RS Vfgh 2023/12/1 V211/2022, G260/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2023
beobachten
merken

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18
B-VG Art120b Abs1
B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art140 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §66a, §80c, §96 ff, §102, §108a, §116
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich §33 Abs2a, §33 Abs2b, §34, §35, §73 Abs8a
ASVG §258
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 120b heute
  2. B-VG Art. 120b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÄrzteG 1998 § 66a heute
  2. ÄrzteG 1998 § 66a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 66a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  4. ÄrzteG 1998 § 66a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  1. ASVG § 258 heute
  2. ASVG § 258 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  3. ASVG § 258 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  4. ASVG § 258 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich betreffend die Gewährung einer Witwen- bzw Witwerversorgung; gesetzlich hinreichend determinierte Ermächtigung des Satzungsgebers zur Erlassung von Vorschriften hinsichtlich der Höhe und Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgungsleistungen; kein Verstoß gegen den Vertrauensschutz mangels Erlassung einer Übergangsbestimmung; keine unsachliche Differenzierung der — im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum gelegenen — Hinterbliebenenversorgung betreffend den Ausschluss von Versorgungsleistungen ua auf Grund der (kurzen) Dauer der Ehe, dem Altersunterschied der Ehepartner bzw der Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahrs auf Grund des Regelungsziels, Versorgungsehen zu begrenzen und eine finanzielle Überlastung des Wohlfahrtsfonds zu verhindern

Rechtssatz

Der Antrag des LVwG Niederösterreich auf Aufhebung des §33 Abs2a und Abs2b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idF ab 01.01.2020 (im Folgenden: Satzung WFF), der Wortfolge "sowie 33 Abs. 2a und 2b" in §73 Abs8a leg cit idF ab 09.12.2016 sowie weitere Eventualanträge werden abgewiesen.Der Antrag des LVwG Niederösterreich auf Aufhebung des §33 Abs2a und Abs2b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung ab 01.01.2020 (im Folgenden: Satzung WFF), der Wortfolge "sowie 33 Absatz 2 a und 2b" in §73 Abs8a leg cit in der Fassung ab 09.12.2016 sowie weitere Eventualanträge werden abgewiesen.

Hinreichende gesetzliche Determinierung:

Wenn das antragstellende Gericht auf VfSlg 17.476/2005 betreffend die Aufhebung der Ermächtigung in §102 Abs8 ÄrzteG 1998 und der darauf gestützten Satzungsbestimmung verweist, übersieht es, dass die gesetzlichen Grundlagen in §102 und §116 ÄrzteG 1998 ein hinreichend bestimmtes System dem Verordnungsgeber vorgeben, das den grundsätzlichen Rahmen für die im eigenen Wirkungsbereich zu erlassenden Bestimmungen festlegt. Aus der systematischen Einbettung der §§102 und 116 ÄrzteG 1998 ergibt sich eine hinreichende Determinierung des Satzungsinhaltes. §116 ÄrzteG 1998 sieht eine umfassende Verordnungsermächtigung vor, die auch auf §102 leg cit ausdrücklich Bezug nimmt und den Satzungsgeber dazu ermächtigt, "nähere Vorschriften" ua über die Höhe und die Festlegung der Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgungsleistungen zu erlassen. Die maßgeblichen inhaltlichen Parameter finden sich in §102 ÄrzteG 1998, der festlegt, vom Vorliegen welcher Voraussetzungen der Satzungsgeber die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung abhängig machen kann. Diese Vorschrift enthält auch Anhaltspunkte dahingehend, dass das satzungsgebende Organ im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und in Zusammenschau mit dem Gebot des §108a Abs1 leg cit, Wohlfahrtsfondsbeiträge für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit einzuheben, die vom Gesetz grundsätzlich vorgegebene Hinterbliebenenversorgung entsprechend regelt. Es lassen sich aus den angefochtenen Gesetzesbestimmungen insgesamt - also aus dem vorgegebenen System - hinreichend Determinanten für die nähere Ausgestaltung des Regelwerks der Witwen- bzw Witwerversorgung auf Verordnungsebene gewinnen.

Keine Verletzung des Vertrauensschutzes:

