TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/13 G308 2286371-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2024
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Entscheidungsdatum

13.06.2024

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §66 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


G308 2286371-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 05.09.2023, Zahl: XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 05.09.2023, Zahl: römisch XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am 22.05.2023 bei der GIS-Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: belangte Behörde) einlangendem Formular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und gab einen Ein-Personen-Haushalt an. Unter Punkt 4. des Formulars wurde der Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz angekreuzt. Dem Antrag waren zudem nachfolgende Unterlagen beigelegt:

- Bewilligung der Wohnbeihilfe des Landes XXXX vom 10.04.2023;- Bewilligung der Wohnbeihilfe des Landes römisch XXXX vom 10.04.2023;

- Lehrvertrag vom 30.05.2022;

- Meldebestätigung vom 04.04.2023;

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.06.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, folgende Angaben zu machen bzw. Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:

- Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand);

- näher angeführten Unterlagen zur Einkommensberechnung;

Der Beschwerdeführer wurde zudem konkret aufgefordert einen Nachweis über seinen Anspruch (etwa Rezeptgebührenbefreiung) und den aktuellen Nettolohn von Juni 2023 im zweiten Lehrjahr nachzureichen.

3. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer, bei der belangten Behörde am 21.06.2023 einlangend, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Mai 2023 sowie neuerlich die Bewilligung der Wohnbeihilfe des Landes XXXX vom 10.04.2023.3. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer, bei der belangten Behörde am 21.06.2023 einlangend, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Mai 2023 sowie neuerlich die Bewilligung der Wohnbeihilfe des Landes römisch XXXX vom 10.04.2023.

4. Mit einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom 09.08.2023 wurde der Beschwerdeführer neuerlich zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert:

„[…]

Um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Dies können beispielsweise sein:

o        Pflegegeldbescheid oder sonstiger Nachweis, dass Sie Pflegegeld beziehen.

o        Bestätigung eines Gehörlosenvereins oder des fachärztlichen Attests über den Verlust des Hörvermögens bzw. des Bescheids des Bundessozialamt über den Grad der Gehörlosigkeit

o        Letztgültige Pensions-Aufgliederung (gegebenenfalls auch Waisen- oder Witwenpension) oder im Fall einer sonstigen wiederkehrenden Leistung Kriegsopferrente, Heeresversorgungsrente, Opferfürsorgerente, Verbrechensopferrente oder Unfallrente

o        Aktuelle Taggeldbestätigung bzw. aktuelle Bescheinigung des Arbeitsmarktservices.

o        Bescheid einer Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz bzw. Schülerbeihilfengesetz.

o        Nachweis über laufende Leistungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Bedürftigkeit.

?        Unterlagen zur Einkommensberechnung

Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angaben der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstige Unterhaltszahlungen

Anspruch (z.B Rezeptgebührenbefreiung) und aktueller Nettolohn von Juni 2023 (Start 2. Lehrjahr) wurde nicht nachgereicht.

[…]

Sollten Sie bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.

[…]“

5. Per E-Mail vom 01.09.2023 übermittelte der Beschwerdeführer daraufhin neuerlich die bereits am 21.06.2023 einlangenden Unterlagen und zwar eine Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Mai 2023 sowie abermals die Bewilligung der Wohnbeihilfe des Landes XXXX vom 10.04.2023, den Lehrvertrag vom 30.05.2022 und eine Bestätigung des Lehrbetriebes vom 26.07.2022 über die laufende Lehre des Beschwerdeführers.5. Per E-Mail vom 01.09.2023 übermittelte der Beschwerdeführer daraufhin neuerlich die bereits am 21.06.2023 einlangenden Unterlagen und zwar eine Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Mai 2023 sowie abermals die Bewilligung der Wohnbeihilfe des Landes römisch XXXX vom 10.04.2023, den Lehrvertrag vom 30.05.2022 und eine Bestätigung des Lehrbetriebes vom 26.07.2022 über die laufende Lehre des Beschwerdeführers.

