Entscheidungsdatum
18.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I404 2290381-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2024, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. In Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch II. In Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird römisch XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch III. Die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien verlassen habe, da die wirtschaftliche Lage in Syrien sehr schlecht sei, alles sei sehr überteuert und er müsse zum Militär einrücken, doch dies wolle er nicht. Im Fall seiner Rückkehr habe er Angst vor der Armut.
2. Am 29.02.2024 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er Syrien verlassen habe, da er eine bessere Zukunft für sich wolle und nicht in Angst und Gefahr leben wolle. Er brachte vor, dass sein Wohnbezirk in Al-Hasaka Stadt unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe und er wolle nicht den Wehrdienst leisten. Er sei im Jänner 2022 wehrfähig geworden, es bestehe kein offizieller Haftbefehl gegen ihn und er fürchte im Fall seiner Rückkehr, dass er keine Zukunft haben würde.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.). sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (S