Entscheidungsdatum
25.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
(1.) L524 2274105-1/13E
(2.) L524 2274104-1/13E
(3.) L524 2274103-1/15E
(4.) L524 2274106-1/13E
(5.) L524 2274107-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des (1.) XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, der (2.) XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, des (3.) XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, des (4.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Türkei und der (5.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2023, (1.) Zl. XXXX , (2.) Zl. XXXX , (3.) Zl. XXXX , (4.) Zl. XXXX und (5.) Zl. XXXX , betreffend Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des (1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Türkei, der (2.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Türkei, des (3.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Türkei, des (4.) mj. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Türkei und der (5.) mj. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2023, (1.) Zl. römisch XXXX , (2.) Zl. römisch XXXX , (3.) Zl. römisch XXXX , (4.) Zl. römisch XXXX und (5.) Zl. römisch XXXX , betreffend Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers, des minderjährigen Viertbeschwerdeführers und der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin. Sie sind türkische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam im November 2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 19.11.2022 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung erfolgte jeweils eine Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts.
Am 28.02.2023 wurde der Erstbeschwerdeführer und am 17.04.2023 wurden die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und der minderjährige Viertbeschwerdeführer jeweils vor dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen.
Mit Bescheiden des BFA vom 24.05.2023, (1.) Zl. XXXX , (2.) Zl. XXXX , (3.) Zl. XXXX , (4.) Zl. XXXX und (5.) Zl. XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkte II.). Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.).Mit Bescheiden des BFA vom 24.05.2023, (1.) Zl. römisch XXXX , (2.) Zl. römisch XXXX , (3.) Zl. römisch XXXX , (4.) Zl. römisch XXXX und (5.) Zl. römisch XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkte römisch II.). Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch VI.).
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.09.2023 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung L531 abgenommen und der Gerichtsabteilung L524 zugewiesen.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 17.04.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur die Beschwerdeführer als Parteien teilnahmen. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde.
II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:
Der 41-jährige Erstbeschwerdeführer und die 38-jährige Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen und nunmehr 19-jährigen Drittbeschwerdeführers, des minderjährigen 16-jährigen Viertbeschwerdeführers und der minderjährigen neunjährigen Fünftbeschwerdeführerin. Sie sind türkische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind sunnitische Muslime.
Die Beschwerdeführer wurden in der Provinz Mersin an der türkischen Mittelmeerküste geboren und lebten dort bis zu ihrer Ausreise. Einzig der Erstbeschwerdeführer hielt sich zwischenzeitlich zur Ableistung seines Wehrdiensts von 2002 bis August 2003 in der Provinz Izmir auf. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin lebten in der Stadt Mersin ursprünglich in ihren jeweiligen Herkunftsfamilien. Nach der Eheschließung gründeten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einen eigenen gemeinsamen Haushalt, in dem sie später mit ihren Kindern – dem Drittbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin – sowie der Mutter des Erstbeschwerdeführers lebten.
In der Türkei leben die Mutter, vier Schwestern und zwei Brüder sowie Tanten und Onkel des Erstbeschwerdeführers. Die Mutter, drei Schwestern und ein Bruder leben weiterhin in der Provinz Mersin. Eine Schwester wohnt in der Provinz Mardin und ein Bruder hält sich in Istanbul auf. Die Tanten und Onkel finden sich wiederum in verschiedenen Städten der Türkei. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers erhält finanzielle Unterstützung durch die im Ausland lebenden Brüder des Erstbeschwerdeführers. Beide in der Türkei aufhältigen Brüder des Erstbeschwerdeführers sind erwerbstätig, wobei ein Bruder Fahrzeuge und Immobilien verkauft. Die berufliche Tätigkeit des anderen Bruders ist dem Erstbeschwerdeführer nicht bekannt. Die Schwager des Erstbeschwerdeführers gehen ebenfalls einer beruflichen Beschäftigung nach und sichern derart jeweils den Lebensunterhalt der Schwestern. Der Erstbeschwerdeführer steht überwiegend mit seiner Mutter und gelegentlich mit einem Bruder in Kontakt. Ferner leben die Mutter, eine Schwester und zwei Brüder sowie Tanten und Onkel der Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei. Die Mutter und die Schwester wohnen in der Provinz Hatay. Die Tanten und Onkel väterlicher- und mütterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin leben in der Provinz Diyarbak?r. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin bezieht eine Witwenpension und der Ehegatte ihrer Schwester geht einer Erwerbsarbeit nach. Die Zweitbeschwerdeführerin steht mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in Kontakt.