Die Bestimmung des § 80c ÄrzteG 1998, die die Wahrung des Vertrauensschutzes ausdrücklich im Ärzterecht festschreibt, gewährt keinen über die Grundsätze der bisherigen Rsp des VfGH hinausgehenden Vertrauensschutz. Die Einführung der angefochtenen Satzungsbestimmungen in §33 Satzung WFF erfolgte ohne Übergangsregelung. Diese Novellierung trat mit einer Legisvakanz von rund sieben Monaten am 01.01.2020 in Kraft. Die Auswirkungen der im Vertrauen auf das Bestehen der rechtlichen Rahmenbedingungen getroffenen Dispositionen - die nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes mit zunehmender Dauer einer Ehe im Hinblick auf ein potentielles Ableben eines Partners getroffen werden würden - gestalten sich lediglich auf Grund einer ausschließlich pro futuro geltenden Änderung der Rechtslage anders als erwartet. Es wird allenfalls die Hoffnung auf den Fortbestand der bisher geltenden Rechtslage betreffend die unbefristete Gewährung der Witwen- bzw Witwerversorgung nicht erfüllt; eine solche Erwartungshaltung ist aber verfassungsrechtlich nicht besonders geschützt. Der Zeitpunkt des Ablebens des Partners bzw der Partnerin - als anspruchsbegründendes, jedoch ungewisses zukünftiges Ereignis - unterliegt in der hier zu beurteilenden Konstellation keinem besonderen Vertrauensschutz.Die Bestimmung des Paragraph 80 c, ÄrzteG 1998, die die Wahrung des Vertrauensschutzes ausdrücklich im Ärzterecht festschreibt, gewährt keinen über die Grundsätze der bisherigen Rsp des VfGH hinausgehenden Vertrauensschutz. Die Einführung der angefochtenen Satzungsbestimmungen in §33 Satzung WFF erfolgte ohne Übergangsregelung. Diese Novellierung trat mit einer Legisvakanz von rund sieben Monaten am 01.01.2020 in Kraft. Die Auswirkungen der im Vertrauen auf das Bestehen der rechtlichen Rahmenbedingungen getroffenen Dispositionen - die nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes mit zunehmender Dauer einer Ehe im Hinblick auf ein potentielles Ableben eines Partners getroffen werden würden - gestalten sich lediglich auf Grund einer ausschließlich pro futuro geltenden Änderung der Rechtslage anders als erwartet. Es wird allenfalls die Hoffnung auf den Fortbestand der bisher geltenden Rechtslage betreffend die unbefristete Gewährung der Witwen- bzw Witwerversorgung nicht erfüllt; eine solche Erwartungshaltung ist aber verfassungsrechtlich nicht besonders geschützt. Der Zeitpunkt des Ablebens des Partners bzw der Partnerin - als anspruchsbegründendes, jedoch ungewisses zukünftiges Ereignis - unterliegt in der hier zu beurteilenden Konstellation keinem besonderen Vertrauensschutz.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz:

Es ist dem Satzungsgeber nicht entgegenzutreten, wenn er den Anspruch auf Witwen- bzw Witwerversorgung ua von der Dauer der Ehe und dem Altersunterschied zwischen den Partnern abhängig macht und diese Versorgungsleistung gemäß §33 Abs2a lita und litb Satzung WFF bei Vorliegen näher genannter Voraussetzungen, die etwa auf das Alter des überlebenden Ehepartners, die Dauer der Ehe sowie auf das Bestehen einer aufrechten Ehe im Todeszeitpunkt abstellen, zeitlich befristet gewährt. Bei dem in §33 Abs2a Satzung WFF vorgesehenen befristeten Anspruch einerseits und dem in §34 Abs1 leg cit normierten, an die Regelung des §102 Abs3 ÄrzteG 1998 bzw §258 Abs4 ASVG angelehnten unbefristeten Anspruch ehemaliger, jedoch noch unterhaltsberechtigter (Ehe-)Partner andererseits handelt es sich um unterschiedliche Regelungen mit der Sache nach unterschiedlichen Regelungsgegenständen, die einem Vergleich nicht zugänglich sind.

Auch §34 Satzung WFF bezieht sich auf den Ausschließungsgrund gemäß §33 Abs2 leg cit und macht damit das Bestehen eines Anspruchs auf Versorgungsleistung vom Alter des WFF-Mitgliedes im Zeitpunkt der Eheschließung und der Dauer der Ehe abhängig. Außerdem sieht §34 Abs2 Satzung WFF eine Befristung der Hinterbliebenenversorgung vor, wenn der Anspruch auf Unterhaltsleistung des früheren Ehegatten bzw eingetragenen Partners nur befristet gewährt wurde.

Es liegt keine unsachliche Differenzierung vor, insbesondere auf Grund des mit der Bestimmung des §33 Abs2a Satzung WFF verfolgten Regelungsziels, sogenannte Versorgungsehen zu begrenzen, um eine finanzielle Überlastung des Wohlfahrtsfonds zu verhindern und die Funktionsfähigkeit der kammereigenen ärztlichen Altersversorgung als gewichtiges öffentliches Interesse zu gewährleisten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Witwenpension, Vertrauensschutz, Determinierungsgebot, Legalitätsprinzip, Auslegung verfassungskonforme, Übergangsbestimmung, Delegation formalgesetzliche, Ärztekammer, berufliche Vertretungen, Pensionsrecht, Versorgungsrecht, Witwerpension, VfGH / Gerichtsantrag, Auslegung systematische, Rechtspolitik, Eventualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:V211.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten