TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/24 I423 2290508-1

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Veröffentlicht am 24.06.2024
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Entscheidungsdatum

24.06.2024

Spruch



I423 2290508-1/7E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.06.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniel GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, gesetzlich vertreten durch die BH Eisenstadt Umgebung, rechtlich vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH Unabhängige Beratung Wien, Lemböckgasse 49/Haus 1/Stiege A/Top C-31, 1230 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 01.03.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniel GREML über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. SYRIEN, gesetzlich vertreten durch die BH Eisenstadt Umgebung, rechtlich vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH Unabhängige Beratung Wien, Lemböckgasse 49/Haus 1/Stiege A/Top C-31, 1230 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 01.03.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2024 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I423.2290508.1.00

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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