Der Erstbeschwerdeführer besuchte in der Provinz Mersin acht Jahre die Schule (Grundschule und Hauptschule). Im Anschluss arbeitete er als Landwirt, Maler und zuletzt Busfahrer. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte in der Provinz Mersin fünf Jahre die Schule (Grundschule). Sie führte den Haushalt der Familie und arbeitete 2020/21 etwa zwei Jahre als Köchin in einem Restaurant. Der Drittbeschwerdeführer besuchte in der Provinz Mersin zwölf Jahre die Schule (Grundschule, Gymnasium/Hauptschule und Berufschule). Ende Juni 2022 schloss der Drittbeschwerdeführer eine Ausbildung zum Friseur ab. Im Anschluss übte er diesen Beruf bis etwa einen Monat vor seiner Ausreise aus. Der Viertbeschwerdeführer besuchte in der Provinz Mersin neun Jahre die Schule (Grundschule, Gymnasium und Hauptschule) und die Fünftbeschwerdeführerin begann vor ihrer Ausreise ebenfalls noch mit ihrer schulischen Ausbildung in der Türkei (Grundschule). Die Beschwerdeführer sprechen Türkisch und Kurdisch.
Die Beschwerdeführer verließen ca. Mitte November 2022 legal die Türkei. Im Anschluss reisten sie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 19.11.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Sie halten sich somit als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel.
Der Erstbeschwerdeführer gehört der Halklar?n Demokratik Partisi (HDP) seit Ende 2022 als (einfaches) Mitglied an. Dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Vergangenheit und/oder aktuell Mitglied der HDP war bzw. ist, ist nicht feststellbar. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zeigen Interesse für die kurdischen Belange und sympathisieren mit der HDP. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin unterstützten die HDP in der Türkei bis kurz vor ihrer Ausreise ohne Mitgliedschaft in der Partei. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben hierbei das örtliche Parteilokal aufgesucht, an Veranstaltungen und Meetings der HDP teilgenommen, neue Anhänger/Mitglieder angeworben, Spenden für die Partei und Bedürftige gesammelt und Hilfstätigkeiten, wie etwa die Organisation von Meetings, Verteilung von Einladungen, Ordnerdienste, Parkeinweisung von Fahrzeugen, Aufhängen von Fahnen, Verteilen von Flyern, Wählermobilisierung und Erstellung und Verteilung von Broschüren, übernommen. Die beiden entfalteten in der Türkei indes kein maßgebliches politisches Engagement.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören nicht der Gülen-Bewegung an und waren nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit 12.01.2023 Mitglied im Verein „ XXXX “. Insofern besuchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch Veranstaltungen und Versammlungen dieses kurdischen Vereins. Der Drittbeschwerdeführer teilt(e) während seines Aufenthalts in Österreich regierungskritische bzw. prokurdische Beiträge bezüglich der Türkei in den sozialen Medien. Die drei volljährigen Beschwerdeführer entfalten während ihres Aufenthalts in Österreich jedoch kein maßgebliches aktuelles (exil-)politisches Engagement. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit 12.01.2023 Mitglied im Verein „ römisch XXXX “. Insofern besuchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch Veranstaltungen und Versammlungen dieses kurdischen Vereins. Der Drittbeschwerdeführer teilt(e) während seines Aufenthalts in Österreich regierungskritische bzw. prokurdische Beiträge bezüglich der Türkei in den sozialen Medien. Die drei volljährigen Beschwerdeführer entfalten während ihres Aufenthalts in Österreich jedoch kein maßgebliches aktuelles (exil-)politisches Engagement.
Der Erstbeschwerdeführer wurde während seiner Schulzeit von Kindern und Lehrern und 2002/03 im Zuge der Ableistung des Wehrdiensts von einem Offizier verbal und körperlich misshandelt. Des Weiteren wurde der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2013 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Busfahrer von türkischen Faschisten verprügelt und erhielt bei Verkehrskontrollen regelmäßig Strafen. Weitere Konsequenzen gab es diesbezüglich nicht und sind auch weder gegenwärtig noch für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat zu erwarten.
Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung der Beschwerdeführer durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung, etwa während der Schulzeit oder bei der Verwendung der kurdischen Sprache, auf Grund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sind glaubhaft. Nicht festgestellt werden kann indes, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei vor ihrer Ausreise verfolgt wurden.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verließen die Türkei zwecks Verbesserung der Lebenssituation der Familie. Der vom Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, dass der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und deren Kinder wegen des Engagements des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin für die Halklar?n Demokratik Partisi und die kurdischen Belange sowie des politischen Engagements und der Menschenrechtsaktivitäten von Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihrer politischen Gesinnung und Volksgruppenzugehörigkeit mehrfach bedroht worden seien, es zu mehreren polizeilichen Anhaltungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin samt verbalen und körperlichen Übergriffen, insbesondere beim Newroz-Fest am 19.03.2022 und zuletzt am 01.09.2022, gekommen sei, zahlreiche Hausdurchsuchungen am Wohnsitz der Beschwerdeführer stattgefunden hätten und sie bei einer Rückkehr aus diesen Gründen weiterhin einer Bedrohung und/oder Verfolgung ausgesetzt sein würden, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt.
Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer möchten den Wehrdienst nicht ableisten. Sie unterliegen als männliche türkische Staatsangehörige der allgemeinen Wehrpflicht in der Türkei. Sie werden im Fall einer Rückkehr in der Türkei ihren Wehrdienst ableisten müssen, wenn sie für tauglich befunden werden sollten. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer wurden bislang weder der Musterung unterzogen, noch erhielten sie einen Einberufungsbefehl, zumal Letzterer noch minderjährig ist.
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer haben nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass sie vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat in dieser, etwa wegen politischer Aktivitäten oder der Volksgruppenzugehörigkeit, einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt waren oder sie im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wären.
Für die Fünftbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Die Beschwerdeführer leiden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit. Der Erstbeschwerdeführer litt vor etwa einem Jahrzehnt an Lymphdrüsenkrebs und 2017 an Tuberkulose. Aktuell ist er gesund bzw. beschwerdefrei. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sowie die Fünftbeschwerdeführern sind ebenfalls gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode. Sie erhält einmal wöchentlich eine psychotherapeutische Behandlung. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat die Zweitbeschwerdeführerin diesbezüglich nicht in Vorlage gebracht, weshalb von einer schwerwiegenden Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit nicht auszugehen ist.
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind einvernahmefähig und es ist keine Erkrankung bzw. Beeinträchtigung ihrer Gesundheit fassbar, welche diese Beschwerdeführer außer Lage setzen würde, gleichlautende und detaillierte Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuch(t)en in Österreich mehrere sprachliche Qualifizierungsmaßnahmen. Die Absolvierung einer Deutschprüfung haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag auf einfachem Niveau ausreichen.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehen hier keiner Erwerbsarbeit nach. Ebenso wenig brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eine Einstellungszusage oder einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag in Vorlage. Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Antragstellung Leistungen aus der Grundversorgung und leben in einem organisierten Quartier.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich ansonsten keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht. Sie gehen hier keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nach. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Haushalt für die Familie und übernimmt überwiegend die Kinderbetreuung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit 12.01.2023 Mitglied im Verein „ XXXX “. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beteiligen sich auch am „kurdischen Leben“ in XXXX und nehmen regelmäßig an Veranstaltungen des kurdischen Kulturvereins teil. Ansonsten sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aktuell weder in Vereinen noch Organisationen aktiv oder Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich ansonsten keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht. Sie gehen hier keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nach. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Haushalt für die Familie und übernimmt überwiegend die Kinderbetreuung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit 12.01.2023 Mitglied im Verein „ römisch XXXX “. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beteiligen sich auch am „kurdischen Leben“ in römisch XXXX und nehmen regelmäßig an Veranstaltungen des kurdischen Kulturvereins teil. Ansonsten sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aktuell weder in Vereinen noch Organisationen aktiv oder Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich.
Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine weiteren Familienangehörigen. Mehrere Verwandte der Beschwerdeführer leben in Schweden, Finnland, Italien und der Bundesrepublik Deutschland. Die Beschwerdeführer verfügen hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Sie pflegen, insbesondere im Rahmen ihrer Freizeitaktivitäten, in normalem Ausmaß soziale Kontakte. Der Erstbeschwerdeführer und seine Familie legten im gegenständlichen Verfahren auch Unterstützungserklärungen ihrer Freunde und Bekannten vor.
Auch die Freundin des Drittbeschwerdeführers ist in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig. Der Drittbeschwerdeführer und seine Freundin verfügen über keinen gemeinsamen Haushalt und der Drittbeschwerdeführer erhält keine finanzielle Unterstützung von ihr. Die beiden sind nicht verheiratet und es gibt auch keine konkreten Pläne für eine Hochzeit. Die beiden haben keine Kinder. Zwischen den beiden besteht kein finanzielles oder anderweitiges (wechselseitiges) Abhängigkeitsverhältnis.
Der Drittbeschwerdeführer besucht seit Herbst 2023 einen Kurs zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses und arbeitet seit 15.12.2023 geringfügig in einem Friseurbetrieb. Der Viertbeschwerdeführer besucht eine polytechnische Schule (Fachbereich Handel/Büro) und ist seit 2023 in seiner Freizeit in einem Fußballverein aktiv. Die Fünftbeschwerdeführerin besucht ebenfalls die Schule (zweite Schulstufe einer Volksschule). Der Drittbeschwerdeführer und die beiden minderjährigen Beschwerdeführer pflegen einen altersentsprechenden Umgang mit Freunden. Ein besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie (Freunde, Mitschüler, Lehrpersonen) wurde im Verfahren nicht dargetan. Der Dritt- und der minderjährige Viertbeschwerdeführer sowie die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin verfügen über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag auf einfachem Niveau ausreichen. Innerhalb der Familie erfolgt die Kommunikation – auch mangels besonderer Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin – vorwiegend in türkischer Sprache.
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und der minderjährige Viertbeschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin ist strafunmündig.
Zur Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:
Sicherheitslage
Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18).
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4; vgl.USDOS 30.11.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 30.11.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4; vgl.USDOS 30.11.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vergleiche USDOS 30.11.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird