Entscheidungsdatum
17.06.2024Norm
BFA-VG §9Spruch
I412 2282609-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 06.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 06.11.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als Spruchpunkt I. und II. zu lauten haben wie folgt:Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. zu lauten haben wie folgt:
I. Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von drei (3) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. römisch eins. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von drei (3) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
II. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG 2005 wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.römisch II. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.11.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen Algeriens, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.08.2023, Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurden, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem berücksichtigte die belangte Behörde in der bekämpften Entscheidung insbesondere auch die von seiner Ehefrau vorgebrachten Anschuldigungen (Bedrohung mit einem Küchenmesser, Vergewaltigung) und die gegen ihn verhängten Betretungs- und Annäherungsverbote und kam zum Schluss, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige sowie erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Gesellschaft, insbesondere für das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz der körperlichen und sexuellen Identität und Gesundheit sowie dem geordneten Zusammenleben darstellt. Angesichts der schwerwiegenden kriminellen Handlungen würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung den nicht besonders ausgeprägten privaten Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet überwiegen und erweise sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Höhe von 10 Jahren als dringend geboten, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung auf dem Gebiet des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit von Dritten und der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit Dritter sowie dem geordneten Fremdenwesen zu unterbinden.1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.11.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen Algeriens, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch II.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls mit Urteil des Landesgerichts römisch XXXX vom 07.08.2023, Zl. römisch XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurden, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem berücksichtigte die belangte Behörde in der bekämpften Entscheidung insbesondere auch die von seiner Ehefrau vorgebrachten Anschuldigungen (Bedrohung mit einem Küchenmesser, Vergewaltigung) und die gegen ihn verhängten Betretungs- und Annäherungsverbote und kam zum Schluss, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige sowie erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Gesellschaft, insbesondere für das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz der körperlichen und sexuellen Identität und Gesundheit sowie dem geordneten Zusammenleben darstellt. Angesichts der schwerwiegenden kriminellen Handlungen würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung den nicht besonders ausgeprägten privaten Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet überwiegen und erweise sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Höhe von 10 Jahren als dringend geboten, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung auf dem Gebiet des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit von Dritten und der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit Dritter sowie dem geordneten Fremdenwesen zu unterbinden.
2. Mit dem am 07.12.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid, wobei auf den durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt des BF sowie auf seine privaten und familiären Anbindungen an das Bundesgebiet verwiesen wurde, insbesondere wurde auf sein minderjähriges Kind verwiesen und ausgeführt, die belangte Behörde habe das Kindeswohl nicht ausreichend gewürdigt. Zudem habe sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend mit der Verurteilung des BF auseinandergesetzt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass das persönliche Verhalten des BF eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstelle und der Aufenthalt des BF somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Das verhängte Aufenthaltsverbot bzw. die Dauer des Aufenthaltsverbotes seien im Falle des BF jedenfalls unverhältnismäßig und würden eine Verletzung von Art 8 EMRK und des unionsrechtlich gewährten Freizügigkeits- und Niederlassungsrechts darstellen. 2. Mit dem am 07.12.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid, wobei auf den durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt des BF sowie auf seine privaten und familiären Anbindungen an das Bundesgebiet verwiesen wurde, insbesondere wurde auf sein minderjähriges Kind verwiesen und ausgeführt, die belangte Behörde habe das Kindeswohl nicht ausreichend gewürdigt. Zudem habe sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend mit der Verurteilung des BF auseinandergesetzt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass das persönliche Verhalten des BF eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstelle und der Aufenthalt des BF somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Das verhängte Aufenthaltsverbot bzw. die Dauer des Aufenthaltsverbotes seien im Falle des BF jedenfalls unverhältnismäßig und würden eine Verletzung von Artikel 8, EMRK und des unionsrechtlich gewährten Freizügigkeits- und Niederlassungsrechts darstellen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA samt Abgabe einer Stellungnahme vorgelegt und sind am 12.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Mit Schreiben ebenfalls vom 12.12.2023 wurde ergänzend zur Beschwerde vorgebracht, die Ehefrau des BF, eine ungarische Staatsangehörige habe im September 2023 die Scheidungsklage gegen den BF eingereicht. Sie sei sich jedoch bezüglich der Scheidung mit ihm unsicher und möchte dies noch überdenken sowie auch eine zukünftige Beziehung mit ihm, weshalb ihre Einvernahme in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt werde.
5. Mit Teilerkenntnis vom 19.12.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und fand am 28.05.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie eine Dolmetscherin für die arabische Sprache teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger algerischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist begünstigter Drittstaatsangehöriger, da er seit XXXX mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet ist, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat.Der Beschwerdeführer ist begünstigter Drittstaatsangehöriger, da er seit römisch XXXX mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet ist, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat.
Der Beschwerdeführer reiste im August 2022 in Österreich ein.
Der Beschwerdeführer und seine ungarische Ehefrau lernten sich 2019 kennen und heirateten im XXXX in Algerien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers kehrte ein – zwei Monate nach der Hochzeit nach Ungarn bzw. nach Deutschland zurück. Der Beschwerdeführer und seine ungarische Ehefrau lernten sich 2019 kennen und heirateten im römisch XXXX in Algerien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers kehrte ein – zwei Monate nach der Hochzeit nach Ungarn bzw. nach Deutschland zurück.
Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter in Ungarn geboren. Diese ist, ebenso wie die Mutter, ungarische Staatsangehörige.Am römisch XXXX wurde die gemeinsame Tochter in Ungarn geboren. Diese ist, ebenso wie die Mutter, ungarische Staatsangehörige.
Ende Juli 2021 zog die Ehefrau des BF nach Österreich um hier zu arbeiten und flog Ende April 2022 für einen Monat mit ihrer Tochter nach Algerien um ihren Ehemann zu besuchen, wo es zum ersten Kontakt mit seiner Tochter kam. Mitte August 2022 kam der Beschwerdeführer zu seiner Ehefrau nach Österreich.
Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Frau ab August 2022 in gemeinsamen Haushalt, er ist seit November 2022 melderechtlich in Österreich erfasst.
Ein am 31.03.2023 ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot aufgrund aggressiven Verhaltens seiner Ehefrau gegenüber wurde vom Beschwerdeführer bereits am nächsten Tag, den 01.04.2023 missachtet, indem er in den Schutzbereich eindrang und an der Wohnungstür geläutet hat. Das betreffende Betretungsverbot lief am 14.04.2023 aus, das (zunehmend) aggressive Verhalten des Beschwerdeführers bestand jedoch weiter.
Mit 17.05.2023 wurde eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b, 382c und i EO bzw. ein zweites Betretungs- und Aufenthaltsverbot vom BG XXXX gegen den Beschwerdeführer erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde damit untersagt, für die Dauer von sechs Monaten in die gemeinsame Wohnung sowie das dazugehörige Wohnhaus zurückzukehren. Im Weiteren wurde ihm für die Dauer von 12 Monaten der Aufenthalt sowie die Annäherung im Umkreis von 100 Metern an die Wohnadresse seiner Ehefrau bzw. der Kindergarten seiner Tochter untersagt und ihm aufgetragen, für die Dauer von 12 Monaten ein Zusammentreffen oder eine Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau sowie seiner Tochter zu vermeiden oder sich diesen anzunähern. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Beratung zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer hielt sich auch an diese einstweilige Verfügung nicht und stand in regelmäßigen Kontakt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter. Mit 17.05.2023 wurde eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 b,, 382c und i EO bzw. ein zweites Betretungs- und Aufenthaltsverbot vom BG römisch XXXX gegen den Beschwerdeführer erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde damit untersagt, für die Dauer von sechs Monaten in die gemeinsame Wohnung sowie das dazugehörige Wohnhaus zurückzukehren. Im Weiteren wurde ihm für die Dauer von 12 Monaten der Aufenthalt sowie die Annäherung im Umkreis von 100 Metern an die Wohnadresse seiner Ehefrau bzw. der Kindergarten seiner Tochter untersagt und ihm aufgetragen, für die Dauer von 12 Monaten ein Zusammentreffen oder eine Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau sowie seiner Tochter zu vermeiden oder sich diesen anzunähern. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Beratung zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer hielt sich auch an diese einstweilige Verfügung nicht und stand in regelmäßigen Kontakt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab an, dass der Beschwerdeführer sie bedroht und sexuelle Handlungen erzwungen habe. Wörtlich gab diese, auf ihren ausdrücklichen Wunsch von der belangten Behörde am 20.10.2023 einvernommen, auszugsweise an wie folgt: „Er hat schon ein paar Anzeigen bekommen, weil er das Betretungsverbot nicht eingehalten hat. Ich habe es dann zurückgezogen, weil er mich verfolgt hat. Mit hat er leid getan, da er seine Tochter nicht sehen konnte. Vor ca. zwei Monaten wollte ich nicht mit ihm schlafen, er hat es aber erzwungen, da „ich seine Frau bin und ich es machen muss“. Er hat mich einmal vergewaltigt und dabei gelacht, auf mich gespuckt. (…)“
Eine Verurteilung diesbezüglich liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.08.2023, GZ XXXX aufgrund des Verbrechens des räuberischen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Probezeit beträgt 3 Jahre. Die zur Verurteilung führende Tat wurde am 07.06.2023 begangenDer Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch XXXX vom 07.08.2023, GZ römisch XXXX aufgrund des Verbrechens des räuberischen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Probezeit beträgt 3 Jahre. Die zur Verurteilung führende Tat wurde am 07.06.2023 begangen
Im September 2023 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Scheidungsklage gegen den Beschwerdeführer ein; sie möchte sich derzeit jedoch nicht scheiden lassen.
Der Beschwerdeführer ist an einem regelmäßigen Kontakt mit seiner Tochter interessiert. Es ist der Ehefrau des Beschwerdeführers allerdings auch möglich, die Betreuung des Kindes alleine, wenn auch unter erhöhtem Aufwand, zu bewerkstelligen und kann der Kontakt durch Besuche in Algerien aufrechterhalten werden.
Die Tochter des Beschwerdeführers hat bereits einen Kindergarten in Österreich besucht Aufgrund des gemeinsamen einmonatigen Besuchs anlässlich des Ramadans in Deutschland beim Bruder des Beschwerdeführers wurde sie vom Kindergarten abgemeldet. Es ist geplant, diese wieder in einem Kindergarten anzumelden.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Ungarn über Familienangehörige, bzw. leben auch Familienangehörige des Beschwerdeführers (Stiefmutter, Stiefschwester) in Österreich, zu denen auch Kontakt besteht.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Weitere integrative Schritte wie das Besuchen eines Deutschkurses oder eines anderen integrationsfördernden Kurses, einer ehrenamtlichen Tätigkeit, einer Vereinsmitgliedschaft usw. sind beim Beschwerdeführer aktuell nicht gegeben. Der Beschwerdeführer gab zwar an, sich um Arbeit zu bemühen, konnte dies jedoch weder durch geeignete Unterlagen nachweisen, noch kann er eine längere Berufstätigkeit in Österreich ins Treffen führen. Der Beschwerdeführer war in Österreich für drei Monate unselbständig beschäftigt, derzeit übt er keine Beschäftigung aus.
Der Beschwerdeführer verfügt in Algerien noch über familiäre Anknüpfungspunkte.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem AJ-Web und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem AJ-Web und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Dass der Beschwerdeführer an keinen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer ungarischen Staatsbürgerin ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Kopie eines Auszugs aus dem ungarischen Eheregister, wonach die Ehe am XXXX in Algerien geschlossen worden sei. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hatte, wurde auch vom BFA dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer ungarischen Staatsbürgerin ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Kopie eines Auszugs aus dem ungarischen Eheregister, wonach die Ehe am römisch XXXX in Algerien geschlossen worden sei. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hatte, wurde auch vom BFA dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.
Auch die Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger steht laut angefochtenem Bescheid außer Diskussion und ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zunächst in Algerien und dann in Österreich steht auf Grund der getätigten Angaben, einer Abfrage des Zentralen Melderegisters sowie des zentralen Fremdenregisters fest.
Dass die Ehegemeinschaft wieder aufrecht ist, ergibt sich einerseits aus den in der mündlichen Verhandlung getroffenen Aussagen des Beschwerdeführers sowie der als Zeugin vernommenen Ehefrau. Diese gab an, mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt zu leben und - insbesondere zum Wohl der gemeinsamen Tochter - derzeit von einer Scheidung Abstand nehmen zu wollen. Auch der Beschwerdeführer gab durchaus glaubhaft an, seine Familie nicht verlieren zu wollen und bestätigte den gemeinsamen Haushalt.
Die Geburt des gemeinsamen Kindes ergibt sich durch die Vorlage der Geburtsurkunde. Glaubhaft ist auch, dass der Beschwerdeführer durchaus an einem regelmäßigen Kontakt mit seiner Tochter interessiert ist, wie sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine derartige Einbindung in die Fürsorge bzw. Versorgung der gemeinsamen Tochter, dass seine Ehefrau ohne diese nicht auskommen könnte, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab an, es habe viel Stress in der Beziehung gegeben, da sie alles alleine habe machen müssen, was nicht auf eine überdurchschnittliche Einbindung des Beschwerdeführers in die Versorgung der Tochter schließen lässt. Er gab zudem an, „immer wieder für einige Zeit wegzugehen, dann komme er wieder nach Hause“. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte zwar, dass dieser sehr viel Zeit mit seiner Tochter verbringe und ein guter und geduldiger Vater sei; eine überdurchschnittliche Einbindung in die täglichen Aufgaben, die seine Anwesenheit unverzichtbar machen würde, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden.
Die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung sowie einem Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger.
Die Feststellungen hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilungen leiten sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie den vorliegenden Strafurteilen her.
Im Akt aufliegend ist der Beschluss des BG XXXX vom 17.05.2023, mit dem das festgestellte Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde und aus dem auch das zuvor verfügte Betretungs- und Annäherungsverbot hervorgeht.Im Akt aufliegend ist der Beschluss des BG römisch XXXX vom 17.05.2023, mit dem das festgestellte Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde und aus dem auch das zuvor verfügte Betretungs- und Annäherungsverbot hervorgeht.
Die Feststellungen zu den mangelnden Integrationsbemühungen bzw. Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie der Aktenlage. Der Beschwerdeführer gab einerseits selbst an, kein Deutsch zu können bzw. die Sprache nicht zu verstehen, eine Deutschprüfung habe er bislang nicht abgelegt. Befragt zu seinen derzeitigen Bemühungen nach einer beruflichen Tätigkeit gab der Beschwerdeführer an, er habe ein Bewerbungsgespräch gehabt und auch einen Termin gehabt, sei dann jedoch für 20 Tage in Schubhaft gewesen. Ab 01.06. arbeite er wieder im gleichen Restaurant. Ausgehend von der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich seit August 2022 und der angenommenen Dauer der Schubhaft war eine geringe Bereitschaft des Beschwerdeführers, der lediglich eine dreimonatige Tätigkeit vorweisen konnte, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren festzustellen, wobei der Vollständigkeit halber auch hinzugefügt wird, dass dieser sich eigenen Angaben zu Folge gemeinsam mit seiner Frau während des Ramadans in Deutschland bei seinem Bruder aufgehalten hat.
Dass der Beschwerdeführer in Algerien noch über Familienangehörige verfügt, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach noch seine Eltern und Geschwister in Algerien leben würden und auch Kontakt bestehe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Aufenthaltsverbot3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Aufenthaltsverbot
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Heirat mit einer Ungarin, die durch Erwerbstätigkeit in Deutschland und Österreich von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, begünstigter Drittstaatsangehöriger.
Nach § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein reichen nicht ohne weiteres hin, und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Erst bei einer zehn Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer wäre auf den erhöhten Gefährdungsmaßstab, wie er in § 67 Abs. 1 5. Satz FPG angeführt ist, Bedacht zu nehmen. Dies kommt beim Beschwerdeführer, der sich seit knapp zwei Jahren in Österreich aufhält, nicht zur Anwendung.Nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein reichen nicht ohne weiteres hin, und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Erst bei einer zehn Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer wäre auf den erhöhten Gefährdungsmaßstab, wie er in Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz FPG angeführt ist, Bedacht zu nehmen. Dies kommt beim Beschwerdeführer, der sich seit knapp zwei Jahren in Österreich aufhält, nicht zur Anwendung.
Gemäß Abs. 2 der angeführten Bestimmung kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Gemäß Absatz 2, der angeführten Bestimmung kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich aufgrund eines Verbrechens strafrechtlich verurteilt und lassen die Angaben seiner Ehegattin auf eine Gewaltbereitschaft und ein aggressives Verhalten des Beschwerdeführers schließen, das wiederholt zu Polizeieinsätzen und einem Betretungs- und Aufenthaltsverbot führte, wobei dieser in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch keine ernstzunehmende Bereitschaft zeigte, sein Verhalten ändern zu wollen.
Es wird nicht verkannt, dass gegen den Beschwerdeführer in Österreich „nur“ eine einzige strafrechtliche Verurteilung vorliegt – das entsprechende Urteil liegt im Akt auf - allerdings wurde dieser wegen eines Verbrechens, nämlichen räuberischen Diebstahls, verurteilt.
Auch wenn im Urteil vom 07.08.23 ausschließlich mildernde Umstände herangezogen worden sind, nämlich der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und dass kein Schaden entstanden sind, ist dennoch aus dem Akteninhalt und insbesondere auch dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindruck davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt:
Die zur Verurteilung führende Tat wurde am 07.06.2023 begangen. Wie aus dem im Akt aufliegenden Beschluss betreffend die gegen den Beschwerdeführer erlassene einstweilige Verfügung hervorgeht, hat der Beschwerdeführer sich bereits zuvor mehrmals aggressiv insbesondere gegenüber seiner Ehefrau verhalten und ein Verhalten gesetzt, welches in Betretungs- und Annäherungsverboten gemündet hat, welche dieser jeweils missachtete.
Der Beschwerdeführer, der beide Betretungs- und Annäherungsverbote missachtete, äußerte sich in der mündlichen Verhandlung damit konfrontiert lediglich dahingehend, er habe nicht verstanden, „was auf diesen Zetteln gestanden sei“, weil er kein Deutsch könne und nicht gewusst, dass er sich seiner Frau nicht nähern dürfe. Er habe sich allenfalls für einige Tage von der Wohnung entfernt und sei dann wieder zurückgekommen. Seine Angaben lassen nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer bestrebt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zwar angab, wie angeordnet die Beratungsstelle für Gewaltprävention kontaktiert zu haben, was auch nahelegt, dass ihm der Inhalt der verfügten Maßnahmen sehr wohl bekannt gewesen sein müsste, jedoch diesbezüglich keine Unterlagen oder Bestätigungen in Vorlage brachte und auch hier kein nachhaltiges Bemühen um eine Verhaltensänderung festzustellen war.
Wenn auch nicht verkannt wird, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers angab, die im Herbst 2023 geäußerten Scheidungsabsichten nunmehr überdenken zu wollen, insbesondere zum Wohl der gemeinsamen Tochter, kann von der erkennenden Richterin dennoch nicht festgestellt werden, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers so massiv geändert hätte, dass nicht (mehr) von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen wäre.
Vor der belangten Behörde gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, dieser habe ein paar Anzeigen bekommen, weil er das Betretungsverbot nicht eingehalten habe. Sie habe dieses dann zurückgezogen, weil er sie verfolgt habe und es ihr leidgetan habe, dass er seine Tochter nicht sehen habe können. Aus dem Akt geht hervor, dass sie noch im Oktober 2023 die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers vom gemeinsamen Wohnsitz betrieb und eine Vergewaltigung anzeigte, wie auch aus den im Akt aufliegenden Berichten der Landespolizeidirektion hervorgeht. In der mündlichen Verhandlung gab sie darauf angesprochen an, es habe zwar alles gestimmt, was sie dabei ausgesagt habe, sie hätte dies jedoch vielleicht nicht machen sollen, sondern sich mehr „in die Lage ihres Mannes versetzen sollen“, und begründet sein Verhalten damit, dass er während des Fastens aggressiv geworden sei, weshalb sie zur Polizei gegangen sei. Angst habe sie nur gehabt, als er die falschen Freunde gehabt hätte. Auch das Vorbringen der Ehefrau lässt somit zwar auf eine Bereitschaft dieser, die Ehegemeinschaft aufrechtzuerhalten schließen, objektiv lassen ihre Angaben jedoch nicht zu, eine massive und nachhaltige Veränderung im Verhalten des Beschwerdeführers wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
Die Angaben des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung verdeutlichen hingegen eher, dass dieser bestrebt ist, seine Taten kleinzureden, indem er lediglich davon sprach, dass „alle Familien Probleme hätten“ bzw. davon, dass er und seine Ehefrau lediglich einige „Auseinandersetzungen“ gehabt hätten. Auf das Verhalten gegenüber seiner Ehefrau angesprochen, leugnete der Beschwerdeführer, dieser gegenüber jemals aggressiv geworden zu sein, dass sie dies annehme, sei „den Verständigungsschwierigkeiten“ geschuldet gewesen bzw. falschen Einflüssen von Freunden, die sich in die Beziehung eingemischt hätten.
Auch wenn das in den Abschlussberichten der Landespolizeidirektion und in den Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers glaubhaft geschilderte Verhalten (noch) nicht zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hat, spiegelt sich darin doch eine massive, nicht außer Acht zu lassende Gewaltbereitschaft wieder, die durch seine strafrechtliche Verurteilung bestätigt wird. Dass der Beschwerdeführer diese Tat bzw. das von der Ehefrau geschilderte Verhalten eventuell unter Alkoholeinfluss bzw. aufgrund der Anstrengungen der Fastenzeit begangen hat und es auch diverse Verständigungsprobleme zwischen den Ehepartnern gegeben haben mag, ändert daran nichts und zeigte der Beschwerdeführer auch durch sein Aussageverhalten in der mündlichen Verhandlung sehr wenig bis keine Einsicht oder Reue. Diese äußerte er lediglich hinsichtlich der Tat, die zu seiner Verurteilung geführt hat, jedoch nicht hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber seiner Ehefrau.
Der Beschwerdeführer zeigte letztlich insbesondere auch durch die Begehung zumindest einer Straftat relativ kurz nach der Einreise, wobei es sich um eine Verbrechen und eine Vorsatztat handelte, dass er nicht gewillt ist, sich an in Österreich geltende Normen und Gesetze zu halten. Anzumerken ist auch, dass der Beschwerdeführer erst seit Anfang November melderechtlich in Österreich erfasst ist, jedoch davon auszugehen ist, dass er sich bereits seit August 2022 in Österreich aufhielt.
Der Beschwerdeführer wurde erst vor ca. 10 Monaten verurteilt und beträgt allein die Probezeit für das bedingte Nachsehen drei Jahre. Aufgrund dessen ist von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung nicht auszugehen, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung von Eigentumsdelikten bzw. Gewaltdelikten gegeben ist.
Sowohl bei der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem FPG vorzunehmenden Gefährdungsprognose als auch der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG darf zwar auch ein vom Strafgericht - allenfalls: noch - nicht geahndetes Fehlverhalten berücksichtigt werden. Dafür bed