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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, in der Beschwerdesache des H in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 21. März 1994, Zl. 18-GA3BK-DIn/91, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1984 bis 1987 und vorläufige Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1990, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat in seiner am 9. Juni 1994 zur Post gegebenen Beschwerde den 28. April 1994 als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides angegeben. Die Beschwerde schien daher rechtzeitig eingebracht, weswegen der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 21. Juni 1994 das Vorverfahren eingeleitet hat.
In der Gegenschrift führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Abgabenverfahren durch zwei Zustellbevollmächtigte, nämlich den Beschwerdevertreter (Vollmachtsurkunde vom 30. März 1990) und einen Wirtschaftstreuhänder (Vollmachtsurkunde vom 1. Oktober 1984), vertreten gewesen. Der angefochtene Bescheid sei ihm nachweislich am 25. April 1994 zu Handen des nunmehrigen Beschwerdevertreters zugestellt worden. Letzterer habe jedoch mit Schreiben vom Tag darauf der belangten Behörde mitgeteilt, daß er den Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit nicht vertrete und daher auch zur Entgegennahme der Berufungsentscheidung nicht legitimiert sei. In der Folge sei der angefochtene Bescheid am 29. April 1994 ebenfalls nachweislich dem zweiten Zustellungsbevollmächtigten im Abgabenverfahren zugestellt worden. Da bereits die (erste) Zustellung des angefochtenen Bescheides (an den Beschwerdevertreter) am 25. April 1994 rechtswirksam erfolgt sei, sei die Beschwerde verspätet erhoben worden. Die belangte Behörde beantragt die Beschwerde (als verspätet) zurückzuweisen.
Hat eine Person mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so ist die Zustellung gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz Zustellgesetz bewirkt, wenn sie auch nur an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
Die Kündigung einer (Zustell)Vollmacht wird der Behörde gegenüber nur dann wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird (siehe das hg. Erkenntnis vom 21. November 1990, Zl. 90/09/0007).
Im vorliegenden Fall sind sowohl die schon erwähnten beiden Zustellbevollmächtigungen als auch die von der belangten Behörde angeführten Zustelltage aktenkundig. Eine Kündigung einer (Zustell)Vollmacht wurde der belangten Behörde nach der Aktenlage nicht mitgeteilt.
Da der angefochtene Bescheid unter den dargestellten Umständen gegenüber dem Beschwerdeführer am Tag der Empfangnahme des angefochtenen Bescheides schon durch den Beschwerdevertreter, das ist am 25. April 1994, als zugestellt anzusehen ist, erfolgte die Erhebung der Beschwerde (durch Aufgabe beim Postamt) am 9. Juni 1994 erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Ende VertretungsbefugnisVersäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994150098.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.05.2009