsgrad von 50 % näher geschildert und Lebenserhaltungskosten angeführt worden. Es wurde auch ersucht mitzuteilen, welchen konkreten Nachweis die Behörde für geeignet erachte.
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.08.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, folgende Angaben zu machen bzw. Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:
? Bestätigung: Hauptwohnsitz
Meldebestätigung von:
o Antragstellender Person
o Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben
o Person, auf die der Energie-Netzzugangsvertrag lautet
? Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Dies können beispielsweise sein:
o Pflegegeldbescheid oder sonstiger Nachweis, dass Sie Pflegegeld beziehen.
o Bestätigung eines Gehörlosenvereins oder des fachärztlichen Attests über den Verlust des Hörvermögens bzw. des Bescheids des Bundessozialamt über den Grad der Gehörlosigkeit
o Letztgültige Pensions-Aufgliederung (gegebenenfalls auch Waisen- oder Witwenpension) oder im Fall einer sonstigen wiederkehrenden Leistung Kriegsopferrente, Heeresversorgungsrente, Opferfürsorgerente, Verbrechensopferrente oder Unfallrente
o Aktuelle Taggeldbestätigung bzw. aktuelle Bescheinigung des Arbeitsmarktservices.
o Bescheid einer Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz bzw. Schülerbeihilfengesetz.
o Nachweis über laufende Leistungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Bedürftigkeit.
? Unterlagen zur Einkommensberechnung
Nachweis über alle Bezüge des/der Antragstellter/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein:
o bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
o bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
o bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung
o bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angaben der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
o bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
o sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstige Unterhaltszahlungen
Konkret wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Anspruchsgrundlage und Einkommen, zB Nettolohnzettel, Bestätigung über erhöhte Familienbeihilfe, ggf. Rezeptgebührenbefreiung nachzureichen.
3. Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin mit Unterstützung ihres Bruders per E-Mail vom 18.08.2023 eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin, einen Bescheid der Kärntner Landesregierung über die Förderung der Beschwerdeführerin im „Stützpunktwohnen“ im Rahmen des XXXX Chancengleichheitsgesetzes sowie eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für April 2023.3. Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin mit Unterstützung ihres Bruders per E-Mail vom 18.08.2023 eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin, einen Bescheid der Kärntner Landesregierung über die Förderung der Beschwerdeführerin im „Stützpunktwohnen“ im Rahmen des römisch XXXX Chancengleichheitsgesetzes sowie eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für April 2023.
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.06.2023 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie Radioempfangseinrichtungen zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von der Behörde aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages binnen 14 Tagen nachzureichen. Es wären Unterlagen zum Nachweis der Anspruchsgrundlage, nämlich etwa eine Rezeptgebührenbefreiung, nicht nachgereicht worden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.10.2023, bei der belangten Behörde am 24.10.2023 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die geforderten Unterlagen bereits fristgerecht übermittelt habe und eine Zurückweisung des Antrages wegen eines Fristversäumnisses daher nicht zu Recht erfolgt sei.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am 15.02.2024 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Antrag vom 28.06.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.
1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.08.2023, unterzeichnet seitens des Behördenvertreters am 02.08.2023, erging an die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde ein Aufforderungsschreiben mit nachfolgendem Inhalt:
„[…]
Um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
? Bestätigung: Hauptwohnsitz
Meldebestätigung von:
o Antragstellender Person
o Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben
o Person, auf die der Energie-Netzzugangsvertrag lautet
? Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Dies können beispielsweise sein:
o Pflegegeldbescheid oder sonstiger Nachweis, dass Sie Pflegegeld beziehen.
o Bestätigung eines Gehörlosenvereins oder des fachärztlichen Attests über den Verlust des Hörvermögens bzw. des Bescheids des Bundessozialamt über den Grad der Gehörlosigkeit
o Letztgültige Pensions-Aufgliederung (gegebenenfalls auch Waisen- oder Witwenpension) oder im Fall einer sonstigen wiederkehrenden Leistung Kriegsopferrente, Heeresversorgungsrente, Opferfürsorgerente, Verbrechensopferrente oder Unfallrente
o Aktuelle Taggeldbestätigung bzw. aktuelle Bescheinigung des Arbeitsmarktservices.
o Bescheid einer Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz bzw. Schülerbeihilfengesetz.
o Nachweis über laufende Leistungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Bedürftigkeit.
? Unterlagen zur Einkommensberechnung
Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein:
? bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
? bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
? bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung
? bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angaben der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
? bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
? sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstige Unterhaltszahlungen
Anspruchsgrundlage und Einkommen zB. Nettolohnzettel, Bestätigung über erhöhte Familienbeihilfe, ggf. Rezeptgebührenbefreiung, bitte nachreichen.
[…]
Wir bitten Sie, die noch erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen.
[…]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.
[…]“
1.3. Das Schreiben der belangten Behörde wurde ohne Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin versendet. Frühester Postaufgabezeitpunkt ist ausweislich der sich am Schreiben befindenden Amtssignatur der 02.08.2023.
1.4. Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin per E-Mail vom 18.08.2023 eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2023 über die Höhe der Invaliditätspension des Beschwerdeführers zum 01.01.2023.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021 iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs. 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich Paragraph 21, Absatz 7, leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde:
3.2.1. Rechtsgrundlagen:
Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021, lauten (teilweise auszugsweise):Die Paragraphen eins,, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten (teilweise auszugsweise):
„§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.„§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
[…]“
„§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.„§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn(2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3) […].“
„§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für„§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................
0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................
1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs.