TE Bvwg Beschluss 2024/6/17 W298 2291491-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2024
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Entscheidungsdatum

17.06.2024

Norm

Auskunftspflichtgesetz §4
AVG §13 Abs3
AVG §73
B-VG Art133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BVwG-EVV § 1 heute
  2. BVwG-EVV § 1 gültig ab 24.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 587/2021
  3. BVwG-EVV § 1 gültig von 11.08.2016 bis 23.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2016
  4. BVwG-EVV § 1 gültig von 01.02.2015 bis 10.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2015
  5. BVwG-EVV § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2015

Spruch


W298 2291491-1/5E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , wegen der behaupteten Säumnis des Bezirksgerichts Josefstadt: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL im Verfahren über die Beschwerde von römisch XXXX , wegen der behaupteten Säumnis des Bezirksgerichts Josefstadt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer richtete eine Beschwerde wegen einer vermuteten Säumnis des BG Josefstadt direkt mit E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht und behauptete die Vorsteherin des BG Josefstadt habe ihre Entscheidungspflicht verletzt und sei säumig.

2. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Schriftsätze nach mit E-Mail nach und ersuchte um „Abnahme“ der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht.

3. Mit Beschluss vom 07.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Mängelbehebung unter Setzung einer Frist von 2 Wochen aufgetragen. Dabei sollte der Beschwerdeführer insbesondere die Gründe auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des Handelns der belangten Behörde bzw. des Organs bezieht relevieren bzw. die Gründe für die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. der Entscheidungspflicht darlegen sowie seine Eingaben auf eine nach BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV zulässige Art einbringen.

4. Eine Verbesserung der gerügten Mängel erfolgte bis zum Ende des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt, insbesondere wird festgestellt, dass die Säumnisbeschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail eingebracht worden ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben.

3.3. Zu Spruchteil A):

Zurückweisung der Beschwerde:

3.3.1 Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde [an das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit] zu enthalten: 3.3.1 Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde [an das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit] zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Diese Bestimmung ist gemäß § 11 VwGVG auch im von der belangten Behörde geführten Vorverfahren zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie gemäß § 17 VwGVG ferner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht anzuwenden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 11, VwGVG auch im von der belangten Behörde geführten Vorverfahren zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie gemäß Paragraph 17, VwGVG ferner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (vgl. VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen vergleiche VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111).

In allen anderen Fällen ist jedoch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Dieser ist gemäß § 13 Abs. 3 AVG immer nur dann gesetzmäßig zwingend erforderlich, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183; 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN). In allen anderen Fällen ist jedoch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Dieser ist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG immer nur dann gesetzmäßig zwingend erforderlich, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht vergleiche VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183; 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN).

Das Verwaltungsgericht ist dabei nicht an die von ihr im Verfahren vor der Behörde erster Instanz, hier also wegen des Verfahrens des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes infolge des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers, zugrunde gelegte Rechtsansicht gebunden. Dies folgt aus der Natur der Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte und ihrer Funktion als Organe der Verwaltungskontrolle innerhalb eines Systems faktisch effizienten Rechtsschutzes (vgl. VfGH 21.09.2017, E983/2017; 23.11.2015, E1510-1511/2015).Das Verwaltungsgericht ist dabei nicht an die von ihr im Verfahren vor der Behörde erster Instanz, hier also wegen des Verfahrens des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes infolge des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers, zugrunde gelegte Rechtsansicht gebunden. Dies folgt aus der Natur der Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte und ihrer Funktion als Organe der Verwaltungskontrolle innerhalb eines Systems faktisch effizienten Rechtsschutzes vergleiche VfGH 21.09.2017, E983/2017; 23.11.2015, E1510-1511/2015).

3.3.2 Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) ist die elektronische Einbringung mit E-Mail unzulässig. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) ist die elektronische Einbringung mit E-Mail unzulässig.

Weiters sind gemäß § 12 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.Weiters sind gemäß Paragraph 12, VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG.

Die Einbringung an das Bundesverwaltungsgericht erwies sich daher als mangelhaft und war ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 AVG zu erteilen. Die Einbringung an das Bundesverwaltungsgericht erwies sich daher als mangelhaft und war ein Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, AVG zu erteilen.

Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde nicht erfüllt.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.3 Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.3.3 Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das beschließende Gericht hinsichtlich der Frage welche Mindesterfordernisse § 9 VwGVG statuiert auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das beschließende Gericht hinsichtlich der Frage welche Mindesterfordernisse Paragraph 9, VwGVG statuiert auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

Schlagworte

Beschwerdemängel E - Mail Einbringung Frist Mängelbehebung Säumnisbeschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W298.2291491.1.00

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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