6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.05.2023 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie Radioempfangseinrichtungen zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der Behörde aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages binnen 14 Tagen nachzureichen. Es wären Unterlagen zum Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie Unterlagen zur Einkommensberechnung nicht nachgereicht worden.

Konkret sei insbesondere nicht eine allfällige Rezeptgebührenbefreiung und ein aktueller Nettolohn von Juni 2023 (Start 2. Lehrjahr) nachgereicht worden.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.09.2023, bei der belangten Behörde am 15.09.2023 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte erkennbar, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde die geforderten Unterlagen bereits fristgerecht übermittelt habe. Als Lehrling erfülle er mit seinem geringen Einkommen laut dem GIS-Rechner die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am 13.02.2024 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Antrag vom 22.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.06.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, folgende Angaben zu machen bzw. Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:

- Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand);

- näher angeführten Unterlagen zur Einkommensberechnung;

Der Beschwerdeführer wurde zudem konkret aufgefordert einen Nachweis über seinen Anspruch (etwa Rezeptgebührenbefreiung) und den aktuellen Nettolohn von Juni 2023 im zweiten Lehrjahr nachzureichen.

1.3. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer, bei der belangten Behörde am 21.06.2023 einlangend, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Mai 2023 sowie neuerlich die Bewilligung der Wohnbeihilfe des Landes XXXX vom 10.04.2023.1.3. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer, bei der belangten Behörde am 21.06.2023 einlangend, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Mai 2023 sowie neuerlich die Bewilligung der Wohnbeihilfe des Landes römisch XXXX vom 10.04.2023.

1.4. Am 09.08.2023 erging an den Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ein zweites Aufforderungsschreiben mit nachfolgendem Inhalt:

„[…]

Um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Dies können beispielsweise sein:

o        Pflegegeldbescheid oder sonstiger Nachweis, dass Sie Pflegegeld beziehen.

o        Bestätigung eines Gehörlosenvereins oder des fachärztlichen Attests über den Verlust des Hörvermögens bzw. des Bescheids des Bundessozialamt über den Grad der Gehörlosigkeit

o        Letztgültige Pensions-Aufgliederung (gegebenenfalls auch Waisen- oder Witwenpension) oder im Fall einer sonstigen wiederkehrenden Leistung Kriegsopferrente, Heeresversorgungsrente, Opferfürsorgerente, Verbrechensopferrente oder Unfallrente

o        Aktuelle Taggeldbestätigung bzw. aktuelle Bescheinigung des Arbeitsmarktservices.

o        Bescheid einer Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz bzw. Schülerbeihilfengesetz.

o        Nachweis über laufende Leistungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Bedürftigkeit.

?        Unterlagen zur Einkommensberechnung

Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angaben der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstige Unterhaltszahlungen

Anspruch (z.B Rezeptgebührenbefreiung) und aktueller Nettolohn von Juni 2023 (Start 2. Lehrjahr) wurde nicht nachgereicht.

[…]

Sollten Sie bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.

[…]“

1.5. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail vom 01.09.2023 neuerlich die bereits am 21.06.2023 einlangenden Unterlagen und zwar eine Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Mai 2023 sowie abermals die Bewilligung der Wohnbeihilfe des Landes XXXX vom 10.04.2023, den Lehrvertrag vom 30.05.2022 und eine Bestätigung des Lehrbetriebes vom 26.07.2022 über die laufende Lehre des Beschwerdeführers.1.5. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail vom 01.09.2023 neuerlich die bereits am 21.06.2023 einlangenden Unterlagen und zwar eine Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Mai 2023 sowie abermals die Bewilligung der Wohnbeihilfe des Landes römisch XXXX vom 10.04.2023, den Lehrvertrag vom 30.05.2022 und eine Bestätigung des Lehrbetriebes vom 26.07.2022 über die laufende Lehre des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021 iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs. 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich Paragraph 21, Absatz 7, leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021, lauten (teilweise auszugsweise):Die Paragraphen eins,, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten (teilweise auszugsweise):

„§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.„§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

[…]“

„§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.„§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn(2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) […].“

„§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für„§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................

0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................

1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) V

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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